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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1991, Az.: VIII ZR 37/91

Kauf eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Auskunfterteilung wegen Ermittlung der Kaufpreishöhe; Zuständigkeit des Gerichts; Bewertung des Streitgegenstands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 37/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 19.12.1990

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 697-698 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 289-290 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Peter G., H. gasse ..., L.,

2. Bernd M., K., He.,

Prozessgegner

Hans-Peter S., Carl-Maria-von-W.-Straße ..., L.,

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Ball
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. Dezember 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren Gesellschafter der A. A. GmbH (im folgenden: GmbH). Am 27. März 1986 veräußerte und übertrug der Kläger seinen gleichzeitig aufgeteilten Gesellschaftsanteil an die Beklagten. Der Kaufpreis für den an den Beklagten zu 1) verkauften Anteil sollte 5 %, für den an den Beklagten zu 2) verkauften Anteil 30 % des zum 31. März 1986 vom Steuerberater der Gesellschaft aufgrund näher bezeichneter Kriterien zu ermittelnden Nettoverkehrswertes der GmbH betragen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, die der Ermittlung zugrundeliegenden Unterlagen bei dem Steuerberater einzusehen (§ 2 Abs. 2 a.E.). § 3 Abs. 1 des Vertrages enthielt eine Regelung über die Beteiligung des Klägers am Jahresgewinn der GmbH für 1985.

2

In der Folgezeit wurde dem Kläger Einsicht in die Unterlagen der GmbH gewährt. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse nahm er die GmbH vor einem Schiedsgericht auf Erteilung weiterer Auskunft und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages für seinen Gewinnanteil in Anspruch. Das Schiedsverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, dem auch die Beklagten beitraten und der hinsichtlich der Kaufpreisansprüche des Klägers eine neue, gemeinsame Ermittlung der Kaufpreise bis zum 31. März 1989 sowie den Ausschluß der gesellschaftsvertraglichen Schiedsabrede für diese Ansprüche vorsah. Zu einer gemeinsamen Ermittlung der Kaufpreishöhe kam es nicht. Die Beklagten lehnten die Erteilung weiterer Auskünfte nach dem 31. März 1989 ab. Der Kläger sah sich außerstande, aufgrund der bereits erhaltenen Informationen seine Kaufpreisansprüche zu beziffern. Er hat deshalb im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagten zunächst unter Herausgabe fotokopierter Unterlagen zu ergänzender Auskunft, hilfsweise zur Gestattung ergänzender Einsicht durch ihn oder durch eine Vertrauensperson und - weiter hilfsweise - zur bloßen Erteilung näher bezeichneter Auskünfte sowie in der zweiten Stufe zur Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die erste Stufe dem auf reine Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag im wesentlichen entsprochen und das weitergehende Auskunftsbegehren abgewiesen. Danach haben die Beklagten u.a. Auskunft zu erteilen über bestimmte Geschäfte der GmbH, über Einzelheiten der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat Februar 1986, über den am 31. März 1986 vorhandenen Bestand an Roh-, Halb- und Fertigwaren und dessen Ermittlung, über die Lohnsumme der GmbH im April 1986 sowie über die Verwendung einer aus der Bilanz für 1985 ersichtlichen Gewinnausschüttung. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

3

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Revision ist nach § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer zulässig (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 = NJW 1991, 703 unter II 1).

5

II.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil die Beklagten durch das Teilurteil nicht in der nach § 511 a ZPO erforderlichen Höhe beschwert seien. Die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Rechtsmittelklägers richte sich bei Fehlen sonstiger Umstände nach dem für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand, den die Beklagten in zeitlicher Hinsicht mit acht Stunden bemessen hätten. Gehe man von einem Arbeitslohn von 50,00 DM pro Stunde für einen mit dem Heraussuchen der Unterlagen und dem Zusammenstellen der Ergebnisse betrauten Buchhalter aus, ergäben sich Kosten in Höhe von 400,00 DM; zusätzlich sei noch eine Pauschale von 100,00 DM für Fotokopier- und ähnliche Nebenkosten zu berücksichtigen. Die Mindestbeschwer sei damit nicht erreicht.

6

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß sich im Fall einer Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse richtet, das dieser daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse ist nicht, wie bei einem Rechtsmittel des mit einem Auskunftsanspruch abgewiesenen Klägers, anhand eines Prozentsatzes des Leistungsanspruches zu bewerten, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Vielmehr ist es, wenn nicht besondere Umstände auf Seiten des Rechtsmittelklägers vorliegen, in der Regel nach dem mit der Auskunftserteilung für den Beklagten verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bemessen. Das verständliche tatsächliche Interesse beider Parteien, schon im Verfahren über den Auskunftsanspruch eine ihnen günstige Entscheidung über den Hauptanspruch zu erzielen, ist bei der Bemessung des Beschwerdewertes - nicht anders als bei der Anfechtung von Teilurteilen oder bei Musterprozessen - schon wegen insoweit fehlender Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180 unter 2 a und 2 b aa m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 = WM 1991, 657 unter 2 m.w.Nachw.; s. ferner BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90 = WM 1991, 1317 unter I; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 = FamRZ 1991, 791 unter II 2 a; BGH, Beschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 3/91 = FamRZ 1991, 791 unter II; BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 unter II 2, zur Veröffentlichung vorgesehen).

8

a)

Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsprechung, weil eine unterschiedliche Behandlung von Kläger und Beklagtem, soweit es um den Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren geht, nicht gerechtfertigt sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

9

aa)

Vergebens beruft sie sich für ihre Auffassung auf das vereinzelt gebliebene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1970 - II ZR 150/69 = WM 1970, 1226. Dort hat der II. Zivilsenat zwar - beiläufig und ohne nähere Begründung - ausgeführt, in der Regel sei das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft ebenso zu bewerten wie das Interesse des Klägers an ihrer Erteilung. Das steht indessen der bereits zitierten vorausgegangenen und nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (Senatsurteil vom 30. November 1983 a.a.O. unter 2 b aa) und war für die Entscheidung des II. Zivilsenats ohnehin keine tragende Erwägung (BGH, Beschlüsse vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 = WM 1985, 764 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 = FamRZ 1988, 494 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 4; vgl. auch Schneider, Streitwert-Kommentar, 9. Aufl. Rdnr. 557, 558). In seinem Urteil vom 17. Dezember 1990 (a.a.O.) ist der II. Zivilsenat für den Regelfall der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, ohne auf seine frühere Entscheidung vom 15. Juni 1970 zurückzukommen.

10

bb)

Die unterschiedliche Bewertung des Beschwerdegegenstandes, je nachdem, wer Rechtsmittelkläger ist, verstößt entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führt zu einer - sachgerechten - gesetzgeberischen Verknüpfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels mit der Beschwer des Rechtsmittelklägers und damit mit dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Damit wird aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht vorausgesetzt, daß die Bewertung des Beschwerdegegenstandes für beide Parteien unabhängig von ihrer Stellung im Rechtsmittelverfahren stets und auch dann zum gleichen Ergebnis führen muß, wenn das Interesse der Parteien an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich nicht aus einem bezifferten Streitgegenstand ergibt, sondern der Schätzung nach den §§ 2, 3 ZPO bedarf. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt mithin nicht darin, daß jede Partei nach ihren eigenen Verhältnissen und danach beurteilt wird, in welchem Maß sie selbst beschwert ist (BGHZ 23, 205, 206; s.a. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3).

11

b)

Besondere Umstände, die zu einer vom Regelfall abweichenden Bemessung der Beschwer führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der in der Rechtsprechung vorwiegend genannte Fall eines speziellen Geheimhaltungsinteresses an den mitzuteilenden Tatsachen liegt nicht vor; die Beklagten haben derartiges nicht geltend gemacht.

12

2.

Die danach vom Berufungsgericht zutreffend am Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten orientierte Bewertung ihrer Beschwer ist als Ermessensentscheidung (§ 3 ZPO) vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 28. November 1990 a.a.O. unter 1). Die Revision wendet sich nicht gegen den vom Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Beklagten geschätzten Zeitaufwand für die Auskunftserteilung von acht Stunden und nimmt auch die Bemessung des Arbeitslohnes für eine buchhalterische Kraft mit 50,00 DM pro Stunde ebenso hin wie die vom Berufungsgericht angesetzte Kostenpauschale. Sie macht aber geltend, für die Auskunftserteilung müßten die Beklagten einen Steuerberater hinzuziehen, weshalb das Berufungsgericht die von ihnen vorgelegte Kostenschätzung einer Steuerberatungsgesellschaft, die sich auf insgesamt 2.000,00 DM belaufe, hätte berücksichtigen müssen.

13

Kann die Auskunft nur unter Mithilfe einer fachkundigen Person erteilt werden, so muß das Gericht das bei der Bemessung der Beschwer entsprechend würdigen (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7 und vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 a.E.). Hier konnte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, daß zur Erteilung der Auskunft lediglich die Mitwirkung einer buchhalterisch ausgebildeten Hilfsperson erforderlich ist. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. November 1990 im Anschluß an die Anhörung des Beklagten zu 1 über den mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand und in Anwesenheit des Beklagten zu 2 seine zuvor schriftsätzlich geäußerte Auffassung, ein Steuerberater müsse hinzugezogen werden, nicht aufrechterhalten. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, daß nach Meinung der Revision die den Beklagten zugebilligte buchhalterische Hilfskraft zumindest die Auskunft über die sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat Februar 1986 ergebende "Liquidität ersten und zweiten Grades" nicht erteilen könnte. Übersteigen lediglich diese beiden Punkte die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Buchhalters, so konnte das Berufungsgericht die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ohne Ermessensfehler dahin verstehen, daß diese die zur Berechnung solcher Liquiditätsarten notwendigen Kenntnisse entweder besitzen oder sich unschwer und ohne einen kostenerhöhenden Aufwand beschaffen können.

Wolf
Dr. Skibbe
Groß
Dr. Hübsch
Ball