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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1970, Az.: II ZR 150/69

Bemessung des Beschwerdeinteresses bei Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Arbeitsaufwand, den die Erteilung der Auskunft verursachen würde; Offenbarungseid des Herausgabeverpflichteten im Zwangsvollstreckungsverfahren; Auskunftsinteresse zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1970
Aktenzeichen
II ZR 150/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.10.1969

Prozessführer

1. Hubert J., N., N.straße

2. Wilhelm J., N., L.straße ...

3. Karl J., N., X. Straße.

4. Franz-Josef J., N., H.straße ...

5. Maria J., N., N.straße.

6. Günter J., R., Am alten S.

Prozessgegner

Frau Dorothea K., N. X. Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die Erben des Kaufmanns J.. Die Klägerin will seit dem 1. Januar 1959 bis zu seinem Tode am 27. November 1964 im Innenverhältnis zur Hälfte an seinem Fuhrunternehmen beteiligt gewesen sein.

2

Sie hat im Wege der Stufenklage beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

  1. a)

    ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäftsbücher, Journale und sonstigen Unterlagen dieses Unternehmens sie für die genannte Zeit besitzen,

  2. b)

    diese Geschäftsunterlagen, Kassenbücher, Rechnungen, Jahresabschlüsse (Vermögens- und Steuerbilanzen) und Journale an sie oder einen vereidigten Buchsachverständigen zur Ermittlung des am 27. November 1964 vorhanden gewesenen Geschäftsvermögens herauszugeben und

  3. c)

    die Hälfte dieses Vermögens, mindestens 30.000,00 DM, als Auseinandersetzungsguthaben an sie zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

3

Das Landgericht hat sie durch Teilurteil zur Erteilung der Auskunft verurteilt.

4

Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen, weil ihre Beschwer die Berufungssumme nicht erreiche.

5

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen sie ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.

7

Das Berufungsgericht legt dar, die Beschwer der Beklagten bemesse sich nach ihrem Interesse, die Auskunft zu verweigern. Der Wert dieses Interesses richte sich hier im wesentlichen nach dem Arbeitsaufwand, den die Erteilung der Auskunft verursachen würde. Hinzu komme allenfalls noch ein gewisses Interesse der Beklagten daran, der Klägerin die weitere Substantiierung ihres ohnehin schon sehr weit gefaßten Herausgabeantrags und damit die Zwangsvollstreckung zu erschweren. Dieses Interesse falle aber nicht nennenswert ins Gewicht. Die Beklagten selbst schätzten das entgegengesetzte Interesse der Klägerin an einer gewissen Erleichterung der Zwangsvollstreckung so gering ein, daß sie sogar das Rechtsschutzinteresse für den Auskunftsantrag verneinten. Der Arbeitsaufwand der Beklagten könne nicht sehr hoch veranschlagt werden; denn sie brauchten keine Aufstellung über jede einzelne der in drei Koffern aufbewahrten Urkunden zu überreichen, sondern nur die einzelnen Bücher, Hefter und Sammelunterlagen anzugeben. Danach könne ihre Beschwer nicht höher als mit 150-200,00 DM bewertet werden. Diese Darlegungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Legt der Beklagte ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung ein, so ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 und § 3 ZPO nach dem Interesse zu bemessen, das er daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu brauchen. Dabei ist es entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht ohne Belang, ob die Parteien auch über den Grund des Leistungsanspruchs streiten und das angefochtene Urteil in seinen Entscheidungsgründen Ausführungen darüber enthält; denn die Verurteilung zur Auskunftserteilung schafft keine Rechtskraft für den Grund des Hauptanspruchs (vgl. zu alledem BGH WM 1964, 1014 und WM 1970, 759).

8

Das Interesse des Beklagten wird allerdings - darin ist der Revision zuzustimmen - in der Regel ebenso zu bewerten sein wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, sich durch die Erlangung der Auskunft die nachfolgende Geltendmachung eines Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs zu erleichtern.

9

Für das Interesse der Klägerin an der Erlangung der Auskunft ist aber der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Klägerin ihren Auseinandersetzungsanspruch mit mindestens 30.000,00 DM beziffert, nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Sie will diesen Anspruch selbst errechnen und dazu die Herausgabe der Geschäftsunterlagen, Kassenbücher, Rechnungen, Jahresabschlüsse (Vermögens- sowie Steuerbilanzen) und Journale für die in Betracht kommende Zeit verlangen. Sie hat ihren dahingehenden Klagantrag schon jetzt genau genug gefaßt. Aus einem entsprechenden Herausgabeurteil würde sie ohne weiteres vollstrecken können. Auch würde sie leicht festzustellen vermögen, ob die so erlangten Unterlagen vollständig sind; denn sie hat unstreitig, solange sie Teilhaberin des Kaufmanns J. gewesen sein will, den kaufmännischen Teil des Unternehmens geleitet, weiß aus dem Vortrag der Beklagten, daß die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen drei Koffer füllen, und soll bereits jetzt die Journale für die Zeit ab 1. Januar 1961 besitzen. Sollten sich die Unterlagen als unvollständig erweisen, so würden die Beklagten verpflichtet sein, auf den Antrag der Klägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie weitere Unterlagen nicht besäßen und nicht wüßten, wo sie sich befinden (§ 803 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 899 ff ZPO). Die Klägerin würde sich mithin die Unterlagen, die sie zur Bezifferung ihres Auseinandersetzungsanspruchs benötigt, auch ohne die Auskunft verschaffen können. Die Auskunft würde ihr dabei, wenn überhaupt, nur unwesentlich weiterhelfen.

10

Berücksichtigt man außerdem, daß die Auskunftserteilung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten erfordern wird, so ist auch das Interesse der Beklagten, den Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwehren, nur gering. Der Senat schätzt seinen Wert in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht lediglich auf 150-200,00 DM. Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes haben die Beklagten nicht glaubhaft zu machen vermocht (§ 546 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

11

Danach hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann