Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1983, Az.: VIII ZR 243/82
Bemessung des Wertes eines Auskunftsanspruchs; Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen; Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse und dem Interesse an der Abwehr des Auskunftsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 243/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JurBüro 1984, 382
Prozessführer
Rechtsanwalt Hans R. als Konkursverwalter über das Vermögen der Gebrüder H. AG, W.straße ... in S.
Prozessgegner
Firma W. Ho. GmbH & Co. KG, G.weg ... in Ha.
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma W. Ho. Verwaltungs-GmbH, ebenda,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Norbert J. und Helmut K., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse, das der Beklagte daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse kann im Einzelfall nur dadurch bestimmt sein, durch Nichterteilung der Auskunft Zeit- und Arbeitsaufwand zu ersparen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. Mai 1980 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Gebrüder H. KG (Gemeinschuldnerin).
Ende 1979/Anfang 1980 lieferte die Klägerin der späteren Gemeinschuldnerin auf deren Bestellung Kraftspannfutter und Aufsatzbacken im Rechnungswert von insgesamt 22.883,69 DM unter Eigentumsvorbehalt. Die Gemeinschuldnerin baute die Gegenstände - wie der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits dargelegt hat - in eine für die Firma E. werk S.-W. in Ö. bestimmte Maschine ein, die dieser am 21. Februar 1980 ausgeliefert und in Rechnung gestellt wurde.
Die Klägerin, die für ihre Lieferung noch keine Zahlung erhalten hat, hat im Wege der Stufenklage beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Firma E. werk S.-W. aus der Rechnung vom 21. Februar 1980 noch nicht beglichen ist und in welcher Höhe diese Kaufpreisforderung vom Beklagten bereits zur Masse gezogen worden ist,
- 2.
nach Erteilung der Auskunft
- a)
die Absonderungsrechte der Klägerin an der noch offenstehenden Forderung aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren festzustellen;
- b)
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den auf sie entfallenden und vom Beklagten eingezogenen anteilsmäßigen Erlös aus dem Weiterverkauf zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil hinsichtlich der an die Gemeinschuldnerin gelieferten Gegenstände ein verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel nicht wirksam vereinbart worden sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- DM nicht übersteige. Dieser richte sich nach dem Interesse des zur Auskunft verurteilten Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei unberücksichtigt zu lassen, ob die Parteien auch über den Grund des hinter dem Auskunftsanspruch stehenden Leistungsanspruches stritten und welches Interesse der Beklagte daran habe, durch Vorenthaltung der Auskunft die Rechtsverfolgung des Klägers zu vereiteln oder zu erschweren. Da ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten aus sonstigen Gründen nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sei, könne der Wert des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Arbeits- und sonstigen Aufwand bemessen werden, der zur Ermittlung der für die Auskunft notwendigen Tatsachen und zur Auskunftserteilung selbst erforderlich sei. Dieser Aufwand sei gering und nicht mit mehr als 400,- DM zu veranschlagen.
2.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil stand.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche war die Berufung in der hier in Betracht kommenden Zeit nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- DM überstieg (§ 511 a ZPO a.F.). Diesen Wert hatte das Berufungsgericht, wenn - wie hier - die §§ 4-9 ZPO nicht eingreifen, gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen. Die so erfolgte Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (RG JW 1938, 1540; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 = LM ZPO § 511 a Nr. 18 = NJW 1982, 1765; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 = LM ZPO § 511 a Nr. 19 = NJW 1982, 1651).
Das ist hier nicht der Fall.
a)
Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse, das der Beklagte daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (RG Warn Rspr. 1933 Nr. 185; BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 = WM 1964, 1014; Beschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 = WM 1970, 759, 760; Urteil vom 15. Juni 1970 - II ZR 150/69 = WM 1970, 1226; Beschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 = MDR 1978, 213; E. Schneider, Streitwert, 6. Aufl., S. 85; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdn. 41 Stichwort "Auskunftsanspruch"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 41. Aufl., Anhang nach § 3, Stichwort "Auskunft"). Dieses Interesse läßt sich nicht nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruches bewerten, dessen Durchsetzung durch die Nichterteilung der Auskunft erschwert oder verhindert würde. Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendung, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. E. Schneider aaO; Stein/Jonas/Schumann, a.a.O. und § 5 Fußnote 91; BGH, Urteile vom 9. Juli 1964 a.a.O. und 15. Juni 1970 aaO; BGH, Beschluß vom 23. März 1970 aaO) und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (vgl. E. Schneider aaO; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl., S. 152, 153; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1977 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 aaO; RG Warn Rspr. 1933 Nr. 185). Dagegen hat das bloße Interesse des Beklagten, durch Vorenthaltung der vom Kläger verlangten Information dessen Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, ebenso außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1977 aaO; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 5 Fußnote 91; E. Schneider a.a.O. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO) wie der Umstand, daß die Parteien auch über den Grund des Leistungsanspruches streiten und das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bejaht hat (BGH, Urteile vom 9. Juli 1964 a.a.O. und 15. Juni 1970 aaO).
b)
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Entgegen dem Standpunkt der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des maßgeblichen Interesses des Beklagten allein auf den Arbeits- und sonstigen Aufwand abgestellt hat, den die Feststellung und Mitteilung der zur Auskunft benötigten Tatsachen erfordert. Sonstige Gesichtspunkte, die sich im konkreten Falle erhöhend auf die Bemessung des Beschwerdewertes auswirken könnten, hat auch die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
aa)
Sie meint unter Berufung auf das Urteil des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 15. Juni 1970 (aaO), das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft sei - was das Berufungsgericht übersehen habe - ebenso zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse der Klägerin, die begehrte Auskunft zu erhalten. Da dieses mit 80 % des Leistungsanspruches (= 18.306,95 DM) angesetzt werden müsse, weil die Klägerin auf die Auskunft zur Feststellung ihres Leistungsschuldners und damit zur Durchsetzung ihres Leistungsanspruches unbedingt angewiesen sei, sei daher auch das entgegengesetzte Interesse des Beklagten entsprechend hoch zu bemessen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung vermag die Revision sich nicht mit Erfolg auf das zitierte Urteil des II. Zivilsenates zu stützen. Dort ist zwar ausgeführt, das Interesse des Beklagten werde in der Regel ebenso zu beurteilen sein wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, sich durch die Erlangung der Auskunft die nachfolgende Geltendmachung eines Zahlungs- oder Herausgabeanspruches zu erleichtern. Dies mag zutreffen und insbesondere für Fälle der jener Entscheidung zugrunde liegenden Art gelten, in denen die Nichterteilung der Auskunft dem Kläger lediglich eine gewisse Erschwernis für die Durchsetzung seines Leistungsanspruches brächte, diese selbst aber nicht zu vereiteln vermöchte. Die Entscheidung des II. Zivilsenates stellt aber ausdrücklich auf den Regelfall ab und steht daher einer abweichenden Beurteilung nicht entgegen, wenn sich im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Klägers deutlich von dem Interesse des Beklagten an der Abwehr des Auskunftsanspruches abhebt.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin ist auf die begehrte Auskunft zur Feststellung ihres Leistungsschuldners und damit zur Durchsetzung ihres Hauptanspruches angewiesen, so daß sich ihr Auskunftsinteresse weitgehend mit ihrem Leistungsinteresse deckt und entsprechend hoch zu bewerten wäre. Dagegen ist der Beklagte nicht gleichermaßen durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung beschwert. Sein möglicherweise hinter dem Interesse an der Nichterteilung der Auskunft stehendes Interesse, nicht leisten zu müssen, wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht berührt. Eine solche Verurteilung schafft keine Rechtskraft für den Grund des Hauptanspruches (BGH, Urteil vom 15. Juni 1970 a.a.O. m.w.N.). Daher kann der Beklagte dieses Interesse ohne weiteres im Verfahren über den Hauptanspruch geltend machen, während andererseits die Klägerin, der die Auskunft erst die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruches ermöglicht, ihr Leistungsinteresse - aus tatsächlichen Gründen - ohne die Auskunft nicht weiterverfolgen könnte. Deshalb ist es nicht angängig, das Leistungsinteresse der Klägerin im konkreten Falle sozusagen spiegelbildlich bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen. Damit beschränkt sich hier mangels eines besonderen Geheimhaltungsinteresses des Beklagten dessen rechtlich zu bewertendes Interesse an der Abwehr des Auskunftsanspruches darauf, durch Nichterteilung der Auskunft Zeit- und Arbeitsaufwand zu ersparen.
bb)
Soweit die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO rügt, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Beschwerdewertes auch die Wertangaben der Parteien berücksichtigen müssen, kann sie damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Gericht ist insoweit an die Parteiangaben nicht gebunden. Diese können zwar einen Hinweis auf den richtigen Wert bilden. Das Gericht ist jedoch jederzeit befugt, von seinem Ermessen gemäß § 3 ZPO Gebrauch zu machen und den Wert anders festzusetzen. Darin, daß das Berufungsgericht die Wertangaben der Parteien nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen hat, läßt sich daher ein Ermessensfehler nicht erkennen.
cc)
Da - was die Revision einräumt - der Beklagte die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann, ist auch die im tatrichterlichen Ermessen liegende Festsetzung der Höhe des Beschwerdewertes nicht zu beanstanden. Dafür, daß das Berufungsgericht hierbei willkürlich verfahren wäre, ist kein Anhalt gegeben.
3.
Die Kosten seiner nach alledem erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.
Wolf
Treier
Dr. Paulusch
Groß