Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1973, Az.: BVerwG VI C 101.73
Relevanz eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für die Anerkennung der Gewissensentscheidung bei Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an die Gewissensentscheidung; Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts bei Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 101.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 30.06.1972 - AZ: I 93/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger studiert seit November 1968 an der Universität Heidelberg Physik, Mathematik und - im Nebenfach - Chemie. Er wurde römisch-katholisch getauft und erzogen, ist jedoch inzwischen aus der katholischen Kirche ausgetreten. Er ist Mitglied des SHB.
Mit Musterungsbescheid vom 7. Januar 1970 wurde der Kläger tauglich gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Nachdem er auf Grund eines später widerrufenen Einberufungsbescheides vom 12. März 1969 zum Grundwehrdienst einberufen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 20. März 1969 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Der Prüfungsausschuß hat den Antrag abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer zurückgewiesen.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. das insoweit in BVerwGE 41, 53 und NJW 1973, 635 nicht abgedruckte Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar ist.
Nach dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53) trägt der Wehrpflichtige die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Das Verwaltungsgericht darf deshalb seinem Anerkennungsantrag nur stattgeben, wenn es sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung dazu entschließen kann, das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Gewissensentscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Vermag das Verwaltungsgericht diese Überzeugung nicht zu gewinnen, so muß es die Klage abweisen. Daran vermögen weder der Charakter des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Grundrecht noch die Eigentümlichkeit dieser Rechtsmaterie etwas zu ändern, bei der die Entscheidung von der schwierigen Feststellung innerer seelischer Vorgänge - der Gewissensentscheidung - abhängt. Die Eigentümlichkeit dieser Streitsachen hat nach, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings Auswirkungen auf die Beweisanforderungen. Der für diese Streitsachen früher zuständige VIII. Senat hat unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechung zur materiellen Beweislast zu den an den Nachweis einer Gewissensentscheidung zu stellenden Anforderungen erläuternd ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen nicht führen lasse, werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad an Wahrscheinlichkeit" genügen. Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435; ebenso u.a. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 98.73 -) dies dahin präzisiert, daß für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheit muß das Gericht, will es der Klage stattgeben, zu der Überzeugung gelangen, daß der Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes getroffen hat, es muß das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung also (positiv) feststellen.
Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil nicht im Einklang. Denn im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung führt das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe bei seiner Anhörung zwar nicht überzeugend, so doch auch nicht widerlegbar dargetan, daß er zu der auf Grund seiner Erziehung und Ausbildung, seiner Erfahrungen und Überlegungen gewonnenen Überzeugung eine genügend tiefe, möglicherweise bis in die Ebene des Gewissens reichende Beziehung besitze. Diese Ausführungen können entgegen der Auffassung der Revision nur dahin verstanden werden, daß das Verwaltungsgericht sich von der behaupteten Gewissensentscheidung nicht zu überzeugen vermochte, deren Nachweis also offengelassen hat, es aber - rechtsfehlerhaft - hat genügen lassen, daß dem Kläger die behauptete Gewissensentscheidung nicht widerlegt werden kann, wobei es in bezug auf die - letztlich allein entscheidende - Frage, ob die vom Kläger gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffene Entscheidung eine Gewissensentscheidung ist ("bis in die Ebene des Gewissens reichende"), hat genügen lassen, daß dies "möglicherweise" der Fall ist. Auch die weiteren Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, daß es sich - wie der Kläger meint - bei der eben genannten Würdigung nur um mißverständliche Formulierungen handele und das Verwaltungsgericht in Wahrheit sich doch - im Sinne der oben erwähnten Entscheidungen - von dem Vorliegen der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung überzeugt habe. Denn einmal knüpfen diese Ausführungen unmittelbar an die eben wiedergegebenen an, zum anderen stellen sie gleichfalls auf die Nichtwiderlegbarkeit ab; eine (positive) Feststellung, daß die behauptete Gewissensentscheidung vorliege, enthalten sie nicht.
Bedenken begegnen dem angefochtenen Urteil auch in der Richtung, daß die Anwendung eines rechtsfehlerhaften Begriffs der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
In den einleitenden allgemeinen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht zwar einen rechtsfehlerfreien und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehenden Begriff der Gewissensentscheidung aufgezeigt. Ebensowenig ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, daß humanitäre und insbesondere verstandesmäßige Erwägungen "Grundlage" einer Gewissensentscheidung sein können. Der Teil der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht der Tatsachen- und Beweiswürdigung im konkreten Fall zuwendet, läßt aber zumindest Zweifel aufkommen, ob es dieser Würdigung tatsächlich den eingangs rechtsfehlerfrei entwickelten Begriff der Gewissensentscheidung zugrunde gelegt hat. Denn diese Darlegungen lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht die rechtliche Trennung zwischen Gewissensentscheidung und deren "Grundlage" verkannt und diese "Grundlage" der Gewissensentscheidung gleichgestellt hat. Verstandesmäßige, ethische, weltanschauliche und sonstige Überlegungen und Erwägungen können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt (vgl. zuletzt Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -) ausgesprochen ist, Anlaß und Anstoß zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes geben und letztlich zu einer solchen Gewissensentscheidung führen, in diesem Sinne also deren Grundlage sein. Ebenso ist es möglich, daß eine bereits innerlich empfundene und getroffene Gewissensentscheidung durch Erwägungen dieser Art bestätigt und bekräftigt wird. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß solche Überlegungen und deren Ergebnis nicht einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen sind oder ihnen eine Gewissensentscheidung notwendig immanent ist, sondern daß es sich dabei trotz aller möglichen Wechselbeziehungen und -wirkungen tatsächlich und rechtlich um etwas anderes handelt.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Da es ausreichende und vor allem auf rechtlich bedenkenfreier Grundlage beruhende tatsächliche Feststellungen nicht enthält, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen haben. Bei seiner abschließenden Tatsachen- und Beweiswürdigung, bei der dem von der gesamten Persönlichkeit des Klägers und seinem Verhalten gewonnenen Eindruck besondere Bedeutung zukommen wird, wird das Verwaltungsgericht nicht nur die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1972 verlesenen Unterlagen, nämlich den Schriftsatz des Klägers an den Prüfungsausschuß vom 27. März 1969 und seine Aussage vor der Prüfungskammer zu berücksichtigen, sondern auch den Widerspruch des Klägers vom 31. März 1970 in seine Erwägungen mit einzubeziehen haben. Die Begründung dieses Widerspruchs wird auch Anlaß zu der Prüfung geben, ob es sich bei der Kriegsdienstverweigerung des Klägers um eine politisch motivierte situationsbedingte Weigerung handelt. Im übrigen wird das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vor allem zu beachten haben, daß es - wie dargelegt - für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer entscheidend nicht auf die Erwägungen, die vielleicht zu einer Gewissensentscheidung haben führen können, sondern darauf ankommt, ob er tatsächlich eine ihn innerlich bindende und unbedingt verpflichtende Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu u.a. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 -. [DÖV 1970, 710]; BVerwGE 41, 53 [55] - jeweils mit weiteren Nachweisen) getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier