Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1991, Az.: XII ZB 156/90
Beschwer; eidesstattliche Versicherung; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 156/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 165 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 37 / 1991 § 2 ZPO Nr. 5
- MDR 1991, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1833-1834 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist seit 18. August 1989 das Scheidungsverbundverfahren rechtshängig, in welchem die Ehefrau (Antragstellerin) im Wege der Stufenklage auch Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt verfolgt.
Mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 1989 hat der Ehemann (Antragsgegner) angegeben, über kein ausgleichspflichtiges Endvermögen zu verfügen. Er sei nicht Gesellschafter der Firma G. GmbH und besitze auch kein sonstiges Vermögen. Zum Nachweis seines Einkommens hat er Verdienstbescheinigungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma G. S. GmbH für die Zeit von Dezember 1988 bis September 1989 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1990 haben beide Parteien den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Teilurteil hat das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskünfte in den Schriftsätzen vom 25. Oktober 1989 nach bestem Wissen und so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.
Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt. Er hat die Ansicht vertreten, der Wert seiner Beschwer sei ebenso hoch zu bewerten wie das Interesse der Ehefrau an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Gehe man von den Beträgen aus, die die Antragstellerin in erster Instanz seinem Vermögen zugeordnet habe, so übersteige der verbleibende Betrag selbst dann die Berufungssumme, wenn man hiervon nur 1/4 zugrundelege.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II. 1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als vermögensrechtlich angesehen. Das Interesse des Antragsgegners an der Vermeidung der Abgabe der Versicherung sei daher nach § 3 ZPO zu schätzen. Es könne nicht mit dem materiellen Interesse der Antragstellerin an der Abgabe der Versicherung gleichgestellt werden. Vielmehr sei bei der Bemessung des Abwehrinteresses des Antragsgegners allein auf die Kosten oder sonstigen materiellen Nachteile abzustellen, die ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstünden. Daß diese den Betrag von 500 DM übersteigen konnten, sei nicht ersichtlich. Da die eidesstattliche Versicherung nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen werde, berühre sie die Kreditwürdigkeit des Antragsgegners nicht. Nachhaltige materielle Nachteile seien von ihr für den Antragsgegner nicht zu erwarten. Kosten der Terminswahrnehmung - etwa durch Verdienstausfall oder ähnliche Unkosten - seien weder im einzelnen dargelegt noch dürften sie erfahrungsgemäß höher als 500 DM liegen.
Die von der sofortigen Beschwerde hiergegen erhobenen Angriffe bleiben ohne Erfolg.
2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu gehören Begehren, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (BGHZ 14, 72, 74). Die im Wege der Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sind auf vermögenswerte Leistungen gerichtet. Damit sind auch der zu ihrer näheren Konkretisierung in der ersten Stufe erhobene Auskunftsanspruch und der auf dessen richtige und vollständige Erfüllung gerichtete Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermögensrechtlicher Natur.
a) Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so ist ihr Interesse danach zu bewerten, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert. Ihre Verpflichtung, die eidesstattliche Versicherung zu leisten, geht nicht über die zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch diese begrenzt (vgl. BGHZ 10, 385, 387). Für die Bewertung des Abwehrinteresses einer zur Auskunft verurteilten Partei ist aber, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 m.w.N.). Auf das Interesse des Klägers an der Auskunft kommt es nicht an (BGH, Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 - JurBüro 1985, 1180 = KostRsp § 3 ZPO Nr. 754). Der Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Beschwer des Antragsgegners entspreche dem Interesse der Antragstellerin, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erreichen, kann deshalb nicht gefolgt werden (ebenso OLG Köln FamRZ 1990, 1128 [OLG Köln 11.06.1990 - 2 U 246/89]; Schneider, Streitwertkommentar 8. Aufl. Rdn. 3480, 3481; a.A. OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 1238 = KostRsp § 3 ZPO Nr. 768 m. abl. Anm. Schneider; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl. S. 126 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken).
Die Ansicht der sofortigen Beschwerde, die unterschiedliche Beurteilung des Durchsetzungs- und des Abwehrinteresses führe dazu, daß eine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtlich nicht mehr überprüft werden könne, vermag keine andere Auffassung zu rechtfertigen. Sie übersieht, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch etwa das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfGE 78, 88, 99).
Entgegen der weiteren Auffassung der sofortigen Beschwerde wird einer Partei, die zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, damit auch kein "quasi betrügerisches oder betrugsähnliches Verhalten" unterstellt. Die Bestimmung des § 259 Abs. 2 BGB stellt vielmehr nur darauf ab, ob Grund zur Annahme besteht, daß die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind. Die Bejahung dieser nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden zivilrechtlichen Frage hat keinen ehrenrührigen Einschlag. Der von der sofortigen Beschwerde herangezogene Gesichtspunkt kann deshalb ebenfalls nicht zu einer Änderung der für die Bewertung des Abwehrinteresses des Antragsgegners maßgebenden Grundsätze führen.
b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. Es hat festgestellt, daß keine Umstände dargelegt oder ersichtlich sind, die einen 500 DM überschreitenden Aufwand des Antragsgegners für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung annehmen lassen. Auch die sofortige Beschwerde zeigt einen solchen Aufwand nicht auf. Allerdings wird der Antragsgegner seine bisherigen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen haben. Denn die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll ihn veranlassen, seine Angaben zuvor erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (vgl. OLG Königsberg HRR 40 Nr. 218; OLG Bamberg NJW 1969, 1304, 1305) [OLG Bamberg 20.02.1969 - 1 W 6/69]. Daß der Antragsgegner für diese Prüfung und eine eventuelle Ergänzung seiner Angaben Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muß, der mit dem Aufwand für die Terminswahrnehmung DM 500 übersteigt, wird von der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.