Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1973, Az.: BVerwG VI CB 6.73

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 6.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 17.11.1969 - AZ: 1 K 607/69
nachfolgend
BVerwG - 22.10.1974 - AZ: BVerwG VI C 6.73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 17. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25], Beschluß vom 1. August 1969 - BVerwG VIII B 247.67 -; vgl. auch das in der zuletzt genannten Streitsache ergangene Urteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 103.69 -) ab. Offenbleiben kann dabei, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn jedenfalls liegt die behauptete Abweichung nicht vor. Eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht dieses Urteil nicht nur zitiert, sondern seiner Entscheidung gerade den dort näher umschriebenen Begriff der Gewissensentscheidung zugrunde gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch in den von der Beschwerde bezeichneten weiteren Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden hat, ist es für die Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht erforderlich, daß Gewissensgründe die einzigen oder überwiegenden Gründe für die Kriegsdienstverweigerung sind. Hätte danach das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung allein auf die wesentlichen Gründe der Kriegsdienstverweigerung des Klägers abgestellt und die Klage abgewiesen, weil es sich bei diesen nicht um Gewissensgründe handelt, so läge in der Tat eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar könnten einige Formulierungen des angefochtenen Urteils den Eindruck eines solchen rechtsfehlerhaften Vorgehens erwecken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht ausschließlich auf die von ihm als Hauptgrund bzw. als wesentlichen Grund der Antragstellung des Klägers bezeichneten und nach seiner - im übrigen zutreffenden - Beurteilung keine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes beinhaltenden Gründe abgestellt und die Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr weiter festgestellt (vgl. Seite 14 der Urteilsausfertigung), daß der Kläger darüber hinaus trotz eingehenden Befragens seite des Gerichts keine Gewissensgründe vorgetragen hat und damit schon objektiv die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht vorliegen. Damit steht fest, daß das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

3

Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Feststellung, der Kläger habe keine weiteren Gründe dargelegt, die objektiv als Gewissensgründe anzusehen seien, verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Hierüber wird, soweit dazu zulässige und begründete Rügen erhoben worden sind, im Rahmen der noch anhängigen Verfahrensrevision zu entscheiden sein.

4

Die Beschwerde des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier