Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1989, Az.: IVb ZR 86/88
Anforderungen an eine abschließende Vereinbarung über die Unterhaltsansprüche; Auskunftsanspruch gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehepartner; Ersatz von Kosten, die durch die Auskunftserteilung entstehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 86/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 28.10.1988
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Heinz D., H. Straße 50, S.,
Prozessgegner
Dagmar D. geb. K., L. weg 81, S.,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten darüber, ob es zwischen ihnen zu einer abschließenden Vereinbarung über die Unterhaltsansprüche der Klägerin gekommen ist. Diese stellt das in Abrede und hat den Beklagten, der von Beruf selbständiger Schlossermeister ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen und Zahlung des sich daraus ergebenden nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1985 und 1986 vorzulegen". Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf "unter 300 DM" festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht an sich ausgegangen. Es hat ausgeführt, die dem Beklagten für die Auskunftserteilung erwachsenden Kosten seien auf weniger als 300 DM zu schätzen; denn es könnten nur zusätzliche Kosten, nicht jedoch Aufwendungen berücksichtigt werden, die dem Beklagten für die Aufstellung seiner Jahresabschlüsse ohnehin entständen. An derartigen zusätzlichen Kosten komme allein der finanzielle Aufwand für die Ablichtung und Übersendung der Jahresabschlüsse in Betracht, der als geringfügig einzuschätzen sei. Daran könne auch der Einwand des Beklagten nichts ändern, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1986 liege nicht vor, im Falle der sofortigen Durchsetzung des Auskunftsurteils hätte er einen vorläufigen Jahresabschluß für 1986 erstellen lassen müssen, für den 943,92 DM angefallen wären. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig, weil nicht erkennbar sei, aus welchem Grund der Beklagte den endgültigen Jahresabschluß für 1986 nicht sogleich nach seiner Verurteilung habe erstellen lassen können, so daß es der zusätzlichen Anfertigung eines vorläufigen Jahresabschlusses für 1986 nicht bedurft hätte. Der ohnehin bevorstehende Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wäre dann lediglich zeitlich vorverlagert worden, zusätzliche Kosten wären aber nicht entstanden.
Diese Beurteilung hat keinen Bestand, weil das Oberlandesgericht die in Betracht zu ziehenden Umstände bei der Ausübung seines Ermessens nicht umfassend berücksichtigt hat.
Das Gericht ist davon ausgegangen, der Beklagte sei in dem angefochtenen Urteil zur Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung für 1986 verpflichtet worden, obwohl für dieses Jahr noch keine Aufstellung existierte. Es hat jedoch nicht geprüft, ob sich das Amtsgericht dieser Tatsache bewußt gewesen ist und das Urteil den Beklagten (auch) zur Erstellung dieser Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet hat. Wäre das der Fall, so müßten die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen auf jeden Fall bei der Wertberechnung berücksichtigt werden, auch wenn der Beklagte die Belege später im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung für das Finanzamt benötigte. Denn diese spätere Verwendung hätte nichts daran geändert, daß die Aufwendung der genannten Kosten - und zwar in erster Linie - zur Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erforderlich gewesen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich lediglich um die zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin erforderlichen Kostenaufwandes, die nicht ins Gewicht falle, wäre insoweit nicht haltbar.
Indessen liegt ein solches Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils eher fern. Näherliegend ist vielmehr, daß das Amtsgericht dem Beklagten nur die Vorlage solcher Belege aufgeben wollte, die er bei Urteilserlaß bereits in Händen hatte. Für dieses Verständnis spricht insbesondere, daß es ihm abweichend vom Klageantrag, in dem die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1985 bis 1987 verlangt worden ist, nur zur Vorlage derjenigen für die Jahre 1985 und 1986 verurteilt hat. Dieser Beschränkung der Verurteilung dürfte die Annahme zugrunde liegen, die genannten Aufstellungen für 1985 und 1986 hätten dem Beklagten - anders als die für 1987 - bereits vorgelegen. Geht man davon aus, so hatte das amtsgerichtliche Urteil insoweit, als der Beklagte die Gewinn- und Verlustrechnung für 1986 nicht vorlegen konnte, weil sie nicht existierte, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da eine Vollstreckung unzulässig ist, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 9). Da die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist und daher für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2), kommt es bei diesem Verständnis des angefochtenen Urteils auf die Kosten der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1986 überhaupt nicht an. Hingegen fällt ins Gewicht, daß der Beklagte in diesem Fall zur fraglichen Zeit gewärtigen mußte, (auch) wegen der Erfüllung dieses Teils der titulierten Leistungspflicht von der Klägerin bedrängt zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen. Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand an Zeit und Kosten ist bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil mit zu berücksichtigen. Das ist jedoch bisher nicht geschehen. Es steht auch nicht außer Zweifel, daß die Wertbemessung trotz der Berücksichtigung dieser Umstände auf jeden Fall hinter der Berufungssumme nach § 511a ZPO zurückbleibt, zumal es dem Beklagten in seiner damaligen Lage nicht hätte verwehrt werden können, rechtskundigen Rat einzuholen und sich gegebenenfalls entsprechender Unterstützung zu versichern.
Danach ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. auch den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989).
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp