Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1982, Az.: IVb ZR 673/80
Anspruch auf Unterhalt; Umfang einer Grundrente als ein für Unterhaltszwecke beim Ehegattenunterhalt zur Verfügung zu stellendes Einkommen; Berücksichtigung von Zulagen bei Berechnung einer Grundrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 673/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.05.1980
- AG Göppingen - 04.09.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1594 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Christa F. geb. D., H. straße ..., G.
Prozessgegner
Walter F., H. straße ..., G.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Neben der Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage und der Pflegezulage ist auch die Kleiderzulage nach § 15 BVG grundsätzlich dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie nicht durch tatsächlichen Mehrbedarf aufgezehrt wird (im Anschluß an die Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338 und vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165).
- b)
Ist ein doppelseitig beinamputierter Schwerbeschädigter zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, so sind bei der Ermittlung des aufzuteilenden Einkommens von seiner Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage die Kosten für die Haltung und Benutzung eines Pkw als schädigungsbedingter Mehrbedarf vorweg abzuziehen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1980 aufgehoben, soweit auf die Berufung des Antragstellers das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 4. September 1979 in Ziffer 3 (Unterhaltsregelung) zugunsten des Antragstellers abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Anspruch,
Die Parteien schlossen am 6. August 1956 die Ehe, aus der zwei Töchter hervorgingen. Die Ältere ist volljährig und wirtschaftlich selbständig. Die jüngere, am 27. Dezember 1964 geborene Tochter Susanne lebt bei der Antragsgegnerin.
Dem im Jahre 1921 geborenen Antragsteller wurden als Folge einer schweren Kriegsverletzung beide Oberschenkel amputiert. Er ist erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 580,90 DM sowie eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 3.236 DM (einschließlich eines nach der Ehescheidung entfallenden Ehegattenzuschlags von 74 DM). Er zahlt für die Tochter Susanne aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 28. August 1979 monatlich 475 DM Unterhalt. Die Antragsgegnerin ist Fototechnikerin. Sie arbeitet halbtags als Fotolaborantin und Bürohilfskraft. Ihr Einkommen beträgt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich durchschnittlich 1.044,45 DM netto.
Die Antragsgegnerin hat für die Zeit ab 1. Juli 1979 vor dem Amtsgerichts einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt in Höhe von monatlich 900 DM in dem von dem Antragsteller betriebenen Ehescheidungsverfahren geltend gemacht mit der Begründung: Sie könne ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten, sondern sei auf zusätzliche Unterhaltsleistungen des Antragstellers angewiesen, um ihren Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Da sie wegen der notwendigen Betreuung der Tochter Susanne nur eine Halbtagstätigkeit ausüben könne, sei sie zudem nicht in der Lage, eine ausreichende Altersvorsorge zu treffen. Der Antragsteller schulde ihr deshalb auch die Kosten für eine - ergänzende - Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter Nr. 3 des Urteils - den Antragsteller zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 877 DM an die Antragsgegnerin verurteilt. Hiervon sollten 721 DM auf den Elementarunterhalt und 156 DM auf den Vorsorgeunterhalt entfallen.
Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unterhaltsrente für die Antragsgegnerin auf monatlich 589,45 DM herabgesetzt. Gegen diese Kürzung des Unterhaltsbetrages wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht hat sie im Urteilsspruch ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulassung mit der Erwägung begründet, die Frage, ob und in welchem Umfang die Grundrente als ein für Unterhaltszwecke beim Ehegattenunterhalt zur Verfügung zu stellendes Einkommen zu werten sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Hiermit hat das Oberlandesgericht begründet, weshalb es die Revision zugelassen hat; es hat jedoch nicht ausgesprochen, daß die Zulassung beschränkt sein solle (vgl. BGH Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 = LM § 546 ZPO Nr. 77 m.w.N.).
II.
Die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts hält - bis auf die in Abschnitt 2 zu erörternde Frage des Vorsorgeunterhalts - der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.
1.
Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen, weil sie mit den Einkünften aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ihren vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) bemessenen Unterhalt nicht decken könne. Zur Ermittlung der Höhe des der Antragsgegnerin hiernach zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Gericht die Einkünfte der Parteien - nach Abzug von Sonder- und Mehraufwendungen - gegenübergestellt und der Antragsgegnerin sodann die Hälfte des Differenzbetrages zwischen den beiderseitigen bereinigten Einkommen zugesprochen.
Diese Berechnung entspricht von ihrem Ansatz her der Rechtsprechung des erkennenden Senats und wird insoweit auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch einschließlich des Anspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB bestimmt, werden grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung geprägt (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 und vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - m.w.N.; beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Wenn zu diesem Zeitpunkt beide Ehegatten erwerbstätig sind und über eigene Einkünfte verfügen, bestimmen diese beiderseitigen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller nicht erwerbstätig, sondern er bezieht als Einkommen eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auch solche Renten sind indessen grundsätzlich als Einkünfte zu behandeln, durch welche die für den Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher Hinsicht geprägt werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339 und vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166).
a)
Die Frage, ob die Rente, die der Antragsteller nach dem Bundesversorgungsgesetz bezieht, in vollem Umfang, und zwar einschließlich der Grundrente sowie der Schwerstbeschädigtenzulage, der Pflegezulage und des Pauschbetrages für Kleider- oder Wäscheverschleiß, unterhaltsrechtlich als Einkommen zu bewerten ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. Es hat wahlweise zwei Berechnungen durchgeführt, die im wesentlichen zu demselben Ergebnis geführt haben: Zum einen hat es die Grundrente mit den genannten Zulagen voll als Einkommen des Antragstellers behandelt, zugleich aber seinen erhöhten schädigungsbedingten Bedarf berücksichtigt. Diesen Bedarf hat es - abweichend von den Angaben des Antragstellers, der ihn zunächst mit 1.280,20 DM und sodann mit 1.488,15 DM beziffert hatte - auf monatlich 1.150 DM geschätzt. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Betreuung des Antragstellers durch eine Halbtagskraft in Höhe von monatlich 600 DM und den Kosten für einen Pkw, den der Antragsteller "unbestritten zum Ausgleich für seine Behinderung benötige", in Höhe von 550 DM.
Zu nahezu demselben Betrag ist das Berufungsgericht auch nach der zweiten gewählten Berechnungsweise gelangt, bei der es in Anlehnung an eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart (DAVorm 1979, 503) wegen des "Mischcharakters der Grundrente" diese nur zur Hälfte bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, die Zulagen mit Aufwendungsersatzfunktion hingegen außer Betracht gelassen hat. Die hiernach nicht als Einkommen zu behandelnden Beträge setzen sich zusammen aus: 337 DM hälftiger Grundrente, 240 DM Schwerstbeschädigtenzulage, 487 DM Pflegezulage sowie 85 DM Zulage für Kleiderverschleiß, und sie ergeben damit eine Summe von 1.149 DM.
Der letztgenannten Berechnungsmethode und der ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden hat, ist bei der Ermittlung der für die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB maßgebenden Einkünfte die Grundrente nach § 31 BVG grundsätzlich mit heranzuziehen. Allerdings ist vor einer Verteilung der für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmten Mittel vorweg der konkrete Mehrbedarf auszugleichen, den der Rentenempfänger als Folge seiner Schädigung hat (Urteil vom 21. Januar 1981, FamRZ 1981, 338, 339). Dasselbe gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage. Auch sie sind grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie nicht durch tatsächlichen Mehrbedarf aufgezehrt werden (Urteil vom 16. September 1981 - FamRZ 1981, 1165, 1166). Ob auch die Kleiderzulage nach § 15 BVG in entsprechender Weise als unterhaltserhebliches Einkommen zu berücksichtigen ist, hat der Senat bisher nicht entschieden. Für diese Zulage können indessen keine anderen Erwägungen gelten als für die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage. Die Zulage für Kleiderverschleiß wird nach § 15 BVG an Beschädigte gewährt, deren anerkannte Schädigungsfolgen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche verursachen. Der zu gewährende Pauschbetrag wird unter Zugrundelegung einer durch die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl I 105) festgesetzten Bewertungszahl für den jeweiligen Verschleißtatbestand errechnet, wobei tatsächlich höhere Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind, § 15 Satz 3 BVG. Die Kleiderzulage ist hiernach aus unterhaltsrechtlicher Sicht - ähnlich wie die Grundrente und die genannten anderen Zulagen - geeignet, einen - erhöhten - Bedarf des Beschädigten zu decken und in diesem Sinn allgemeine Unterhaltsbedürfnisse zu befriedigen. Nach ihrem sozialpolitischen Zweck ist die Zulage als Versorgungsleistung auf den pauschalen Ausgleich von außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß gerichtet. Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung führt jedoch, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 16. September 1981 (aaO) dargelegt hat, nicht dazu, daß die Zulage bei der Ermittlung des Unterhaltserheblichen Einkommens von vorneherein außer Ansatz zu lassen wäre. Vielmehr kommt es auch hier auf den tatsächlichen Mehrbedarf an, den der Empfänger der Kleiderzulage hat. Im Umfang eines solchen Mehrbedarfs wird die Zulage von den tatsächlichen Aufwendungen aufgezehrt. Soweit ein Mehrbedarf nicht vorhanden oder nicht dargetan ist, ist auch die Zulage nach § 15 BVG dem unterhaltserheblichen Einkommen zuzurechnen und damit bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller erhöhte Aufwendungen für Kleider- und Wäscheverschleiß nicht geltend gemacht. Er hat zwar in der Berufungsbegründung Mehrbelastungen dargelegt, die ihm im Hinblick auf seine Kriegsverletzungen entstehen; diese betrafen jedoch nur Aufwendungen für den Pkw und für persönliche Pflege und Betreuung im Haushalt. Auch auf eine ausdrückliche Aufforderung des Berufungsgerichts zur - vorsorglichen - Vorlage von Belegen für seinen gesundheitsbedingten Mehrbedarf hat er sich auf die Angabe und den Nachweis von Sonderaufwendungen für einen Pkw und für persönliche Pflege und Haushaltsbetreuung beschränkt.
Unter diesen Umständen ist die Zulage für Kleiderverschleiß nach § 15 BVG hier bei der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards in vollem Umfang als für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Antragstellers mit heranzuziehen.
b)
Auf die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage sind, wie dargelegt, zunächst die tatsächlichen Mehraufwendungen anzurechnen, die dem Antragsteller als Folge seiner Beschädigung erwachsen. Das Berufungsgericht hat den schädigungsbedingten Mehrbedarf mit insgesamt 1.150 DM angenommen, von denen 600 DM auf die Kosten für die Betreuung durch eine Halbtagskraft und 550 DM auf die Kosten für die Haltung eines Pkw entfallen. Die Revision macht demgegenüber geltend, es könne nur von einem Mehrbedarf von 600 DM ausgegangen werden. Die Kosten für einen Pkw seien nicht als erhöhter Mehrbedarf anzuerkennen. Sie stellten bei den hier gegebenen Einkommensverhältnissen Kosten der normalen Lebensführung dar, die den allgemeinen Lebensbedarf nicht überstiegen. Allenfalls könnte im Hinblick darauf, daß der Antragsteller den Pkw infolge seiner Behinderung häufiger benutzen müsse, ein geringerer Betrag als Mehrbedarf angenommen werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß dieser zum Teil durch Zuschüsse abgedeckt werde.
Mit dieser Auffassung kann die Revision im Grundsatz - abgesehen von der konkreten Berechnung des hier anzuerkennenden Mehrbedarfs - nicht durchdringen. Der Antragsteller ist beiderseits oberschenkelamputiert. Er ist daher in seiner Fortbewegung - selbst mit Hilfe von Prothesen - in einer Weise behindert (ärztliches Attest vom 17. September 1979, GA II 221), die die Benutzung eines (besonders ausgerüsteten) Fahrzeuges unerläßlich macht. Wie der Antragsteller bereits im ersten Rechtszug unbestritten vorgetragen hat, kann er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Er ist statt dessen auf den Pkw als einziges Beförderungsmittel angewiesen (Auskunft der Hauptfürsorgestelle vom 4. Oktober 1979, GA II 223), wenn er seine Wohnung verlassen will.
Hieraus ergibt sich, daß die Aufwendungen für die Haltung und Benutzung eines Fahrzeugs im Fall des Antragstellers einen konkreten Mehrbedarf abdecken, den er - im Gegensatz zu einem Nicht-Beschädigten - als Folge seiner Beschädigung hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Nicht-Beschädigter mit einem Einkommen der hier gegebenen Höhe einen Pkw halten würde. Die Verhältnisse lassen sich insoweit nicht vergleichen. Einem Nicht-Beschädigten in der Einkommenssituation des Antragstellers steht es frei, ein Fahrzeug zu halten oder darauf zu verzichten, und sich dadurch Mittel für andere Bedürfnisse freizuhalten. Demgegenüber ist der Antragsteller lebensnotwendig auf die Benutzung des Pkw angewiesen. Er ist nicht in der Lage, in freier Entscheidung auf die Fahrzeughaltung zu verzichten. Deshalb sind die Aufwendungen für das Fahrzeug des Antragstellers - mit dem Berufungsgericht - als schädigungsbedingter Mehrbedarf vorab zu berücksichtigen.
Die Höhe des Mehrbedarfs hat das Berufungsgericht auf 550 DM geschätzt. Dies greift die Revision an mit dem Hinweis darauf, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen Zuschüsse für die Anschaffung eines Fahrzeugs erhalte. Da das Berufungsgericht die Mehraufwendungen für die Haltung eines Pkw in Anlehnung an die ADAC - Tabelle geschätzt hat, liegt die Annahme nahe, daß es in die Schätzung die Anschaffungskosten für das Fahrzeug mit einbezogen hat. Ob dabei auch die genannten Zuschüsse - unter Beachtung der erforderlichen Kosten für die Umrüstuung des Fahrzeugs - berücksichtigt worden sind, kann dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Die aus anderen Gründen (vgl. Abschnitt 2) erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit, hierzu näher Stellung zu nehmen.
Soweit das Berufungsgericht die Kosten für die Beschäftigung einer Halbtagskraft in tatrichterlicher Würdigung der vorliegenden Verhältnisse auf 600 DM geschätzt hat, bestehen hiergegen revisionsrechtlich keine Bedenken.
c)
Bei der Ermittlung des bereinigten Renteneinkommens des Antragstellers hat das Berufungsgericht sodann noch den Unterhaltsbetrag von monatlich 475 DM vorweg abgezogen, den der Antragsteller für die Tochter Susanne zahlt. Dies entspricht der Berechnungsweise nach den in der Rechtsprechung verwendeten Unterhaltstabellen und ist für den Regelfall - so auch bei den hier gegebenen Einkommensverhältnissen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241, 242). Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
d)
Die Einkünfte der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht vor der Gegenüberstellung mit dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Renteneinkommen des Antragstellers um einen Betrag von "ca. 10 %" für berufsbedingte Mehraufwendungen bereinigt, die der Antragsgegnerin durch ihre Halbtagsbeschäftigung erwachsen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm als Tatrichter obliegenden Bemessungsspielraums für die erhöhten Aufwendungen des erwerbstätigen Ehegatten gehalten. Da der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, entfallen bei ihm entsprechende berufsbedingte Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 649/80). Die von dem Berufungsgericht sodann vorgenommene hälftige Aufteilung des gesamten bereinigten Nettoeinkommens der Parteien entspricht dem - in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt hervorgehobenen - Gedanken, daß bei der Bemessung des Ehegatten (Elementar-)Unterhalts nach §§ 1570 ff, 1578 Abs. 1 BGB an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, weil sie grundsätzlich beide in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 444).
Im rechnerischen Ergebnis hat das Berufungsgericht (nach der zweiten von ihm gewählten Berechnungsmethode) die Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers mit 580,90 DM, seine Ausgleichsrente nebst Berufsschadensausgleich und Kinderzuschlag mit 1.676 DM und die hälftige Grundrente mit 337 DM (zusammen 2.593,90 DM) um den Unterhaltsbetrag für die Tochter Susanne von 475 DM gekürzt. Dem sich damit ergebenden anrechnungsfähigen Einkommen des Antragstellers von 2.118,90 DM hat es ein bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 940 DM (1.044,45 DM abzüglich 10 %) gegenübergestellt. Dies ergab einen Unterschiedsbetrag von 1.178,90 DM. Die Hälfte hiervon (589,45 DM) hat das Gericht der Antragsgegnerin als ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Dieser Betrag ist um 0,50 DM höher als derjenige, der sich ergeben würde, wenn die Rentenbezüge des Antragstellers nach den oben dargelegten Grundsätzen voll als Einkommen berücksichtigt und davon die bisher angenommenen Mehraufwendungen von 1.150 DM abgezogen worden wären. Die Antragsgegnerin ist danach insoweit nicht beschwert.
2.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Unterhaltsbemessung den Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB - überhaupt und gegebenenfalls in zutreffender Weise - berücksichtigt hat. Dies wird von der Revision zu Recht beanstandet.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Amtsgericht ausdrücklich neben dem Elementarunterhalt auch einen anteiligen Vorsorgeunterhaltsbetrag geltend gemacht. Diesem Antrag hat das Familiengericht, wenn auch nicht in voller Höhe, entsprochen und der Antragsgegnerin außer einem Elementarunterhalt von 721 DM einen Vorsorgeunterhalt von 156 DM zugebilligt. Im Berufungsverfahren, in dem sich die Antragsgegnerin gegen die Berufungsangriffe des Antragstellers verteidigt hat, hat sie die Aufrechterhaltung des familiengerichtlichen Urteils beantragt und zur Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die "zutreffende Berechnung" des Amtsgerichts Bezug genommen. Damit hat sie vor dem Berufungsgericht nicht nur ihren Antrag auf Zubilligung von Elementarunterhalt, sondern auch ihr Begehren auf Leistung eines Vorsorgeunterhaltsbetrages weiter verfolgt.
Mit diesem Begehren hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar befaßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin - wie die Revision rügt - ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO zu erblicken und das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Jedenfalls ist das Berufungsurteil in diesem Punkt materiell-rechtlich zu beanstanden, weil die Unterhaltsbemessung den nach der Rechtsprechung des Senats zu beachtenden Grundsätzen - unter Einbeziehung des Vorsorgeunterhalts - nicht gerecht wird. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den beiderseitigen bereinigten Einkünften zugesprochen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß es hierbei den Vorsorgeunterhalt gänzlich außer Acht gelassen hat. Andererseits läßt das Urteil auch die Annahme zu, daß das Berufungsgericht mit der der Antragsgegnerin zugebilligten Unterhaltsquote den Elementarunterhalt einschließlich des Vorsorgeunterhalts abdecken wollte. In diesem Fall entspräche das Urteil allerdings nicht den Grundsätzen für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts, die der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - in den Entscheidungen vom 25. Februar 1981 (IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442) und vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 592/80 = FamRZ 1981, 864) in Verbindung mit dem Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257) aufgestellt hat.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat ist zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Vielmehr muß die Unterhaltsbemessung - unter Einschluß des Vorsorgeunterhalts - grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil bisher nicht geklärt ist, in welcher Weise eine Aufstockung der durch die Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin bereits erzielten Altersvorsorge - um den ergänzenden Vorsorgeunterhalt - in Betracht kommen kann. Es mag in einem Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, in der Regel zweifelhaft sein, ob es sinnvoll ist, auch die Aufstockung der Altersvorsorge im Wege der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen, wenn neben den aufgrund der Versicherungspflicht gezahlten Beiträgen lediglich solche zum Zwecke der Höherversicherung entrichtet werden können (§ 1234 RVO, § 11 AVG); denn aus dieser erwachsen keine dynamischen Versicherungsleistungen (§ 1272 Abs. 3 RVO, § 49 Abs. 3 AVG). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Antragsgegnerin - was nach dem Akteninhalt naheliegt - noch in der Lage ist, freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung nachzuentrichten (vgl. Bescheid der BfA vom 12. Februar 1980, GA II 282). Gegebenenfalls können auch privatrechtliche Vorsorgemöglichkeiten zu erwägen sein (vgl. Urteil vom 4. November 1981 aaO). Zu dieser Frage haben die Parteien bisher nicht Stellung genommen. Sie kann für die Art des zu leistenden Vorsorgeunterhalts von Bedeutung sein.
Das Oberlandesgericht wird hiernach aufgrund der neuen Verhandlung den Anspruch der Antragsgegnerin auf ergänzenden Unterhalt - unter Beachtung der Grundsätze für die Ermittlung und Bemessung des Vorsorgeunterhalts - insgesamt neu festzusetzen haben.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp