Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1970, Az.: BVerwG VI C 15.69
Versorgung früherer Berufsunteroffiziere; Fiktive Militäranwärterversorgung; Geltung allgemeiner struktureller Anhebungen für frühere Stabsfeldwebel; Erwerb einer Militäranwärterschaft durch Bestehen der Wehrmachtfachschulprüfung; Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für Offiziere; Wiederverwendung früherer Berufsunteroffiziere; Zulässigkeit der Rücknahme des Antrages auf Versorgungsleistungen durch den Antragsteller
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.02.1969 - AZ: 315 III 67
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 3 S. 3 G 131
- § 54 Abs. 1 G 131
- Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 236 - 246
- RiA 1971, 217
Amtlicher Leitsatz
Frühere Berufsunteroffiziere, die gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) die sog. fiktive Militäranwärterversorgung erhalten, sind von der allgemeinen strukturellen Verbesserung der Versorgung der früheren Berufsunteroffiziere nicht ausgeschlossen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1970 in Würzburg
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1969 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 5. März 1902 geborene Kläger war vom 1. April 1922 bis 31. März 1934 und vom 1. Dezember 1934 bis 8. Mai 1945 Berufssoldat, zuletzt Stabsfeldwebel. Bei Kriegsende geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Mai 1947 entlassen wurde. Er hatte in den Jahren 1928 bis 1934 die Heeresfachschule in M. besucht und im Januar 1934 die Abschlußprüfung I bestanden. Nach dem Kriege war er vom 25. Juni 1951 bis 31. März 1967 im Angestelltenverhältnis bei der Bezirksfinanzdirektion M. beschäftigt.
Als ehemaliger Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von mehr als achtzehn Jahren war der Kläger nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln. Mit Ablauf des 30. September 1961 ist er in den Ruhestand getreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1-3. Alternative - G 131). Am 12. Juli 1962 beantragte er, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so zu bemessen, wie wenn er nach Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprüfung Militäranwärter geworden wäre. Durch Bescheid vom 28. August 1962 setzte die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG ab 1. Oktober 1961 nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 5 Stufe 12 BBesO 1957 und ab 1. Juli 1962 antragsgemäß aus der BesGr. A 5 Stufe 13 BBesO 1957 fest. Die Versorgungsbezüge ruhten gemäß § 158 BBG in voller Höhe bis zum 31. März 1967. Auf Grund des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG - Viertes ÄndG G 131 - wurde durch Bescheid vom 3. März 1967 festgestellt, daß den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers ab 1. Januar 1967 weiterhin unverändert die BesGr. A 5 Stufe 13 BBesO 1957 zugrunde liegt. Dazu bemerkte die Bezirksfinanzdirektion München: "Auf Ihren Antrag vom 12. Juli 1962 wurden Ihnen mit Festsetzung vom 28.8.1962 die - ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so bemessen, wie wenn Sie am 8.5.1945 Militäranwärter (Abschlußprüfung I) geworden wären (§ 53 Abs. 3 Satz 3 G 131). Sie erreichten dadurch die Stufe 13 der BesGr. A 5 (BesO 1957). Durch die 4. Novelle zum G 131 wurde kein neues Wahlrecht eingeräumt. Es bleiben daher die Dienstbezüge unverändert."
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 3. März 1967 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1967 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
hat das Verwaltungsgericht München stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1969 ergangene Urteil das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Durch Art. II § 7 des Vierten ÄndG G 131 sei mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1967 eine erhebliche Verbesserung der Versorgung für bestimmte Gruppen von früheren Berufsunteroffizieren eingetreten. Nach der ursprünglichen Fassung des Art. II § 7 Abs. 1 hätten Stabsfeldwebel, die aus der BesGr. A 5 Stufen 10 bis 12 versorgt worden seien, gemäß § 48 a BBesG in die BesGr. A 8 übergeleitet werden sollen. Mit der endgültigen Fassung des Art. II § 7 Abs. 1 des - Vierten ÄndG G 131 durch Art. 10 § 2 Nr. 2 des Finanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697) sei die Überleitung in die BesGr. A 7 erfolgt. Auf den Kläger finde allerdings nicht Art. II § 7 Abs. 1, sondern Absatz 2 Anwendung, wonach für frühere Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von achtzehn oder mehr Jahren Art. IX des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I. S. 1007) - Drittes BBÄndG - unberührt bleibe. Art. IX § 1 Abs. 1 Drittes BBÄndG sehe vor, daß die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 BBesG fallenden Versorgungsempfänger neu festgesetzt würden, wenn das zu berücksichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführt und einer höheren Besoldungsgruppe als nach der Übersicht für die Überleitung der Versorgungsempfänger (Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes) zugeteilt worden sei. Nach Art. IX § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 gelte für Berufsunteroffiziere, soweit sie wie Beamte auf Lebenszeit zu behandeln seien, die Anlage IV Nr. 2 (Sonderüberleitung) zum Bundesbesoldungsgesetz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Kläger hiernach als Stabsfeldwebel (BesGr. A 5 Stufe 12) ab 1. Januar 1967 aus der BesGr. A 8 zu versorgen. Die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Militäranwärterversorgung habe - wie das Verwaltungsgericht meine - seinen Status als Berufsunteroffizier (Stabsfeldwebel mit über achtzehn Dienstjahren) nicht berührt. Dem könne nicht beigepflichtet werden.
Nach dem Wortlaut des Art. IX § 1 Abs. 1 Drittes BBÄndG komme eine Überleitung nur in Betracht, wenn das zu berücksichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht zum Bundesbesoldungsgesetz aufgeführt sei. Es sei zweifelhaft, ob das zu "berücksichtigende Amt" des Klägers, nachdem er die Militäranwärterversorgung (BesGr. A 5 Stufe 13) gewählt habe, noch das eines Stabsfeldwebels sein könne. Versorgungsrechtlich sei er auf seinen Antrag als Militäranwärter behandelt worden. Für die versorgungsrechtliche Überleitung werde daher grundsätzlich an den Rechtsstand eines Militäranwärters angeknüpft werden müssen, wie es auch bei den durch Aushändigung einer Militäranwärterurkunde zum Militäranwärter ernannten ehemaligen aktiven Berufsunteroffizieren der Fall sei. Die Regelung über die strukturelle Anhebung der Berufsunteroffiziere mit über zwölf Dienstjahren in Art. II § 7 des Vierten ÄndG G 131 gelte nicht für Militäranwärter. Ihre besoldungsrechtliche Einreihung und ihre Versorgung ergebe sich allein aus der Art der bestandenen Abschlußprüfung. Der im Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Militäranwärter erreichte militärische Dienstgrad sei ohne Bedeutung. Vorschläge, den Militäranwärtern hinsichtlich der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eine Wahlmöglichkeit zuzubilligen, ob sie nach ihrem Rechtsstand als Militäranwärter oder dem letzten militärischen Dienstgrad als Berufsunteroffizier versorgt werden wollten, seien nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
Für den Personenkreis des § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131, also für diejenigen Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjahren, die eine Wehrmachtfachschulprüfung bestanden hätten, aber nicht (mehr) in das Militäranwärterverhältnis berufen worden seien, und deren Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf Antrag so bemessen worden seien, als wenn sie nach Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprüfung Militäranwärter geworden wären, müsse es als offen angesehen werden, ob sie nach dem Vierten ÄndG G 131 in versorgungsrechtlicher Hinsicht den Militäranwärtern folgten oder ob sie entsprechend ihrem Status als Berufsunteroffizier an der strukturellen Anhebung der Berufsunteroffiziere teilnähmen. Das Gesetz gebe auch hier keine eindeutige Antwort. Dies gelte auch für Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit zwischen zwölf und achtzehn Jahren, obwohl hier scheinbar durch den Wortlaut des Art. II § 7 Abs. 1 des Vierten ÄndG G 131 eine Lösung gegeben werde. (Wird näher ausgeführt.) Die aufgeworfene Frage müsse nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Berücksichtigung seiner Grundkonzeption beantwortet werden.
Es sei ein Grundgedanke des Gesetzes zu Art. 131 GG, daß es bei der Neuregelung der von ihm erfaßten Rechtsverhältnisse vom Rechtsstand am 8. Mai 1945 ausgehe. Bei der Versorgung der Berufsunteroffiziere könnten hierbei die Gestaltung ihrer Laufbahn und ihre vorgesehene Übernahme in den Beamtendienst nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - nicht außer Betracht bleiben. Das Unteroffizierverhältnis sei auf begrenzte Dienstverpflichtung abgestellt gewesen. Unteroffizierbezüge, also auch die eines Stabsfeldwebels, seien grundsätzlich keine Basis für Versorgungsbezüge gewesen (§§ 11, 16 WFVG). Für den Eingang in die verschiedenen Beamtenlaufbahngruppen seien die Wehrmachtfachschulprüfungen maßgebend gewesen (§ 32 Abs. 1 und 2 WFVG). Militäranwärter ohne Abschlußprüfung hätten Militäranwärterbezüge der BesGr. A 10 b RBesO erhalten. Aber auch Militäranwärter, die in eine niedrigere Laufbahngruppe, als sie der abgelegten Abschlußprüfung entsprochen hätte, einberufen worden seien, hätten grundsätzlich die entsprechend niedrigeren Militäranwärterbezüge erhalten (§§ 1 ff., insbesondere §§ 4 und 6 der Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20. August 1940 [RGBl. I S. 1173]). Dem habe nicht entgegengestanden, daß diese Militäranwärter gegebenenfalls als Unteroffiziere Bezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe erhalten hätten. Die Versorgung der Militäranwärter und ihrer Hinterbliebenen habe sich nach den Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit gerichtet (§ 43 Abs. 1 WFVG). Im Hinblick darauf sei die Versorgung der Militäranwärter eine beamtenrechtliche Versorgung gewesen, losgelöst von ihrem Status als Berufssoldat. Deshalb erscheine es folgerichtig, wenn nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der Militäranwärter und der Berufssoldaten mit Abschlußprüfung an ihren damit bereits vorhandenen oder vorauszusehenden Versorgungsstatus anknüpfe und nicht an den Status als Berufssoldat, der keine Basis für Versorgungsansprüche gebildet habe. Die Orientierung der Versorgung der. Berufsunteroffiziere nach dem Gesetz zu Art. 131 GG an ihrem soldatischen Dienstgrad am 8. Mai 1945 sei an sich nicht gerechtfertigt und könne allenfalls dort Platz greifen, wo mangels Militäranwärterverhältnis oder Abschlußprüfung kein Anhaltspunkt für einen echten Versorgungsstatus bestehe.
Entsprechend dieser Natur des Rechtsstandes der Berufsunteroffiziere am 8. Mai 1945 habe das Bundesverwaltungsgericht es im Urteil vom 26. August 1968 - BVerwG VI C 33.66 - (BVerwGE 30, 161) als zutreffend bestätigt, daß nach § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957 und 1961) ein Berufsunteroffizier nicht erst bei Verwendung in einem gleichwertigen Amt entsprechend wiederverwendet gewesen sei, sondern auch schon je nach den Vorbildungsvoraussetzungen in einem Amt des einfachen Dienstes, obwohl es zunächst befremdend erscheine, wenn ein früherer Berufsunteroffizier mit einem in die BesGr. A 8 a BBesO eingereihten Dienstgrad auch in einem Amt des einfachen Dienstes entsprechend wiederverwendet sein könne. Im Prinzip gelte für die Versorgung nichts anderes: Wo eine Militäranwärterversorgung - sei es kraft Gesetzes oder infolge eines Antrags nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 - gegeben sei, müsse es versorgungsrechtlich unabhängig von der strukturellen Überleitung der Berufsunteroffiziere ab 1. Januar 1967 bei den bisherigen Einstufungen nach der Verordnung über die Militäranwärterbezüge bleiben.
Die vorstehenden Überlegungen fänden ihre Bestätigung in der gesetzgeberischen Entwicklung. Zunächst seien Berufsunteroffiziere, die sich am 8. Mai 1945 im Rechtsstand eines Militäranwärters befunden hätten, wie Berufsunteroffiziere behandelt worden. Durch das Erste ÄndG G 131 seien sie hinsichtlich ihres Rechtsstandes den am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst stehenden Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 54 a G 131 (F. 1953) seien sie noch auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge versorgt worden, die ihnen bei Verbleib in der letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier zugestanden hätten. Das Zweite ÄndG G 131 habe schließlich auch versorgungsrechtlich die Anknüpfung an die Militäranwärterbezüge gebracht. Erst damit sei die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG verwirklicht worden, von der die ursprüngliche Regelung für die Militäranwärter abgewichen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1962 - BVerwG II C 110.60 -). In diese Entwicklung füge sich versorgungsrechtlich der durch das Dritte ÄndG G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 eingefügte § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 ein, wonach auf Antrag die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjahren so zu bemessen seien, wie wenn sie am 8. Mai 1945 nach Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprüfung Militäranwärter geworden wären. Da der Rechtsstand dieses Personenkreises trotz der abgelegten Abschlußprüfung noch nicht der eines Militäranwärters gewesen sei, habe man berechtigterweise seine versorgungsrechtliche Behandlung als Militäranwärter von einem Antrag abhängig gemacht. Es spreche aber nichts dafür und wäre ein Rückschritt im Hinblick auf die immer mehr unterscheidende Betrachtungsweise des Gesetzes zu Art. 131 GG gegenüber der ursprünglichen "gröberen" Regelung, wenn diese versorgungsrechtliche Entwicklung durch das Vierte ÄndG G 131 wieder rückgängig gemacht werden solle. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesministers des Innern sei der Senat deshalb der Meinung, daß die bisherigen Entscheidungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 nicht durch das Vierte ÄndG G 131 gegenstandslos geworden seien.
Dieses Ergebnis erscheine nicht unbillig. Es wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn Militäranwärter, die sich am 8. Mai 1945 bereits in dieser Rechtsstellung befunden hätten, schlechter versorgt werden würden als Berufsunteroffiziere, die nach Ablegung der Abschlußprüfung noch nicht zu Militäranwärtern ernannt worden seien und infolgedessen nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Versorgungsrecht einen minderen Status gehabt hätten. Daß andererseits Berufsunteroffiziere ohne Abschlußprüfung versorgungsmäßig nach dem Gesetz zu Art. 131 GG besser stünden (wenigstens im Verhältnis zu den Militäranwärtern mit Abschlußprüfung I), möge zwar unbefriedigend sein, sei aber insofern nicht völlig unberechtigt, als diese Unteroffiziere an sich die Möglichkeit gehabt hätten, die Abschlußprüfung I oder II abzulegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1969 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 1967 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach Art. II § 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in der Fassung des Art. 10 § 2 Nr. 2 des Finanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697) - Viertes ÄndG G 131 - in Verbindung mit Art. IX § 1 Abs. 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) - Drittes BBÄndG - und der Sonderüberleitungsübersicht der Anlage IV Nr. 2 zum Bundesbesoldungsgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 1967 (vgl. Art. 13 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) Stabsfeldwebel mit einer Dienstzeit von achtzehn oder mehr Jahren aus der BesGr. A 8 versorgt (vgl. hierzu Anlage I zum Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 8. November 1966 in der Fassung vom 30. Dezember 1966 [GMBl. 1967 S. 53] sowie Brosche in RiA 1967, 21).
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger als früherer Berufsunteroffizier (Stabsfeldwebel) mit einer Dienstzeit von mehr als achtzehn Jahren (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131) in den Genuß dieser allgemeinen strukturellen Anhebung gelangt, obwohl er auf seinen Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) ab 1. Juli 1962 Versorgung gemäß der Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1173) aus der BesGr. A 5 Stufe 13 BBesO erhält.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist diese - vom Gesetzgeber allerdings nicht eindeutig und ausdrücklich geregelte - Frage zu bejahen.
Schon der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht bedenkenfrei, zumindest ist er mißverständlich. Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich zunächst - vgl. S. 6 der Urteilsabschrift - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) habe den "Status als Berufsunteroffizier" nicht berührt. An anderer Stelle der Urteilsbegründung - vgl. S. 9 der Urteilsabschrift - führt er aus, es erscheine, folgerichtig, wenn nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der Militäranwärter und der Berufsunteroffiziere, die bereits eine Abschlußprüfung abgelegt hatten, "an ihren damit bereits vorhandenen oder vorauszusehenden Versorgungsstatus anknüpft und nicht an den Status als Berufssoldat, der keine Basis für Versorgungsansprüche bildete". Schließlich spricht der Verwaltungsgerichtshof - vgl. S. 11 der Urteilsabschrift - in, bezug auf die hier in Frage stehende Gruppe von früheren Berufsunteroffizieren von deren "versorgungsrechtlicher Behandlung als Militäranwärter".
Nach alledem geht der Verwaltungsgerichtshof anscheinend von der Fiktion aus, daß die Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjahren und mit bestandener Wehrmachtfachschulprüfung, die die sog. fiktive Militäranwärterversorgung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) gewählt haben, in ihrem Versorgungsstatus wie Militäranwärter zu behandeln seien. Diese Betrachtungsweise findet im Gesetz zu Art. 131 GG keine Stütze. Sie widerspricht vor allem dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961).
Nach dieser mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in das Gesetz eingefügten Vorschrift werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjahren auf Antrag so bemessen, wie wenn sie am 8. Mai 1945 oder bei früherem Eintritt des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprüfung Militäranwärter geworden wären. Diese Regelung betrifft - wie sich schon aus ihrem Wortlaut zweifelsfrei ergibt - nur die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Berufsunteroffiziere. Da sich ihre Erwartung auf Übernahme in das Militärahwärterverhältnis infolge des staatlichen Zusammenbruchs nicht mehr erfüllen konnte, sollte diesen Berufsunteroffizieren durch das Antragsrecht nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) die Möglichkeit eröffnet werden, einen entsprechenden versorgungsrechtlichen Ausgleich auf der Grundlage der Militäranwärterversorgung zu erlangen, wenn dies für die Bemessung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge günstiger ist (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres vom 22. Juni 1961, BTDrucks., 3. Wahlperiode, Drucks. 2852 zu Nr. 28; ferner Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG II C 115.67 -). Die antragsgemäße Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Berufsunteroffiziere stellt praktisch eine Ergänzung der Anlage B zu § 53 Abs. 3 G 131 dar; sie bewirkt aber nicht die Wandlung ihres Versorgungsstatus als Berufsunteroffizier nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in den eines Militäranwärters. Mit Recht vertritt daher Brosche die Auffassung, daß die Anwendung der genannten Vorschrift weder eine unmittelbare Einreihung dieser Berufsunteroffiziere in den Personenkreis der Militäranwärter nach § 54 a G 131 noch eine entsprechende Behandlung nach dieser Vorschrift zur Folge hat (vgl. Brosche in RiA 1963, 65 [70] und im Fortsetzungsband zur 3. Auflage G 131, § 53 Erl. 65 c und § 54 a Erl. 23).
Daß diese Auslegung allein mit dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) in Einklang steht, bestätigt auch ein Vergleich mit der rechtsähnlichen Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 G 131, wonach die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ähnlicher Dienstgattungen auf Antrag unter Zugrundelegung des Dienstgrades als Berufsoffizier bemessen werden. Dieser durch das Vierte ÄndG G 131 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in § 54 Abs. 1 G 131 angefügte Satz 2 wird im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres vom 25. Juni 1965 (BTDrucks. IV/3681 zu Nr. 17) wie folgt erläutert:
"Die Änderung ... bringt eine wesentliche Verbesserung für Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ähnlicher Dienstgattungen, die nach § 54 Abs. 1 so behandelt werden, wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmachtbeamte verblieben wären. Soweit ihnen danach eine Versorgung zusteht, werden auf Antrag ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung ihres Dienstgrades als Berufsoffizier bemessen ... Die besondere Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des bisherigen Status hat ein gewisses Vorbild in der durch das Dritte Änderungsgesetz im Jahre 1961 eingeführten Regelung des § 53 Abs. 3 Satz 3 über die auf Antrag vorzunehmende besondere Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von Berufsunteroffizieren."
Demnach ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß durch § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) den dort aufgeführten Berufsunteroffizieren - ebenso wie durch § 54 Abs. 1 Satz 2 G 131 den Berufsoffizieren des Truppensonderdienstes - ohne Veränderung ihres eigentlichen Status eine versorgungsrechtliche Verbesserung durch günstigere Bemessung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ermöglicht werden sollte. Solche Verbesserungen ergaben sich hauptsächlich für die Berufsunteroffiziere mit bestandener Wehrmachtfachschulprüfung I (vgl. Brosche, G 131, 3. Aufl., § 54 Erl. 20 und § 54 a Erl. 7, 8, 14 und 16).
Nicht zugestimmt werden kann den Folgerungen, die der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung aus dem nach Maßgabe des am 8. Mai 1945 geltenden Versorgungsrechts bestehenden "minderen Status" der noch nicht zu Militäranwärtern ernannten Berufsunteroffiziere herleitet. Wie der Verwaltungsgerichtshof (auf Grund irrevisiblen früheren Wehrrechts) ausgeführt hat, war der Rechtsstand bei diesen Berufsunteroffizieren ebenso wie bei den anderen Unteroffizieren dadurch charakterisiert, daß ihre Bezüge im Regelfall keine Basis für etwaige Versorgungsansprüche bildeten. Jedoch knüpft das Gesetz zu Art. 131 GG - und hierauf kommt es allein an - auch bei diesem Personenkreis grundsätzlich an die am 8. Mai 1945 erlangte Rechtsstellung als Berufsunteroffizier und ihren soldatischen Dienstgrad an. Dies ergibt sich schon aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 G 131 sowie aus der Einreihung der Berufsunteroffiziere in die Besoldungsordnung A nach Maßgabe der Anlage B zu § 53 Abs. 3 G 131. An dieser Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Regelung der Rechtsverhältnisse der früheren Berufsunteroffiziere hat sich entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs durch die spätere gesetzgeberische Entwicklung nichts geändert. Im übrigen beziehen sich seine Ausführungen in diesem Zusammenhang ersichtlich nur auf die früheren Berufsunteroffiziere, die sich bereits am 8. Mai 1945 im Rechtsstand eines Militäranwärters befanden. Daß sich insoweit die ursprüngliche Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG im Laufe der Novellierungsgesetzgebung geändert hat, mag zutreffen. Dies besagt aber nichts für die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Frage.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Orientierung der Versorgung der Berufsunteroffiziere nach dem Gesetz zu Art. 131 GG an ihrem soldatischen Dienstgrad am 8. Mai 1945 an sich nicht gerechtfertigt sei und allenfalls dort Platz greifen könne, wo mangels Militäranwärterverhältnis oder Abschlußprüfung kein Anhaltspunkt für einen echten Versorgungsstatus bestehe, ist eine rechtspolitische Erwägung, die es nicht gestattet, dem Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) in einer sich vom Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung eindeutig entfernenden Auslegung eine statusändernde Wirkung zuzuschreiben. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Berufung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1968 - BVerwG VI C 33.66 - (BVerwGE 30, 161) zur "entsprechenden" Wiederverwendung früherer Berufsunteroffiziere. Nach den in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätzen ist ein Berufsunteroffizier nicht erst bei Verwendung in einem Amt entsprechend wiederverwendet, das mindestens derselben Besoldungsgruppe angehört wie das in der früheren Rechtsstellung (z.B. Stabsfeldwebel, BesGr. A 8 a RBesO) bekleidete Amt, sondern je nach den Vorbildungsvoraussetzungen auch schon in einem Amt des einfachen Dienstes (z.B. BesGr. A 10 b RBesO). In dieser Entscheidung ging es ausschließlich um die Auslegung der die Wiederverwendung früherer Berufsunteroffiziere betreffenden Sonderregelung des § 54 Abs. 2 G 131. Zur Rechtfertigung dieser nicht an die frühere Unteroffizierbesoldung, sondern an die Vorbildung des Berufsunteroffiziers im Zeitpunkt seiner Übernahme (in das Beamtenverhältnis) anknüpfenden Vorschrift hat der erkennende Senat - vgl. BVerwGE 30, 161 (166)[BVerwG 26.08.1968 - VI C 33/66] - ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift in sachlich gerechtfertigter Weise von der Vorstellung leiten lassen, daß gerade Berufsunteroffiziere höherer Dienstgrade bei Wiederverwendung insbesondere im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit normalerweise frühere und zugleich bessere Aufstiegschancen hatten als ihre bis zur Beendigung der Unterbringung noch immer nicht entsprechend übernommenen Kameraden, mochte jene Wiederverwendung (z.B. im einfachen Dienst) auch trotz ihres als "entsprechend" anerkannten Charakters besoldungsgruppenmäßig im Vergleich mit der früheren Unteroffizierbesoldung als ein Abstieg erscheinen. Es liegt auf der Hand, daß der Grundgedanke dieser Entscheidung sich nicht auf die wesentlich andere rechtliche Problematik des vorliegenden Falles übertragen läßt, in dem zu klären ist, ob die Versorgung des unter § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) fallenden Personenkreises an der strukturellen Anhebung der früheren Berufsunteroffiziere teilnimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof möchte - nicht zuletzt aus Billigkeits gründen - die Militäranwärter, die sich am 8. Mai 1945 bereits in dieser Rechtsstellung befanden, und die Berufsunteroffiziere, die eine Abschlußprüfung abgelegt hatten, aber noch nicht zu Militäranwärtern ernannt worden waren und damit nach dem am 8. Mai 1945 geltenden (irrevisiblen) Versorgungsrecht einen "minderen Status" hatten, versorgungsrechtlich gleichbehandelt wissen. Diesem Anliegen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Billigkeitserwägungen, sofern sie sich nicht - wofür hier keine Anhaltspunkte gegeben sind - nach höherrangigem Recht als zwingend geboten erweisen, gegenüber den häufig schematischen und rein faktischen Anknüpfungspunkten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht durchzugreifen vermögen. Im übrigen ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs richtig, daß ein Militäranwärter mit Abschlußprüfung I nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsmäßig schlechter gestellt ist als ein am 8. Mai 1945 noch aktiver Berufsunteroffizier im Range eines Stabsfeldwebels (mit oder sogar ohne Abschlußprüfung I). Dies ist in der Tat recht unbefriedigend; dem abzuhelfen wäre aber allein Sache des Gesetzgebers. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs sogar noch erheblich schwerer wiegende Unbilligkeiten zur Folge hätte. Denn es würde dann künftig zwei Gruppen von früheren Berufsunteroffizieren geben, nämlich solche, die einen Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) gestellt haben und versorgungsrechtlich wie Militäranwärter behandelt werden, und solche, die diesen Antrag nicht gestellt haben und deshalb uneingeschränkt in den Genuß aller strukturellen Verbesserungen für Berufsunteroffiziere kommen. Es gäbe dann z.B. Stabsfeldwebel mit sechzehn Dienstjahren und mit der Abschlußprüfung I, die nur aus der BesGr. A 5 BBesO versorgt werden (weil sie den Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 gestellt haben), und solche, die aus der BesGr. A 7 BBesO versorgt werden (weil sie diesen Antrag nicht gestellt haben und deshalb Art. II § 7 des Vierten ÄndG G 131 auf sie anwendbar ist). Bei ehemaligen Stabsfeldwebeln der Art des Klägers, also mit achtzehn und mehr Dienstjahren, für die eine Überleitung nach Art. IX § 1 des Dritten BBÄndG in Betracht kommt, wäre der Unterschied sogar noch größer, nämlich von BesGr. A 5 zu BesGr. A 8 BBesO.
Es bedeutet nach alledem keinen "Rückschritt im Hinblick auf die immer mehr unterscheidende Betrachtungsweise des Gesetzes zu Art. 131 GG gegenüber der ursprünglichen 'gröberen' Regelung", wenn die Versorgungsbezüge der früheren Berufsunteroffiziere, die von der Möglichkeit des Antrags nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) Gebrauch gemacht haben, nunmehr über diese Sonderregelung hinaus strukturell angehoben werden. Hätte der Gesetzgeber diesen Personenkreis von der späteren strukturellen Anhebung endgültig ausschließen wollen, dann hätte er dies entweder durch seine Einbeziehung in die Statusregelung für Militäranwärter (vgl. § 54 a G 131) oder in anderer Weise unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre um so mehr angebracht gewesen, als in demselben (Dritten) ÄndG G 131, in dem Satz 3 in § 53 Abs. 3 G 131 angefügt worden ist, für eine vergleichbare Interessenlage - nämlich die Wahl zwischen Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG) und Dienstunfallversorgung (§ 135 BBG) - ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Erklärung des Versorgungsberechtigten unwiderruflich ist und auch für eine spätere Hinterbliebenenversorgung gilt (vgl. Art. II § 18 Abs. 2 Drittes ÄndG G 131). Es entspricht auch sonst nicht der Gesetzestechnik des Gesetzes zu Art. 131 GG, derartige mit der Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts verbundene einschneidende Rechtsfolgen unerwähnt zu lassen (vgl. z.B. die Formulierung in § 24 d G 131 [F. 1957] "... nicht mehr rücknehmbarer Antrag ..."). Abgesehen davon wurde das Antragserfordernis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) nicht deswegen aufgenommen, weil "der Rechtsstand dieses Personenkreises trotz der abgelegten Abschlußprüfung noch nicht der eines Militäranwärters war", sondern weil die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Militäranwärterversorgung sieh für den betreffenden Berufsunteroffizier auch nachteilig auswirken konnte, der Gesetzgeber aber gerade eine Verbesserung herbeiführen wollte. Nachdem aber durch das Vierte ÄndG G 131 und das Dritte BBÄndG eine weit wirksamere Besoldungsverbesserung für die früheren Berufsunfreroffiziere eingeführt worden ist, kann der Kläger, der statusrechtlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG stets Berufsunteroffizier geblieben ist, nicht ein für allemal an der für ihn ungünstigeren Bemessungsgrundlage der (fiktiven) Militäranwärterversorgung festgehalten werden.
Dem Verwältungsgerichtshof ist allerdings darin beizupflichten, daß die bisherigen. Festsetzungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) Infolge der strukturellen Anhebung der früheren Berufsunteroffiziere nicht ohne weiteres gegenstandslos geworden sind. Den unter § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) fallenden Berufsunteroffizieren muß aber das Recht eingeräumt werden, einen früher nach dieser Vorschrift gestellten Antrag wie der zurückzunehmen mit der Folge, daß nunmehr (d.h. vom Zeitpunkt der Antragsrücknahme an) ihre Versorgung nach den Bestimmungen über die strukturelle Anhebung zu bemessen ist, wenn die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem am 8. Mai 1945 innegehabten Unteroffizierdienstgrad günstiger ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Antragsrücknahme nicht die "hoheitliche Natur" des Versorgungsverhältnisses entgegen. Eine andere rechtliche Beurteilung müßte vielleicht dann Platz greifen, wenn der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) statusändernde Wirkung hätte, was aber - wie oben dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Daß Übrigens nicht einmal eine (fiktive) Statusänderung im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG zwangsläufig der Gewährung einer im früheren Rechtsstand zu erlangenden günstigeren Versorgung entgegensteht, wird durch Art. II § 4 des Vierten ÄndG G 131 bestätigt. Nach dieser Übergangsregelung konnten frühere Beamte auf Widerruf, die in Anwendung des § 70 Abs. 4 G 131 auf einen vor der Beamtenernennung innegehabten Rechtsstand zurückgeführt worden sind und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 G 131 erfüllten, auf Antrag einen (beamtenrechtlichen) Unterhaltsbeitrag erhalten (vgl. hierzu auch Brosche, G 131, Fortsetzungsband zur 3. Auflage, § 36 Erl. 11 b).
Der Antrag beinhaltet auch nicht - wie der Beklagte anzunehmen scheint - einen "gesetzlich zugelassenen Verzicht auf die Versorgungsbezüge als Berufsunteroffizier". Eine solche Deutung wäre schon im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961), der gerade auf eine Verbesserung der Versorgung der früheren Berufsunteroffiziere gerichtet ist, rechtlich nicht vertretbar. Es ist außerdem zu bedenken, daß ein Antrag auf Versorgungsleistungen, wie ihn § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) ermöglicht, sich im Regelfall auf die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage, nicht aber auf überhaupt noch nicht geltende Bestimmungen bezieht (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 3; ferner Krause in VerwArch. Bd. 61 [1970], 297 ff. [322 ff.]). Im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) war aber keiner der hier in Betracht kommenden Versorgungsempfänger in der Lage, die weitere gesetzgeberische Entwicklung auf dem Gebiet der Versorgung der früheren Berufsunteroffiziere abzusehen. Nach den auch für die Auslegung von Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts geltenden allgemeinen Regeln (vgl. § 133 BGB) erscheint es daher schlechthin ausgeschlossen, einen Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) als endgültigen Verzicht auf eine spätere - günstigere - Berufsunteroffizierversorgung anzusehen.
Auf die Revision des Klägers war daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert