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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1973, Az.: BVerwG II B 63.72

Verletzung eines Beamten in seinen Rechten durch Entziehung seines bisherigen, leitende Funktionen umschließenden Dienstpostens durch den Dienstherrn unter Vermeidung fehlerhafter Ermessenserwägungen; Fehlen einer freien Planstelle und Möglichkeit der Umsetzung entsprechend einer zureichenden Aufklärung des Sachverhalts; Entsprechung eines neuen Dienstpostens gemäß dem bisherigen Dienstrang als Stadtoberinspektor; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 63.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.1972 - AZ: VI A 339/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1973
durch
die Vorsitzende Richter in am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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1.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im. Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.68 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Rechtssache - in der es um das Begehren des Klägers geht, die Beklagte zu verpflichten, ihn besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als ob er im Jahre 1966 (hilfsweise im Jahre 1967 oder 1968 oder 1969 oder 1970) zum Stadtamtmann befördert worden wäre - nicht dargetan.

3

Die Beschwerde hat hierzu geltend gemacht, die Rechtssache biete

"Gelegenheit zur ... Fortentwicklung der Rechtsprechung bezüglich der allgemeinen Fürsorgepflicht von Vorgesetzten gegenüber einzelnen Beamten",

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insbesondere zur Klärung der Frage,

"inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, bei von ihm durchgeführten Organisationsmaßnahmen, bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Bediensteten Maßnahmen, die erkennbar zu einer Gesundheitsgefährdung führen, zu unterlassen".

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Diese Frage kann sich jedoch im vorliegenden Fall schon deswegen nicht stellen, weil die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nichts dafür hergeben, daß die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes, die bei dem Kläger nach der vermeintlich fürsorgepflichtwidrigen Maßnahme - damit ist die Übertragung eines neuen Dienstpostens an den Kläger innerhalb derselben Behörde gemeint - eintrat, für die Beklagte schon bei der Vornahme der Maßnahme "erkennbar" war. - Abgesehen hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die mit der Änderung des dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereichs (Dienstposten, Amt im funktionellen Sinne) innerhalb derselben Behörde zusammenhängen, schon geklärt:

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Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgeführt, daß die Änderung des dem Beamten übertragenen Dienstpostens grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn steht und daß der Beamte, auch wenn ihm leitende Funktionen entzogen werden, regelmäßig nur einen Anspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens hat (vgl. u.a. BVerwGE 14, 84 [87]; Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 11.64 - [Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 1]; Beschluß vom 17. August 1970 - BVerwG II B 6.70 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 94] mit weiteren Hinweisen). Der Ermessensausübung sind dabei sehr weite Grenzen gesetzt; denn der Beamte ist gegen die Änderung des ihm übertragenen Dienstpostens rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne, weil zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums nicht das "Recht am Amt", nämlich nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des Amtes im funktionellen Sinne gehört (BVerfGE 8, 332 [345]; BVerwGE 3, 226 [228]). Es ist ferner nicht mehr klärungsbedürftig, daß eine Organisationsänderung innerhalb der Behörde als sachlicher Grund die Änderung oder Einschränkung des Dienstpostens regelmäßig rechtfertigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG II B 37.67 - [Leitsatz in DÖV 1969, 219]), es sei denn, der betroffene Beamte soll künftig gegen seinen Willen zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden, die nicht seinem Dienstrang entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 57.68 - [ZBR 1971, 305]; Beschluß vom 12. Januar 1972 - BVerwG VI B 58.71 -). Daß berechtigte Belange des Beamten aus dessen persönlichem Bereich bei der Ermessensentscheidung Bedeutung erlangen können, ist nicht klärungsbedürftig; dies folgt ohne weiteres aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zu den persönlichen Belangen gehört vor allem auch die Gesundheit des Beamten; dies ergibt sich zusätzlich aus dem von dem Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Zusammenhang mit der Versetzung von Beamten wiederholt klargestellt, daß die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ausreicht, um eine Versetzung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen; für fürsorgepflichtwidrig und deshalb ermessensfehlerhaft hat es eine Versetzung nur in Fällen gehalten, in denen der Dienstherr den Gesundheitszustand des betroffenen Beamten bei der Ermessensentscheidung vernachlässigte oder überhaupt nicht berücksichtigte, obgleich ihm - spätestens bei Erlaß des Widerspruchsbescheides - bekannt war, die Versetzung werde sich mit Wahrscheinlichkeit in einer die Dienstfähigkeit gefährdenden. Weise nachteilig auf den gesundheitlichen (körperlichen, und [oder] seelischen) Zustand des Betroffenen auswirken (Urteile vom 7. März 1968 - BVerwG II C 137.67 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9] und vom 13. Februar 1969 - BVerwG II C 114.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Bei der Änderung nur des Dienstpostens kann der Beamte aus dem schon oben erwähnten Grunde nicht besser gestellt sein. Ob die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Beamten gegenüber einer infolge einer Organisationsänderung geplanten Dienstpostenentziehung durchgreift, richtet sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, auch danach, ob den Individualinteressen Gründe des öffentlichen Interesses gegenüberstehen und weiches Gewicht den divergierenden Interessen beizumessen ist; dieser Frage und ihrer Beantwortung im vorliegenden Fall kann demnach nicht grundsätzliche - nämlich nicht allgemeine - Bedeutung zukommen.

7

Die Darlegungen in Abschnitt II zu Nrn. 2 und 3 der Beschwerdeschrift, mit denen die Beschwerde

"die Verletzung geltenden Rechts durch falsche Anwendung der zur Fürsorgepflicht entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze"

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sowie die

"falsche Anwendung und Interpretation der Rechtsgrundsätze, die zur Frage von verbindlichen Zusagen im Beamtenrecht entwickelt worden sind",

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rügt und Sachverhalte anführt, in denen sie - anders als das Berufungsgericht - Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten erblickt, enthalten, abgesehen von Vorgriffen auf das noch zu erörternde Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, lediglich Angriffe gegen die materiellrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sowie gegen dessen tatsächliche Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung. Mit solchen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Die Beschwerde hat übersehen, daß nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht. Selbst wenn ein Gericht eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat, gibt dies allein der Rechtssache noch nicht grundsätzliche Bedeutung (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 - und ständige Rechtsprechung). Der Inhalt des in Rede stehenden Vorbringens wird nicht dem Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gerecht.

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2.

Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - der bestimmt, daß die Revision zuzulassen ist, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann - sind nicht dargetan.

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Die Beschwerde hat insoweit zunächst geltend gemacht, das Berufungsurteil gebe nicht zu erkennen, worauf seine Feststellung beruht, daß die Vertretung einer Stadt in der Größenordnung der Beklagten in Konkurs-, Vergleichs-, Offenbarungseid-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren zum Aufgabenbereich des Ersten Sachbearbeiters für das Vollstreckungswesen gehöre; es hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, aus dem sich ergeben haben würde, daß der soeben bezeichnete Aufgabenbereich in anderen Städten mit gleicher Größenordnung ausnahmslos, den Rechtsämtern, also Volljuristen, anvertraut sei. - Dieses Vorbringen geht fehl, weil das Berufungsurteil nicht auf der mit der Aufklärungsrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellung beruht. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Darlegungen zu der Frage getroffen worden, ob der Kläger in der Zeit, in der er noch den ihm später - vermeintlich rechtswidrigerweise - entzogenen Dienstposten wahrnahm, zum Stadtamtmann hätte befördert werden können (vgl. S. 11 der Urteilsausfertigung). Für die Antwort auf diese Frage ist die von der Beschwerde angegriffene Feststellung ohne Bedeutung. Die Verneinung dieser Frage wird schon von der vorher getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts getragen, daß es für die Beförderung des Klägers "in seinem bisherigen Dienstposten" an der dafür erforderlichen Planstelle gefehlt habe. Die angegriffene Feststellung ist in diesem Zusammenhang eine überflüssige Entgegnung des Berufungsgerichts auf Darlegungen des Klägers, mit denen dieser allein aus der vermeintlichen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens die - übrigens unrichtige - Auffassung herleitet, er hatte schon 1966 zum Stadtamtmann befördert werden müssen und sei deswegen besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, wie wenn er damals tatsächlich zum Stadtamtmann befördert worden wäre.

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Ebenfalls nicht durchgreifen kann das weitere Beschwerdevorbringen, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es bis zum 1. Februar 1969 an einer freien A 11-Planstelle gefehlt habe, in die der Kläger hätte umgesetzt werden können, beruhe auf unzureichender Aufklärung des Sachverhalts; das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der unspezifizierten und pauschalen Meinungsäußerung des Zeugen M. begnügen dürfen, es hätte vielmehr der Beklagten,

"detailliert auferlegen müssen, sämtliche in der Zeit von 1966 bis 1969 freiwerdenden A 11-Stellen zu benennen und im einzelnen spezifiziert vorzutragen, aus welchen Gründen eine Umsetzung des Klägers in diese freigewordenen Stellen nicht möglich war",

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und außerdem hätte es nach Erfüllung dieser Auflage den Zeugen M. nochmals vernehmen müssen. - Dieses Beschwerdevorbringen hätte - abgesehen davon, daß die Behauptung, die Aussage des Zeugen M. sei eine unspezifizierte und pauschale Meinungsäußerung, einen im Revisionsverfahren sowie, im Verfahren über die Zulassung der Revision gemäß §.137. Abs. 2 VwGO unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts darstellt - allenfalls dann durchgreifen können, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist dargetan hätte, daß dem Berufungsgericht die vermißte weitere Beweiserhebung durch einen entsprechenden Antrag des Klägers nahegebracht worden ist. Dieser Nachweis ist im Hinblick auf § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO deswegen erforderlich, weil der Kläger schon im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen ist und weil durch die Nichterhebung von Beweisen, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei selbst nicht ausdrücklich beantragt hat, die Pflicht des Tatsachengerichts zur Erforschung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschluß vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -). Die Beschwerde hat insoweit übersehen, daß auch im Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt, die Prozeßbeteiligten verpflichtet sind, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Beweismittel, die sich einem Prozeßbeteiligten nicht aufdrängen, brauchen sich im allgemeinen einem Richter erst recht nicht aufzudrängen.

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Das Beschwerdevorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe auch dadurch, daß es den Beweisantrag zu 1 aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. April 1972 abgelehnt habe, gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, muß schon daran scheitern, daß der genannte Beweisantrag nicht auf die Ermittlung einer entscheidungserheblichen Tatsache gerichtet gewesen ist. Dieser Beweisantrag ist auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit der Behauptungen gerichtet gewesen,

"daß die Einweisung des Klägers in die Stellung eines Buchhalters die Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit und eine Degradierung bedeutete, und daß dem Kläger durch die Umsetzung leitende Punktionen entzogen wurden sowie, daß der Kläger zurecht diese Umsetzung als demütigend und degradierend empfunden hat".

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Da - wie schon oben zu Nr. 1 dargelegt worden ist - ein Beamter grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn ihm der Dienstherr unter Vermeidung ermessensfehlerhafter Ermessenserwägungen den bisherigen, leitende Punktionen umschließenden Dienstposten entzieht, sofern nur der neue Dienstposten (noch) seinem Dienstrang entspricht (vgl. den schon oben näher bezeichneten Beschluß BVerwG VI B 58.71), erweist sich ohne weiteres als entscheidungsunerheblich die unter Beweis gestellte Behauptung, "daß dem Kläger durch die Umsetzung leitende Funktionen entzogen wurden". Entscheidungserheblich kann allein sein, ob der dem Kläger übertragene neue Dienstposten (noch) dem Dienstrang des Klägers (Stadtoberinspektor) entsprach. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren mit der Behauptung in Abrede gestellt, er sei in den Dienstposten nur eines mit Kontenbearbeitung befaßten "Buchhalters" eingewiesen worden, der dem mittleren Dienst zuzuordnen sei. Auch der Beweisantrag vom 18. April 1972 bezieht sich ersichtlich nur auf den Dienstposten eines einfachen "Buchhalters". Der Beweisantrag hat deshalb, wie das Berufungsgericht (auf S. 17 der Urteilsausfertigung) mit Recht zum Ausdruck gebracht hat, seine Entscheidungserheblichkeit durch die - auf S. 16 der Urteilsausfertigung getroffene - Feststellung verloren, dem Kläger seien nicht, wie er behaupte, einfache Buchhalteraufgaben zugewiesen worden, ihm sei vielmehr die Gesamtleitung der Buchhaltungen 4 und 5 sowie die Vertretung des Abteilungsleiters der Steuerkasse übertragen worden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist für das Beschwerdegericht verbindlich; das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen (in Abschnitt II zu Nr. 2 Buchst. c der Beschwerdeschrift) erschöpft sich, wie schon oben dargelegt worden ist, in bloßen Gegenbehauptungen und Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind. - Abgesehen hiervon geht es - was von der Beschwerde offenbar verkannt wird - nicht darum, ob der dem Kläger übertragene neue Dienstposten als solcher eine richtige Bewertung gefunden hat, sondern darum, ob dieser Dienstposten bei der Beklagten dem Amt des Stadtoberinspektors zugeordnet war, der Kläger sich also durch die Zuweisung des neuen Dienstpostens dienstrangmäßig nicht verschlechterte. Aus diesem Grunde liegt das Beschwerdevorbringen über das Erfordernis, die "Arbeitsplatzbewertung und Arbeitsplatzbeschreibung" durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen, auch aus Rechtsgründen neben der Sache.

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Schließlich hat die Beschwerde zu Unrecht geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Klagevortrag übergangen, daß dar Kläger infolge der gegen ihn verfügten personellen Maßnahmen psychisch zusammengebrochen sei, deswegen vorzeitig in den Ruhestand habe treten müssen und dadurch seine konkrete Beförderungschance verloren habe. Für den Fall, daß die Beschwerde hiermit geltend machen will, das Berufungsgericht habe einen Teil des Klagevortrags nicht in seine Erwägungen einbezogen und dadurch gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen, wird vorsorglich zunächst darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht in der zutreffenden Erkenntnis, daß die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten voraussetzt, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers mit der Begründung verneint hat, die im November 1966 vorgenommene Umsetzung des Klägers, die dieser immer wieder als Degradierung und Strafversetzung bezeichnet und möglicherweise auch empfunden habe, sei nicht fürsorgepflichtwidrig - somit nicht rechtswidrig - gewesen (vgl. Bl. 16/17 der Urteilsausfertigung). - Nun könnte zwar, wie schon oben zu Nr. 1 ausgeführt worden ist, die Rechtswidrigkeit zu bejahen sein, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Umsetzung des Klägers erkannt hätte, daß diese an sich sachlich fundierte Maßnahme mit Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Klägers führen wird, gleichwohl aber diesen Umstand bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt hätte. Die Beschwerde selbst hat aber innerhalb der Beschwerdefrist nicht nachgewiesen, daß der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht einen solchen Sachverhalt dargetan oder auch nur behauptet hat. Hiernach reicht das Beschwerdevorbringen nicht aus, um in dieser Richtung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Versagung des rechtlichen Gehörs schlüssig darzutun, wie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO es fordert. Das Beschwerdegericht ist durch die der Entlastung dienende Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO davon freigestellt, selbst das - sehr umfangreiche - Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen darauf durchzuarbeiten, ob der Kläger dem Berufungsgericht gegenüber einen Sachverhalt des soeben erörterten Inhaltes behauptet hat. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Gesundheit des Klägers durch das Zusammenwirken mehrerer Maßnahmen und Umstände geschädigt worden sei.

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Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl