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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: BVerwG VI C 163.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 163.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.07.1962 - AZ: 36 VIII 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1901 geborene, aus dem Sudetenland stammende Kläger beantragte bei dem Bayerischen Statistischen Landesamt - Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 GG - die Ausstellung eines Unterbringungsscheines und bei der Zweigstelle in München der Oberfinanzdirektion München (Finanzmittelstelle) die Zahlung von Übergangsgehalt (§ 37 G 131). In beiden Verfahren machte er geltend, er sei am 8. Mai 1945 auf Lebenszeit angestellter Stadtinspektor in Bodenbach an der Elbe gewesen.

2

In dem der Auswertungsstelle eingereichten Melde- und Personalbogen vom 29. September 1950 erklärte der Kläger, er sei in Bodenbach von 1938 bis 1943 Verwaltungsangestellter und von 1943 bis 1945 Stadtinspektor gewesen und habe die vorgeschriebene Prüfung für die Kommunalverwaltung am 5. November 1942 abgelegt. Zur Beantwortung der vorgedruckten Frage "Ernennung zum Beamten auf Widerruf" trug er das Datum "1. Februar 1943" ein. - In einem am 9. Oktober 1950 ausgefüllten, seinem Antrag auf Überbrückungshilfe beigefügten Fragebogen nannte der Kläger dagegen dasselbe Datum (1. Februar 1943) zur Beantwortung der Frage, seit wann er Beamter auf Lebenszeit gewesen sei; als Dienst rang gab er auch hier "Stadt Inspektor" an.

3

Bevor die Auswertungsstelle den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid erließ, verfolgte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren seinen Anspruch auf Übergangsgehalt. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Finanzmittelstelle blieb jedoch erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützte sein Urteil vom 3. Juni 1958 auf die von ihm gewonnene Überzeugung, daß der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Nach Erlaß dieses Urteils legte der Kläger der Auswertungsstelle noch eine eigene eidesstattliche Erklärung über seine Eigenschaft als Beamter und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Februar 1943 vor, außerdem verschiedene Zeugenerklärungen.

4

Durch Bescheid vom 9. Oktober 1959 teilte die Auswertungsstelle dem Kläger unter Hinweis auf die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1958 mit, der Bescheid der Finanzmittelstelle sei mit Rechtskraft dieses Urteils unanfechtbar geworden. Seinem Antrag auf Beteiligung an der Unterbringung als Beamter auf Lebenszeit könne daher nicht entsprochen werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Auswertungsstelle am 12. April 1960 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Der Kläger habe erstmals im Jahre 1958 entgegen seinen vorherigen Angaben die Behauptung aufgestellt, in Bodenbach schon seit 1938 Beamter gewesen zu sein; diese Behauptung sei daher nicht glaubwürdig.

5

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Auswertungsstelle zu verpflichten, ihm einen Unterbringungsschein auszustellen und auszuhändigen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nachdem während des Berufungsverfahrens mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 die Unterbringungsvorschriften der §§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 G 131 außer Kraft getreten waren, hat der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß die Bescheide der Auswertungsstelle rechtswidrig gewesen seien.

7

Zur Begründung seines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung hat der Kläger vorgetragen, er sei fest entschlossen, wegen des Gehaltsverlustes, den er durch die unterbliebene Unterbringung als Beamter erlitten habe, Ersatzansprüche zu stellen, wenn er mit seiner Klage aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Erfolg habe. Auch könne an dem Vorliegen eines ideellen Interesses kein Zweifel bestehen, denn es sei ihm durchaus nicht einerlei, ob er als pensionierter Beamter oder nur als Angestellter gelte.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, wie dies in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzt werde, zu begründen.

10

Der angeblich beabsichtigte Zivilprozeß habe keinerlei Erfolgsaussicht, weil in dem ablehnenden Bescheid der Auswertungsstelle und ihrem Widerspruchsbescheid nach Sachlage - von einem Verschulden ganz zu schweigen (§ 839 BGB) - weder eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Beamten dem Kläger gegenüber liege noch aufgrund der Rechtslage der Eintritt eines Schadens nachgewiesen werden könne. Angesichts verschiedener, gegen das Klagevorbringen sprechender Tatsachen (so der Leistung von Beiträgen für die Angestelltenversicherung bis 1943), denen nur die vom Kläger nachträglich aufgestellten Behauptungen und seine in ihrer Glaubwürdigkeit wesentlich schwächeren Gegenbeweise gegenübergestanden hätten, bei Berücksichtigung ferner der Gründe des Urteils vom 3. Juni 1958, durch das die Versorgungsklage rechtskräftig abgewiesen worden sei, könne wegen der Verweigerung des Unterbringungsscheines dem zuständigen Beamten der Auswertungsstelle keine nichtsorgfältige Behandlung des Antrags des Klägers zur Last gelegt werden. Im Gegenteil: Es hätte dem Beamten eine Amtspflichtverletzung seinem Dienstherrn gegenüber zum Vorwurf gemacht werden können, wenn er trotz der gewichtigen, gegen den behaupteten Anspruch des Klägers sprechenden Argumente den Unterbringungsschein erteilt hätte. Zwar habe die Auswertungsstelle über den Widerspruch entschieden, ohne daß ihr die Anstellungsurkunde vom 1. Dezember 1938 vorgelegen hätte; doch habe es sich bei dem damit begründeten Beschäftigungsverhältnis nach Überzeugung des Gerichts um ein solches privatrechtlicher Art gehandelt. Mit seinem neuen Vorbringen, jedenfalls in der Folgezeit Beamter gewesen und am 1. Februar 1943 zum Stadtinspektor und als solcher zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden zu sein, behaupte der Kläger zwar, von der Stadt Bodenbach unmittelbar aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis übernommen worden zu sein. Da dies der Laufbahnregel der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG widerspreche, hätte er für eine solche Ausnahmebehandlung einen überzeugenden Beweis führen müssen. Einen solchen habe er zum mindesten der Auswertungsstelle gegenüber - worauf es bei der hier erforderlichen Prüfung ankomme - nicht geführt. Auch insoweit sei also der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung unbegründet. Der Kläger werde zudem nicht nachweisen können, daß durch die Ablehnung des Unterbringungsscheines ein Schaden entstanden sei, da ihm auf die Unterbringung nach Zeitpunkt und Art kein Rechtsanspruch zugestanden habe.

11

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung könne der Kläger auch nicht damit begründen, daß es ihm nicht gleichgültig sei, ob er künftig als pensionierter Beamter oder nur als Angestellter behandelt werde; denn einem etwaigen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch stehe das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1958 entgegen. Ein weiterer Grund für das behauptete rechtliche Interesse sei weder vorgetragen noch sei ein solcher Grund ersichtlich.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, sein Klagebegehren weiterverfolgt und die Feststellung begehrt, daß er Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und die Rechtsstellung eines Beamten zur Wiederverwendung gemäß § 5 Abs. 2 G 131 besitze und besessen habe. Er hat mit näherer Begründung die Darlegungen angegriffen, mit denen im Berufungsurteil sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint worden ist, und hat Verfahrensmängel gerügt.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt. Zur Frage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers hat er ergänzend insbesondere geltend gemacht: Es dürfe nur darauf ankommen, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Prüfung des erledigten Verwaltungsaktes auf seine Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses bejaht werden könne, nicht dagegen darauf, ob der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung eines Unterbringungsscheines gehabt habe. Deshalb seien auch die in das Wissen der Zeugin K. gestellten Beweistatsachen für die Entscheidung unerheblich gewesen und gehe die Rüge ihrer Nicht Vernehmung fehl; denn diese Zeugin sei erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ausfindig gemacht worden.

14

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm nach Außerkraftsetzung der Unterbringungsvorschriften (§§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 G 131) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung rechtswidriger Verweigerung des Unterbringungsscheines verneint.

15

Dahingestellt kann bleiben, ob dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit zuzustimmen ist, als es ein solches Interesse nicht schon durch die Ankündigung des Klägers dargetan erachtet, er wolle nach Obsiegen in der vorliegenden Sache einen Amtshaftungsprozeß wegen unterbliebener Unterbringung anstrengen. Immerhin lassen sich für die Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht habe einen solchen Amtshaftungsprozeß zu Unrecht als schlechthin aussichtslos erachtet und mit seinen einschlägigen Erwägungen der Würdigung des hierzu allein berufenen ordentlichen Gerichts vorgegriffen, erwägenswerte Argumente anführen. Die Widersprüchlichkeit der Erklärungen des Klägers darüber, ob und wann er Angestellter oder Beamter gewesen sei, kann in der Sicht der Auswertungsstelle des Beklagten kaum ohne weiteres als wichtiges Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers angeführt werden, wenn man berücksichtigt, daß gerade die Sudetendeutschen sehr unklare Vorstellungen über diese Statusfrage hatten; der Revisionsbeklagte hat in der Revisionsverhandlung über diese Erfahrung der mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG befaßten bayerischen Behörden berichtet. Auch die Tatsache, daß der Kläger offenbar noch bis 1943 Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet hatte, durfte einer sachgemäß prüfenden Behörde wohl nicht ohne weiteres seine Beamteneigenschaft in dieser Zeit als ausgeschlossen erscheinen lassen; denn Beamte sind und waren nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht befreit, gerade bei Beamten auf Widerruf fehlen hierfür häufig die in den Versicherungsgesetzen normierten Voraussetzungen - ganz abgesehen von der etwaigen Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung und einer Selbstversicherung. Daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Urkunde vom 1. Dezember 1938 trotz der darin verwendeten Bezeichnung "Beamter" ein formgültiges Beamtenverhältnis nicht begründet sein konnte, steht der Möglichkeit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Februar 1943 selbst dann nicht unbedingt entgegen, wenn auch in der Zwischenzeit eine formgültige Ernennung zum Beamten auf Widerruf nicht ausgesprochen worden sein sollte. Gerade wenn eine vom Bürgermeister von Bodenbach etwa beabsichtigte Ernennung des Klägers zum Beamten im Jahre 1938 aus formellen Gründen nicht wirksam geworden sein sollte, könnte er sich im Jahre 1943 mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben veranlaßt gesehen haben, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an dem Status des Klägers als Angestellter nicht scheitern zu lassen. - Fraglich erscheint auch, ob das Berufungsgericht die Möglichkeit des Eintritts eines nachweisbaren Schadens einfach mit dem Hinweis darauf verneinen durfte, daß der Kläger auf die Unterbringung jedenfalls keinen Rechtsanspruch gehabt hätte. Daß eine Wiedereinstellung des Klägers auch bei Erteilung eines Unterbringungsscheines nicht wahrscheinlich gewesen sei, hätte wohl nicht ohne jedes Eingehen auf die Begleitumstände ausgesprochen werden können.

16

Ob die angeführten Bedenken letztlich geeignet sind, das Berufungsurteil insoweit zu erschüttern, kann jedoch deshalb offenbleiben, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls ein berechtigtes "ideelles" Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung anerkannt werden muß. Der Kläger hat zur Rechtfertigung eines solchen Interesses angeführt, es könne ihm nicht gleichgültig sein, ob er - "nur" - als Angestellter oder als Beamter gelte. Spätestens seitdem der Kläger in der Revisionsverhandlung auf Befragen dies näher erläutert hat, ist klargeworden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht dieses "ideelle" Interesse (übrigens begriffswidrig) allein mit dem Hinweis darauf abgetan hat, eine Versorgung als ehemaliger Beamter sei dem Kläger bereits durch rechtskräftiges Urteil (das übrigens nur das Übergangsgehalt betraf) aberkannt worden. Ein schutzwürdiges ideelles Interesse ist in der vorliegenden Sache jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung anzuerkennen. Ein solches Rehabilitierungsinteresse ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtfertigung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bereits wiederholt anerkannt worden (vgl. BVerwGE 12, 87 [BVerwG 28.02.1961 - BVerwG I C 54/57] [90]). Der Beklagte hat zwar gegen die Übertragung dieses Gedankens auf den vorliegenden Fall in der Revisionsverhandlung Bedenken erhoben, denen einiges Gewicht nicht abzusprechen ist; der Fall liegt auf der Grenze. In aller Regel wird es nicht gerechtfertigt sein, daß nach Außerkraftsetzung der §§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 G 131 eine zuvor auf Erteilung eines verweigerten Unterbringungsscheines gerichtete Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt wird, wenn der Betroffene hierfür etwa nur geltend macht, die Verweigerung des Unterbringungsscheines und die darin zugleich liegende verneinende Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen beeinträchtige sein Prestige oder erschwere anderweit zu führende Nachweise. Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß der Kläger über das Vorliegen entscheidungswichtiger Voraussetzungen eine eidesstattliche Erklärung nach § 81 a G 131 abgegeben hatte. Die darin enthaltenen Angaben sind im Widerspruchsbescheid als zum Teil unglaubwürdig charakterisiert worden, und im Urteil erster Instanz findet sich praktisch die gleiche Kennzeichnung; beide Male wird hierbei hervorgehoben, daß der Kläger mit seinen Angaben gewechselt und sich widersprüchlich verhalten habe. Der Beklagte hat zwar in der Revisionsverhandlung erklärt, daß seine Behörde diesen Vorgang nicht zum Anlaß einer Strafanzeige genommen habe, ja sogar, daß er keinen Anlaß für eine moralische Verurteilung des Klägers habe, und sich für dessen Verhalten harmlose Erklärungen finden ließen; doch ändert das nichts daran, daß eine wie geschehen begründete Ablehnung des Unterbringungsscheines unter den vorliegenden Umständen geeignet ist, den Kläger zu belasten und ihn zu diskriminieren. Im übrigen würde es dem Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gerecht werden, wollte man angesichts der Bedeutung, die die streitige Frage für den Kläger auch weiterhin haben kann, eine Entscheidung über den dem Gericht ursprünglich zweifellos zu Recht unterbreiteten und weithin auch schon geprüften Streitstoff an zu strengen Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse scheitern lassen.

17

Einer Zurückverweisung der Sache hätte es allerdings nicht bedurft, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits die Rechtsfolgerung tragen könnten, daß die Verweigerung des Unterbringungsscheines rechtswidrig "gewesen ist" (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Hierfür sind aber ausreichende Feststellungen noch nicht getroffen. Zwar neigt das Berufungsgericht wohl der Auffassung zu, die schon dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 3. Juni 1958, betreffend Übergangsgehalt, zugrunde lag, daß nämlich der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Abschließend festgestellt ist in der vorliegenden Sache aber nur, daß die Auswertungsstelle bei der Entscheidung über die Erteilung des Unterbringungsscheines nicht amtspflichtwidrig gehandelt habe, als sie den Kläger ablehnend beschieden habe; dabei hat das Berufungsgericht verschiedentlich betont darauf abgestellt, daß das Vorbringen des Klägers jedenfalls gegenüber der Auswertungsstelle und die dieser Behörde damals bekannten oder zugänglichen Umstände nicht geeignet gewesen seien, eine positive Bescheidung des Klägers zu stützen und folglich die ablehnende Bescheidung als Amtspflichtverletzung erscheinen zu lassen. Wenn nunmehr bei der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage darauf abgestellt werden muß, ob die Ablehnung rechtswidrig gewesen ist, so ist diese Entscheidung aber nicht aus der Sicht der seinerzeit damit befaßten Auswertungsstelle zu prüfen, wie es im Berufungsurteil (von einer anderen rechtlichen Sicht der Dinge her) geschehen ist. Vielmehr müssen entgegen der Ansicht des Beklagten alle Umstände berücksichtigt und alle ernstlich in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten ausgeschöpft werden, ohne Rücksicht darauf, ob deren Verwertung schon der Auswertungsstelle seinerzeit möglich gewesen wäre; denn die Frage, ob die seinerzeitige Ablehnung rechtswidrig war, ist verschieden von der, ob die Auswertungsstelle nach Lage der Dinge damals überhaupt anders als geschehen entscheiden konnte; solche subjektiven Komponenten spielen jetzt keine Rolle.

18

Soweit der Kläger allerdings in der Revision (weitergehend als im Berufungsrechtszuge) festzustellen beantragt hat, daß er Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und die Rechtsstellung eines Beamten zur Wiederverwendung besitze und besessen habe, würde es sich um einen gemäß § 142 VwGO in der Revisionsinstanz unzulässigen Antrag handeln, der zurückgewiesen werden müßte. Aus dem Revisionsvortrag kann jedoch entnommen werden, daß die fragliche Formulierung nur als Erläuterung des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens, nicht jedoch als Klageänderung zu verstehen ist.

19

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert