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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1987, Az.: IVb ZB 3/87

Maßgebliche Kriterien bei der Auslegung einer Beschwerdeschrift; Inhalt der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 3/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.12.1986

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 8. Juli 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1986 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 300 DM.

Gründe

1

I.

Im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Verbundverfahrens nach § 623 ZPO erwirkte die Ehefrau (Antragsgegnerin) gegen den Ehemann (Antragsteller) folgendes amtsgerichtliche Teilurteil:

"1.
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 11.6.1985 durch Vorlage eines Verzeichnisses sämtlicher Aktiva und Passiva zu erteilen und die einzelnen Positionen dieses Verzeichnisses urkundlich zu belegen und zwar durch Vorlage:

a)
einer auf den 11.6.1985 ausgestellten, sich auf sämtliche auf seinen Namen lautenden Konten bei der Commerzbank H. und bei der VoBa N.-S. e.G. bestehenden Konten beziehenden Saldenbestätigung,

b)
einer Bestätigung der D. H. Lebensversicherungs AG über die Rückkaufswerte und Gewinn- bzw. Dividendenanteile sämtlicher bei dieser Gesellschaft am 11.6.1985 bestehender, auf den Antragsteller als Versicherungsnehmer lautenden Lebensversicherungen bzw., wenn zu diesem Zeitpunkt keine derartigen Versicherungen mehr bestanden haben sollten, einer Bestätigung dieser Gesellschaft über den/die Zeitpunkt(e) der Auflösung (zu ergänzen: dieser Versicherungen und die Höhe) der an bzw. für den Antragsteller ausbezahlten Beträge.

2.
Der Antragsteller wird weiter verurteilt, die Commerzbank H. und die Volksbank N.-S. hinsichtlich der bei Ihnen auf seinen Namen bestehenden Konten vom Bankgeheimnis gegenüber der Antragsgegnerin, bezogen auf die Kontenstände am 11.6.1985, zu befreien und zur Auskunftserteilung an die Antragstellerin zu ermächtigen...."

2

Gegen dieses Urteil legte der Ehemann Berufung ein, mit der er die Abweisung der Klage, hilfsweise die Feststellung der Erledigung des Auskunftsverlangens begehrte. Die Ehefrau erhob unselbständige Anschlußberufung mit dem Antrag, den Ehemann zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft zu verurteilen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdeverfahrens für die Berufung auf 300 DM und für die unselbständige Anschlußberufung auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Ehemannes als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Daß der Ehemann das Rechtsmittel "mit dem Antrag" eingelegt hat, "den Beschluß ... aufzuheben hinsichtlich der Festsetzung des Wertes der Beschwer für die Berufung", bedeutet entgegen der Auffassung der Ehefrau nicht, daß sich die Beschwerde allein gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts richtet. Vielmehr ergibt die Beschwerdeschrift bei verständiger Würdigung ihres gesamten Inhalts, insbesondere unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf den vorausgegangenen Schriftsatz vom 27. November 1986, in dem der Ehemann zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung nach § 511a ZPO Stellung genommen hat, daß das Rechtsmittel den Beschluß des Oberlandesgerichts insgesamt bekämpft.

5

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

6

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach dem Interesse zu bemessen ist, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Richtig ist ebenfalls, daß bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses vor allem darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordern wird (BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180; Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 - NJW 1986, 1493; Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N.). Daß damit der Wert des Beschwerdegegenstandes, der für das Rechtsmittel der verurteilten Partei anzunehmen ist, regelmäßig hinter demjenigen für die Berufung des mit seiner Auskunftsklage abgewiesenen Klägers zurückbleibt, stellt entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde keine Ungleichbehandlung von Auskunftskläger und Auskunftsbeklagtem dar. Vielmehr ergibt sich diese Folge daraus, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers, das für die Bemessung des Beschwerdegegenstandes in der Rechtsmittelinstanz maßgebend ist, regelmäßig unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem ob der Auskunftskläger Berufung einlegt oder der Auskunftsbeklagte. So wird das Interesse des Klägers an der Auskunft regelmäßig von seinem Leistungsinteresse bestimmt, weil er auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist. Das rechtfertigt eine Bewertung des Interesses nach Prozentsätzen oder Bruchteilen des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft vorbereiten soll. Für das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, kann das nicht gelten. Sein Interesse, die vom Kläger angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Der Beklagte kann dieses Interesse im Prozeß über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiter verfolgen. Dann aber bleiben im Auskunftsverfahren als einzige Faktoren, die für die rechtliche Bewertung seines Abwehrinteresses in Betracht zu ziehen sind, die Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie eine etwaige Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen der Parteien unabhängigen Gründen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 a.a.O. S. 797).

7

Da zu berücksichtigende Geheimhaltungsinteressen des Ehemannes nicht dargetan und auch nicht ersichtlich sind, hat das Oberlandesgericht seine Beurteilung zu Recht darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die aufgegebene Auskunftserteilung erfordert. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß sämtliche, vom Amtsgericht für erforderlich gehaltenen Handlungen einen Zeitaufwand von nicht mehr als acht Stunden erforderten, für den bei den Einkommensverhältnissen des Antragstellers nicht mehr als 300 DM veranschlagt werden könnten.

8

Diese Beurteilung, die vom Senat nur dahin überprüft werden kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO), ist nicht zu beanstanden. Auch die sofortige Beschwerde bringt insoweit keine näheren Angriffe vor, sondern verweist lediglich auf die im Berufungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 27. November 1986, die dem Oberlandesgericht bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hat und von ihm gewürdigt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 300 DM.

Lohmann
Blumenröhr