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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1994, Az.: II ZB 13/93

Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsinteresse; Beschwerdewert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1994
Aktenzeichen
II ZB 13/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 2133 (Kurzinformation)
  • DStR 1994, 1432 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 1035 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 2176 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 1145-1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1305-1312 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A95 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Bemißt sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft zur Rechnungslegung, zur Einsichtsgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a I ZPO) oder der Beschwer (§ 546 I ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs?

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die Beklagten, eine GmbH & Co. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin, durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger, der - einziges - Mitglied des Beirats der Kommanditgesellschaft ist, den testierten Jahresabschluß zum 31. Dezember 1991 nebst Erläuterungen zu übersenden und ihm durch Vorlage bestimmter näher bezeichneter Geschäftsunterlagen Auskunft zu erteilen. Den weitergehenden, auf Übersendung dieser letzteren Unterlagen gerichteten Antrag des Klägers hat es zurückgewiesen. Den Streitwert für den durch das Teilurteil erledigten Teil des Streitgegenstands hat das Landgericht auf 100.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagten haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500, DM festgesetzt und sodann das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die bei Einlegung der Berufung maßgebliche Berufungssatz von 1.200,-- DM nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

2

II. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Danach richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung die Berechnung des Werts der Beschwer und des Streitwerts nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die dem Verurteilten durch die Erteilung der Auskunft entstehen, wobei ein etwaiges besonderes Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen ist; das Interesse des Auskunftspflichtigen, die Durchsetzung des Leistungsanspruchs, der die Auskunft dienen soll, zu verhindern oder zu erschweren, ist dagegen für die Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. Beschl. v. 23. März 1970 - VII ZR 137/68, NJW 1970, 1053 [OLG Saarbrücken 16.10.1969 - Ss 47/69]; Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2/85, WM 1985, 764; Beschl. v. 8. Juli 1987 - IV ZB 3/87, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 3; Urt. v. 28. Januar 1987 - I ZR 137/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 6; Urt. v. 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 11; Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 87/89, BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 7; Beschl. v. 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 6; Urt. v. 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschl. v. 10. Juni 1991 - II ZR 66/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 11; Urt. v. 20. Juni 1991 - I ZR 13/90, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 17; Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 20; Urt..v. 27. November 1991 - VIII ZR 37/91, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 19 = § 3 - Rechtsmittelinteresse 13; Urt. v. 11. Dezember 1991 - IV ZR 49/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 16; Beschl. v. 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 18; Beschl. v. 24. März 1993 - XII ZB 6/93, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 21; Urt. v. 14. Juni 1993 - III ZR 48/92, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 21; Urt. v. 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93; Urt. v. 10. Februar 1994 - VII ZR 77/93). Das Berufungsgericht hat die den Beklagten durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten auf 500,-- DM geschätzt. Diese Bewertung, die in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen ist, ob das Tatsachengericht die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (Sen.Beschl. v. 9. Oktober 1989 aaO.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Beklagten erheben mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen keine Einwendungen, soweit es um die Schätzung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Kosten oder die Berücksichtigung eines etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresses der Beklagten geht. Ein solches Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagten zwar in erster Instanz mit der Begründung geltend gemacht, Informationen, wie der Kläger sie verlange, seien in der Vergangenheit nach außen gedrungen. Nachdem der Kläger diesem Vortrag entgegengetreten war und auf die ihm als Beiratsmitglied obliegende Geheimhaltungspflicht hingewiesen hatte, sind die Beklagten hierauf aber nicht mehr zurückgekommen.

3

Die Beklagten machen mit ihrer sofortigen Beschwerde allerdings geltend, daß mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung auch über die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden worden sei, ob der Kläger derzeit noch Beiratsmitglied und damit berechtigt sei, die Auskunft zu verlangen. An diese Entscheidung sei das Berufungsgericht in dem nach Erlaß des angefochtenen Teilurteils noch bei ihm anhängigen restlichen Verfahren nach § 318 ZPO gebunden. Dies müsse, so meinen die Beklagten, bei der Bewertung berücksichtigt werden. Darin kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Die in jener Vorschrift angeordnete Bindung bedeutet innerhalb der Instanz dasselbe, was die materielle Rechtskraft für den Richter eines zweiten Prozesses besagt (BGHZ 51, 131, 138; BGH, Urt. v. 14. Juni 1993 aaO.). Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen; die Entscheidungsgründe sind in diesem Zusammenhang nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind. Nach dem vom Landgericht erlassenen Teilurteil steht bindend nur fest, daß die Beklagten dem Kläger die dort genannten Auskünfte (einschließlich der Übersendung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 1991) zu erteilen haben, nicht aber, daß der Kläger noch Beiratsmitglied und zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Befugnisse berechtigt ist. Ob das Landgericht unter den gegebenen Umständen ein Teilurteil hätte erlassen dürfen, ist eine andere Frage; sie ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne Bedeutung.

4

2. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung ist vom Schrifttum ohne nennenswerten Widerspruch aufgenommen worden (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. Anh § 3 Rdn. 24; Lappe, MüKo z. ZPO, 1992, § 3 Rdn. 51, 96 - jedoch ohne Berücksichtigung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses -; Rimmelspacher, MüKo z. ZPO aaO. § 511 a Rdn. 14; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20 Aufl. § 3 Rdn. 41; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 3 Rdn. 21; Zöller/E. Schneider, ZPO 18. Aufl. § 3 Rdn. 21; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. § 26 S. 136 f. - anders aber S. 137 f. für die Verteidigung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung -). Zweifel hat jedoch neuerdings Grunsky geäußert (Anm. z. Urteil des BGH v. 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 (= NJW 1994, 735 [BGH 10.12.1993 - V ZR 168/92]), LM ZPO § 2 Nr. 8).

5

Die Instanzgerichte folgen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit sich den Veröffentlichungen entnehmen läßt, haben nur das Kammergericht (NJW-RR 1988, 1214 f., mit eingehender Begründung) und das Oberlandesgericht Saarbrücken (JB 1985, 1238, ohne Auseinandersetzung mit der h.M.) abweichend entschieden. Gleichwohl zeigt die große Anzahl an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die zu dem Problem ergangen sind und immer wieder getroffen werden müssen (vgl. die eindrucksvolle Entscheidungsreihe in BGHR zu ZPO § 2 Beschwerdegegenstand, § 3 Rechtsmittelinteresse und § 511 a Wertberechnung), daß die Frage trotz der Stetigkeit der Rechtsprechung bis heute nicht zur Ruhe gekommen ist. Der Grund dafür dürfte darin liegen, daß zum einen in der Regel trotz desselben Streitgegenstands im Fall vollen Unterliegens zwar der Kläger, nicht aber der Beklagte gegen das erstinstanzliche und unter Umständen auch gegen ein Berufungsurteil ein Rechtsmittel einlegen kann und daß zum anderen - wiederum trotz desselben Streitgegenstands - die Gebühren für Gericht und Anwälte in der Rechtsmittelinstanz nach einem anderen, nämlich erheblich geringeren Wert bemessen werden, wenn das Rechtsmittel vom Beklagten eingelegt wird.

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Der Senat hält die gegen die bisherige Handhabung vorgetragenen Bedenken für berechtigt und möchte deshalb seine Rechtsprechung zu dieser Frage ändern. Er würde damit von der Rechtsprechung des I., III., IV., VI., VII., VIII., IX., XI. und XII. Zivilsenats abweichen. Er hat deshalb bei diesen Senaten angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten. Während der I. Zivilsenat die Frage verneint hat, haben die übrigen genannten Senate sie bejaht. Der IX. Zivilsenat hat im Anfrageverfahren außerdem auf seinen Beschluß vom 10. März 1994 - IX ZB 20/94 - hingewiesen, in dem der in der zweiten Vorlagefrage formulierte Standpunkt vertreten wird (vgl. auch den Beschl. d. XII. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 f.), und gemeint, auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung komme es auf die erste Vorlagefrage nicht an, weil im vorliegenden Fall die Kostenbelastung der Beklagten die Berufungssumme überschreite. Letzteres trifft zu. Der vorlegende Senat vermag jedoch auch die Auffassung, für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands könne in den Fällen, um die es hier geht, die Kostenbelastung des Verurteilten eine Rolle spielen, nicht zu teilen (vgl. dazu unten III 5). Nach der Äußerung des IX. Zivilsenats ist anzunehmen, daß er auch in diesem Punkt an seiner Rechtsansicht festhält. Der vorlegende Senat sieht von einer nochmaligen Anfrage beim IX. wie auch - was nach § 132 Abs. 3 GVG möglicherweise ebenfalls erforderlich wäre - beim XII. Zivilsenat ab. Er mißt beiden Vorlagefragen vor allem wegen der über sie selbst hinausreichenden Problematik der Wertbemessung nach dem "Angreiferinteresseprinzip" (s. dazu unten IV) grundsätzliche Bedeutung bei und möchte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts gemäß § 132 Abs. 4 GVG die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeiführen. Falls dieser die Vorlagefrage zu 1 mit der Begründung verneinen sollte, das Interesse des Beklagten des Auskunftsprozesses sei ebenso zu bewerten wie das des Klägers, wäre die Frage zu 2 gegenstandslos, und auf die Frage zu 3 käme es nicht an. Anderenfalls müßte über die Vorlagefrage zu 2 und, wenn diese verneint wird, über die Vorlagefrage zu 3 entschieden werden.

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III. 1. Streitgegenstand ist das Auskunftsbegehren des Klägers. Dieses pflegt für den ersten Rechtszug und, wenn der Kläger Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegt, auch für die Rechtsmittelinstanzen mit einem Bruchteil des Anspruchs bewertet zu werden, den der Kläger mit Hilfe der Auskunft realisieren möchte; jener Bruchteil ist dabei um so größer, je dringender der Kläger zur Durchsetzung des letztlich von ihm verfolgten Anspruchs auf die Auskunft angewiesen ist. Für ein vom Beklagten gegen ein der Klage stattgebendes Urteil eingelegtes Rechtsmittel kommt es dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf jenes Auskunftsinteresse des Klägers, sondern auf das Interesse des Beklagten an, die ihm auferlegte Leistung nicht erbringen zu müssen. Dieses Interesse soll sich bei der Auskunft grundsätzlich in dem Aufwand an Zeit und Kosten erschöpfen, der dem Beklagten durch die Erteilung der Auskunft entsteht. Dieser Aufwand ist, von Ausnahmefällen abgesehen, im allgemeinen verhältnismäßig gering. Im Vordergrund steht demgegenüber auch für den Beklagten in der Regel das Interesse, dem Kläger nicht durch die Auskunftserteilung die Rechtsverfolgung zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen. Dieses Interesse soll indessen, wie in vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betont wird, deswegen nicht zu berücksichtigen sein, weil über den Hauptanspruch im Auskunftsprozeß nicht rechtskräftig entschieden werde; die Lage sei insoweit mit der Anfechtung eines Teilurteils oder mit Musterprozessen vergleichbar, wo ebenfalls das über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende Interesse nicht mitbewertet werde (vgl. z.B. Urt. v. 27. November 1991 aaO.).

8

Diese Begründung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Daß die Entscheidung über die Auskunftserteilung keine mit Rechtskraft versehene Aussage über den im Endergebnis vom Kläger erstrebten Leistungsanspruch enthält, gilt nicht nur für den Beklagten, sondern auch für den Kläger selbst. Die Bewertung des Auskunftsverlangens mit einem auf den Hauptanspruch bezogenen Bruchteil betrifft nicht diesen letzteren Anspruch, sondern bringt nur zum Ausdruck, daß die Auskunft ein Mittel zu dessen Durchsetzung ist und daß ihre Bewertung von dem Ausmaß abhängt, in dem sie dazu erforderlich und geeignet ist. Gerade dies ist aber nicht nur aus der Sicht des Klägers so. Genau entsprechend der Strecke, um die dieser auf seinem Weg zur Verwirklichung des angestrebten Ziels mit Hilfe der Auskunft vorankommt, wird objektiv die Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte die Hauptleistung erbringen muß, erhöht und damit dessen Position geschwächt. Da die Auskunft - jedenfalls in aller Regel - keinen Selbstzweck, sondern nur dienende Funktion im Hinblick auf die Hauptleistung hat, korrespondieren wie bei dieser selbst auch bei jener die beiderseitigen Interessen, die geforderte Leistung - Auskunft bzw. Hauptleistung - zu erlangen bzw. nicht erbringen zu müssen (so schon die später aufgegebene Ansicht des Senats im Urt. v. 15. Juni 1970 - II ZR 150/69, WM 1970, 1226, 1227). Es trifft deshalb nicht zu, daß das Interesse des Klägers, weil dieser auf die Auskunft angewiesen ist, anders, nämlich höher zu bewerten wäre als das entgegengesetzte Interesse des Beklagten (so aber ausdrücklich die Begründung im Urt. v. 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93). Die Sachlage ist insoweit anders als etwa bei den Klagen aus Eigentumsstörung (vgl. BGH, Beschl. v 21. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737, und Urt. v. 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, NJW 1994, 735 f. [BGH 10.12.1993 - V ZR 168/92] = LM ZPO § 2 Nr. 8 mit Anm. Grunsky, für BGHZ vorgesehen) oder in den Fällen des § 7 ZPO (dazu BGHZ 23, 205, 206), wo die jeweils unterschiedliche Auswirkung der geforderten oder getroffenen Entscheidung auf verschiedene Rechtsgüter zu bewerten ist.

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Der Vergleich mit der Bewertungsproblematik bei einem Teilurteil oder einem Musterprozeß rechtfertigt die für den Kläger und den Beklagten des Auskunftsprozesses unterschiedliche Bewertung nicht; er spricht im Gegenteil dafür, das prozessuale Interesse beider Parteien gleich hoch zu veranschlagen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Entscheidung über einen anderen Teil des Streitgegenstands (noch ausstehendes Schlußurteil) oder über einen ganz anderen Streitgegenstand (Musterprozeß) werden deswegen nicht berücksichtigt, weil wirtschaftliche Interessen der einen oder der anderen Partei, die über den Streitgegenstand, über den konkret zu entscheiden ist, hinausgehen, außer Betracht zu bleiben haben (s. dazu näher unten IV 3 a). Streitgegenstand der Auskunftsklage ist der Auskunftsanspruch und nicht der Hauptanspruch, der durch jenen vorbereitet werden soll. Nur ersterer ist zu bewerten. Der XII. Zivilsenat hat darauf in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats zutreffend hingewiesen und gemeint, es sei eher bedenklich, das Interesse des unterlegenen Klägers mit einem Bruchteil des mit Hilfe der Auskunft zu realisierenden Hauptanspruchs zu bewerten; die dahingehende Praxis beruhe darauf, daß andere Schätzungsgrundlagen nicht vorhanden seien. Das ist richtig. Dann ist aber auch das Argument unzutreffend, bei der Bewertung des Interesses des Beklagten werde, wenn man sein Abwehrinteresse gegenüber dem Auskunftsanspruch selbst einbeziehe, unzulässigerweise auf außerprozessuale Auswirkungen abgestellt. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen nur um einen Anhaltspunkt für die Schätzung. Wenn aber wirtschaftliche Auswirkungen über den zu entscheidenden Rechtsstreit hinaus außer Betracht zu bleiben haben, dann gibt es auch keine Grundlage dafür, bei der Bewertung zu berücksichtigen, daß der Kläger für die Durchsetzung des Hauptanspruchs in größerem Umfang auf die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs angewiesen sei als der Beklagte für sein gegenteiliges Ziel auf die Aberkennung dieses Anspruchs. Nicht zuletzt die Rechtsprechung zur Bewertung der Teilklage und der in einem Musterprozeß verfolgten Klage zeigt übrigens, daß es überhaupt nicht gerechtfertigt ist, die Bemessung des Beschwerdewerts von den mehr oder weniger großen wirtschaftlichen Interessen abhängig zu machen, die die Prozeßparteien daran haben, daß über den Streitgegenstand jeweils in ihrem Sinne entschieden wird (unten IV 3 a).

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2. Die bei den Auskunftsklagen praktizierte unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Interessen ist auch nicht mit der Streitwertbemessung bei der negativen Feststellungsklage in Einklang zu bringen. Da Streitgegenstand einer solchen Klage der geleugnete Anspruch des Gegners ist, dessen Nichtbestehen mit Rechtskraft festgestellt werden soll, bemißt sich der Wert einer solchen Klage nach dem Anspruch, dessen sich der Beklagte berühmt (BGHZ 2, 276, 277 f.; BAG JZ 1961, 666 f.; BGH, Beschl. v. 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Eine derartige Feststellungsklage ist auch hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs denkbar; der vermeintlich Auskunftspflichtige kann unter Umständen ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung haben, daß der Auskunftsanspruch, den ein anderer gegen ihn zu haben meint, nicht bestehe. Daß es dafür, wie der XI. Zivilsenat in seinem auf die Anfrage ergangenen Beschluß vom 12. April 1994 meint, immer an einem Rechtsschutzinteresse fehlen werde, dürfte sich so allgemein schwerlich sagen lassen. Im übrigen müßte auch bei einer wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässigen Klage der Streitwert festgesetzt werden. Der Wert einer auf das Nichtbestehen des Auskunftsanspruchs gerichteten Feststellungsklage ist nach dem Gesagten der gleiche wie derjenige einer entsprechenden Leistungsklage des vermeintlich Auskunftsberechtigten; er bemißt sich dementsprechend nach einem mehr oder weniger hohen Bruchteil des Hauptanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dem Berechtigten verhelfen soll.

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Der IV., der XI. und der XII. Zivilsenat haben sich allerdings in ihren auf die Anfrage ergangenen Beschlüssen vom 4. Mai 1994, 12. April 1994 und 20. April 1994 auf den Standpunkt gestellt, die Beschwer des unterlegenen Klägers der negativen Feststellungsklage sei nach dessen Abwehrinteresse und nicht nach dem Wert des geleugneten Auskunftsanspruchs zu bemessen und könne deshalb niedriger wie auch umgekehrt höher sein als die korrespondierende Leistungsklage (so anscheinend auch das Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 aaO. S. 736). Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu den - freilich Ansprüche auf laufende Geldzahlungen betreffenden - Entscheidungen BGHZ 2, 276, 277 f., BAG JZ 1961, 666 f. und BGH, Beschl. v. 23. September 1970 (aaO.). Sie erscheint auch aus folgenden Gründen nicht richtig: Obsiegt der Kläger der negativen Feststellungsklage in erster Instanz, so steht fest, daß dem Beklagten der mit der Klage bekämpfte Anspruch nicht zusteht. Der Streitwert dieser Instanz muß deshalb dem Wert des vom Beklagten behaupteten Anspruchs entsprechen. Dieser Wert kann aber nicht unmaßgeblich sein, wenn der Kläger selbst unterliegt und es darum geht, ob ihm der Zugang zur nächsten Instanz offensteht; auch im Fall BGHZ 2, 276 hatte der in der Vorinstanz unterlegene Kläger die Revision eingelegt. Hier etwa - dahin scheint der XII. Zivilsenat zu neigen - zwischen Geld- und anderen Ansprüchen zu unterscheiden, erscheint dem vorlegenden Senat nicht gerechtfertigt; dies würde in einem weiteren Punkt zu nicht hinnehmbarer Unübersichtlichkeit des Streitwertrechts und damit zu Rechtsunsicherheit führen (s. dazu ausführlicher unten IV 4).

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Übersteigt der nach Auffassung des Senats für den unterlegenen Kläger der negativen Feststellungsklage maßgebende Wert des Auskunftsanspruchs die Berufungssumme, so kann der Kläger, wenn er mit seiner negativen Feststellungsklage in erster Instanz unterliegt, sein Anliegen in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgen. Es ist nicht einzusehen, daß ihm dies nicht möglich sein soll, wenn statt dessen der Gegner ihn auf Auskunftserteilung verklagt - oder nach Erhebung der negativen Feststellungsklage seinerseits Klage auf Auskunftserteilung erhebt und damit die erstere Klage unzulässig macht (BGHZ 99, 340, 341 f.) - und damit im ersten Rechtszug Erfolg hat. Diese Diskrepanz von Wertbemessung und Instanzenzug bei der auf Auskunftserteilung gerichteten Leistungsklage einerseits und der negativen Feststellungsklage andererseits wird im Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Dezember 1991 (IV ZR 49/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 16) nicht richtig berücksichtigt. Dort wird darauf abgestellt, daß - anders als "bei der Leistungsklage und der negativen Feststellungsklage" - die Entscheidung über den Auskunftsanspruch keine Rechtskraftwirkung für den "zugrundeliegenden Zahlungsanspruch" habe. Das ist gewiß richtig, und deshalb wird der Streitgegenstand des Auskunftsprozesses auch nicht nach dem - vollen - Hauptanspruch bewertet. Es kommt aber nicht darauf an, ob über diesen letzteren, sondern darauf, ob über den Auskunftsanspruch mit Rechtskraft entschieden wird. Da letzteres aber so ist, kann eine entsprechende negative Feststellungsklage nicht anders als die Auskunftsklage bewertet werden. Dann kann indessen auch das Rechtsmittelinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten keinen anderen Wert haben. Es ist schwer verständlich, daß, wenn zunächst er Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Auskunftsanspruchs erhebt, der Gegner ihm durch Erhebung der Leistungsklage auf Auskunftserteilung den Zugang zur nächsten Instanz soll versperren können (insoweit zutreffend auch das Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 aaO. S. 736).

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3. Zu welchen Schwierigkeiten und merkwürdigen Ergebnissen die bisherige Lösung des Bewertungsproblems führen kann, zeigt schließlich das Senatsurteil vom 17. Dezember 1990 (II ZR 89/90, BGHR ZPO § 3 - Beschwerdegegenstand 1 = NJW-RR 1991, 1083). Dort verlangte eine stille Gesellschafterin vom Inhaber des Unternehmens, an dem sie beteiligt war, die Überlassung von Abschriften bestimmter Jahresabschlüsse. Der in erster Instanz unterlegene Beklagte verteidigte sich mit seiner Berufung nur noch damit, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil die Klägerin die von ihr geschuldete Einlage von 50.000,-- DM noch nicht gezahlt habe. Der Senat nahm im Gegensatz zum Berufungsgericht, das den Streitwert auf 100,-- DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen hatte, einen jedenfalls die Berufungssumme übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands an. Zur Begründung stellte er darauf ab, daß, wenn nur noch um ein Zurückbehaltungsrecht gestritten werde, der Wert des Beschwerdegegenstands durch den Wert der Gegenleistung bestimmt werde. Dieser werde freilich nach oben durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt. Damit kam der Senat zu einem Berufungsstreitwert, der dem für die erste Instanz zugrundezulegenden Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs entsprach. Das Ergebnis hätte auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung anders ausfallen müssen, wenn der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht nur sein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sondern - wie im ersten Rechtszug - auch den Auskunftsanspruch als solchen bestritten hätte. Dann hätte der Wert entsprechend der ermessensfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts 100,-- DM betragen, obwohl der - gegenüber der ersten Instanz dann unverändert gebliebene - Streitgegenstand größer gewesen wäre, als er infolge der Beschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten auf das Zurückbehaltungsrecht war. Sachliche Gründe für solche unterschiedlichen Ergebnisse lassen sich schwerlich finden.

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4. Der IV., der XI. und der XII. Zivilsenat (tendenziell auch der IX. Zivilsenat) halten die Ansicht des erkennenden Senats auch aus rechtspolitischen Gründen für falsch; diese erschwere und verzögere - vor allem in Unterhalts- und erbrechtlichen Prozessen - in unzumutbarer Weise die Durchsetzung des Hauptanspruchs, bürde dem Anspruchsberechtigten "gegen einen renitenten Schuldner einen sechsstufigen Instanzenzug mit vollem Kostenrisiko" (so der XI. Zivilsenat) auf und führe zu einer Zunahme der Arbeitslast der Berufungsgerichte. Das hierin zum Ausdruck kommende Anliegen mag man de lege ferenda teilen; man kann mit gutem Grund die Frage stellen, ob es nicht angemessen wäre, in Auskunftsprozessen den Rechtsweg auf eine Instanz zu beschränken. Zu einer solchen Maßnahme, die sich zudem schwerlich auf die klagende Partei beschränken ließe, wäre aber nur der Gesetzgeber befugt. Die Gerichte können auf dem Gebiet des materiellen Rechts von Anfang an vorhandene oder später aufgetretene Gesetzeslücken durch Heranziehung von Grundwertungen des geltenden Rechts rechtsfortbildend ausfüllen. Für das Prozeßrecht ist der den Gerichten für eine solche rechtsfortbildende Tätigkeit zur Verfügung stehende Spielraum wesentlich geringer. Die Ausgestaltung des Instanzenzugs dürfte der richterlichen Rechtsfortbildung insgesamt entzogen sein.

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Die Gerichte - das betrifft freilich in erster Linie die Tatsacheninstanzen - sollten nach anderen Möglichkeiten suchen, Auskunftsprozesse entbehrlich zu machen oder kurzzuhalten. Dazu könnte insbesondere gehören, im Prozeß über den Hauptanspruch selbst in möglichst großzügiger Weise durch geeignete Auflagen an den Anspruchsgegner dafür zu sorgen, daß die Grundlagen für die Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs herbeigeschafft werden. Dies geschieht gerade in Unterhaltssachen teilweise bereits jetzt; auf eine zügige Erledigung des Rechtsstreits bedachte Rechtsanwälte sehen vor dem Hintergrund einer solchen Preis "ihres" Gerichts weitgehend davon ab, dem Hauptprozeß eine Auskunftsklage vorzuschalten. Wird, wo immer möglich, so verfahren, dann wird weder dem Kläger die Durchsetzung seines berechtigten Anspruchs unzumutbar erschwert noch der Beklagte zur Erteilung von Auskünften und zur Herbeischaffung von Belegen genötigt, wo er nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dazu letztlich nicht verpflichtet ist. Denn dann entscheidet darüber das Gericht, das über den Hauptanspruch zu befinden hat, und beide Parteien haben die gleiche Chance, den Rechtsstandpunkt des Gerichts auch hinsichtlich der Auskunftspflicht im normalen Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen. Demgegenüber erscheint dem Senat die partielle Verkürzung des Rechtswegs für nur eine der Prozeßparteien als nicht zu rechtfertigen. Diese Chancenungleichheit ist nach seiner Überzeugung eine der Hauptursachen dafür, daß, wie der XI. Zivilsenat es formuliert hat, "trotz einer seit langem gefestigten und von der Wissenschaft gebilligten Rechtsprechung immer wieder Versuche unternommen werden, sich der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft durch Einlegung unzulässiger Rechtsmittel möglichst lange zu entziehen". Das an sich verständliche Bestreben, "renitente" Schuldner von der Ausschöpfung des Rechtswegs abzuhalten, rechtfertigt es jedenfalls nicht, diesen mit Hilfe des Streitwertrechts einzuschränken.

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5. Der IX. Zivilsenat hat durch Beschluß vom 10. März 1994 (IX ZB 20/94) im Anschluß an den Beschluß des XII. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 f.) entschieden, daß in Fällen, in denen die Beschwer des unterlegenen Beklagten hinter dem Verurteilungsinteresse des Klägers zurückbleibe, der Beschwerdewert das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung nicht unterschreiten dürfe. Trifft das zu, dann kommt es im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit der Berufung auf die Frage, ob die Beschwer des Beklagten anders zu bewerten ist als der Auskunftsanspruch des Klägers, nicht an. Das Landgericht hat diesen Anspruch mit 100.000,-- DM bewertet. Gegen diese Festsetzung hat sich keine der Parteien gewandt; konkrete Bemessungsgrundlagen, die zu einem anderen Wert führen müßten, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die Beklagten anstatt der vom Kläger in erster Linie angestrebten Übersendung der Geschäftsunterlagen nur zu deren Vorlage verurteilt hat, rechtfertigt wegen der Geringfügigkeit dieses Unterschieds keine, jedenfalls keine wesentliche Ermäßigung des Streitwerts. Auf dieser Grundlage überschreitet die Kostenbelastung der Beklagten ohne weiteres die Berufungssumme. Das Rechtsmittel wäre deshalb, teilt man den Standpunkt des IX. Zivilsenats, schon aus diesem Grunde zulässig.

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Der vorlegende Senat kann indessen jene Ansicht nicht teilen. Prozeßkosten sind bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache, auf die sie entfallen, Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 Abs. 1 ZPO). Erst wenn und soweit die Hauptsache erledigt ist, werden die davon betroffenen Kosten zur Hauptsache; erst dann bestimmen sie den Streitwert. Bei Auskunftsklagen ist Gegenstand des Rechtsstreits und damit Streitgegenstand auch in den höheren Instanzen der Anspruch auf Erteilung der Auskunft. Dessen Wert ist maßgebend; die Berücksichtigung der vorinstanzlichen Kostenbelastung kommt daneben nicht in Betracht. Der Grundsatz, eine den Beklagten beschwerende Sachentscheidung dürfe nicht geringer als die ihn treffende Kostenbelastung bewertet werden, müßte auch für Zahlungsklagen gelten und dort dazu führen, daß ein Urteil, das über einen die Rechtsmittelsumme nicht erreichenden Zahlungsanspruch entscheidet, anfechtbar wird, wenn die der unterlegenen Partei auferlegten Kosten die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebende Grenze überschreiten. Dies ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher noch von niemandem vertreten worden. Es erscheint dem Senat auf der anderen Seite nicht zulässig, die Maßgeblichkeit der Kostenbelastung als Untergrenze auf die Fälle zu beschränken, in denen - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung - die Anwendung des § 3 ZPO zur Festsetzung einer hinter dem Wert des Streitgegenstands zurückbleibenden Beschwer des verurteilten Beklagten führt.Für eine solche unterschiedliche Behandlung von Geldforderungen und Ansprüchen, für die das Gesetz in den §§ 4 ff. ZPO besondere Vorschriften enthält, auf der einen und solchen, deren Wert nach der Auffangvorschrift des § 3 ZPO zu schätzen ist, auf der anderen Seite gibt es keine gesetzliche Grundlage. Eine derartige Rechtspraxis würde zudem zu - weiterer - erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs führen (vgl. unten IV 4).

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IV. Folgt man den vorstehenden Ausführungen, so ist das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, nicht geringer zu bewerten als das Interesse des Klägers, die Auskunft zu erhalten. Teilt man diesen Standpunkt nicht, dann kommt es auf die Beantwortung der Vorlagefrage zu 3 an. Der Senat hält es ganz allgemein für unzulässig, bei der Bemessung von Streitwert und Beschwer außerhalb des Streitgegenstands liegende "Interessen" der Parteien heranzuziehen. Streitwert und Wert der Beschwer sind vielmehr, soweit es um denselben Streitgegenstand geht, für beide Prozeßparteien und für alle Instanzen einheitlich nach dem objektiven Wert des Streitgegenstands zu bemessen. Dabei ist, soweit der Wert nach § 3 ZPO zu schätzen ist, von der ersten Instanz an die Bedeutung, die die Sache für beide Parteien hat, zu berücksichtigen.

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1. Die Rechtsprechung geht bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO vom "Angreiferinteresseprinzip" (Rimmelspacher aaO. § 511 a Rdn. 14; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260: jedoch ausdrücklich nur als Auffangprinzip, soweit keine anderen Vorschriften eingreifen) aus. Danach richtet sich der Wert grundsätzlich allein nach dem "Interesse" des jeweiligen Antragstellers, in der ersten Instanz also nach demjenigen des Klägers (oder Widerklägers), in den Rechtsmittelinstanzen nach dem des Rechtsmittelführers. Das hat zur Folge, daß der Wert auch bei gleichbleibendem Streitgegenstand - wenn mit den gleichen Anträgen um dieselbe Rechtsfolge aus demselben Lebenssachverhalt gestritten wird - in den einzelnen Instanzen je nachdem, wer im vorangegangenen Rechtszug unterlegen ist und deshalb das Rechtsmittel eingelegt hat, unterschiedlich hoch sein kann. Im Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Dezember 1991 (IV ZR 49/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 16) kommt dies besonders deutlich zum Ausdruck. Es.heißt dort wörtlich: "Bei einem Rechtsmittel ist... nicht nach dem Streitgegenstand, sondern nach der Beschwer des Rechtsmittelführers zu fragen. Diese entspricht nicht notwendig dem durch das Interesse und den Angriff des Klägers definierten Streitgegenstand."

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Dieser Standpunkt ist wohl erstmals im Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 27. Dezember 1899 (RGZ 45, 402, 403 f.) begründet worden. Dort heißt es, es gebe zwar eine Reihe von Fällen, in denen der dem Gericht im jeweiligen Prozeßstadium unterbreitete Antrag auf einen Gegenstand von objektiv bestimmtem Wert gerichtet sei (z.B. Streit um den Besitz an einer Sache, § 6 ZPO); dort gelte "nach positiver Rechtsentwicklung" ohne weiteres dieser Wert. In vielen anderen Fällen könne aber von einem solchen objektiv bestimmten Wert nicht die Rede sein; hier bleibe nichts anderes übrig, als den Streitwert nach dem subjektiven Parteiinteresse zu bemessen. Solche subjektiven Interessen können naturgemäß bei jeder Partei ganz unterschiedlich und damit auch verschieden hoch zu bewerten sein. Dies hat notgedrungen zur Folge, daß je nachdem, welche Partei den "Antrag", über den in der jeweiligen Instanz zu befinden ist, gestellt hat, der Streitwert unterschiedlich hoch sein kann. Daraus ergibt sich dann weiter, daß - wie schon oben unter II 2 für den speziellen Fall der Auskunftsklagen dargestellt - der Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen nicht entsprechend dem Streitgegenstand, über den zu entscheiden ist, einheitlich für beide Parteien, sondern nur für diejenige von ihnen eröffnet wird, die in ausreichendem Maße in ihren subjektiven Interessen betroffen und damit "beschwert" ist, und ferner, daß für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren Werte zugrunde gelegt werden, die - auch, wenn sich die Wertverhältnisse nicht geändert haben (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) - in den verschiedenen Instanzen unterschiedlich sein können; die Höhe der in den Rechtsmittelinstanzen anfallenden Gebühren kann danach davon abhängen, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.

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2. Eine solche Sicht legt weder der Wortlaut der in die Betrachtung einzubeziehenden Gesetzesvorschriften noch deren Entstehungsgeschichte nahe.

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Nach § 2 ZPO gelten für die Berechnung des Werts "des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung" einheitlich "die nachfolgenden Vorschriften". Die §§ 3 ff. ZPO enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Höhe des Wertes davon abhängen könnte, wer "Angreifer" ist. § 7 ZPO bestimmt für einen Sonderfall, nämlich für den Streit um eine Grunddienstbarkeit, daß es, wenn diese den Wert des herrschenden und des dienenden Grundstücks in unterschiedlicher Höhe beeinflußt, auf den höheren Wert ankommt. Ob der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf nicht dingliche Rechtsverhältnisse übertragbar ist, ist streitig (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Thomas/Putzo aaO. § 7 Rdn. 1 sowie § 3 Rdn. 111, 145; vgl. dazu auch Lappe, MüKo z. ZPO aaO. § 7 Rdn. 2). Dem Gesetz lassen sich aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß in den nicht spezialgesetzlich geregelten Fällen, in denen der Wert nach § 3 ZPO zu schätzen ist, dieser ausschließlich vom jeweiligen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers abhängen sollte.

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Was den Gebührenstreitwert betrifft, so verweist § 12 Abs. 1 GKG grundsätzlich auf die §§ 3-9 ZPO (und § 148 KO), "soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist". Für das Berufungs- und Revisionsverfahren sagt § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG lediglich, daß sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers bestimme. Diese Vorschrift ist zu dem Zweck eingeführt worden, die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beseitigen, nach der bereits bei Rechtsmitteleinlegung die volle gerichtliche Prozeßgebühr entstand (Lappe, GKG, 1975, § 14 Rdn. 2); sie besagt daher lediglich, daß - grundsätzlich - nur der Teil des Streitgegenstands maßgebend ist, der nach dem Rechtsmittelantrag in der Rechtsmittelinstanz noch im Streit ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG macht eine Ausnahme für den Fall, daß das Verfahren vor Stellung eines solchen Antrags endet. Dann ist die volle "Beschwer", also die Belastung des Rechtsmittelführers durch das vorinstanzliche Urteil maßgebend. Wie diese zu bewerten ist, ist nicht besonders geregelt. Die Sondervorschrift des § 14 Abs. 2 GKG, wonach der Streitwert, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert wird, durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, schreibt nur die dahingehende frühere, inzwischen aber für die Berechnung des Werts der Beschwer geänderte (Urt. des V. Zivilsenats v. 10. Dezember 1993 aaO.) Rechtsprechung für den Gebührenstreitwert fest. Der Gesetzgeber hat dies für erforderlich gehalten, weil das Interesse des Beigeladenen im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht selten von demjenigen des Klägers abweiche (BT-Drucks. 7/2016, S. 71).

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In der Begründung des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung heißt es zu § 4: "Der für den Zeitpunkt der Klageerhebung angenommene Wert bleibt für die Dauer des Rechtsstreits (Unterstreichung nicht im Original) maßgebend. Anders verhält es sich, wenn nicht der Wert des Streitgegenstandes, sondern dieser selbst im Laufe des Prozesses sich verändert" (Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung, Bd. 2, S. 147).

25

In der Beratung der Reichsjustizkommission war erklärt worden, "der Beschwerdegegenstand sei nichts anderes als der Streitgegenstand der höheren Instanz; die Erkenntnis beider beruhe auf demselben Prinzip" (Hahn aaO. S. 1030). Wenn es hierzu im Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 (aaO. S. 735) heißt, jene Aussage sei zweifellos richtig, besage aber nichts über den Bezugspunkt (Interesse des Klägers oder des Rechtsmittelführers), so dürfte dies unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Passage aus der Begründung das Verständnis der Gesetzesverfasser nicht richtig wiedergeben.

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3. Bewertungsgegenstand ist richtigerweise der jeweilige Streitgegenstand (Lappe, MüKo aaO. § 3 Rdn. 2).

27

a) Der Streitgegenstand ist nach Ansicht des Senats unabhängig von den zu diesem Begriff vertretenen Meinungen objektiv zu bestimmen; das subjektive "Interesse des Klägers" ist nicht Bewertungsgegenstand (so richtig Lappe aaO.). Derartige außerhalb des Streitgegenstands liegende Interessen der einzelnen Prozeßpartei sind nicht nur in Fällen, in denen der Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist, denkbar und tatsächlich fast immer vorhanden. Sogar bei einer Zahlungsklage kann die Möglichkeit, über die eingeklagte Geldsumme verfügen zu können, für den Kläger und den Beklagten ganz unterschiedliche Auswirkungen haben (vgl. dazu Grunsky, LM ZPO § 2 Nr. 8). Es dürfte bislang außer Streit stehen, daß solche vom objektiven Streitgegenstand unabhängigen Interessen sich bei Zahlungsklagen weder werterhöhend noch wertmindernd auswirken. Der V. Zivilsenat will in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1993 die Berücksichtigung derartiger Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 3 ZPO beschränken (aaO. S. 736). Der III. Zivilsenat dürfte dagegen hierüber hinausgegangen sein, indem er im Fall einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücksteils bei der Festsetzung des Werts der Beschwer des verurteilten Beklagten zusätzlich zum Wert des streitgegenständlichen Grundstücksteils berücksichtigt hat, daß durch dessen Abtrennung das Restgrundstück des Beklagten, um das im Prozeß nicht gestritten wurde, an Wert verloren hatte (Beschl. v. 16. Juni 1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8).

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Richtigerweise sollten außerhalb des Streitgegenstands liegende Interessen grundsätzlich immer, also auch bei Schätzung des Werts nach § 3 ZPO, außer Betracht bleiben. Das erscheint vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels würde sonst von Umständen abhängen, die im Prozeß keine Rolle spielen und die eigens zum Zweck der Festsetzung des Streit- und Beschwerdewerts ermittelt werden müßten (Grunsky aaO.). Soweit sich, wie bei einer Auskunftsklage, der objektive Wert des Anspruchs nicht anders als unter Einbeziehung der dadurch berührten Belange der Parteien ermitteln läßt, sind bei der Bewertung des - einheitlichen - Streitgegenstands die Vermögensinteressen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen (dazu näher unten d).

29

b) Die Ansicht, es komme auf die Interessen des jeweiligen Angreifers und damit in der Rechtsmittelinstanz auf diejenigen des Rechtsmittelführers an, weist den einzelnen Instanzen eine ihnen nicht zukommende eigenständige Bedeutung zu. Wer im ersten Rechtszug unterlegen ist, muß nicht etwa - sei es als Kläger, sei es als Beklagter - nunmehr eine (neue) Klage auf Beseitigung des ihn nach Art eines Verwaltungsakts belastenden erstinstanzlichen Urteils erheben; die Bezeichnungen "Berufungskläger" bzw. "Berufungsbeklagter" und "Revisionskläger" bzw. "Revisionsbeklagter" sind insofern irreführend. Es geht vielmehr in allen Instanzen um denselben Klageanspruch, dessen Berechtigung lediglich - in der Berufungsinstanz grundsätzlich uneingeschränkt, in der Revisionsinstanz beschränkt auf die Rechtsanwendung - erneut geprüft wird. Zieht man dies in Betracht, so muß der Zugang zu diesen weiteren Prüfungsinstanzen, soweit der Streitgegenstand sich nicht - durch Teilobsiegen, partielle Nichtweiterverfolgung des Klage- oder Klageabweisungsantrags und dergleichen - geändert hat, für beide Parteien gleich möglich sein (so zutreffend BVerwG Rpfleger 1989, 129; KG NJW-RR 1988, 1214, 1215). Nur so lassen sich auch Bewertung und Rechtsmittelzulässigkeit mit der Sachlage bei der negativen Feststellungsklage harmonisieren; dies ist oben (III 2) für den besonderen Fall der Auskunftsklage bereits dargelegt worden.

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c) Die Beantwortung der hier zu erörternden Fragen hängt nicht davon ab, ob man für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf die formelle Beschwer (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Kläger) oder die materielle Beschwer (nach der Rechtsprechung für den Beklagten maßgebend) abstellt (vgl. die Nachw. z. Meinungsstand bei Rimmelspacher aaO. vor § 511 Rdn. 14 ff.). Bei dieser Streitfrage geht es vor allem darum, ob die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung voraussetzt, daß die Partei mit einem bestimmten Antrag erfolglos geblieben ist, oder ob es ausreicht, daß die anzufechtende Entscheidung sie materiell in ihren Rechtspositionen oder in ihren Pflichten berührt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1952 - IV ZR 112/52, JZ 1953, 276 und - zur Anfechtbarkeit eines Anerkenntnisurteils - BGH LM ZPO § 263 Nr. 5). Die Frage nach der Beschwer geht deren Bewertung voraus. Liegt sie vor, so ist sie entsprechend dem Streitgegenstand zu bewerten, der mit dem Rechtsmittel zur Entscheidung gestellt wird.

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d) Ist somit nach Auffassung des Senats der Streitwert nach objektiven Kriterien zu bestimmen, so ist dabei, wie bereits gesagt, entgegen der bisherigen Praxis die Bedeutung, die der Gegenstand des Rechtsstreits für die Parteien hat, von vornherein nicht ausschließlich nach den Belangen des Klägers zu bemessen. Gerade dies tut die Rechtsprechung bisher. Das läßt sich indessen nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß "Einwendungen des Beklagten" bei der Wertfestsetzung außer Betracht zu lassen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737). Es geht hier nicht um Einwendungen, sondern um den unter Umständen unterschiedlichen Wert, den der Streitgegenstand selbst für die Prozeßparteien hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wonach auch die Bedeutung der Streitsache für die verklagte Partei zu berücksichtigen ist, enthält § 7 ZPO (für die Anwendung dieser Vorschrift allgemein auf nachbarrechtliche Streitigkeiten Stein/Jonas/Schumann aaO. § 7 Rdn. 4, 6). Es mag sein, daß diese Vorschrift auf andere Fallgestaltungen nicht gerade im Sinne einer Analogie übertragbar ist. In ihr kommt aber zum Ausdruck, daß die Bedeutung, die die Sache für den Beklagten hat, durchaus in die Streitwertbemessung einfließen kann. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es gebietet, in allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen den Streitgegenstand ausschließlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bewerten. § 3 ZPO stellt die Wertfestsetzung vielmehr in das Ermessen des Gerichts. Es spricht nichts dagegen, bei der Ausübung dieses Ermessens die besondere Bedeutung der Streitsache für den Beklagten zu berücksichtigen; vielmehr wird gerade dies durch jene spezialgesetzliche Regelung nahegelegt. Das dürfte auch der Standpunkt des historischen Gesetzgebers gewesen sein. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, die §§ 6-9 stünden nicht "im Widerspruche mit dem durch § 3 für entscheidend erklärten freien Ermessen des Gerichts"; sie gäben aber "die leitenden Grundsätze" für die Wertberechnung in einzelnen besonderen Fällen, die in der Praxis oft vorkämen (Hahn aaO. S. 148).

32

Ist die Bedeutung zu berücksichtigen, die die Streitsache für beide Parteien hat, so würde daraus für einen Fall wie den vom V. Zivilsenat im Urteil vom 10. Dezember 1993 (aaO.) entschiedenen folgen, daß beim Streitwert einer Klage auf Abriß einer vom Beklagten errichteten, in das Grundstück des Klägers hineinragenden Mauer von vornherein nicht nur die dadurch eingetretene Wertminderung des Grundstücks des Klägers, sondern auch die Kosten zu berücksichtigen sind, die dem Beklagten, wenn er unterliegt, durch den Abriß der Mauer entstehen. Diese Kosten auf seiten des Beklagten erst dann zu berücksichtigen, wenn dieser tatsächlich unterliegt und sich die Frage stellt, ob er ein Rechtsmittel einlegen kann, läßt außer Betracht, daß die Beseitigung der Mauer einschließlich der damit verbundenen Kosten bereits in der ersten Instanz Gegenstand des Streits der Parteien war. Die Verteuerung des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit einer dies berücksichtigenden Streitwertbemessung verbunden ist, erscheint nicht ungerechtfertigt. Eine Prozeßpartei, die um eines geringen Vorteils willen einen Anspruch durchzusetzen versucht, dessen Erfüllung für den Gegner mit hohen Kosten verbunden ist, verdient nicht billigen, sondern einen auch der Bedeutung der Sache für den Anspruchsgegner entsprechend teueren Rechtsschutz. Erweist sich ihr Anspruch als berechtigt, so hat ohnehin nicht sie, sondern der Beklagte die Kosten zu tragen. Unterliegt der Kläger, so steht ihm der Zugang zu den höheren Instanzen im selben Umfang offen wie im umgekehrten Fall dem Beklagten.

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4. Die bisherige Streitwertpraxis hat, wie ein Blick in die Streitwertkommentare zeigt, mit ihrer Kasuistik zu einer nach Ansicht des Senats nicht mehr hinnehmbaren Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit geführt. Beides nimmt, wie die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 (aaO.) zeigt, noch weiter zu. Dies bringt, was die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft, eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit mit sich (so zutreffend Grunsky, LM ZPO § 2 Nr. 8). Das Abstellen auf außerhalb des Streitwerts liegende subjektive Interessen der Parteien führt zudem in manchen Fällen zu einer im Streitwertrecht tunlichst zu vermeidenden Mehrarbeit der Gerichte, die, berücksichtigt man zudem die durch die Unübersichtlichkeit des Streitwertrechts verursachten Rechtsmittel, die vom XII. Zivilsenat befürchtete Belastung der Berufungsgerichte durch Rechtsmittel in Auskunftsprozessen mehr als überwiegen dürfte (vgl. zur Berechnung des mit der Erteilung einer Auskunft verbundenen Aufwands an Zeit und Arbeit das Urteil des VII. Zivilsenats v. 10. Februar 1994 - VII ZR 77/93). Darüber hinaus hat das Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 (aaO.) zu einer vom Gesetz nicht ohne weiteres nahegelegten (weiteren) Abkoppelung des Gebührenstreitwerts von den nach den §§ 3 ff. ZPO maßgebenden Werten geführt. Dies alles sind Auswirkungen, die schon den in den Materialien zur Zivilprozeßordnung zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Dort heißt es (zu § 4), es empfehle sich, daß "die Wertermittlung zum Zwecke der Kompetenzbestimmung nach klaren und einfachen Regeln geschehe"; es sei zu vermeiden, daß zur Wertermittlung Beweiserhebungen erforderlich würden (Hahn aaO. S. 147). Der Standpunkt des vorlegenden Senats hat darüber hinaus im Gegensatz zur bisherigen Praxis den gleichmäßigen Zugang beider Parteien zu den Rechtsmittelinstanzen und die Honorierung der gleichen Arbeit von Gericht und Anwälten nach gleichen Maßstäben in allen Instanzen zur Folge.

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Der Senat erachtet alles dies als Gründe, die die Änderung der Rechtsprechung zwingend gebieten. Dieser steht deshalb entgegen der von einigen Senaten im Anfrageverfahren geäußerten Auffassung der Grundsatz, daß von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne Not abgewichen werden soll (BGHZ 85, 64, 66), nicht entgegen.