Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1972, Az.: BVerwG VI B 58.71
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Beförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 58.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1971 - AZ: VI A 718/69
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß ein Beamter grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn ihm unter Vermeidung sachwidriger Ermessenserwägungen andere Aufgaben übertragen werden, sofern diese Aufgaben noch seinem Rang entsprechen Hieraus hat es gefolgert, daß ein Beamter grundsätzlich auch dann nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn er seine bisherigen Aufgaben weiter versehen soll und diese Aufgaben (noch) seinem Rang entsprechen. Diese Schlußfolgerung ist so selbstverständlich, daß rechtsgrundsätzliche Fragen dadurch nicht aufgeworfen werden; entgegen der Auffassung des Klägers ist eine gegenteilige Beurteilung nicht deshalb geboten, weil ein solcher Fall noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung oder schriftstellerischer Behandlung war.
Für die vorliegende Streitsache hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben seinem Rang als Oberregierungsrat entsprachen. Diese Feststellung ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGC für das Revisionsgericht bindend. Somit ist davon auszugehen, daß der aufgezeigte Grundsatz auch den Fall des Klägers erfaßt, sofern er nicht eine Ausnahmebeurteilung erfordert. Einen solchen Ausnahme fall hat das Berufungsgericht aber unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Da es hierbei auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, geht der Rechtssache insoweit schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung im Sinne der eingangs genannten Vorschrift ab.
Zu Unrecht glaubt der Kläger, in diesem Zusammenhang rügen zu können, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGC)
Der Umstand, daß das Berufungsgericht - bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage - ein Feststallungsinteresse des Klägers speziell unter dem Gesichtspunkt eines "Rehabilitationsinteresses" bejaht und weiter festgestellt hat, daß der Beklagte die begehrte Rehabilitation nicht gewährt habe, rechtfertigt entgegen dem Beschwerde vor bringen keineswegs dis dort sogar als denknotwendig bezeichnete Folgerung, damit sei bereits materiellrechtlich ein "Wiedergutmachungsverhältnis" anerkannt worden, das bei Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sich als tragfähige Grundlage des Klagebegehrens erweise. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die Berufung auf Rechtsprechung zur Fürsorgepflicht und zum Anspruch des Beamten auf eine den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Behandlung; sie gibt für das Klagebegehren wiederum deshalb nichts her, weil bereits die derzeitige Beschäftigung des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rangangemessen war und eine solche Beschäftigung unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht beanstandet werden kann. - Soweit sich der Kläger hinsichtlich der erstrebten anderweitigen Verwendung auf eine Zusage berufen hat, ist im Berufungsurteil - übrigens durchaus überzeugend - dargetan, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Staatssekretär keine Erklärung abgegeben hat, die als "hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun" anzusehen wäre. Das wäre aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorauszusetzen, um eine "Zusage" annehmen zu können (vgl. BVerwGE 26, 31 [36] mit Nachweisen); die Beschwerde rügt daher zu Unrecht Abweichung von dieser-Rechtsprechung.
Das Berufungsgericht hat eine Ausnahme von der eingangs aufgezeigten Regel für den Fall als möglich erachtet, daß der Kläger als leistungsbeförderter Oberregierungsrat seinerzeit einen im Verhältnis zu den übrigen Bediensteten der Landesrentenbehörde herausgehobenen, höherwertigen Dienstposten innegehabt hätte. Dafür hat es aber keine Anhaltspunkte feststellen können. Die hiergegen erhobenen Angriffe des Klägers könnten im Beschwerdeverfahren allein unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtliche Bedeutung gewinnen. Eine solche Rüge ist aber nicht formgerecht erhoben worden, auch ist das vorbringen der Beschwerde insoweit nicht schlüssig. Der Kläger meint nämlich, die höherwertige Verwendung ergebe sich eindeutig aus den Personalakten, führt hierfür aber Verwendungen aus der Zeit vor seiner Beförderung zum Oberregierungsrat an, während es nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts auf die Art der Verwendung "als Oberregierungsrat" angekommen wäre; auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeblich übersehene Beurteilung der Leistungen des Klägers als "über dem Durchschnitt liegend" datiert aus der Zeit vor der Beförderung.
Daß das Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen einen höherwertigen Einsatz des Klägers und erst recht seine Beförderung nur beim Vorliegen besonderer Gründe für rechtlich geboten erachtet hätte, daß es diese Voraussetzung aber nicht als gegeben ansah, kann die Beschwerde nicht mit Erfolg beanstanden. Der rechtliche Ausgangspunkt der einschlägigen Darlegungen des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch diese Rechtsprechung ist insbesondere auch bereits geklärt, daß ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat (vgl. BVerwGE 15, 3); der Kläger kann sich also hier nicht auf den an sich zutreffenden Grundsatz berufen, daß der Dienstherr den Beamten vor Schaden zu bewahren hat und ihn nicht in seinem Fortkommen behindern darf. Das Argument des Berufungsgerichts, daß eine einmal ausgesprochene Leistungsbeförderung nicht schon ein weitere Hervorhebungen und Beförderungen rechtfertigender besonderer Umstand ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Daß der Kläger aber als Oberregierungsrat nur durchschnittliche Leistungen aufzuweisen hatte, ist eine Feststellung des Berufungsgerichts, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht wiederum verbindlich ist und - einzelfallbezogen - rechtsgrundsätzliche Fragen nicht aufwirft. Nur nach den Umständen des Einzelfalles läßt sich auch entscheiden, ob das Berufungsgericht sich sein Urteil über die Leistungen des Klägers "insbesondere" auf Grund der dienstlichen Beurteilung vom 18. November 1968 bilden konnte und durfte. - Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das zusätzliche Argument des Berufungsgerichts ("im übrigen"), der Kläger habe sich in der entscheidenden Zeit sogar mißbilligenswert verhalten, angreifbar ist.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz