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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1966, Az.: BVerwG I C 10.65

Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils ; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 10.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 29. März 1966 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat hat den im Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes erwähnten Teil der Revisionsbegründung im Urteil nicht im einzelnen erörtert, weil die nachgeschobene Revisionsbegründung aus folgenden Gründen rechtsunerheblich war:

2

Gemäß § 139 VwGO war die Revision innerhalb der bis zum 13. Juli 1965 verlängerten Frist zu begründen. Innerhalb dieser Frist hatte der Kläger die Tatsachen zu bezeichnen, die den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger hat zwar die Revisions- und Revisionsbegründungsfrist gewahrt, jedoch den Verfahrensmangel, auf den er in seinem Berichtigungsantrag abhebt, erst lange nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gerügt. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein bisher nicht gerügter Verfahrensmangel nicht mehr geltend gemacht werden.

3

Über die Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist hätte nur hinweggesehen werden können, wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO vorgelegen hätten. Der Senat war jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 121, 5) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. Juni 1962, NJW 1962, 2030) der Auffassung, daß bei fristgerechter Begründung der Revision für die nachträgliche Geltendmachung einer einzelnen prozessualen Rüge Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

4

Der Senat hat in dem Urteil von einer Erörterung dieser Frage abgesehen, weil es nach seiner Ansicht auf sie selbst dann nicht entscheidend angekommen wäre, wenn er sich der gegenteiligen Meinung des Schrifttums angeschlossen hätte, nach der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in einem solchen. Falle möglich ist (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 141 III 4; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 18. Aufl., Erl. V 1 zu § 554; Thomas-Putzo, ZPO, 2. Aufl., Erl. 6 zu § 554; Pentz, ZZP 76, 183; ders., Anm. NJW 1963, 366). Durch den neuen Revisionsgrund wollte der Kläger geltend machen, am Berufungsurteil habe ein Richter, mitgewirkt, obwohl ein Grund zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgelegen habe. Die Revision beanstandete, daß der Richter den Sachverhalt, der ihrer Ansicht nach die Ablehnung gerechtfertigt hätte, nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO angezeigt habe. Dieses Vorbringen durfte der Senat für unerheblich halten, weil, er derselben Meinung wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Januar 1954, ZZP 67, 302 [303]) war, ein Urteil könne nicht mit der Begründung angefochten werden, daß einer der mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können. Der Senat folgte dem Bundesgerichtshof und Stein-Jonas-Pohle (ZPO, 19. Aufl., Erl. I 2 zu § 48 und Erl. III zu § 44) auch darin, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter keine prozessuale Verpflichtung zur Selbstablehnung hatte und daß die Unterlassung der Anzeige - unbeschadet dessen, ob eine Amtspflicht des Richters zur Selbstablehnung bestanden hätte, kein Verfahrensmangel wäre, der im Revisionsverfahren gerügt werden kann (ebenso Rosenberg, a.a.O., § 22 III 2 b; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., Erl. 2 zu § 48; BAG, Urteil vom 18. März 1964, RdA 1964, 293 [L]). Die Behauptung des Klägers, bei einem der Richter des Berufungsgerichts habe die Besorgnis der Befangenheit bestanden, wäre somit zumindest aus diesem Grunde unerheblich gewesen.

5

Ein Hinweis in den Urteil darauf, daß selbst bei unterstellter Verletzung der Amtspflicht des Verwaltungsrichters zur Selbstablehnung kein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 und 2 VwGO vorlag, erschien dem Senat entbehrlich, da der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig ist und der Richter nicht "mit Erfolg abgelehnt war". Hiernach konnte der Senat in der Sache selbst auch dann entscheiden, wenn bei dem ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit vorgelegen hätte und er deshalb an dem Berufungsurteil nicht hätte mitwirken dürfen.

6

Aus allen diesen Gründen besteht kein Anlaß, dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Revisionsurteils stattzugeben.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich
Dr. Paul