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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG II C 114.65

Versetzung eines Beamten; Beurteilungsspielraum des Dienstherrn über das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung; Unbestimmter Rechtsbegriff; Fürsorgepflichtverletzung durch versetzungsbedingte Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit ; Anmaßung der Fähigkeit zur Beurteilung von medizinischen Fachfragen auf Grund Verwerfung eines als überzeugend widerlegten ärztlichen Gutachtens durch ein anderes Gutachten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 114.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.07.1965 - AZ: VGH Nr. 305 VIII 64

Fundstellen

  • BayVBl. 69, 317
  • Bundesverwaltg 70, 30
  • DVBl 1969, 966 (Kurzinformation)
  • NDBZ 69, 109

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1912) ist im Bereich der Bundesfinanzverwaltung Forstmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1960 war er Leiter des Forstamtes G... in der Oberpfalz mit Dienstsitz in V... Von dort versetzte ihn der Bundesminister der Finanzen mit Wirkung vom 1. April 1960 zur Verwendung als Forsteinrichter und Forstgutachter an die Oberfinanzdirektion M.... Anlaß für die Versetzung waren Vorgänge, die dazu führten, daß der Kläger durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV München vom 16. Februar 1961 in eine niedrigere Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe zurückgestuft wurde.

2

Durch Eingabe vom 8. Dezember 1960 bat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen des Dr. V... in R... bei K... vom 16. September 1959 und des Facharztes für innere Medizin Dr. S... in M... vom 1. Dezember 1960 aus gesundheitlichen Gründen um seine Rückversetzung

"in den Außendienst in der Oberpfalz als dem nach gemachter Erfahrung klimatisch und gesundheitlich in der ganzen Bundesrepublik einzig geeigneten Gebiet".

3

Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne angesichts der disziplinarisch geahndeten Vorgänge nicht als Leiter eines Forstamtes verwendet werden, auch seien die Forstamtsleiterstellen in der Oberpfalz besetzt. Das Gesundheitsamt München erklärte nach Untersuchung des Klägers im amtsärztlichen Zeugnis vom 16. November 1961 die von dem Kläger genannten, auf Wetterwechsel und Föhn zurückgeführten Beschwerden (Schmerzen im Hinterkopf, Müdigkeit und Depression, Brennen in der Herzgegend und Herzklopfen, starkes Schwitzen, manchmal Schmerzen in der Gallengegend) für glaubhaft und möglich, wenn auch nicht völlig beweisbar; gleichzeitig befürwortete es eine Wegversetzung von M... mit dem Bemerken, der Kläger müsse nicht unbedingt in der Oberpfalz beschäftigt werden, er könne auch in Pranken, im Bayerischen Wald, in Baden-Württemberg usw. eingesetzt werden. Nachdem das Gesundheitsamt München auf Anfrage durch Schreiben vom 27. Mai 1963 die Beschäftigung des Klägers im Hunsrück und in der Eifel befürwortet hatte, versetzte der Bundesminister der Finanzen den Kläger durch Erlaß vom 30. September 1963 "aus dienstlichen Gründen" an die Oberfinanzdirektion K... mit Dienstsitz in B.... Die Planstelle des Klägers in M... wurde dabei eingezogen und der Oberfinanzdirektion K... eine Planstelle der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A zugewiesen. Der Kläger erhob gegen die Versetzung Widerspruch und begründete ihn unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen damit, daß er wegen einer Schädigung des rechten Kniegelenks dienstunfähig erkrankt sei und deshalb nicht versetzt werden könne, weil die gesundheitlichen Gründe den Vorrang vor den dienstlichen Gründen hätten. Der Bundesminister der Finanzen ließ den Kläger daraufhin vom Gesundheitsamt München auf seine Dienstfähigkeit untersuchen. In dem darüber erstellten amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 1963 wurde auf internem Fachgebiet mit Ausnahme einer gesteigerten vegetativen Labilität mäßigen Grades und einer Schilddrüsenvergrößerung kein wesentlicher krankhafter Befund festgestellt; die im Hinblick auf die Knieverletzung vorgenommene orthopädische Untersuchung führte zur Bejahung der Dienstfähigkeit. Eine von dem Bundesminister der Finanzen außerdem veranlaßte Untersuchung im Institut und der Poliklinik für physikalische Therapie und Röntgenologie der Universität München ("Rieder-Institut") ergab laut Gutachten vom 11. März 1964 keinen pathologisch wertbaren Funktionszustand der Schilddrüse des Klägers. Durch Bescheid vom 14. April 1964 wies der Bundesminister der Finanzen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er an, für die Versetzung nach B... seien dienstliche Gründe maßgebend gewesen, gleichzeitig werde mit ihr einem Wunsche des Klägers entsprochen, an einem Dienstort verwendet zu werden, an dem er nicht - wie in München - einem Kontrastklima ausgesetzt sei, das sich nach seiner Meinung besonders nachteilig auf seinen Gesundheitszustand auswirke; am neuen Dienstort werde auch der Anregung des Orthopäden nach überwiegender Außentätigkeit Rechnung getragen.

4

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger erhobene vorliegende Klage mit dem Antrag,

5

den Versetzungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 1964 aufzuheben.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München hat der Kläger unter anderem angegeben, er habe zwei schwere Kriegsunfälle erlitten, die zu Gehirnerschütterungen geführt hätten. Er übereichte weitere ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, darunter eine Bescheinigung des Dr. V... vom 24. Oktober 1963, in der es heißt, daß der Kläger

"nur bei Zuweisung eines Dienstsitzes im Raum Oberpfalz dienstfähig bleiben wird".

7

Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 29. Juli 1964 die Klage abgewiesen.

8

Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung über die Berufung unter Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beantragt,

"von Prof. Dr. M..., Direktor der Psychiatrischen Klinik der Universität Göttingen, ein fachärztliches Obergutachten über die Frage zu erholen, ob der Kläger am Versetzungsdienstort B... mit einer dauernden gesundheitlichen Schädigung, die die erhebliche Möglichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit in sich birgt, rechnen muß".

9

Nach Ablehnung dieses Beweisantrages als "unbehelflich" hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 9. Juli 1965 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

10

Die Beklagte habe den Kläger auf Grund des § 26 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - von M... nach B... versetzen dürfen. Das von dieser Vorschrift geforderte "dienstliche Bedürfnis" für die Versetzung bestehe im vorliegenden Fall.

11

Der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Feststellung, ob für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis besteht, habe der Dienstherr nicht nur einen verhältnismäßig weiten, sondern darüber hinaus einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die richterliche Prüfung sei daher auf die Würdigung beschränkt, ob der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Dienstherr im Rahmen der Versetzungsermächtigung zur Fürsorge für den Beamten verpflichtet sei.

12

Danach ergebe sich für den Fall des Klägers:

13

Für die Versetzung des Klägers habe sowohl aus in seiner Person liegenden Gründen als auch aus Gründen des Dienstbetriebes ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Der eigentliche Anlaß für die Versetzung von G... nach M... und von dort nach B... seien die außerdienstlichen Verfehlungen des Klägers gewesen. Im Hinblick auf diese Verfehlungen habe es die Beklagte als "unmöglich" angesehen, den Kläger weiterhin als Leiter eines Forstamtes zu verwenden. Die von der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen für richtig gehaltene Wegversetzung des Klägers von der zunächst als Versetzungsort gewählten Stadt M... nach B... habe sich mit dienstbetrieblichen Bedürfnissen gedeckt. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten habe in B... seit langem keine Forsteinrichtung mehr stattgefunden, so daß deren Durchführung zur Vermeidung von Schäden dringend notwendig geworden sei. Dafür, daß die Beklagte bei diesen Erwägungen den Begriff des dienstlichen Bedürfnisses oder die Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt habe, daß sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe, sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

14

Bei der Versetzung habe die Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen und insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Der Kläger erblicke ein solches Fehlverhalten in dem Umstand, daß die Versetzung für ihn - wegen des seinen inneren Beschwerden abträglichen Klimas in B... und wegen des in Anbetracht seines Knieleidens zu geringen Außendienstes - die erhebliche Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung mit der notwendigen Folge eines vorzeitigen Beginns des Ruhestandes in sich berge. Darin könne ihm nicht beigepflichtet werden. Neben dem dienstlichen Bedürfnis könnten bei der Versetzung eines Beamten nur gewichtige persönliche Interessen des Beamten von Bedeutung sein, weil andernfalls dem mit der Versetzung verbundenen Zweck - Einsatz des Beamten an der erforderlichen Stelle - nicht genügt würde. Auch gewichtige persönliche Interessen des Beamten verlören gegenüber dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung jedoch in dem Maße an Gewicht, in dem der Beamte - wie hier der Kläger - durch eigenes pflichtwidriges Verhalten Anlaß zu der Versetzung gegeben und damit das dienstliche Bedürfnis dafür selbst geschaffen habe. Auch für die Versetzung des Klägers von München nach Baumholder sei ursächlich das dienststrafrechtlich geahndete und dem Ansehen der Beamtenschaft erheblichen Schaden zufügende außerdienstliche Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit in der Oberpfalz gewesen. Auch im Zusammenhang mit der Versetzung nach B... könnten deshalb die persönlichen Belange des Klägers gegenüber dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung nur von bedingter Bedeutung sein. Hiervon ausgehend habe die Beklagte bei der Versetzung des Klägers nach B... seinen persönlichen Belangen nicht mehr Gewicht beizumessen brauchen als dem dienstlichen Bedürfnis. Angesichts der beim Kläger gegebenen Sachlage, insbesondere des Ausmaßes seines pflichtwidrigen Verhaltens, hätten seine persönlichen Belange nur dann den Ausschlag geben können, wenn es zumindest als wahrscheinlich erschienen wäre, daß er infolge der Versetzung in absehbarer Zeit dienstunfähig werde. Dafür bestehe jedoch kein ausreichender Anhalt.

15

Durch die vorliegenden ärztlichen und sonstigen Belege zu den inneren Beschwerden des Klägers werde die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit in B... nicht bestätigt. Die aus der Zeit vor dem Versetzungszeitpunkt stammenden Äußerungen des Dr. V... vom 16. September 1959 und des Dr. S... vom 1. Dezember 1960 seien zu unbestimmt und bezögen sich ebenso wie das vorgelegte Gutachten der Medizinisch-Meteorologischen Beratungsstelle des Deutschen Wetterdienstes in Bad Tölz vom 3. Oktober 1963 nicht auf die Versetzung nach B... Das Gesundheitsamt der Stadt München werte in seinem durch Schreiben vom 27. Mai 1963 ergänzten Zeugnis vom 16. November 1961 die Wegversetzung des Klägers von München als der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit förderlich mit der Maßgabe, daß der Kläger auch außerhalb der Oberpfalz - in Franken, im Bayerischen Wald, in Baden-Württemberg usw. - eingesetzt werden könne. Auch den nach dem Versetzungszeitpunkt abgegebenen Stellungnahmen sei mit Ausnahme derjenigen des Dr. V... vom 24. Oktober 1963 nicht die Beurteilung zu entnehmen, daß ein Verbleiben des Klägers in Baumholder den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit wahrscheinlich oder auch nur möglich erscheinen lasse. Der Beurteilung des Dr. V... könne kein maßgeblicher Wert beigemessen werden.

16

Einmal handele es sich bei diesem Arzt im Gegensatz zu den meisten anderen Gutachtern offensichtlich nicht um einen Facharzt. Zum anderen stütze er seine Beurteilung vor allem auf die "Zunahme der Größe und Härte der Schilddrüse". Gerade dieser Zustand sei aber als Krankheitszustand durch den vom Rieder-Institut vorgenommenen Schilddrüsenspeicherungstest und damit durch eine spezialärztliche Diagnose dahin widerlegt worden, daß ein pathologisch wertbarer Funktionszustand der Schilddrüse nicht vorliege.

17

Lasse sich danach den auf die inneren Beschwerden des Klägers bezogenen ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit des Klägers bei einem Verbleiben in B... nicht entnehmen, so sei die vom Kläger in diesem Zusammenhang beantragte Einholung eines Obergutachtens des Direktors der Psychiatrischen Klinik der Universität Göttingen, schon deshalb als "unbehelflich" abzulehnen gewesen. Dies sei auch deswegen gerechtfertigt gewesen, weil die Einholung dieses Gutachtens zur Frage der erheblichen Möglichkeit, nicht aber zu der nach Auffassung des Senats entscheidenden Frage der Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit des Klägers beantragt gewesen sei.

18

Auch aus den im Zusammenhang mit dem Knieleiden des Klägers abgegebenen ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen ergebe sich nichts zu der maßgeblichen Frage, ob der Kläger beim Verbleib in B... wahrscheinlich in absehbarer Zeit dienstunfähig werde (wird dargelegt). Hinzunehmen sei in diesem Zusammenhang die für den Regelfall vom Kläger unwidersprochen gebliebene Erklärung der Beklagten, daß Forstamtsleiter und Forsteinrichter in gleicher Weise zu 60 v.H. im Außendienst und zu 40 v.H. im Innendienst tätig seien und daß sich diese Tätigkeiten nur insoweit unterschieden, als der Forsteinrichter in der besseren Jahreszeit durchweg Außendienst und in der schlechteren Jahreszeit durchweg Innendienst leiste, während sich beim Forstamtsleiter Außen- und Innendienst ganzjährig in kürzeren Abständen ablösten. Der Oberarzt der Orthopädischen Klinik München Dr. V... (ärztliche Bestätigung vom 28. Juni 1963) und der Facharzt für Orthopädie Dr. G... (ärztliche Bescheinigung vom 5. Januar 1965) forderten zwar zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kniegelenks ein regelmäßiges Höchstmaß forstlicher Außendiensttätigkeit. Diese ärztlichen Beurteilungen ließen aber nicht erkennen, daß dem Erfordernis regelmäßiger funktioneller Belastung nicht auch bei einer überwiegend aus Außendienst bestehenden Tätigkeit als Forsteinrichter genügt werden könne, wenn, was zumutbar sei, während der Zeit der innerdienstlichen Beschäftigung Freizeit und Urlaub zu körperlicher Bewegung oder zu krankengymnastischen Übungen ausgenutzt werden. -

19

Gegen das inhaltlich soeben wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 1964 sowie den Versetzungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 1964 aufzuheben.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

21

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

22

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

23

Obwohl das angefochtene Urteil in der Begründung einige sachlich-rechtliche Mängel aufweist, hält es im Ergebnis der Revision stand.

24

Rechtlich fehlerhaft ist die in der Begründung des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, der in § 26 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - verwendete Begriff des dienstlichen Bedürfnisses sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der stets einen der richterlichen Prüfung entzogenen Beurteilungsspielraum einschließe. Die beiden mit Revisionen aus dem Bereich des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt durch ihre Rechtsprechung klargestellt, daß der Dienstherr über das "dienstliche Bedürfnis" als Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten grundsätzlich ohne sogenannten Beurteilungsspielraum (Beurteilungsermächtigung) entscheidet (u.a. BVerwGE 26, 65 ff. und Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 137.67 - [DÖD 1968 S. 192] mit weiteren Nachweisen). Eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des von der versetzenden Dienststelle bejahten dienstlichen Bedürfnisses kann sich nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann ergeben, wenn das dienstliche Bedürfnis anders als im vorliegenden Falle durch Einzelfaktoren geprägt ist, die - wie z.B. die Eignung des Beamten - ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur beschränkt zugänglich sind. Der aufgezeigte Mangel nötigt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat nämlich die Tatsachen, aus denen sich für die Beklagte das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Klägers ergab, vollständig festgestellt und sie lückenlos gewürdigt, also der Beklagten in Wirklichkeit doch den gerichtsfreien Beurteilungsspielraum nicht zugestanden.

25

Aus den von dem Berufungsgericht zur Frage des dienstlichen Bedürfnisses getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht hervor, daß für die Versetzung des Klägers nach B ... - nur hierum wird gestritten, nicht um die vom Kläger selbst aus gesundheitlichen Gründen begehrte Versetzung von M ... - ein dienstbetriebliches Bedürfnis bestand. Aus diesen von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, geht nämlich hervor, daß in B... zur Vermeidung von Schäden eine neue Forsteinrichtung dringend notwendig geworden war und daß die Versetzung des Klägers an diesen Ort - unter gleichzeitiger Einziehung der bisher von ihm in M... innegehabten Planstelle und Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an die Oberfinanzdirektion K... dieser dringenden Notwendigkeit Rechnung tragen soll. Schon diese tatsächliche Feststellung rechtfertigt die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Klägers nach Baumholder. Diese Versetzung stand somit im Ermessen der Beklagten (§ 26 BBG).

26

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Versetzung des Klägers nach B... keinen Ermessensfehler, insbesondere keine Verletzung der Fürsorgepflicht, erkennen lasse, hält im Ergebnis der Sachrüge stand. Die Versetzung des Klägers nach B... hätte allerdings die Fürsorgepflicht verletzen und sich deshalb als ermessensfehlerhaft erweisen können, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, der Aufenthalt in B... werde sich mit Wahrscheinlichkeit derartig nachteilig auf den gesundheitlichen (körperlichen und [oder] seelischen) Zustand des Klägers auswirken, daß mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen sei (vgl. hierzu das oben angeführte Urteil des Senats vom 7. März 1968), und wenn weiter festgestellt worden wäre, daß es der Beklagten ohne unangemessene Vernachlässigung dienstlicher Belange zu der hier in Rede stehenden Zeit möglich gewesen sei, den Kläger von M... in eine freie Planstelle an einen anderen Ort als B... zu versetzen, der in gesundheitlicher Beziehung für ihn günstiger als B... ist. Die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung durch eine beabsichtigte Versetzung ist noch nicht ausreichend, um die Versetzung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen. In einem solchen Falle darf der Dienstherr bei dienstlichem Bedürfnis die Versetzung vornehmen; er wird allerdings eine Weiterversetzung erwägen müssen, sobald feststeht, daß der Aufenthalt am Versetzungsort den Versetzten tatsächlich in der umschriebenen Weise gesundheitlich gefährdet. Da hiernach schon allgemein in Fällen vergleichbarer. Art die Versetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung des Beamten wahrscheinlich und nicht nur möglich ist, kann das angefochtene Urteil auch nicht auf der von der Revision gerügten - nicht unbedenklichen - Auffassung beruhen, daß gewichtige persönliche (hier: gesundheitliche) Interessen eines Beamten gegenüber dem dienstlichen Bedürfnis für seine Versetzung in dem Maße an Gewicht verlieren, in dem der Beamte durch eigenes pflichtwidriges Verhalten Anlaß zu der Versetzung gegeben hat. Denn mit dieser Auffassung hat das Berufungsgericht lediglich die Ansicht begründet, daß die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung des Klägers in B... die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung nicht in Frage stellen könne, und diese Auffassung ist auch ohne die beanstandete Begründung rechtlich zutreffend. Daß die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die gesundheitlichen Auswirkungen der Versetzung auf den Kläger geprüft hat, ist aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ersichtlich.

27

Hiernach muß das angefochtene Urteil Bestand haben, wenn auch die darin getroffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei Verbleiben des Klägers in B... eine zum vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Schädigung nicht wahrscheinlich sei, der Revision standhält. Das ist der Fall. Die Revision hat zwar geltend gemacht, diese tatsächliche Feststellung beruhe auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese Aufklärungsrüge ist jedoch unbegründet.

28

Zur Begründung dieser Aufklärungsrüge hat die Revision vorgetragen: Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung über die Berufung die Einholung eines Obergutachtens des Direktors der Psychiatrischen Klinik der Universität Göttingen, Prof. Dr. M... zur Frage der erheblichen Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit für den Fall seines - des Klägers - weiteren Verbleibens in Baumholder beantragt. Diesen Antrag habe das Berufungsgericht fehlerhafterweise "als unbehelflich" mit der Begründung abgelehnt, daß sich den auf die inneren Beschwerden des Klägers bezogenen ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht entnehmen lasse. Das Berufungsgericht selbst habe andererseits eingeräumt, daß Dr. V... seinem Gutachten vom 24. Oktober 1963 diese Wahrscheinlichkeit bejaht habe; es habe diesem Gutachten nur keinen maßgeblichen Wert beigemessen in der Erwägung, daß Dr. V... Facharzt sei und daß seine Feststellung "Zunahme der Größe und Härte der Schilddrüse" durch eine spezialärztliche Diagnose des Rieder-Instituts (Institut und Poliklinik für physikalische Therapie und Röntgenologie der Universität München) vom 11. März 1964 widerlegt sei. Damit habe sich das Berufungsgericht - und zwar in zwei Punkten - die Fähigkeit zur Beurteilung von medizinischen Fachfragen angemaßt, die einem ärztlichen Obergutachter hätte vorbehalten bleiben müssen. Die Beurteilung und Bedeutung des Wertes des ärztlichen Gutachtens des Dr. V... und die Richtigkeit seiner im Gegensatz zum Rieder-Institut stehenden Diagnose könne nicht durch medizinische Laien erfolgen, und als solche seien die Berufungsrichter anzusehen.

29

Mit dieser Begründung kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Prognose des Dr. V... in seiner - von der Revision als "Gutachten" bezeichneten - "Ärztlichen Bescheinigung ..." vom 24. Oktober 1963 vor allem auf den äußeren Zustand der Schilddrüse, nämlich auf "Zunahme der Größe und Härte der Schilddrüse", gestützt ist. Dieser Zustand der Schilddrüse ist aber in bezug auf den ihm von Dr. V... zugeschriebenen Krankheitswert in der Tat mit der Diagnose des Rieder-Instituts des Inhalts, daß ein pathologisch wertbarer Funktionszustand der Schilddrüse nicht vorliege, unvereinbar. Darin, daß das Berufungsgericht die Prognose des Dr. V... durch die Diagnose des Rieder-Instituts für widerlegt gehalten und in bezug auf den Zustand der Schilddrüse von der Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens abgesehen hat, ist keine unbefugte Anmaßung medizinischer Fachkenntnisse zu erblicken. Die Prognose des Dr. V... beruht unmittelbar darauf, daß er dem äußeren Zustand der Schilddrüse Krankheitswert zuschrieb; die Revision selbst hat nicht behauptet, daß Dr. V... in bezug auf die Diagnose des Krankheitswertes in ihrem äußeren Erscheinungsbild entarteter Schilddrüsen anerkanntermaßen Facharzt sei. Die Feststellung dieses Arztes ist auch nicht ersichtlich auf einen Spezialtest zurückzuführen. Die Diagnose des Rieder-Instituts beruht dagegen auf einem spezialärztlichen Schilddrüsenspeicherungstest (Radiojodtest), der in dem Gutachten des Rieder-Instituts als "mit die zuverlässigste Prüfung" unter den Untersuchungen der Schilddrüsenfunktion bezeichnet ist. Schon diese Unterschiede - vor allem der Umstand, daß die Diagnose des Rieder-Instituts ersichtlich auf einer zuverlässigeren Grundlage beruht - berechtigten das Berufungsgericht zu seiner Feststellung, daß die auf den äußeren Zustand der Schilddrüse gestützte Prognose des Dr. V... überzeugend widerlegt worden sei. Wenn ein Tatrichter sich nicht auf solche Unterschiede bei der von ihm auch zu medizinischen Fragen geforderten Überzeugungsbildung stützen dürfte, so würde dies letztlich dazu führen, daß eine richterliche Entscheidung in Fällen, in denen der Richter bei Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Klärung medizinischer Fragen herbeizuführen hat, nicht mehr ergehen könnte. Denn auch die dem Richter oft abgeforderte Beantwortung der Frage, ob ein medizinisches Obergutachten überzeugend begründet ist, würde dann, wenn man der Revision in ihrem Vorbringen folgen würde, in aller Regel auf eine Anmaßung medizinischer. Fachkenntnisse durch Laien beruhen. - Abgesehen hiervon hätte sich dem Berufungsgericht in bezug auf die Schilddrüse des Klägers allenfalls die Einholung des vom Rieder-Institut als in Betracht kommend angeführten fachinternistischen Gutachtens aufdrängen können, nicht also die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens.

30

Zu der Frage, ob sich dem Berufungsgericht in bezug auf andere Leiden des Klägers - etwa wegen der von ihm beklagten dauernden Kopfschmerzen, die er aufm zwei Unfälle zurückführt, oder wegen der in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S... vom 27. Februar 1965 angeführten psychovegetativen Labilität - die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hätte aufdrängen müssen, darf das Revisionsgericht sich nicht äußern. Denn das Revisionsgericht ist, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, auf die Prüfung der nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend gemachten Revisionsgründe beschränkt; insoweit gilt, wie aus § 137 Abs. 2 in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hervorgeht, für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gleiche Einschränkung wie für das in der Zivilprozeßordnung geregelte Revisionsverfahren nach § 559 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 554 ZPO (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, § 137 Erl. VIII 3; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, § 559 Anm. III; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, § 559 Erl. C I unter Hinweis auf RGZ 131, 109 [113]; BVerwGE 19, 231 [233]).

31

Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Otto
Bundesrichter Oppenheimer ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Weber-Lortsch