Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1981, Az.: IVb ZR 674/80
Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt; Bemessung von Unterhalt; Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage für einen erwerbsunfähigen Beschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 674/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.05.1980
- AG Celle
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Paul S., Psychiatrisches Wohnheim "Gut M.", W., Ortsteil K.
Prozessgegner
Erika S. geb. H., St.-G. ... III/4, C.
Amtlicher Leitsatz
Neben der Grundrente sind auch Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage grundsätzlich dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie nicht durch tatsächlichen Mehrbedarf aufgezehrt werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 1980 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, deren im Jahre 1938 geschlossene Ehe mit dem Beklagten seit 4. August 1978 geschieden ist, nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Sie war 1971 zuletzt berufstätig und erhält seit 1. Dezember 1978 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die zunächst 116,30 DM monatlich betrug und ab 1. Januar 1980 auf 121 DM monatlich erhöht wurde. Der Beklagte ist aufgrund kriegsbedingter Hirnverletzungen Schwerstbeschädigter und bezieht Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die sich aus Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich zusammensetzen und 1978 insgesamt 2.075 DM, 1979 2.223 DM und 1980 2.315 DM monatlich betragen haben. Bis Oktober 1978 hat er außerdem einen Ehegattenzuschlag von 71 DM erhalten. Er lebt seit Mitte November 1978 in dem zum Niedersächsischen Landeskrankenhaus W. gehörenden Psychiatrischen Wohnheim Gut M. und zahlte dort zunächst täglich 40 DM für Unterkunft, Gemeinschaftsversorgung und ärztliche Betreuung. Ab 1. Januar 1979 wurde der Tagessatz auf 45,10 DM erhöht. Während des Ehescheidungsverfahrens hat der Beklagte der Klägerin bis einschließlich Juni 1978 monatlich 600 DM und für Juli 1978 300 DM Unterhalt gezahlt. Danach hat er seine Zahlungen eingestellt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin monatliche Unterhalts Zahlungen von 600 DM verlangt, und zwar ab 1. November 1978 in Form einer laufenden Rente und für Juli bis Oktober 1978 als Rückstand in Höhe von 2.100 DM. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen, weil die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage des Beklagten nicht den für die Unterhaltsbemessung einzusetzenden Einkünften zuzurechnen seien und der Beklagte bei Außerachtlassung dieser Beträge nicht leistungsfähig sei. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil dahin abgeändert, daß es der Klägerin für die Zeit von Juli bis November 1978 2.700 DM rückständigen Unterhalt, vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1979 eine laufende monatliche Unterhaltsrente von 500 DM und ab 1. Januar 1980 eine solche von 550 DM zuerkannt hat, Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie hat außerdem Anschlußrevision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt, soweit ihm vom Berufungsgericht nicht stattgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
1.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.
Anders als das Familiengericht hat das Berufungsgericht - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - sämtliche Versorgungsbezüge des Beklagten dem bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen zugerechnet und den Standpunkt eingenommen, daß nur die tatsächlichen Mehraufwendungen, die dem Versorgungsempfänger im Einzelfall erwachsen, in Abzug zu bringen seien.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Außerachtlassung der Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage und der Pflegezulage erstrebt, weil diese Bezüge nach der besonderen Zweckbestimmung, die ihnen nach dem Bundesversorgungsgesetz zukomme, nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt des Berechtigten zu dienen bestimmt seien, sondern den durch den erlittenen Körperschaden verursachten Mehraufwand decken und allein dem Berechtigten persönlich zugute kommen sollten. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Ausgehend von dem Grundsatz, daß zur Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens sämtliche dem Unterhalts Schuldner zufließenden Einkünfte heranzuziehen sind, hat der Senat mit Urteil vom 21. Januar 1981 (IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338) bereits entschieden, daß die Grundrente, die der Unterhaltsschuldner während der Ehe bezogen hat, grundsätzlich sowohl den Einkünften zuzurechnen ist, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen ist und die zur Befriedigung des konkreten Mehrbedarfs des Rentenempfängers tatsächlich erforderlichen Mittel vorab in Abzug zu bringen sind. Dazu hat der Senat ausgeführt, daß die Grundrente als Teil der Kriegsopferversorgung zwar nach der Zielsetzung des Bundesversorgungsgesetzes den Beschädigten für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und seine Mehraufwendungen ausgleichen solle, die ihm infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen, und somit aus der Sicht des öffentlichen Sozialrechts zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern gewährt werde, als sie den zum Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen solle. Das stehe ihrer Berücksichtigung im Bereich des privaten Unterhaltsrechts jedoch nicht entgegen. Insoweit sei ausschlaggebend, daß die Grundrente dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehe, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalls sowohl des schädigungsbedingten besonderen, als auch seines "normalen" Bedarfs, und daß sie grundsätzlich geeignet sei, den - möglicherweise erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken (a.a.O. S. 339).
b)
Entsprechende Erwägungen treffen auch auf die Schwerstbeschädigtenzulage zu. Sie wird nach § 31 Abs. 5 BVG erwerbsunfähigen Beschädigten gewährt, die durch die Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind. Die Zulage ist nicht Bestandteil der Grundrente, sondern eine selbständige Leistung, die neben jener gezahlt wird, aber deren Funktion erfüllt. Sie wird nach der versorgungsrechtlichen Zielsetzung - wie die Grundrente - als Ausgleich für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und den Mehraufwand gewährt (vgl. Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz, 5. Aufl. § 31 Erl. VI S. 353). Aus unterhaltsrechtlicher Sicht ist die Schwerstbeschädigtenzulage ähnlich wie die Grundrente geeignet, den - erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken und Unterhaltsbedürfnisse zu befriedigen. Das wird, wie auch die Revision nicht verkennt, besonders während bestehender Ehe und bei zusammenlebenden Ehegatten deutlich, wo die genannten Versorgungsbezüge nicht nur zum Unterhalt des Beschädigten, sondern, soweit sie nicht dem Ausgleich seines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, im allgemeinen dem Unterhalt sämtlicher Familienmitglieder zur Verfügung stehen und den Lebensstandard der Familie begünstigen. Daß für die unterhaltsrechtliche Beurteilung nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Scheidung der Ehe entgegen dem Grundsatz des Unterhaltsrechts, daß die ehelichen Lebensverhältnisse auch das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmen (§ 1578 Abs. 1 BGB), etwas anderes zu gelten hätte, kann nicht angenommen werden. Eine solche Annahme rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch nicht aus der erörterten versorgungsrechtlichen Zweckbestimmung der Bezüge.
Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Grundrente als auch die Schwerstbeschädigtenzulage des Beklagten bei der Feststellung seiner verfügbaren Einkünfte herangezogen und als zusätzlichen Bedarf den tatsächlichen Mehraufwand des Beklagten berücksichtigt. Gegen die Bemessung dieses Mehrbedarfs durch das Berufungsgericht hat der Beklagte keine Angriffe erhoben.
c)
Die in ihrer Anrechenbarkeit zwischen den Parteien ferner umstrittene Pflegezulage wird nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt, solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Dabei sieht Satz 4 der Vorschrift vor, daß erwerbsunfähige Hirnbeschädigte eine Pflegezulage mindestens nach der - vom Beklagten bezogenen - Stufe I erhalten, ohne daß im Einzelfall die Hilflosigkeit geprüft werden muß. Zweck dieser Versorgungsleistung ist hiernach der pauschale Ausgleich der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Januar 1980 (IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f.) in anderem Zusammenhang dargetan hat, führt die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder ähnlichen Verwendungszwecken nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wäre; vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat. Hieran ist auch bei der vom Beklagten bezogenen Pflegezulage festzuhalten und der insoweit anfallende Betrag - ebenso wie die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage - dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen, soweit er nicht durch tatsächlichen Mehraufwand aufgezehrt wird.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte (noch) nicht pflegebedürftig ist, und die Pflegezulage im vollen Umfang als Einkommen berücksichtigt, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die weitere Entwicklung des Pflegebedürfnisses und der gegebenenfalls notwendige Kostenaufwand ganz unübersehbar waren, berechtigte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, die Pflegezulage von vornherein bei der Unterhaltsbemessung außer Ansatz zu lassen. Vielmehr war es im Hinblick auf diese Unübersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Verhältnisse gehindert, in der Frage der Pflegebedürftigkeit des Beklagten seiner Entscheidung einen anderen als den von ihm festgestellten Zustand zugrunde zu legen. Etwaige Verschlechterungen im Befinden des Beklagten, vor allem einen späteren Eintritt des Pflegefalles zu berücksichtigen, mußte das Gericht dem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO überlassen.
Hiernach läßt die Verurteilung des Beklagten keinen Rechtsfehler erkennen.
2.
Auch die Anschlußrevision der Klägerin ist nicht begründet.
Sie beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht das Maß des ihr zu gewährenden angemessenen Unterhalts entsprechend den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 3/7 der Gesamteinkünfte des Beklagten angenommen habe. Bei einer derartigen Aufteilung gehe die Düsseldorfer Tabelle davon aus, daß dem arbeitenden Unterhaltspflichtigen eine höhere Quote zur Erhaltung seiner Arbeitskraft zustehe. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß dieser Gesichtspunkt hier ausscheide, weil beide Parteien nicht erwerbstätig seien. In einem solchen Fall seien die Einkünfte hälftig zu teilen. Dieser Angriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts sowohl nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch nach §§ 1570 ff., 1578 Abs. 1 BGB an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (vgl. etwa Urteile vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 694 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80, FamRZ 1981, 442, 444).
In den Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof aber zugleich ausgesprochen, daß es jenem Grundsatz nicht widerspricht, wenn im Falle der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen oder beider Ehegatten das Einkommen, bzw. die Einkommensdifferenz, nach unterschiedlichen Quoten, wie sie die Düsseldorfer Tabelle für derartige Fälle vorsieht (vgl. die Fassungen nach dem Stand vom 1. Januar 1979 in FamRZ 1978, 854, sowie vom 1. Januar 1980 in FamRZ 1980, 19,20), zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, weil dadurch dem erhöhten Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, in maßvoller Weise Rechnung getragen und zugleich erreicht wird, daß der Anreiz der Ehegatten zur Erwerbstätigkeit gesteigert wird. Indessen sehen die Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle auch für den Fall, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, eine Quotierung vor, die dem Ehegatten mehr als die Hälfte des aufzuteilenden Einkommens zugebilligt, wenn dieser Zuschlag auch geringer ist als im Falle der Erwerbstätigkeit (vgl. FamRZ 1978, 854: 4/7; FamRZ 1980, 19, 20: 55% = 11/20; für die letztgenannte Quote gleichfalls: Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm FamRZ 1980, 21, 26; Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate des OLG Köln FamRZ 1980, 649, 650; für die erstgenannte Quote von 4/7: Richtsätze des 1., 3. und 4. Familiensenats des OLG Frankfurt FamRZ 1980, 76, 77). Ob eine solche Bemessung, der auch das Berufungsgericht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1979 gefolgt ist, mit dem dargelegten Grundsatz der hälftigen Aufteilung des anrechnungsfähigen Einkommens in Einklang steht, mag - insbesondere in solchen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht erst im Alter oder sonst nach längerer Berufstätigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, sondern nie erwerbstätig gewesen ist - zweifelhaft sein (für eine Aufteilung nach gleich hohen Quoten bei nichterwerbstätigen, Rente beziehenden Ehegatten: OLG Bremen FamRZ 1979, 121, 123; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 551; KG NJW 1978, 274, 275; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 249, 252 sowie 681, 683 f. und 693, 695; Entschließungen der Arbeitskreise des 2. Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1979, 895, 896; vgl. auch Gernhuber, Familienrecht § 21 II 7 = S. 238; MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1578 Rdn. 11; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1578 Anm. 2; Hampel FamRZ 1980, 21, 23; Rassow FamRZ 1980, 541, 545). Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht den Unterhalt der Klägerin letztlich nicht in Höhe der zunächst angenommenen Quote, sondern in Höhe des Betrages zugesprochen hat, der unter Berücksichtigung des festgestellten - erhöhten - Bedarfs des Beklagten von seinem Einkommen verblieb. So hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis Ende 1979 dargelegt, daß dem Beklagten im Falle der Aufteilung der Einkommensdifferenz im Verhältnis 3 zu 4 nur 1.320 DM monatlich verblieben. Die notwendigen Kosten seiner Heimunterbringung seien jedoch um 60 DM höher. Daneben benötige er noch einen weiteren Betrag für Kleidung, Reisen, Kosmetik, Literatur sowie zusätzliche Lebens- und Genußmittel. Diesen Betrag hat es mit 340 DM monatlich angenommen und den Unterhaltsanspruch der Klägerin dementsprechend um insgesamt 400 DM auf 500 DM monatlich verkürzt. Zu höheren Leistungen hat es den Beklagten außerstande gesehen. In gleicher Weise hat das Berufungsgericht auch den Unterhalt für die Zeit ab Januar 1980 bemessen. Dabei hat es den zusätzlichen Bedarf des Beklagten im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten auf 385 DM monatlich bemessen und die Unterhaltsrente der Klägerin auf 550 DM festgesetzt. Damit hat es auf die Verurteilung im Ergebnis keinen Einfluß, daß das Berufungsgericht das Maß des der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewährenden Unterhalts an sich in Höhe von 3/7 der Differenz der Einkommen angenommen hat.
Die dargelegte Unterhaltsbemessung ist auch sonst im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit den Kosten für die Heimunterbringung und dem weiteren Betrag von 340, bzw. 385 DM hat das Berufungsgericht dem Beklagten ersichtlich den notwendigen Selbstbehalt für seinen allgemeinen Lebensbedarf sowie zur Deckung des durch seine Kriegsbeschädigung verursachten Mehrbedarfs gesichert. Das ergibt sich vor allem daraus, daß das Urteil im Anschluß an die Ausführungen über den Behalt der Unterbringungskosten und des vorgenannten zusätzlichen Betrags die Feststellung enthält, daß der Beklagte sonstige durch die Schwerstbeschädigung bedingte Sonderaufwendungen nicht geltend gemacht habe. Daß das Gericht die Höhe des notwendigen Selbstbehalts für den allgemeinen Lebensbedarf und den schädigungsbedingten Mehrbedarf nicht getrennt festgestellt hat, kann angesichts der Besonderheiten dieses Falles nicht beanstandet werden. Wie der Senat in seiner eingangs angeführten Entscheidung vom 21. Januar 1981 (a.a.O. S. 339 f.) dargelegt hat, schließt das Erfordernis, den konkreten Mehrbedarf des Beschädigten dessen besonderen Verhältnissen entsprechend festzustellen, nicht aus, daß das Gericht den Aufwand nach § 287 ZPO schätzt. Dabei ist - je nach den Umständen des Falles - eine großzügigere Beurteilung geboten, wenn und soweit es dem Beschädigten nicht zumutbar ist, seine besonderen Mehraufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, in dem die Art der Beschädigung des Beklagten eine genaue Trennung des allgemeinen Lebensbedarfs und des schädigungsbedingten Mehrbedarfs besonders erschwert. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den Aufwand für beides einheitlich bemessen hat, indem es die Kosten der Heimunterbringung berücksichtigt und diesen Betrag um einen angemessenen Zuschlag erhöht hat.
Damit kann die Klägerin nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den zusätzlichen auf seiten des Beklagten berücksichtigten Lebensbedarf bei ihr nicht angenommen habe. Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, daß der zugesprochene Unterhalt nicht ausreiche, um zusammen mit der Erwerbsunfähigkeitsrente ihr Existenzminimum zu sichern. Keinen Erfolg hat schließlich ihre Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der Heimkosten den Tagessatz um den Betrag, der auf die ärztliche Betreuung entfalle, zu hoch angenommen. Die diesem Angriff zugrunde liegende Annahme, der Beklagte sei krankenversichert und habe deshalb keine von der Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen für ärztliche Betreuung, findet entgegen den Ausführungen der Klägerin im unstreitigen Sachvortrag der Parteien keine Grundlage.
Dr. Seidl
Blumenröhr
Krohn
Macke