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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1991, Az.: I ZR 13/90
„Eidesstattliche Versicherung“

Wertfestsetzung; Eidesstattliche Versicherung; Berufung; Auskunftsverfahren; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1991
Aktenzeichen
I ZR 13/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14451
Entscheidungsname
Eidesstattliche Versicherung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1991, 873-874 (Volltext mit amtl. LS) "Eidesstattliche Versicherung"
  • LM H. 4 / 1992 § 2 ZPO Nr. 6
  • MDR 1992, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1467-1468 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1991, 777-779 (Volltext mit amtl. LS) "Eidesstattliche Versicherung"

Amtlicher Leitsatz

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung eines zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten ist regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat von dem Beklagten Auskunft darüber verlangt, ob von dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer er war, oder von einem zu der gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in der Zeit von Juli 1979 bis Juli 1982 Geschäftsabschlüsse getätigt worden sind, an denen sie entgegen einer Vereinbarung vom 3. Juli 1979 nicht beteiligt war.

2

Der Beklagte ist rechtskräftig (vgl. Urt. des Senats v. 28.1.1988 - I ZR 137/86) verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er selbst, die Firma Werkzeug W. H.-W. W. GmbH & Co. KG, weitere im Firmenverbund W. stehende Firmen, insbesondere die Firma W. E. GmbH und/oder von ihm oder von der Firma Werkzeug W. H.-W. W. GmbH & Co. KG eingeschaltete andere Firmen auf dem Exportmarkt für die Einrichtung von Kraftfahrzeugwerkstätten und anderen Großeinrichtungen in der Zeit vom 3. Juli 1979 bis zum 3. Juli 1982 entgegengenommen und abgewickelt haben.

3

Nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin weiter begehrt, daß der Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichern solle.

4

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit Schreiben/Fax W. vom 11.7./12.7.1988, mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. B. und Partner vom 29. Juli 1988 in dem Verfahren vor dem Landgericht Münster (22 O 72/88), mit Klageschrift der Rechtsanwälte Dr. B. und Partner vom 2. August 1988 in dem Verfahren vor dem Landgericht Münster (22 O 174/88), mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. B. und Partner vom 5. September 1988 in dem Verfahren vor dem Landgericht Münster (22 O 174/88), mit Schreiben W. vom 31. August 1988 und mit den im oben genannten Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. B. und Partner vom 5. September 1988 weiteren beigefügten Unterlagen erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

5

Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige. Der Streitwert des Auskunftsverfahrens sei mit 500,-- DM angemessen festgesetzt gewesen. Davon ausgehend sei auch der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht höher, da der erforderliche Arbeitsaufwand allenfalls Kosten in dieser Höhe verursachen werde. Der Umstand, daß dem Beklagten durch Versäumnisurteil vom 22. Mai 1987 in einem Verfahren, das die Firma W. E. GmbH (22 O 107/87 LG Münster) gegen ihn als ihren früheren Geschäftsführer erwirkt habe, untersagt worden sei, Dritten gegenüber Informationen zu erteilen, rechtfertige nicht die Annahme eines höheren Wertes der Beschwer, da der Beklagte die Auskunft bereits erteilt gehabt habe, deren Richtigkeit er nur noch an Eides Statt versichern solle.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete statthafte (§ 547 ZPO) Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche war die Berufung nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden Rechtslage (§ 511 a ZPO, Art. 10 Rechtspflegevereinfachungsgesetz v. 17.12.1990, BGBl I S. 2847) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM übersteigt. Diesen Wert hat das Berufungsgericht, wenn - wie hier - die §§ 4 bis 9 ZPO nicht eingreifen, nach §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen. Diese Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 19.5.1982 - IVb ZB 80/82, NJW 1982, 1653; Urt. v. 30.11.1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180; Urt. v. 24.4.1985 - I ZR 130/84, GRUR 1986, 93, 94 Berufungssumme; Urt. v. 28.1.1988 - I ZR 137/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 6). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich in Fällen, in denen der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung einlegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Urt. v. 30.11.1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180; Urt. v. 28.1.1988 - I ZR 137/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 6; Urt. v. 23.2.1989 - I ZR 203/87, DB 1989, 1329 = ZIP 1989, 707 = BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 11, jeweils m.w.N.). Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen, in dem der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilte Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dient dazu, die Auskunft zu erhärten, und kann daher grundsätzlich keinen anderen Regeln unterliegen als diese (vgl. BGHZ 41, 318, 323; BGH, Beschl. v. 30.1.1991 - XII ZB 156/90, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch hier kann sich der Wert nicht nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruchs bemessen, dessen Durchsetzung durch die Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschwert oder verhindert würde. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Interesse des Beklagten an der Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung sei in der Regel ebenso zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers. Es kommt vielmehr auch hier jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Ebenso wie bei der Auskunftsklage ist von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendungen an Arbeitszeit und an allgemeinen Kosten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch im Blick auf eine mögliche Ergänzung der Auskunft (§ 259 Abs. 2 BGB) erfordert, und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten. Dagegen hat auch hier das bloße Interesse des Beklagten, durch die Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rechtsverfolgung der Klägerin zu erschweren oder zu vereiteln, ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, daß die Parteien - wie im Streitfall - auch über den Grund des Leistungsanspruchs streiten und daß das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bejaht hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1985 - IVa ZB 2/85, NJW 1986, 1493 für die Auskunftsklage). Denn im Fall der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erwächst nur dieser Anspruch in Rechtskraft, ohne daß dies einer möglichen späteren Abweisung einer Zahlungsklage entgegensteht. Es bestehen danach keine Bedenken, der auch in der Rechtsprechung und Literatur allgemein vertretenen Auffassung beizutreten, daß der Streitwert des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht anders zu beurteilen ist als der des Auskunftsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1991, aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 172; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 393, 394; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl., § 26 N; Schneider, Streitwert-Kommentar, 8. Aufl., Stichwort: "Auskunftsanspruch", Rdn. 556).

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3. Die danach maßgeblichen Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es bei der Bewertung des maßgeblichen Interesses im Streitfall allein den Arbeitsaufwand berücksichtigt hat, den der Beklagte zur Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft benötigt, und daß es diesen allenfalls mit 500,-- DM bewertet hat. Es hat dabei keine Gesichtspunkte außer acht gelassen, die im Streitfall eine andere Wertfestsetzung hätten rechtfertigen können.

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a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 22. Mai 1987 im Verfahren 22 O 107/87 verurteilt worden ist, es zu unterlassen, "Dritten gegenüber Informationen ... zu erteilen, die sich auf Betriebsgeheimnisse der Firma W. E. GmbH beziehen, wobei zu diesen Geheimnissen insbesondere der Kreis der Abnehmer und Lieferanten der Firma, sowie Geschäfte der Firma W. E. GmbH oder deren Auftraggeber, die in irgendeiner Beziehung zu Ländern des Nahen Ostens stehen, gehören". Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht in seine Erwägungen einbezogen, daß der Beklagte, wie er vorgetragen habe, wegen der widerstreitenden gerichtlichen Entscheidungen ein und desselben Landgerichts einer außerprozessualen koordinierenden rechtlichen Beratung bedurft habe und er deshalb einen Anwalt gebeten habe, ihn insoweit zu beraten, wofür dieser einen Gegenstandswert von 10.000,-- DM zugrunde gelegt und hiernach auch abgerechnet habe.

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b) Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Beklagte in einem anderen Verfahren verurteilt worden ist, Informationen nicht zu erteilen. Zwar kann bei dem für die Wertbemessung in Betracht zu ziehenden Aufwand zu berücksichtigen sein, daß eine Partei bei unklarer Rechtslage rechtskundigen Rat einholen und sich entsprechender Unterstützung versichern muß (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989 IVb ZR 86/88, Umdr. S. 6 für den Fall einer Auskunftsklage). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen aber im Streitfall zu Recht als nicht gegeben angesehen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, bedurfte der Beklagte im Hinblick darauf, daß er zur Auskunftserteilung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Auskünfte unstreitig auch erteilt hat, für die Bestätigung der Richtigkeit dieser Auskünfte und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung keines besonderen Rechtsrates mehr. Auf das angeführte Versäumnisurteil des Landgerichts Münster beruft sich der Beklagte dabei ohne Erfolg. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dient, wie ausgeführt, lediglich dazu, die Richtigkeit einer einmal gegebenen Auskunft weiter zu erhärten oder in der Auskunft etwa enthaltene Mitteilungslücken zu schließen. Allein für die Abgabe dieser Erklärung kam es nicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts an. Die Frage, ob die erteilten Auskünfte richtig seien oder möglicherweise der Ergänzung bedurft hätten, konnte allein der Beklagte, nicht aber ein hinzugezogener Anwalt beurteilen. Daß aus sonstigen Gründen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten oder zweckmäßig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, auf den die Revision noch besonders hingewiesen hat, daß der Beklagte sich - anders als bei der Auskunftserteilung - bei der Abgabe einer auch nur fahrlässig unrichtigen eidesstattlichen Versicherung strafbar mache (§ 163 StGB), bedingt keine anwaltliche Beratung, denn insoweit geht es allein um eine im Gesetz begründete Rechtsfolge und nicht um eine unklare Rechtslage, die die Einholung von Rechtsrat hätte erfordern können.

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III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.