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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1974, Az.: BVerwG VI C 6.73

Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an die Geltendmachung und Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 6.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 17.11.1969 - AZ: 1 K 607/69
BVerwG - 09.11.1973 - AZ: BVerwG VI CB 6.73

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 17. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die ihm gemäß § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.

4

Die Vernehmung der Zeugen H. W. war deshalb nicht angezeigt, weil es auf die in ihr Wissen gestellte Beweistatsache nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55]) nicht ankam. Das Verwaltungsgericht ging nämlich - im übrigen zutreffend - davon aus, die Angaben des Klägers erfüllten schon objektiv nicht die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG. Die Zeugen jedoch waren nur für die Glaubwürdigkeit des Klägers benannt. Etwaige auch für die Schlüssigkeit des Vertrages des Klägers erhebliche Umstände, zu denen die Zeugen Aussagen hätten machen können, waren und sind nicht dargetan. Der Zeuge W. Lehrer des Klägers, hatte schriftlich für den Prüfungsausschuß erklärt, bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem er den Kläger gekannt habe, habe dieser den Wehrdienst akzeptiert. Den Zeugen Vikar H. hatte der Kläger nicht zum Nachweis seiner inneren Haltung, sondern lediglich für die Äußerung des Zeugen benannt, sofern er, der Kläger, sich soldatischer Dienstleistung nicht gewachsen fühle, müsse er den Antrag stellen.

5

Nach den gesamten vom Kläger im Laufe des Verfahrens über die ihn leitenden Motive abgegebenen Erklärungen mußte sich dem Verwaltungsgericht auch die Vernehmung des Zeugen T. nicht aufdrängen, dies um so weniger, als auch der zur Wahrung der Interessen des Klägers berufene Prozeßbevollmächtigte die in den schriftlichen Ausführungen des Zeugen zum Ausdruck kommenden Beweggründe weder der Sache nach noch durch Benennung des Zeugen in das Verfahren erster Instanz eingeführt hatte (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI CB 51.73 - mit Nachweisen).

6

Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil es nicht der Frage nachgegangen ist, "wie es zu den Formulierungen in der Klagbegründungsschrift gekommen ist". Sofern die darin wiedergegebenen Äußerungen des Klägers erst in Kenntnis näherer Umstände erschöpfend hätten gewürdigt werden können, wäre es Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, dem Verwaltungsgericht diese Kenntnis von sich aus zu verschaffen.

7

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe die in der Klagbegründung wiedergegebenen Ansichten des Klägers nicht berücksichtigt, enthält - entgegen der Revision - nicht den Vorwurf mangelnder Aufklärung (§ 86 VwGO), sondern den der Vernachlässigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der mehrfach, so auch in der Klageschrift wiedergegebenen Überzeugung des Klägers, Krieg sei sinnlos und ein demokratischer Staat kein kriegsbedingtes Opfer an Menschenleben wert, ausdrücklich befaßt. Es ist bei diesen wie den weiteren verstandesmäßigen, ethischen, weltanschaulichen Überlegungen des Klägers zu der Überzeugung gekommen, sie könnten einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht gleichgeachtet werden (vgl. dazu Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49] und vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 101.73 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 59]). Einer Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Aspekt des Vorbringens bedurfte es dabei nicht (Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 -, ständige Rechtsprechung).

8

Soweit die Revision schließlich geltend macht, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, ist sie unzulässig. Die Revision sieht eine sinnentstellende Divergenz zwischen der auch ihrer Ansicht nach zutreffenden Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht einerseits und einer vermeintlich unrichtigen, weil einengenden Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den zu beurteilenden Sachverhalt andererseits. Ein etwaiger derartiger Mangel kann aber nur durch - bereits mit Beschluß vom 9. November 1973 zurückgewiesene - Abweichungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

9

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier