Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1989, Az.: I ZR 203/87
Bemessung des Werts des Berufungsgegenstandes bei Pflicht zur Vorlage von Provisionsabrechnungen und Buchauszügen gegenüber einem Handelsvertreter nach den Umständen des Einzelfalles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 203/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 01.10.1987
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 1329-1330 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1989, 707-709
Prozessführer
1. Z. Profil GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Charlotte Z., F. straße ..., B.
2. Z. Profil B., GmbH, J. Straße ..., B.,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Charlotte Z., F. straße ..., B.
Prozessgegner
Franz Josef N., S., straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zum Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung eines Unternehmers, der zur Auskunft durch Vorlage von Provisionsabrechnungen und Buchauszügen gegenüber einem Handelsvertreter verurteilt worden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 1. Oktober 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger vermittelte für die Beklagte zu 1, die Bauelemente herstellt und vertreibt, den Abschluß von Verträgen und erhielt hierfür von dieser von Fall zu Fall Provision.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei aufgrund eines am 12. November 1980 schriftlich abgefaßten Handelsvertretervertrages tätig gewesen, in dem er zum Bezirksvertreter der Beklagten zu 1 im Raume B. (W.) für den Verkauf von Stahl-Sockelleisten DBP, Wandabweisern und Kantenschutzsystemen in Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Anstalten, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Verwaltungen sowie Bauten im gehobenen Wohnungsbau bestellt worden sei. Die Beklagte zu 1 habe nicht alle ihm zustehenden Provisionen gezahlt und auch keine Provisionsabrechnungen erteilt. Er hat die Vorlage von Abrechnungen und Buchauszügen verlangt, aus denen alle in B. (W.) getätigten Geschäfte ersichtlich sein müßten; dazu gehörten auch die Umsätze, die die Beklagte zu 1 über die 1983 gegründete Beklagte zu 2 abgewickelt habe, die wegen der teilweisen Identität und wegen der familiären Bindungen der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der gleichen geschäftlichen Interessen beider Gesellschafter der Beklagten zu 1 gleichzusetzen sei; ferner seien die über die Beklagte zu 2 in einer Arbeitsgemeinschaft mit einem weiteren Unternehmen angefallenen Umsätze in die Abrechnung aufzunehmen, weil ihm auch hierfür Provisionen zustünden.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage von den Beklagten zu 1 und 2 die Erstellung von Provisionsabrechnungen und die Vorlage von Buchauszügen sowie die sich danach ergebenden Provisionen verlangt.
Die Beklagten sind dem Verlangen des Klägers entgegengetreten und haben vorgetragen, dem Kläger stünden über die gezahlten Provisionen hinaus keine weiteren Ansprüche zu, weil ein Handelsvertretervertrag mit dem von dem Kläger behaupteten Inhalt nicht zustande gekommen sei, da der Kläger den ihm übersandten Vertragsentwurf nicht so unterschrieben habe, wie die Beklagte zu 1 den Abschluß eines Vertrages angeboten habe. Die Beklagte zu 1 habe auch seit 1983 keine Geschäfte in Berlin mehr getätigt und auch nicht über die Beklagte zu 2 oder eine Arbeitsgemeinschaft, an der die Beklagte zu 2 beteiligt gewesen sei, abgewickelt. Die Beklagte zu 2 sei ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das seit Anfang 1983 in Berlin tätig sei.
Das Landgericht hat durch ein Teilurteil die Beklagte zu 1 verurteilt,
- 1.
dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1981 bis 30.6.1985 eine Provisionsabrechnung zu erteilen, in der alle vom Kläger, von der Beklagten zu 1, von der Firma Z. Profil Berlin GmbH (Beklagte zu 2) und der Arge Wandschutz B. bestehend aus den Firmen Z. Profil B. GmbH und Holz- und Bautenschutz Zdravko Jakovac, im Raume W.-B. getätigten Verkäufe von Stahl-Sockelleisten DBP, Wandabweisern und Kantenschutz-Systemen der Firma Z. Profil GmbH an Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Anstalten, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Verwaltungen sowie Bauten im gehobenen Wohnungsbau erfaßt sind;
- 2.
dem Kläger für alle unter Ziffer 1 bezeichneten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 verurteilt,
dem Kläger für alle von ihr im Raume West-Berlin getätigten Verkäufe von Stahl-Sockelleisten, Wandabweisern und Kantenschutzsystemen für Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Anstalten, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Verwaltungen sowie Bauten im gehobenen Wohnungsbau unter Einbeziehung derjenigen Geschäfte, die in Arge Wandschutz, B. getätigt hat, einen aus sich heraus verständlichen Buchauszug zu erstellen.
Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- DM betrage.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehren;
der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht zulässig angesehen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht die in § 511 a ZPO vorgeschriebene Grenze von
700,- DM übersteige. Dazu hat es ausgeführt: Der Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunft verurteilten Beklagten bemesse sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein besonderes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung sei nicht erkennbar. Ein 500,- DM übersteigender Aufwand für die Anfertigung der Provisionsabrechnungen und der Buchauszüge sei nicht ersichtlich, da die Beklagten im wesentlichen nur Krankenhäuser beliefert hätten. Die Einschaltung eines Steuerberaters, wie die Beklagten dies vorgesehen hätten, sei nicht erforderlich, da die Geschäftsführerin der Beklagten oder ein Mitarbeiter die geforderten Unterlagen selbst erstellen könnten.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist nach § 547 ZPO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,- DM übersteigt. Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstands, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Interessen des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Urt. v. 30.11.1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180 m.w.N.; Urt. v. 28.1.1988 - I ZR 137/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 6). Dieses Interesse läßt sich nicht nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruchs bewerten, dessen Durchsetzung durch die Nichterteilung der Auskunft erschwert oder verhindert würde. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft sei in der Regel ebenso zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers. Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, aaO) ist dabei von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendungen an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten. Beruht die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft - wie hier - auf einem Handelsvertreterverhältnis, so dürfen für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes des Rechtsmittels des zur Auskunft über Provisionspflichtige Geschäfte verurteilten Unternehmers die Besonderheiten dieser Geschäftsbeziehung und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den Umfang der Auskunft nicht unberücksichtigt bleiben. Die Auskunft muß in diesen Fällen im allgemeinen aufgrund eines länger bestehenden Dauerschuldverhältnisses erteilt werden; sie betrifft nicht nur einzelne Geschäftsvorfälle, sondern sie erfordert, daß der zur Auskunft verpflichtete Unternehmer seine Unterlagen systematisch darauf überprüft, ob und welche Verträge mit Dritten von dem die Auskunft begehrenden Handelsvertreter innerhalb eines länger dauernden Zeitraums vermittelt worden sind. Die von dem Handelsvertreter als Auskunft geforderte Provisionsabrechnung soll diesen in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen zu prüfen, ob alle Provisionen, auf die er nach den §§ 87, 87 a HGB Anspruch hat und alle andere Vergütungen, die ihm vertragsgemäß zustehen, lückenlos erfaßt und damit zur Grundlage für die ihm zu erbringenden Zahlungen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.1961 - VII ZR 35/60, HVR 258 = BB 1961, 424, 425; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. I, Rdn. 562). Muß der beklagte Unternehmer bei einer Auskunft weiter einen Buchauszug erstellen (§ 87 c Abs. 2 HGB), muß dieser die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann er seinen Zweck erfüllen, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 11.7.1980 - I ZR 192/78, HVR 539 = NJW 1981, 457; Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 171/79, HVR 553 = WM 1982, 152, 153). Daraus folgt nach allgemeiner Meinung (Staub-Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 87 c Anm. 14-16 und Küstner aaO, Rdn 587), daß der Buchauszug alle zur Ausführung gelangten Provisionspflichtigen Geschäfte enthalten muß, unabhängig davon, ob sie durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen sind oder ohne eine solche Tätigkeit provisionspflichtig sind. Er muß für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er muß deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstigen Abreden enthalten. Im Falle von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muß ferner auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte in dem Buchauszug Aufschluß geben sowie die noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind. Denn die Erteilung des Buchauszuges darf keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (Brüggemann aaO, Rdn. 17). Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszuges unberücksichtigt bleiben (Küstner aaO). Diese umfassenden Angaben, die dem Handelsvertreter eine Kontrolle ermöglichen sollen, erfordern von dem Unternehmer im allgemeinen ein nicht unerhebliches Maß an Arbeit, das weit über die Anforderungen hinausgeht, die bei einer einfachen Auskunft zu erfüllen sind, die nur einzelne Gegenstände zum Inhalt haben. Nicht bestimmend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist dagegen das bloße Interesse der beklagten Partei, durch die Vorenthaltung der von der klagenden Partei verlangten Auskünfte deren Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, sowie der Umstand, daß die Parteien - wie hier - auch über den Grund des Leistungsanspruchs streiten; wegen des zuvor dargestellten weiten Umfangs der Auskunftspflicht enthält die Verurteilung, Auskunft zu erteilen noch keine maßgebliche Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe auch ein Zahlungsanspruch besteht.
2.
Die Bedeutung und die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht durch Vorlage von Provisionsabrechnungen und Erteilung von Buchauszügen hat das Berufungsgericht im Streitfall bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf nur 500,- DM nicht hinreichend berücksichtigt. Die Verurteilung durch das Landgericht zur Erteilung von Provisionsabrechnungen und Buchauszügen, die den dargelegten Anforderungen genügen müssen, umfaßt für die Beklagte zu 1 einen Zeitraum von viereinhalb Jahren; in die Auskunft sind die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 zur Beklagten zu 2 und die Geschäftsbeziehungen zu einer Arbeitsgemeinschaft einzubeziehen, an der die Beklagte zu 2 beteiligt war. Die Beklagte zu 2 hat nach der Verurteilung durch das Landgericht über alle in Berlin mit den Bauelementen getätigten Umsätze einen Buchauszug zu erstellen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung ferner nicht beachtet, daß der Kläger nach seiner Behauptung Bezirksvertreter der Beklagten zu 1 war, so daß der Kreis der möglicherweise Provisionspflichtigen Geschäfte, über die auch Auskunft zu erteilen ist, nicht nur von dem Kläger geworbene Kunden umfaßte, sondern alle Kunden, mit denen die Beklagte in dem Zeitraum von viereinhalb Jahren im Vertragsgebiet Geschäfte getätigt hat. Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß nach dem von dem Kläger behaupteten und von dem Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegten Inhalt des Vertrages als Kunden nicht nur Krankenhäuser in Frage kamen, sondern daß die Auskunft sich auch darauf erstrecken mußte, ob Lieferungen an ähnliche Anstalten, Einrichtungen der öffentlichen Hand, Verwaltungen sowie Bauten im gehobenen Wohnungsbau erfolgt sind.
Nachdem die Beklagten vorgetragen und durch Berechnungen ihres Steuerberaters glaubhaft gemacht hatten, daß ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden erforderlich sei, um die Auskünfte in der von der Klägerin verlangten und in dem Urteil des Landgerichts Ausgesprochenen zu erteilen, durfte das Berufungsgericht auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Beklagten könnten die verlangten Auskünfte auch durch ihre Geschäftsführer oder Mitarbeiter erteilen, ohne einen Steuerberater einzuschalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten entgegen ihrem eigenen Vorbringen tatsächlich die Auskünfte selbst erteilen würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Einschaltung von selbständigen Steuerberatern zur Ausführung der Buchhaltungs- und der damit zusammengehörenden Arbeiten ist zudem nicht erfahrungswidrig; vielmehr entspricht es - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - der Lebenserfahrung, daß Unternehmen im Interesse einer rationellen Geschäftsabwicklung davon absehen, Buchhaltungsarbeiten selbst auszuführen und diese durch selbständige Steuerberater ausführen zu lassen. Aber selbst wenn die Beklagten, die Arbeiten durch eigene Mitarbeiter ausführen ließen, enthält das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu, daß dann die Kosten 500,- DM nicht übersteigen sollten.
III.
Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und war aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Piper
Erdmann
Mees
Nobbe