Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1983, Az.: IVb ZR 355/81
Anspruch auf Unterhaltsgewährung von getrennt lebenden Eheleuten; Erhebung einer Leistungsklage auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltsverpflichteten; Pflicht zur Angabe der finanziellen Verhältnisse zur Berechnung der Höhe von Unterhaltsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 355/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.06.1981
- AG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1983, 2134
- MDR 1983, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1056 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen im Klagantrag bezeichnet werden.
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Der Anspruch auf Vorlage von Belegen wird im Wege der Leistungsklage geltend gemacht, bei der u. a. mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau zu bezeichnen ist, welche Leistung der Beklagte schuldet. Die Belege, die der Auskunftspflichtige vorzeigen soll, müssen genau bezeichnet werden. Der Klageantrag muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
Der Klageantrag muß eine umfassende Verteidigungsmöglichkeit für den Beklagten eröffnen, wozu auch gehört, daß er ihm die für ihn bestehenden Risiken entnehmen kann.
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Beklagte prüfen, ob er den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen will.
- 2.
Der Anspruch auf Vorlage von Belegen ist im Wege der Leistungsklage geltend zu machen; dabei müssen die Belege, welche der Auskunftspflichtige vorlegen soll, im Klageantrag genau bezeichnet werden.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute, die seit Anfang 1980 getrennt leben. Die Klägerin betreut die 1971 geborene gemeinsame Tochter der Parteien, für die ihr das Sorgerecht übertragen ist. Der Beklagte betreibt eine Spedition. Die Klägerin begehrt von ihm Unterhalt.
Auf anwaltliche Aufforderung, über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu geben, hat der Beklagte der Klägerin zuerst nur den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb mitgeteilt und danach noch die Gewinn- und Verlustrechnung übersandt, jeweils für das Jahr 1979 aufgestellt von der ihn betreuenden Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage nähere Auskünfte zu den erzielten Erlösen und den ihnen gegenübergestellten Aufwendungen (dies alles auch für das erste Halbjahr 1980) sowie die Angabe sonstiger Einkünfte verlangt; außerdem hat sie die Vorlage "aller Belege zu den sich aus den Auskünften ergebenen Positionen" begehrt und darüber hinaus, daß der Beklagte die Richtigkeit der Auskünfte versichere und einen nach Maßgabe der zu erteilenden Auskünfte zu berechnenden Unterhalt leiste.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskünfte über die Erlöse aus dem Gewerbebetrieb für das erste Halbjahr 1980 zu erteilen und die in dieser Zeit entstandenen Aufwendungen für Porto und Telefon, Personalkosten, Versicherungen, Beiträge, Reisekosten, Rechts- und Beratungskosten sowie Zinsen für Verbindlichkeiten anzugeben, außerdem für 1979 und das erste Halbjahr 1980 über Fahrzeugkosten und die Höhe der Abschreibungen für Abnutzung sowie über seine sonstigen Einkünfte Auskunft zu geben. Das Amtsgericht hat den Beklagten ferner verurteilt, die Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des anzugebenden Zahlenmaterials entnommen werden könne, und die Belege vorzulegen, aus denen die Richtigkeit bestimmter in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1979 enthaltener Aufwendungen zu ersehen sei.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung ist zum Auskunftsbegehren erfolglos geblieben, doch hat das Oberlandesgericht ihr insoweit teilweise stattgegeben, als es die Verurteilung zur Vorlage von Belegen auf die Telefonrechnungen sowie die Rechnungen über Rechts- und Beratungskosten und Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1980 beschränkt hat; im übrigen hat es die Klage auf Vorlage von Belegen als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat sie im Urteilsausspruch ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, die Revision werde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, in welchem Umfang ein selbständiger Gewerbetreibender Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen und für seine Einkünfte Belege vorlegen muß. Eine in den Entscheidungsgründen dargelegte Begründung bewirkt jedoch - von denkbaren, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keine Einschränkung der Zulassung der Revision (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - LM ZPO § 546 Nr. 77 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urt. v. 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579).
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1.
Zwischen den Parteien besteht durch die Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis (§§ 1360, 1361 BGB), aufgrund dessen sie gem. § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit § 1605 Abs. 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen. Soweit es die danach bestehende Pflicht des Beklagten zur Auskunftserteilung betrifft, sind hierzu nähere Darlegungen nicht veranlaßt, denn insoweit hat das angefochtene Urteil dem Begehren der Klägerin entsprochen.
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte seine Auskünfte belegen muß. Es hat indessen beanstandet, daß die Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die von ihr verlangten Belege nicht hinreichend bestimmt, sondern es unzulässigerweise dem Gericht überlassen habe herauszufinden, welche Art Beleg für eine bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenpostion in Betracht komme. Demgemäß hat das Berufungsgericht der Klage nur entsprochen, soweit es im Wege der Auslegung des Klagantrags die Belege, deren Vorlage die Klägerin begehrt, hat bestimmen können, nämlich über Telefonkosten, Versicherungsbeiträge und Rechts- und Beratungskosten, weil diese in Form von Rechnungen erteilt zu werden pflegten. Für die anderen Posten, die Gegenstand der Verurteilung zur Auskunft sind, hat das Berufungsgericht eine Bestimmbarkeit durch Antragsauslegung verneint, weil jeweils mehrere Arten von Belegen in Betracht kämen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Daraus ergibt sich verfahrensrechtlich die Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen erfolgt im Wege der Leistungsklage. Bei einer solchen muß u.a. mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau bezeichnet werden, welche Leistung der Beklagte erbringen soll; der Klagantrag muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. § 253 Anm. II, 2 b, dd). Der Beklagte muß dem Klagantrag auch entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muß sich umfassend verteidigen können (vgl. BGH Urt. v. 24. Februar 1978 - V ZR 95/75 - NJW 1978, 1584 [BGH 25.01.1978 - IV ZR 122/76] m.w.N.). Nur eine genaue Bezeichnung der von ihm erwarteten Leistung eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit zu prüfen, ob er den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen will. Die klagende Partei kann dem Risiko mit ihrer Auffassung im Prozeß (ganz oder teilweise) mit entsprechender Kostenlast zu unterliegen, wenn sie den Anspruch auf die Belegung von Einkünften überzieht, nicht dadurch entgehen, daß sie einen (unbestimmten) Rahmenantrag stellt (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 98 II, 3 b beta). Schließlich darf, wenn - wie im vorliegenden Fall bei der Ermittlung von Einkünften eines selbständigen Gewerbetreibenden - im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten können, die Auseinandersetzung darüber nicht durch eine unbestimmte Antrags- und Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79 - DB 1981, 366 m.w.N.).
Der von der Klägerin gestellte Klagantrag, den Beklagten zu verurteilen, "diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", genügt diesen Anforderungen nicht. Das Oberlandesgericht hat ihn daher - soweit es nicht im Wege der Auslegung teilweise zu einer Bestimmbarkeit der Leistung gelangt ist - zutreffend als nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig angesehen.
3.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Portmann
Blumenrohr
Zysk
Nonnenkamp