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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1977, Az.: IV ZR 40/77

Voraussetzungen einer Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung; Substantielles Interesse an der Geheimhaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
IV ZR 40/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.

Fundstellen

  • DB 1978, 627 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 213 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Professor Dr. Günther Q., R.straße ..., H.

2. Direktor Otto Q., B., Tres T., Calle Ro.

Prozessgegner

Witwe Ingeborg L. geb. Q., E.straße ..., N.

Amtlicher Leitsatz

Legt eine zur Auskunft oder Rechenschaftsablegung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, dann ist bei der Festsetzung der Beschwer das Interesse dieser Partei, die Rechtsverfolgung der Gegenseite durch Vorenthaltung der dazu erforderlichen Information zu vereiteln oder zu erschweren, nicht zu berücksichtigen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 12. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Die Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 1977 gibt dem Senat keinen Anlaß, seinen Beschluß vom 22. September 1977 abzuändern.

Gründe

1

Wie der Senat bereits im Beschluß vom 22. September 1977 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, bestimmt sich in den Fällen, in denen die zur Rechenschaftsablegung oder Auskunftserteilung verurteilte Partei ein Rechtsmittel einlegt, die Beschwer nach dem Interesse, das diese Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auch ihr Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen zu berücksichtigen (RG JW 1933, 2769). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten durch die Erteilung der verlangten Auskunft geheimhaltungsbedürftige Umstände offenbaren müßten. Das bloße Interesse des auf Auskunft Verklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen seines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten und dadurch seine Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, muß bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Die Berücksichtigung eines solchen Interesses müßte dazu führen, daß das Interesse der beklagten Partei an der Nichterteilung der Auskunft im allgemeinen ebenso hoch bemessen werden müßte wie das der klagenden an der Auskunftserteilung. Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen.

Dr. Grell
Dehner