Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: IVb ZB 5/89
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse; Bewertung des Abwehrinteresses durch das Gericht; Berücksichtigung der persönlichen Natur der Auskunftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 5/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1989, 731
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Interesses kommt es in der Regel auf den Aufwand an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Februar 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 800 DM.
Gründe
I.
Der am 16. April 1969 geborene Kläger stammt aus der im Jahr 1971 geschiedenen Ehe des Beklagten. Er hat den Beklagten gemäß § 1605 BGB auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat wie folgt erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger kostenlos vollständige Auskunft über die Höhe seiner sämtlichen, in der Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1987 einschließlich bezogenen Einkünfte und geldwerten Sachvorteile und über den Umfang seines gesamten am 15.12.1987 vorhandenen Vermögens zu erteilen und zu diesem Zweck insbesondere über sämtliche Einkünfte und Sachvorteile in der Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1987 und über den Stand seines Vermögens am 15.12.1987 ein Verzeichnis sowie Unterlagen für die Bewertung der einzelnen Positionen vorzulegen, insbesondere Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen der Jahre 1985, 1986 und 1987 vorzulegen und auf Verlangen einzelne Titel zu erläutern sowie ggf. eine Brutto- und Nettobezüge ausweisende Gehaltsabrechnung für die Zeit von Jan. 1987 bis Dezember 1987 vorzulegen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und sodann die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.), richtet sich bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses, die das Gericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat erwogen, daß der Beklagte als Steuerberater die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Arbeiten selbst leisten könne, so daß nur auf sein Interesse abzuheben sei, sich die damit verbundene Mühe zu ersparen. Dieses Interesse sei nicht höher als mit 500 DM zu veranschlagen. Der Beklagte habe in erster Instanz selbst geltend gemacht, bereits eine Lohnbescheinigung der Firma T. für das Jahr 1987 vorgelegt zu haben, so daß es nur noch um ergänzende Auskünfte über die Einkünfte sowie um solche über das Vermögen gehe, die für einen Steuerberater keinen besonderen Aufwand erforderten, zumal auf steuerrechtlich ohnehin erforderliche Darstellungen zurückgegriffen werden könne. "Gewinninteressen" aufgrund der beruflichen Stellung des Beklagten müßten im Rahmen der Bemessung des Rechtsmittelinteresses außer Betracht bleiben.
Diese Bewertung unterliegt an sich nur beschränkter Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht bei der Ausübung seines Ermessens alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Seine Entscheidung kann deswegen keinen Bestand haben (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7 = FamRZ 1988, 495).
a)
Die sofortige Beschwerde macht geltend, die Bewertung des mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Arbeitsaufwands müsse sich an dem Honorar ausrichten, das der Beklagte als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt für entsprechende Leistungen von Dritten fordern könne. Wenn er selbst tätig werde, könne er nämlich seine Arbeitskraft nicht anderweitig entgeltlich einsetzen. Er sei überdies entschlossen, wenn es bei seiner Verurteilung zur Auskunft bleibe, einen anderen Steuerberater mit der Vorbereitung der Auskünfte zu beauftragen, da er aus grundsätzlichen Erwägungen in eigener Sache nicht tätig zu werden pflege. Allein für die Erstellung des nach dem familiengerichtlichen Urteil geschuldeten Vermögensstatus durch die Steuerberaterin B. seien nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag vom 3. Januar 1989 mindestens 1.111,50 DM erforderlich.
Hierbei wird verkannt, daß die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher Natur ist; ihre Erfüllung ist mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten gegenüber Dritten nicht vergleichbar. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, der Auskunftspflichtige selbst also nicht in der Lage ist, die Auskunft in sachgerechter Weise zu erteilen (vgl. dazu BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1605 Rdn. 13). Das ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten indessen nicht.
b)
Der Beklagte ist verurteilt worden, Auskunft über seine Einkünfte in den Jahren 1985 bis 1987 sowie über den Bestand seines Vermögens am 15. Dezember 1987 zu erteilen und zu diesem Zweck entsprechende Verzeichnisse sowie "Unterlagen für die Bewertung der einzelnen Positionen" vorzulegen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen für die Jahre 1985, 1986 und 1987. Weiterhin soll er "auf Verlangen einzelne Titel erläutern". Die sofortige Beschwerde weist darauf hin, daß Vermögenssteuererklärungen nach dem Gesetz nur alle drei Jahre abzugeben und Einkommensteuererklärungen vom Beklagten erst bis zum Jahre 1984 einschließlich erstellt worden seien. Soweit dieser danach Steuererklärungen nicht vorlegen kann, weil sie nicht existieren, hat das erstinstanzliche Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. etwa KG NJW 1977, 2093; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 888 Anm. 1 A).
Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 455) ergibt, ist die Vollstreckungsfähigkeit weiter insoweit in Frage gestellt, als der Bezeichnung "Unterlagen für die Bewertung der einzelnen Positionen" die notwendige Bestimmtheit fehlt (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 631). Ähnliches gilt für den Ausspruch des Urteils, daß der Beklagte "auf Verlangen einzelne Titel erläutern" muß. Zwar kann danach der Beklagte diesbezüglichen Vollstreckungsversuchen aus Rechtsgründen entgegentreten; es ist jedoch nicht zu verkennen, daß auch damit ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden ist. Der Beklagte hat weiter zu gewärtigen, daß ihm der Kläger zunächst mit dem Verlangen bedrängt, den titulierten Leistungspflichten, so wie er sie versteht, freiwillig nachzukommen. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen nicht erkennen, daß es diese Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat. Damit ist nicht abzusehen, ob die vorgenommene Ermessensausübung dem Gesetz entspricht. Es steht nicht außer jedem Zweifel, daß die Wertbemessung auch unter Berücksichtigung dieser Umstände die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 800 DM.
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp