Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1994, Az.: VII ZR 77/93
Architekt; Rechnungen; Auskunftspflicht; Berufung; Beschwerdewert; Kosten für Hilfsarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 77/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1994, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 8 / 1994 § 2 ZPO Nr. 9
- MDR 1994, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Architekt erstinstanzlich zur Erteilung von Auskunft über Gegenstand und Leistungszweck einzelner Rechnungen verurteilt worden, so kann für die Berechnung des Beschwerdewerts, wenn es um die Verrichtung von Hilfsarbeiten geht, grundsätzlich auf die Kosten einer Hilfskraft abgestellt werden.
Tatbestand:
Der Beklagte war mehrere Jahre bei der Klägerin als Architekt tätig. In dieser Zeit stellten er und die unter seinem Namen handelnde Firma b. + p. u.a. zwölf näher bezeichnete Rechnungen über erbrachte Architektenleistungen an Dritte aus.
Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Abrechnungsbetruges in Höhe von 171.149, 34 DM nebst Zinsen sowie Auskunft über Gegenstand und Leistungszweck der zwölf Rechnungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat allein gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Auskunftsklage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:
Der Wert des Berufungsantrages des Beklagten richte sich nach seinem Interesse, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgeblich sei der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten; ein den Wert erhöhendes besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich. Der Beklagte müsse, um Auskunft erteilen zu können, seine Unterlagen zu den Rechnungen heraussuchen. Dies könne eine Hilfskraft mit einem Zeitaufwand von durchschnittlich einer Stunde je Rechnung erledigen. Die hierfür anfallenden Kosten beliefen sich auf höchstens 400 DM. Der Beklagte benötige für die Auswertung der Unterlagen und das Abfassen der Auskunft etwa zwei Stunden, wobei je Stunde 100 DM bis 150 DM anzusetzen seien. Einschließlich gewisser Nebenkosten erreiche der Gesamtaufwand die Berufungssumme nicht.
Dies hält den Revisionsangriffen stand.
II. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat (Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 = BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 8 und vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 = NJW-RR 1993, 1027, 1028, jeweils m.w.Nachw.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat allein auf den für die Auskunftserteilung erforderlichen, ausweislich seines Streitwertbeschlusses mit höchstens 1.000 DM zu bemessenden Aufwand abgestellt; Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten hat es verneint.
Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 und vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93, jeweils aaO), ist nicht zu beanstanden.
1. Das Berufungsgericht hat den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten fehlerfrei bemessen.
a) Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Kosten für eine Hilfskraft ansetzt, um den Wert der Arbeit für das Heraussuchen der Unterlagen zu schätzen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in vergleichbaren Fällen mehrfach auf Kosten für Hilfskräfte abgestellt (Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 = NJW-RR 1989, 738, 739; vgl. auch: BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = NJW-RR 1992, 697, 698) [BGH 27.11.1991 - VIII ZR 37/91]. Auf diese Weise soll der konkret notwendige Aufwand berechnet, nicht aber dem Gedanken einer Kostenminderungspflicht Rechnung getragen werden. Es entspricht im Rahmen einer rationellen Geschäftsabwicklung der Lebenserfahrung, einfache Büroarbeiten durch Mitarbeiter erledigen zu lassen. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - den Wert für die Arbeitsstunde des Beklagten mit 100 DM bis 150 DM und den Wert für die Arbeitsstunde einer Hilfskraft mit etwa 33 DM geschätzt hat.
Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung, der Beklagte verfüge über eigene Bürokräfte. Die vom Berufungsgericht umschriebene Tätigkeit kann ersichtlich auch eine fremde Hilfskraft erledigen. Der Beklagte zeigt keine konkreten Umstände dafür auf, ihm sei der Einsatz einer fremden Bürokraft entweder unmöglich oder jedenfalls aus besonderen Gründen nicht zumutbar.
b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daß ein Verpflichteter die Auskunft grundsätzlich persönlich zu erteilen hat. Dieser Pflicht wird der Beklagte gerecht, wenn er die herausgesuchten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit prüft, sie auswertet und alsdann die Auskunft erteilt, zu der er verurteilt worden ist.
Soweit die Revision einen Aufwand von etwa zehn Minuten je Rechnung, den das Berufungsgericht anhand einer Rechnung beispielhaft ermittelt hat, als unrealistisch bezeichnet, greift sie ohne Erfolg die Schätzung des Berufungsgerichtes nach § 3 ZPO an. Es ist weder ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht gelassen hat, noch besteht eine allgemeine Lebenserfahrung über die Dauer, schriftlich zu Gegenstand und Leistungszweck einer Rechnung zuverlässig Auskunft zu geben. Die Revision setzt hier in nicht zulässiger Weise ihre eigene Wertung gegen die Schätzung des Berufungsgerichtes.
2. Die Revision macht ferner geltend, das Abwehrinteresse des Beklagten sei deshalb wesentlich höher zu bewerten, weil er ein besonderes Geheimhaltungsinteresse habe. Der Beklagte müsse damit rechnen, daß er mit der Auskunftserteilung nicht nur die von der Klägerin angestrebte Leistung erfüllen müsse, sondern ihm darüber hinaus schwerwiegende wirtschaftliche und persönliche Nachteile bis zur Gefahr einer Strafverfolgung entstehen könnten.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Beschwerdewertes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen sein (Beschlüsse vom 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89 = DB 1989, 2426 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 3/91 = FamRZ 1991, 791). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen besonderen Falles sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Streitwert: 1.000 DM