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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1971, Az.: BVerwG VI C 57.68

Wegfall von Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren; Besoldung eines Beamten ; Anfechtung einer Willenserklärung ; Verletzung von Fürsorgepflichten eines Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 57.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.04.1968 - AZ: VI A 694/66

Fundstellen

  • DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)
  • DVBl 1972, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1971, 190
  • DÖV 1971, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1972, 19
  • VerwRspr 23, 313 - 315
  • ZBR 1971, 305

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1971
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluß des Rates der beklagten Stadt vom 12. Juli 1962 auf seine Bewerbung die Stelle des Leiters des städtischen Schlachthofes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Ernennung zum Städtischen Veterinärrat (BesGr. A 13) übertragen. Der Kläger trat sein Amt in Wattenscheid im August 1962 an. Für die Verwaltungsgeschäfte des Schlachthofes war der damalige Stadtoberinspektor S. der später Oberstadtdirektor der Beklagten wurde, im Büro des Schlachthofes tätig. Zwischen ihm und dem Kläger kam es nach dessen Dienstantritt zu Auseinandersetzungen. Als im Sommer 1965 die Absicht der Firma B. bekannt wurde, einen zweiten Schlachthof in Wattenscheid zu errichten, fand am 12. Juli 1965 eine Besprechung bei dem damaligen Oberstadtdirekter Dr. H. statt. An dieser Besprechung nahmen der Kläger, der Stadtdirektor Sc., der Stadtrechtsrat F. und der Städtische Oberverwaltungsrat N. teil. Über das Ergebnis der Besprechung wurde am 13. Juli 1965 ein Aktenvermerk gefertigt, den alle Teilnehmer unterschrieben. In diesem Aktenvermerk heißt es u.a.:

"Bei dieser Gelegenheit wurden auch sehr eingehend die Schwierigkeiten erörtert, die sich in dem letzten Jahren für den Schlachthof ergeben haben.

Dabei hat sich folgendes ergeben:

1.

Dr. L. erklärt sich bereit, auf die Leitung des Schlachthofes zu verzichten und zur gegebenen Zeit den von der Firma B. errichteten Schlachthof zu übernehmen.

2.

Die Verwaltung wird sich in der am 15.7.1965 stattfindenden Ratssitzung mit Nachdruck dafür einsetzen, daß Dr. L. im Zuge einer Regelbeförderung zum Stadt. Oberverterinärrat ernannt und in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen wird."

2

Am 19. Juli 1965 wurde der Kläger zum Städtischen Oberveterterinärrat befördert. - Am 1. August 1965 schrieb der Oberstadtdirektor die Stelle eines Städtischen Oberveterinärrats und Leiters, des städtischen Schlachthofes (BesGr. A 14) aus. Die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, fragte daraufhin unter dem 8. September 1965 bei dem Oberstadtdirektor an, welche Stelle der Kläger nach Besetzung seiner derzeitigen Stelle gemäß Ausschreibung einnehmen solle, zumal über die Errichtung eines zweiten Schlachthofes noch nichts bekannt sei. Die Gewerkschaft wies ferner in einem Schreiben vom 4. Oktober 1965 darauf hin, daß es gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieße, wenn die jetzige Stelle des Klägers anderweitig vergeben werde, ohne daß die ihm zugesicherte Verwendung als Leiter des neu zu errichtenden Schlachthofes sichergestellt, sei.

3

Am 8. Oktober 1965 beschloß der Rat der Beklagten, die neu ausgeschriebene Stelle eines Städtischen Oberveterinärrats und Leiters des Schlachthofes dem bisherigen Städtischen Oberveterinärrat in Bochum, Dr. W., zu übertragen. Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1966 ernannt und in die entsprechende Stelle eingewiesen. - Die Errichtung eines zweiten Schlachthofes in Wattenscheid kam wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines geeigneten Grundstücks nicht zustande. Dies war seit Mitte Oktober 1965 bekannt. Am 29. Dezember 1965 fertigte der Oberstadtdirektor folgenden Bescheid an den Kläger aus:

"Betreff

Dienstlicher Einsatz

Nach Ihrer schriftlichen Erklärung vom 13. Juli 1965 und dem Beschluß des Rates der Stadt vom 8. Oktober 1965 entbinde ich Sie mit Ablauf des 31. Dezember 1965 von der Leitung des städtischen Schlachthofs.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 werden Sie zunächst für ein Jahr in der Lebensmittelüberwachung im Stadtgebiet Wattenscheid eingesetzt. Der Herr Regierungspräsident in Arnsberg hat hierzu am 3. Dezember 1965 die Genehmigung ausgesprochen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Lebensmittelbetriebe (ohne Frischfleischverkauf), Gaststätten sowie Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Für diese Tätigkeit unterstehen Sie der Aufsicht durch das Kreisveterinäramt Bochum.

An den Hauptschlachttagen und in weiteren Bedarfsfällen werden Sie als Tierarzt beim städt. Schlachthof beschäftigt."

4

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid, vom 16. Februar 1966 mit der Begründung zurück, die Neuregelung des dienstlichen Einsatzes des Klägers sei keine zustimmungsbedürftige Versetzung. Die neue Tätigkeit entspreche der Ausbildung des Klägers und sei auch nicht unzumutbar. Zudem habe der Kläger am 12. Juli 1965 bedingungslos das Einverständnis zu seiner Ablösung als Leiter des Schlachthofes erklärt. Alle Teilnehmer der Besprechung am 12. Juli 1965 seien über die. Notwendigkeit dieser Ablösung einig gewesen. Der Kläger habe zu dieser Zeit die Schwierigkeiten gekannt, die dem. Plan der Errichtung eines zweiten Schlachthofes durch die Firma B. entgegengestanden hätten.

5

Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben, die in erster Instanz Erfolg hatte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Inhalt der Besprechung am 12. Juli 1965 zwischen dem Oberstadtdirektor und dem Kläger sowie über die Vorbesprechungen des Gewerkschaftssekretärs Ba. mit dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten durch Urteil vom 5. April 1968 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Der Bescheid vom 29. Dezember 1965 habe weder die besoldungsrechtliche Stellung des Klägers noch seinen Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit oder seine Amtsbezeichnung verändert. Der Bescheid habe aber den Verlust des dem Kläger, übertragenen Amtes als Leiter des Schlachthofes und den Übertritt in ein anderes Amt, nämlich die dem Ordnungsamt zugehörende Lebensmittelüberwachung, zur Folge. Darin könne eine Beeinträchtigung der mit der Übertragung der Stelle verbundenen beamtenrechtlichen Rechtsstellung gesehen werden. Einem Beamten dürften nämlich die ihm übertragenen Dienstaufgaben nicht ermessensfehlerhaft entzogen werden, und er dürfe nicht gegen seinen Willen für Aufgaben verwendet werden, die nicht seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entsprächen. Ob der Einsatz des Klägers in der Lebensmittelüberwachung eine Versetzung sei, könne hier offenbleiben. Jedenfalls komme diese Maßnahme in ihren Auswirkungen einer Versetzung nahe und greife in ähnlicher Weise in die Rechtssphäre des Klägers ein. Derartige Eingriffe seien anfechtbare Verwaltungsakte.

7

Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, weil die "Ablösung" des Klägers als Schlachthofleiter und sein Einsatz in der Lebensmittelüberwachung nicht rechtswidrig gewesen seien; denn der Kläger habe rechtswirksam auf die Schlachthofleitung verzichtet und sei mit der ihm übertragenen Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung und der aushilfsweisen Beschäftigung auf dem städtischen Schlachthof an Hauptschlachttagen einverstanden gewesen.

8

Der Kläger habe auf sein Amt als Leiter des Schlachthofes wirksam verzichten und der Beklagten die Befugnis einräumen können, ihm ein anderes - selbst laufbahnmäßig nicht gleichwertiges - Amt zu übertragen. Er stelle nicht in Abrede, an der Besprechung am 12. Juli 1965 teilgenommen und den Vermerk über diese Besprechung unterschrieben zu haben. Nach Aussagen der Zeugen Dr. H., Sc. F. und N. sei erwiesen, daß sich der Kläger bei der Besprechung am 12. Juli 1965 bereit erklärt habe, von der Leitung des Schlachthofes zurückzutreten. Dies sei ein wesentlicher Punkt bei der Besprechung gewesen. Die Besprechung habe aber nicht nur den Verzicht des Klägers auf die Leitung des Schlachthofes, sondern auch das bereits im März 1965 von dem Gewerkschaftssekretär Ba. dem Oberbürgermeister S. vorgetragene Anliegen des Klägers, zum Oberveterinärrat befördert zu werden, zum Gegenstand gehabt. Demgemäß habe nach Nummer 2 des Aktenvermerks die "Verwaltung" versprochen, sich in der Ratssitzung am 15. Juli 1965 mit Nachdruck dafür einzusetzen, daß der Kläger im Zuge einer "Regelbeförderung" zum Städtischen Oberveterinärrat ernannt und in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen werde. Ein dritter Punkt sei die vom Kläger erklärte Bereitschaft gewesen, zur gegebenen Zeit die Leitung des zweiten Schlachthofes zu übernehmen. Der Kläger und die Beklagte, diese vertreten durch den Oberstadtdirektor Dr. H., hätten somit am 12. Juli 1965 zweiseitig verpflichtende, das Dienstverhältnis des Klägers betreffende Erklärungen abgegeben. Derartige öffentlich-rechtliche Verträge seien im Rahmen eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung zulässig, soweit nicht die zu regelnde Angelegenheit kraft Gesetzes oder aus der Natur der Sache nur durch hoheitlichen Akt geregelt werden könne. Sie seien auch im. Beamtenverhältnis zulässig, soweit nicht die Gesetze oder die Eigenart des Beamtenverhältnisses entgegenstünden.

9

Auf öffentlich-rechtliche Verträge seien - soweit nichts besonderes bestimmt sei - die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze anwendbar. Dies gelte insbesondere für die Auslegung von Willenserklärungen. Dabei seien die für das jeweilige Rechtsverhältnis aus dem öffentlichen Recht sich ergebenden Besonderheiten, wie z.B. die Formstrenge im Beamtenrecht, zu berücksichtigen. Dem Verzicht auf das bisherige Amt stehe ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nicht entgegen. Auch Bedenken gegen die Zusicherung einer Beförderung seien hier nicht zu erheben. Die Erklärung des Oberstadtdirektors enthalte nur die Zusage, sich für die, Beförderung des Klägers mit Nachdruck einzusetzen. Zwar habe der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Rates gegenüber dem Oberstadtdirektor den nicht unbedenklichen Standpunkt eingenommen, der Kläger könne nur dann mit einer Beförderung rechnen, wenn er die Leitung des Schlachthofes abgebe. Dadurch werde aber die Erklärung des Oberstadtdirektors noch nicht unzulässig; denn die Entscheidung über die Beförderung habe nur der Rat treffen können. Im übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Oberveterinärrat erfüllt, wie die kurz zuvor, von dem Zeugen Sc. als dem zuständigen Dezernenten abgegebene positive dienstliche Beurteilung beweise.

10

Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12. Juli 1965 werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach Meinung des Klägers die beiderseitigen Erklärungen, soweit sie die Leitung des Schlachthofes betrafen, nicht übereinstimmten. Es läge weder ein Fall des sog. offenen Dissenses (§ 154 BGB) noch des sog. versteckten Dissenses (§ 155 BGB) vor. (Wird näher ausgeführt.) Der Irrtum des Klägers habe darin bestanden, daß er bei Abgabe seiner Erklärung die - wie sich später herausgestellt habe - unrichtige Vorstellung gehabt habe, der Schlachthof der Firma B. werde in einer angemessenen Zeit gebaut und in Betrieb gekommen. Dieser Motivirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) gelte als ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen seien auch auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar. Der Kläger habe, jedoch seine Erklärung vom 12. Juli 1965 nicht rechtzeitig angefochten. Die Schreiben der Gewerkschaft vom 8. September und vom 4. Oktober 1965 könnten auch bei weiter Auslegung ihres Inhalts nicht als Anfechtungserklärungen angesehen werden. (Wird näher ausgeführt.).

11

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Zeuge Oberstadtdirektor Dr. H. habe glaubhaft bekundet, daß er keinen Grund gehabt habe, den Kläger schlecht zu behandeln oder aus seinem Amt zu bringen, sondern daß er ihn nur "aus der Schußlinie" habe bringen wollen. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß der Oberstadtdirektor dem Kläger bei der Besprechung am 12. Juli 1965 etwas vorgespiegelt oder vorsätzlich verschwiegen habe. Daß die Errichtung eines zweiten Schlachthofes erst seit wenigen Wochen geplant gewesen sei, stehe auf Grund der Zeugenaussagen fest und werde auch vom Kläger nicht bestritten. Ferner habe der Zeuge Sc. bekundet, daß von den Gesprächsteilnehmern keine Zweifel darüber geäußert worden seien, daß es zur Errichtung eines zweiten Schlachthofes kommen werde. Nach der eidlichen Aussage des Zeugen F. sei davon gesprochen worden, daß die Firma B. erst ihre Produktionsstatten und danach den Schlachthof errichten werde. Dabei sei von einer Errichtungsdauer von zwei Jahren die Rede gewesen. Nach der ebenfalls eidlichen Aussage des Zeugen N. habe der Oberstadtdirektor Dr. H. dem Kläger am 12. Juli 1965 vorgeschlagen, auf die Leitung des städtischen Schlachthofes zu verzichten und zunächst in die Lebensmittelüberwachung überzutreten. Daneben solle er an Hauptschlachttagen auch auf dem Schlachthof tätig sein und außerdem noch die Ausgleichsabgaben bearbeiten. Ferner solle der Kläger seine Bereitschaft erklären, falls es zum Bau eines zweiten Schlachthofes käme, nach dessen Errichtung die Leitung zu übernehmen.

12

Nach diesen Zeugenaussagen sei einerseits bei der Besprechung am 12. Juli 1965 die Errichtung des zweiten Schlachthofes noch nicht sicher gewesen. Andererseits hätten die Zeugenaussagen aber auch nicht ergeben, daß der Oberstadtdirektor Dr. H. fest damit gerechnet habe, der Schlachthof der Firma B. werde nicht errichtet werden; er habe allerdings diesem Plan zweifelnd gegenübergestanden. (Wird näher ausgeführt.)

13

Schließlich könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 12. Juli 1965 berufen. Nach den in der Rechtsprechung in Anlehnung an § 242 BGB entwickelten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei der Kläger, von seiner in der Vereinbarung vom 12. Juli 1965 übernommenen Verpflichtung, von der Leitung des städtischen Schlachthofes zurückzutreten, nicht befreit worden. Nach diesen Grundsätzen könne eine Befreiung von vertraglich übernommenen Verpflichtungen nur dann in Betracht kommen, wenn das Festhalten am Vertrag ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. - Der Kläger habe die ihm von der Beklagten zugesagte Leistung in sehr kurzer Zeit erhalten; denn bereits eine Woche nach der Vereinbarung sei ihm die Urkunde über die Beförderung zum Oberveterinärrat ausgehändigt worden. Der Veränderung der Sachlage durch den Entschluß der Firma B. im Oktober 1965, den geplanten zweiten Schlachthof in Wattenscheid nicht zu bauen, könne nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 12. Juli 1965 und den Erörterungen der Vertragspartner an diesem Tage nicht die Bedeutung beigemessen werden, die ihr der Kläger jetzt beilegen möchte. Auf Grund der Beweisaufnahme müsse als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger mindestens seit Frühjahr 1965 mit Nachdruck seine Beförderung zum Oberveterinärrat angestrebt habe, daß es aber bei der Besprechung am 12. Juli 1965 noch durchaus ungewiß gewesen sei, ob ihm eine Stelle dieser Besoldungsgruppe übertragen werde. (Wird näher ausgeführt.) Daher sei anzunehmen, daß die Beförderung des Klägers ein wesentlicher Gegenstand des Vertrages gewesen sei, nicht aber die Übertragung der Leiterstelle beim zweiten Schlachthof, dessen Errichtung bei Vertragsabschluß gerade erst in der Planung und auch noch ungewiß gewesen sei. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Vertrages sei nach den Aussagen der Zeugen Dr. H., Sc., F. und N. gewesen, daß der Kläger von der Leitung des Schlachthofes habe zurücktreten und sozusagen "ins zweite Glied habe treten" sollen. Die von ihm sicher mit Nachdruck geforderte Zusage, die Leitung des geplanten Schlachthofes zu erhalten, könne gegenüber den anderen Vertragspunkten nicht die Bedeutung einer Geschäftsgrundlage für beide Vertragspartner gehabt haben. Der Oberstadtdirektor Dr. H. sowie die anderen bei dem Gespräch anwesenden städtischen Beamten hätten den Rücktritt des Klägers von der Leiterstelle, nicht aber die Übertragung einer neuen Leiterstelle an ihn, als grundlegenden Umstand angesehen. Es fehle daher insoweit an der Geschäftsgrundlage.

14

Da die Erklärungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12. Juli 1965 rechtswirksam gewesen seien und der Kläger an diesen Vertrag gebunden sei, seien seine Abberufung von der Leitung des Schlachthofes und sein Einsatz in der Lebensmittelüberwachung nicht rechtswidrig gewesen.

15

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger zunächst beantragt hat,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben,

16

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

17

In der Revisionsverhandlung hat der Kläger auf Anregung des Senats beantragt,

festzustellen, daß die angefochtenen Verfügungen, soweit sie sich auf die Abberufung von der Leitung des städtischen Schlachthofes beziehen, rechtswidrig sind.

18

Im übrigen hat er den Aufhebungsantrag aufrechterhalten.

19

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

20

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

21

II.

Die Revision ist begründet; sie muß zur Zurückverweisung der Sache führen.

22

Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil in den Vorinstanzen die notwendige Beiladung (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO) des an die Stelle des Klägers als Leiters des Schlachthofes der Beklagten berufenen Oberveterinärrats Dr. W. unterblieben ist (vgl. hierzu BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] und 18, 124; Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 - [DVBl. 1966, 341]). Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist der städtische Schlachthof in Wattenscheid mit Wirkung vom 1. Januar 1971 aufgelöst und Dr. W. auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Stadt Bochum als Leiter des städtischen Schlachthofes in Bochum, in dem nunmehr auch die Schlachtungen für das Stadtgebiet von Wattenscheid durchgeführt werden, übernommen worden. Dr. W. ist demnach an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht mehr derart beteiligt, daß die Entscheidung ihm und dem Kläger gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO sind nach alledem entfallen.

23

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit Recht bejaht. Es konnte die Frage offenlassen, ob die Abberufung des Klägers von der Leitung des städtischen Schlachthofes und die Zuweisung neuer Dienstgeschäfte an ihn durch den Bescheid vom 29. Dezember 1965 eine Versetzung darstellt. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß diese Maßnahme in jähren Auswirkungen einer Versetzung nahekommt und in ähnlicher Weise in die Rechtssphäre des Klägers eingreife. Die daraus hergeleitete Schlußfolgerung, daß es sich bei dem Bescheid vom 29. Dezember 1965 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, steht in Übereinstimmung mit der durch BVerwGE 14, 84 eingeleiteten Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts. - Dieser Bescheid hat sich, soweit er die Abberufung des Klägers von der Schlachthofleitung betrifft, inzwischen durch die bereits erwähnte Auflösung des Schlachthofes ab 1. Januar 1971 erledigt. Da seitdem die Stelle eines.

24

Schlachthofleiters bei der Beklagten nicht mehr besteht, ist das die Anfechtungsklage prägende Aufhebungsbegehren des Klägers insoweit hinfällig geworden. Der Kläger ist infolgedessen in diesem Punkt im Revisionsverfahren in zulässiger Weise (vgl. BVerwGE 8, 59 und ständige Rechtsprechung) zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergegangen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles ist ihm auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung zuzubilligen (vgl. BVerwGE 12, 87 [90] und 26, 161 [168]; Urteile vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 163.62 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 29] und vom 7. März 1968 - BVerwG II C 11.64 -).

25

Bei der materiellrechtlichen Würdigung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger rechtswirksam auf die Schlachthofleitung verzichtet habe und mit der ihm übertragenen Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung und der aushilfsweisen Beschäftigung auf dem städtischen Schlachthof an Hauptschlachttagen einverstanden gewesen sei. An anderer Stelle hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger auf sein Amt als Leiter des Schlachthofes wirksam habe verzichten können und daß er der Beklagten die Befugnis habe einräumen können, ihm ein anderes Amt zu übertragen, auch wenn dieses Amt laufbahnmäßig nicht gleichwertig gewesen sein sollte. Die entscheidungstragende Konzeption des Berufungsgerichts erscheint somit schon in ihrem Ausgangspunkt unklar und zweideutig, zumindest aber ist sie hinsichtlich ihrer Tragweite mißverständlich. Auch sonst hält sie der rechtlichen Prüfung nicht stand.

26

In diesem Zusammenhang, braucht auf die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Ergebnis der Besprechung vom 12. Juli 1965, wie es in dem Aktenvermerk vom 13. Juli 1965 niedergelegt ist, als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu qualifizieren sei, und auf die Problematik der subordinationsrechtlichen Verträge im Beamtenrecht nicht näher eingegangen zu werden (vgl. neuerdings die zurückhaltende Beurteilung von Schütz in DÖD 1969, 61 ff. mit Nachweisen). Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles kommt es vielmehr entscheidend darauf an, daß der Kläger nicht gegen seinen Willen und nicht ohne seine Zustimmung von seinem bisherigen Dienstposten abberufen und mit Dienstaufgaben betraut werden konnte, die nicht seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entsprachen (vgl. das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1960 - BVerwG VI C 9.59 - [Buchholz 237.3 § 27 BG Bremen Nr. 1 = ZBR 1961, 48] und Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 11.64 - [Buchholz § 54 BBG Nr. 1]; Plog-Wiedow, BBG, § 60 RdNr. 3). Bei dieser Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkungshandlung des Beamten, die in ihrer rechtlichen Tragweite entsprechend den für eine Versetzung (vgl. § 28 LBG = § 26 BBG) oder Abordnung (vgl. § 29 LBG = § 27 BBG) geltenden Regeln, die insoweit Ausdruck eines allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatzes sind, zu beurteilen ist. Daraus folgt begriffsnotwendig, daß der Beamte im Falle einer "unterwertigen" Verwendung nicht nur mit der Abberufung von seinem bisherigen Dienstposten, sondern auch mit der Zuweisung der neuen Dienstaufgaben einverstanden sein muß. Keinesfalls kann aus der (bloßen) Zustimmung des Beamten zu seiner Abberufung von dem bisherigen Dienstposten eine dem Dienstherrn damit pauschal eingeräumte Befugnis hergeleitet werden, den Beamten auf jedem anderen - also auch einem nicht gleichwertigen - Dienstposten zu verwenden. Darauf läuft im Ergebnis die Argumentation der Beklagten hinaus, die ihr Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsverhandlung ohne Erfolg noch näher zu untermauern versucht hat.

27

Wenn demnach die dem Kläger durch den Bescheid vom 29. Dezember 1965 zugewiesenen Dienstaufgaben - wozu das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen brauchte - nicht der Laufbahn und dem Ausbildungsstand des Klägers entsprachen, dann hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, wie seine in der Besprechung am 12. Juli 1965 erklärte und in Nummer 1 des Aktenvermerks vom 13. Juli 1965 präzisierte Bereitschaft, "auf die Leitung des Schlachthofes zu verzichten und zur gegebenen Zeit den von der Firma B. errichteten Schlachthof zu übernehmen", zu deuten ist. - Für die Auslegung einer Willenserklärung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an (vgl. Urteile vom 7. März 1968 - BVerwG II C 11.64 - und vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 15.69 -). Diesen Willen - gegebenenfalls auch abweichend vom Tatsachengericht - zu erforschen, ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt, sofern es sich nicht um die Ermittlung rein tatsächlicher Umstände handelt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - mit Nachweisen [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1]; ferner - mit abgrenzenden Darlegungen - BAG in NJW 1971, 639). Die der "Verzichtserklärung" des Klägers zugrundeliegende Vorstellung ergibt sich hinreichend deutlich schon aus ihrer - soeben wörtlich wiedergegebenen - Formulierung im Aktenvermerk vom 13. Juli 1965. Danach kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger bei der Besprechung am 12. Juli 1965 neben seiner Beförderung zum Oberveterinärrat (vgl. Nr. 2 des Aktenvermerks) vor allem seine Bestellung zum Leiter des damals geplanten zweiten Schlachthofes in Wattenscheid im Auge hatte. Es spricht sogar viel für die Auslegung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger sich bei jener Besprechung zum Verzicht auf die Leitung des städtischen Schlachthofes nur unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, daß ihm später die Leitung dieses zweiten Schlachthofes übertragen werde. Jedenfalls ergibt sich aus seiner Erklärung nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger damals auf seine Rechtsstellung als Schlachthofleiter hat verzichten wollen, ohne daß ihm in der Zukunft die Übertragung eines mindestens gleichwertigen Amtes gewährleistet war. Bei dieser am Wortlaut und Sinn der Erklärung orientierten Auslegung stellt sich daher auch nicht die im Berufungsurteil ausführlich erörterte Frage nach einem Motivirrtum des Klägers und den sich daraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen. Immerhin deutet die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe bei Abgabe seiner Erklärung die (unrichtige) Vorstellung gehabt, der Schlachthof der Firma B. werde in angemessener Zeit gebaut und in Betrieb genommen, ebenfalls darauf hin, daß er die für die Vertreter der Beklagten erkennbare Erwartung hegte, er werde die Leitung Dieses Schlachthofes erhalten, zumindest aber auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet werden.

28

Die vom Berufungsgericht über den Inhalt der Besprechung vom 12. Juli 1965 durchgeführte Beweisaufnahme hat ebenfalls nichts dafür erbracht, daß der Kläger - wie im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1966 ausgeführt - "bedingungslos" mit seiner Ablösung als Schlachthofleiter einverstanden gewesen sei. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Begleitumstände, die zur Abgabe der "Verzichtserklärung" des Klägers bei der Besprechung geführt haben, ist die Aussage des Zeugen N.. Danach hat der damalige Oberstadtdirektor Dr. H. dem Kläger vorgeschlagen, er solle auf die Leitung des Schlachthofes verzichten und zunächst in die Lebensmittelüberwachung übertreten. Es war also offenbar nur an einen vorübergehenden Einsatz des Klägers in der Lebensmittelüberwachung gedacht, weil im Augenblick die Übernahme der Leitung des zweiten Schlachthofes noch nicht möglich war. Dieser Charakter als "Übergangslösung" mag auch ein Grund dafür gewesen sein, warum kein Hinweis darauf in dem von allen Teilnehmern an der Besprechung unterschriebenen Aktenvermerk aufgenommen wurde.

29

Hätte aber irgendeine Unklarheit über die spätere endgültige. Verwendung des Klägers bestanden, dann hätte die Beklagte auf Grund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. § 85 LBG = § 79 BBG) auf die Klärung dieses Punktes und auf eine entsprechende Festlegung in dem für die weitere Behandlung der Angelegenheit maßgeblichen Aktenvermerk hinwirken müssen. Denn als Dienstherr darf die Beklagte nur klare und eindeutige Äußerungen ihres Beamten zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen und ihn nicht an Äußerungen festhalten, die auf einem von ihr selbst veranlaßten oder verstärkten Irrtum beruhen (vgl. auch RGZ 141, 240 [257-259]). Dies gilt um so mehr, wenn durch die Entscheidung - wie hier - in die Rechtsstellung des Beamten eingegriffen wird. Nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung gehen Unklarheiten dann stets zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] [52] mit weiteren Nachweisen; Plog-Wiedow, BBG, § 79 RdNr. 7; Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 79 Anm. IV 7; Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 85 LBG NW RdNr. 9).

30

Gegen die Fürsorgepflicht verstieß es aber vor allem, daß die Beklagte, nachdem seit Mitte Oktober 1965 bekannt war, daß es nicht zur Errichtung eines zweiten Schlachthofes in Wattenscheid kommen werde, sich vor Erlaß des Bescheides vom 29. Dezember 1965 nicht mehr mit dem Kläger ins Benehmen setzte, um sich zu vergewissern, ob seine "Verzichtserklärung" auch für den Fall des Scheiterns des Schlachthofprojektes der Firma B. aufrechterhalten würde. Eine solche Rückfrage hätte nicht nur wegen der vom Kläger früher schon durch die Gewerkschaft erhobenen Vorstellungen gegen die Ausschreibung seiner bisherigen Stelle nahegelegen; sie mußte sich der Beklagten geradezu aufdrängen, nachdem - wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt - in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Oktober 1965 von einigen Ratsherren Bedenken gegen die Neubesetzung der Stelle des Klägers wegen der Unsicherheit der Rechtslage im Hinblick auf seine schriftliche Erklärung vom 13. Juli 1965 geltend gemacht worden waren.

31

Nach alledem erweist sich der allein auf diese Erklärung des Klägers gestützte Bescheid vom 29. Dezember 1965 als rechtswidrig, weil die Beklagte bei fürsorgepflichtgemäßem Verhalten nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß die in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen über den weiteren dienstlichen Einsatz des Klägers noch von seiner früheren Zustimmung gedeckt waren.

32

Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits erwähnt - keine tatsächlichen Feststellungen zu der "Gleichwertigkeit" der dem Kläger durch den Bescheid vom 29. Dezember 1965 zugewiesenen neuen Dienstaufgaben und auch nicht dazu getroffen, ob er auf seinem bisherigen Posten schlechthin untragbar geworden war und eine andere gleichwertige Stelle in derselben oder in einer "verwandten" Laufbahn nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. hierzu die eingangs angeführte Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts). Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die zu diesem Fragenkomplex vom Verwaltungsgericht erster Instanz Betroffenen - dem Begehren des Klägers günstigen - tatsächlichen Feststellungen zu verwerten, muß die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

33

Die besonderen Umstände des Falles legen eine Prüfung der Frage nahe, ob nicht eine vergleichsweise Regelung gefunden werden kann. Eine solche Anregung entspricht der Praxis des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG VI C 112.65 - mit weiteren Nachweisen).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Bundesrichter Dr. Nehlert ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Niedermaier