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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1982, Az.: IVb ZB 80/82

Informationsverlangen über die Einkommensverhältnisse eines Ehegatten im Streit über das Bestehen von Unterhaltspflichten als vermögensrechtliche Streitigkeit; "Vermögensrechtliche Reflexwirkung" eines Auskunftsanspruchs und Informationsanspruchs; Abgrenzung zwischen vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 80/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.04.1982
AG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1982, 512 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 1004 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1651 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Chawa-Niza M. geb. G., E., H.

Prozessgegner

Nathan M., B. straße ..., bei Z., H.

Amtlicher Leitsatz

Der Auskunftsanspruch nach §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB dient der Vorbereitung des Unterhaltsverlangens und ist daher vermögensrechtlich.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Nonnenkamp
am 19. Mai 1982
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Familiensenat, vom 14. April 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. In einer Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Klägerin und das Kind der Parteien verpflichteten sie sich, einander Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Die Klägerin hält die Angaben, die der Beklagte über seine - der Höhe nach wechselnden - Bezüge bisher gemacht hat, für unzureichend. Sie hat deshalb Klage auf Auskunft über sein Einkommen ab 1. Juni 1980 erhoben und die Vorlage von Belegen verlangt.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt hatte, durch Beschluß vom 14. April 1982 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO).

3

Dagegen richtet sich die am 26. April 1982 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht in erster Linie geltend, der Auskunftsanspruch sei nicht vermögensrechtlicher Art, so daß § 511 a ZPO nicht gelte. Hilfsweise beanstandet sie die Streitwertfestsetzung auf 500 DM als zu niedrig.

4

II.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 b, 511 a ZPO).

5

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Rechtsstreit über einen vermögensrechtlichen Anspruch vor, ist zutreffend.

6

Vermögensrechtliche Ansprüche können sich auch aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen ergeben, sofern sie eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben oder im wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 1 Anm. IV 2 a m.w.N.). Die Angelegenheiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde) und des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (durch Ehe begründete Unterhaltspflicht) beruhen auf einem nichtvermögensrechtlichen Verhältnis, rechnen aber, weil sie eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben, zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 1 Rdn. 43, 45; Zöller/Wolfsteiner, ZPO 12. Aufl. § 546 Anm. 1). Diese Einordnung hat auch für die Auskunftsansprüche nach §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB zu gelten, die der Feststellung des Unterhaltsanspruchs dienen.

7

Die Beschwerde meint demgegenüber, ein Auskunftsanspruch mehre, wenn er erfüllt werde, nur das Wissen, nicht aber schon das Vermögen des Klägers. Der Auskunftsanspruch habe lediglich insofern eine "vermögensrechtliche Reflexwirkung", als der Gläubiger in aller Regel die Höhe seines Unterhaltsanspruchs nach der Auskunft richten und das Gericht demgemäß entscheiden werde. Das sei aber unerheblich, solange diese Wirkungen nicht bereits im Prozeß - etwa durch eine Stufenklage - geltend gemacht würden.

8

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß etwa Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen und damit grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art sind, diesen Charakter nicht schon dadurch verlieren, daß die Ehr- und Persönlichkeitsverletzung vermögensrechtliche Reflexwirkungen hat, solange der Klageanspruch nicht mindestens auch der Verfolgung dieser vermögensrechtlichen Folgen dienen soll (BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 m.w.N.). Dient aber auch schon das Klagebegehren nach dem Willen des Klägers in wesentlicher Weise der Wahrung der wirtschaftlichen Belange, so liegt ein Rechtsstreit vermögensrechtlicher Art vor.

9

Ein Auskunftsanspruch nach §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB dient seinem Wesen nach der Vorbereitung des Unterhaltsanspruchs, ist also selbst bereits als ein Anspruch vermögensrechtlicher Art anzusehen. Daß der Unterhaltsanspruch noch nicht zugleich gerichtlich geltend gemacht wird, ist demgegenüber rechtlich bedeutungslos.

10

2.

Auch der Angriff auf die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach § 3 ZPO entscheidet das Gericht über den Streitwert nach freiem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einer ungesetzlicher Gebrauch gemacht hat (RG JW 1938, 1540). Dafür fehlt es hier an jedem Hinweis. Der Wert eines Auskunftsanspruchs hängt von dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft ab. Er beträgt in der Regel einen Bruchteil desjenigen Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. Anhang nach § 3 Stichwort "Auskunft"). Diesen Grundsätzen fügt sich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ein, die derjenigen des ersten Rechtszuges entspricht; sie ist nicht willkürlich.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500 DM.

Nach § 3 ZPO entscheidet das Gericht über den Streitwert nach freiem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einer ungesetzlicher Gebrauch gemacht hat (RG JW 1938, 1540).

Lohmann
Portmann