Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1969, Az.: BVerwG VIII B 247.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 247.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.11.1967 - AZ: 1 K 529/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 1967 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Weigerung ces Klägers, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, sei nicht so sehr Ausfluß innerer Gewissensnot denn rational für tauglich befundenes Mittel, die Kriegsursachen und damit den Krieg selbst zu beseitigen; seine daneben vorhandenen "sittlichen, moralischen Gründe" seien nicht seine eigentlichen, sondern zusätzliche Gründe von insgesamt minderem Gewicht. Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung, nur im Zusammenhang der überwiegenden Beweggründe der Weigerung könnten sich Gewissensgründe ergeben, weicht von den Entscheidungen BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - ab.
Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 WpflG zuzulassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Niesert
Dr. Hopf