Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1992, Az.: XII ZB 135/91
Beschwer der Partei; Nachteiligkeit der Entscheidung; Kosteninteresse; Wirtschaftliche Konsequenz; Interesse des Berufungsklägers; Statthaftigkeit der Berufung; Übereinstimmende Erledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 135/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1992, 1513-1514 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Partei ist beschwert, wenn die von ihr angefochtene Entscheidung für sie nachteilig ist.
2. Es ist nicht entscheidend, auf welche Art und Weise sie zu der Klage Stellung genommen hat.
3. Auch eine Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil ist statthaft.
4. Das Interesse des Berufungsklägers ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen.
5. Wirtschaftliche Nachteile aufgrund einer Kostenentscheidung dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachteilig war.
6. Dies gilt auch für den Fall der gemeinsamen Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO.
Gründe
I. Die Kläger mieteten ab 1. April 1990 durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Februar 1990 Geschäftsräume von dem Beklagten. Sie unterwarfen sich wegen der vereinbarten monatlichen Miete von 2.500 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen (§ 5 der Urkunde). Außerdem erkannten sie an, dem Beklagten aus einem aufgehobenen früheren Vertrag noch 31.137,75 DM nebst Zinsen zu schulden (§ 14 der Urkunde); insoweit enthält der Vertrag keine Unterwerfungserklärung. In einem Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 1990 vertrat der Beklagte die Auffassung, die Kläger befänden sich wegen restlicher 11.817,04 DM aus dem anerkannten Betrag in Verzug. Er kündigte deshalb die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger für den 12. Oktober 1990 an. Die Kläger, die den Verzug bestreiten, reichten am 10. Oktober 1990 beim Landgericht Klage mit dem Antrag ein, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß wegen des anerkannten Betrages eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde nicht möglich sei, machten die Kläger zur Begründung ihres unveränderten Antrags geltend, ihren Mietverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen zu sein.
Das Landgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1990 durch Urteil vom gleichen Tage die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als Mietzinsen bis einschließlich November 1990 geschuldet werden, und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine Klageänderung vor, auf die sich der Beklagte eingelassen habe. Da sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht habe erklären können, daß wegen der Mietzinsen eine Zwangsvollstreckung nicht beabsichtigt sei, fehle dem Kläger für diese Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sei begründet, weil der Kläger nicht bestritten habe, daß die bisher fälligen Mietzinsen bezahlt worden seien.
Der Beklagte hat Berufung mit dem Antrag eingelegt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Wert des Beschwerdegegenstandes auf "0 DM" festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, maßgeblich für die Beschwer des Rechtsmittelführers sei sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts verkürze die Rechte des Beklagten nicht, denn nach seinem eigenen Vortrag hätten die Kläger die Mietzinsen immer rechtzeitig bezahlt, so daß eine Zwangsvollstreckung wegen Mietzinsforderungen (bis November 1990) zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen sei. Weil das angefochtene Urteil den Beklagten ebensowenig belaste wie ein klageabweisendes, könne auch dahinstehen, ob die Vollstreckungsgegenklage unzulässig gewesen sei. Daß für diesen Fall allerdings die Kosten des Rechtsstreits den Klägern hätten auferlegt werden müssen, sei im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
Ob in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung stattfindet, hängt nach § 511a Abs. 1 ZPO davon ab, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes eine bestimmte Höhe übersteigt. Dieser Grenzwert betrug in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) 700 DM. Ob der Beschwerdewert erreicht ist, hat das Berufungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung festzustellen; ergibt sich der Wert nicht schon aus der Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, hat es ihn gemäß § 2 ZPO nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 ZPO festzusetzen. Ist der Wert der Beschwer wie im vorliegenden Fall gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt worden, hat der Bundesgerichtshof im Rechtsmittelverfahren nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung jedoch nicht stand.
Es trifft nicht zu, daß der Beklagte durch die Entscheidung des Landgerichts ebensowenig beschwert ist, als wenn die Klage abgewiesen worden wäre. Für eine Beschwer des Beklagten reicht aus, daß ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. So ist anerkannt, daß eine Berufung selbst dann statthaft ist, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat und ein Anerkenntnisurteil ergangen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 181/57 - LM Nr. 5 zu § 263 ZPO; OLG Karlsruhe MDR 1982, 417 [OLG Karlsruhe 18.12.1981 - 16 UF 185/81]). Das Berufungsgericht hätte daher in die Bewertung des Beschwerdegegenstandes einbeziehen müssen, daß die Klage entgegen dem Antrag des Beklagten nicht abgewiesen, sondern die Vollstreckbarkeit wegen in der Zeit von April bis November 1990 fällig gewordener und in der Urkunde titulierter Mietzinsansprüche beseitigt worden ist. Insoweit ist auch das weitere Erfordernis erfüllt, daß der Beklagte mit dem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; BGH Urteile vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 und vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 3 und Klageänderung 1, jeweils m.w.N.).
Allerdings ist für die Bewertung der Beschwer das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.). Jedoch läßt sich aus § 99 Abs. 1 ZPO nicht folgern, daß die durch die Auferlegung von Verfahrenskosten erlittenen wirtschaftlichen Folgen selbst dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die den Streitgegenstand selbst betreffende Entscheidung den Rechtsmittelführer nicht oder nicht ausreichend belastet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Vorschrift nicht ein, wenn entgegen dem Antrag eines Beklagten, die Klage abzuweisen, der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und dem Beklagten die Kosten auferlegt worden sind (BGHZ 37, 137, 142; 57, 224, 226 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 26/70]; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - BGHR ZPO § 3 Hauptsacheerledigung 1). Der gleiche Grundsatz muß in anderen Fällen gelten, in denen zur Hauptsache eine den Beklagten - wenn auch vielleicht nur formal - beschwerende Sachentscheidung ergeht, die die ihn wirtschaftlich belastende Kostenentscheidung nach sich zieht. Wird in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt einer geringen oder fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Beklagten durch die Hauptsacheentscheidung der Wert des Beschwerdegegenstandes vermindert,darf die Herabsetzung wie bei der einseitigen Erledigungserklärung jedenfalls nicht die Grenze des Kosteninteresses unterschreiten. Da das Oberlandesgericht bei der Ausübung des Ermessens auch diesen Gesichtspunkt verkannt hat, kann die Bewertung des Beschwerdegegenstandes keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß ist daher insgesamt aufzuheben.