Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1989, Az.: II ZB 4/89
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kosten; Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei ; Anspruch eines Komplementärs auf Auskunftserteilung bzw. Einsicht in die Bücher; Interesse einer zur Auskunftserteilung verurteilten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen ; Faktoren, für die rechtliche Bewertung eines Abwehrinteresses im Auskunftsverfahren; Überprüfbarkeit von Wertfestsetzungen im Rahmen der auf Gesetzesverletzungen beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1989
- Aktenzeichen
- II ZB 4/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.06.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 2426 (Volltext)
- GmbHR 1990, 76-77 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. der M. Robert W. GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die G. GmbH, D.,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Robert W. und Eckhard S., ebenda
2. der G. GmbH, D.,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Robert W. und Eckhard S., ebenda
Prozessgegner
Dipl.-Braumeister Volker S., H., H.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz
am 9. Oktober 1989 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600,- DM
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 ist deren Bilanz von den Komplementären durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen beeidigten Buchprüfer genehmigen zu lassen. Die Bilanz ist dann für alle Gesellschafter verbindlich; die Kontrollrechte der Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB erledigen sich damit. Die Bilanz ist in den ersten Jahren der Kommanditbeteiligung des Klägers stets von einem Wirtschaftsprüfer genehmigt worden. Nachdem dieser im Jahre 1972 verstorben war, genehmigte sein Sozius, der vor dem Jahre 1986 weder Wirtschaftsprüfer noch beeidigter Buchprüfer war, die Bilanzen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde, weil die Bilanzen nicht ordnungsgemäß genehmigt worden seien, ein Auskunftsrecht, mindestens aber ein Einsichtsrecht in die Bücher zu.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen. Auf den Hilfsantrag hat es die Beklagten verurteilt, dem Kläger am Sitz der Beklagten zu 2 Einsicht in die Bücher und Papiere der Beklagten zu 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 im Beistand eines vom Kläger zu benennenden Wirtschaftsprüfers zu gestatten. Den Streitwert hat es auf 20.000,- DM festgesetzt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Streitwert nach Anhörung der Parteien mit Beschluß vom 25. April 1989 auf 600,- DM festgesetzt. Die Beklagten haben daraufhin geltend gemacht, sie müßten für die nachträgliche Prüfung der Bilanzen an ihren Wirtschaftsprüfer 5.000,- DM zahlen. Mit Beschluß vom 31. Mai 1989 hat das Berufungsgericht die Gegenvorstellungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2/85, NJW 1986, 1493 mwN.). Ihr Interesse, die von dem Kläger angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Der Beklagte kann dieses Interesse im Prozeß über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiter verfolgen. Dann aber bleiben im Auskunftsverfahren als einzige Faktoren, die für die rechtliche Bewertung seines Abwehrinteresses in Betracht zu ziehen sind, die Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie eine etwaige Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen der Parteien unabhängigen Gründen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87, BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 3; v. 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 4). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat inzwischen angeschlossen (Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 87/89).
Die dargelegten Grundsätze müssen auch gelten, wenn eine Partei, die verurteilt worden ist, Einsicht in bestimmte Bücher und Papiere zu gewähren, Berufung einlegt. Wie im Falle der Verurteilung zur Auskunftserteilung muß ihr Interesse, die von dem Kläger angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, unberücksichtigt bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Einsichtnahme, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Auch hier bleiben als einzige Faktoren, die für die rechtliche Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten in Betracht zu ziehen sind, die Vermeidung des für die Einsichtnahme notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie eine etwaige Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen unabhängigen Gründen.
Dieses Interesse der Beklagten hat das Berufungsgericht in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise gemäß § 3 ZPO auf 600,- DM festgesetzt.
Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt, und der damit verbundene Ermessensspielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511 a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzungen beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (vgl. § 549 ZPO) weitgehend entziehen. Erst wenn der Berufungsrichter die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765; v. 20. September 1983 - VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161).
Für einen solchen Ermessensfehler des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt. Die sofortige Beschwerde macht weder einen außergewöhnlichen Zeit- und Arbeitsaufwand noch Geheimhaltungsinteressen der Beklagten geltend. Der Umstand, daß keine Stufenklage vorliegt, hilft ihr nicht weiter. Je nachdem, was die Einsichtnahme des Klägers in die Bücher und Papiere ergibt, kann sich der Hauptprozeß anschließen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es ohne Belang, daß die Parteien auch über den Grund des Anspruchs streiten (vgl. Schneider, Streitwert, 7. Aufl., Stichwort "Auskunftsanspruch" Nr. 11).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 600,- DM
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze
Stodolkowitz