Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1985, Az.: IVa ZB 2/85
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZB 2/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 19.12.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 590
- MDR 1986, 38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1493-1494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für das Interesse des Beklagten daran, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, ist in erster Linie abzustellen darauf, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für ihn mit sich bringen wird.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 13. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 500,- DM.
Gründe
Die Klägerin, eine Maklerfirma, begehrt in der ersten Stufe von den Beklagten Auskunft über den Kaufpreis für ein nach ihrer Behauptung von ihr nachgewiesenes Grundstück. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Den Streitwert hat es ohne Begründung auf 8.000,- DM festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 511 a ZPO verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Vorher hatte es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500,- DM festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beklagten meinen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, ihr Interesse an der Abwehr des Auskunftsanspruches entspreche dem des Klägers an der Auskunft. Andernfalls werde ihnen eine Instanz vorenthalten. Das kann ihr Rechtsmittel nicht begründen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - LM ZPO § 3 Nr. 27 = NJW 1964, 2061 [BGH 09.07.1964 - VII ZR 113/63]; Beschluß vom 12.10.1977 - IV ZR 40/77 - LM ZPO § 3 Nr. 53 = MDR 1978, 212 = Büro 1978, 357 = WM 1978, 69; Senatsbeschlüsse vom 5.2.1981 und vom 29.6.1983 - IVa ZR 65/80 und IVa ZB 6/83). Dieses Interesse hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 16. November 1984 mit 500,- DM bewertet. Da Rechtsfehler bei dieser Festsetzung nicht zu erkennen sind, ist das Revisionsgericht daran gebunden. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/81 - LM ZPO § 511 a Nr. 18 = NJW 1982, 1765). Davon kann hier keine Rede sein. Der Käufer eines Grundstückes kann die von ihm geforderte Auskunft über die Höhe des Kaufpreises in der Regel nach einem Blick in den Kaufvertrag erteilen. Das haben die Beklagten inzwischen auch mit dem von der Klägerin in Fotokopie vorgelegten Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. November 1984 getan.
In einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung, auf die die Beklagten hingewiesen haben, hat allerdings der II. Zivilsenat im Jahre 1970 beiläufig und ohne nähere Begründung der Ansicht des damaligen Revisionsführers zugestimmt, das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft sei in der Regel ebenso zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers (Urteil vom 15.6.1970 - II ZR 150/69 - WM 1970, 1226). Dem sind jedoch weder das Schrifttum noch die Rechtsprechung gefolgt (zum Schrifttum vgl. Stichwort "Auskunftsanspruch" z.B. bei Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 3 Rdn. 41; zur Rechtsprechung vgl. die oben genannten Zitate, ferner Urteil vom 30.11.1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180). In aller Regel ist das Interesse des Klägers an der Auskunft anders zu bewerten als das des Beklagten daran, diese nicht erteilen zu müssen. Für letzteres ist nämlich in erster Linie abzustellen darauf, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten es für den Beklagten mit sich bringen wird, die begehrte Auskunft zu geben. Demgegenüber kann das Interesse des Klägers je nach seinem sonstigen Kenntnisstand im Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein. Der Kläger kann in der zweiten Stufe zur Durchsetzung seiner Zahlungs- oder sonstigen Ansprüche sogar auf einen Erfolg in der ersten Stufe völlig angewiesen sein.
Da jene Entscheidung des II. Zivilsenats nicht auf dieser beiläufig geäußerten Ansicht beruhte, bedarf es einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nicht.