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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1980, Az.: IV b ZR 526/80

Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen von berufstätigen Ehegatten nach einer Trennung; Berücksichtigung der bisherigen Lebensstandards beim Ausgleich für einen angemessenen Lebensunterhalt; Bestimmung der Lebensverhältnisse beider erwerbstätiger Lebenspartner in einer Ehe auf Grund des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten; Abhängigkeit der vom beiderseitigen Einkommen bestimmten Lebensverhältnisse vom Bewohnen einer gemeinsamen angemessenen Wohnung; Berücksichtigung des höheren Einkommens des einen Ehegatten in einer Doppelverdienerehe bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs; Unterhaltsanspruch trotz kurzer Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1980
Aktenzeichen
IV b ZR 526/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 15588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.11.1978

Fundstelle

  • NJW 1980, 2349-2350 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Maria-Theresia P., A. straße 59, E.

Prozessgegner

Hans P., P. 1; E.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1978 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben im Mai 1976 die Ehe miteinander geschlossen; bereits vor ihrer Eheschließung lebten sie längere Zeit gemeinsam in der Wohnung der Klägerin. Beide Parteien sind berufstätig. Das Einkommen der Klägerin ist erheblich niedriger als das des Beklagten. Nach ihrer Heirat wohnten die Parteien noch etwa drei Wochen zusammen in der Wohnung der Klägerin, hernach verbrachten sie einen etwa gleichlangen gemeinsamen Urlaub. Wenige Tage nach der Rückkehr aus dem Urlaub trennten sie sich; zum beabsichtigten Umzug in eine gemeinschaftliche Wohnung kam es nicht mehr.

2

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt (jetzt nur noch bis zur Scheidung) in Anspruch genommen, dessen Höhe sie auf der Grundlage der Differenz der beiderseitigen Einkommen berechnet hat. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Ausmaß des angemessenen Unterhalts der Klägerin durch die Eheschließung nicht erhöht worden sei, weil ihr Einkommen und ihre äußeren Lebensumstände in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens noch keine Änderung gegenüber der Zeit vor der Ehe erfahren hätten.

4

Leben die Eheleute getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 I 1 BGB). Diese Verhältnisse bestimmen nicht nur den Umfang des Bedarfs sowie das Maß der Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs, sondern auch die Berücksichtigung von Einkünften und Vermögen, die zur vollständigen Bedarfsdeckung nicht ausreichen; der Unterhaltsanspruch kann deshalb auf den Unterschied zwischen vollständiger Bedarfsdeckung und eigenen Deckungsmöglichkeiten gehen (Jauernig/Schlechtriem, BGB, Anmerkungen zu den §§ 1360-1361 II 3 a). Die Lebensverhältnisse werden in einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, im allgemeinen vom gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt (Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht, Teil I, 3. Aufl. Rdn. 345).

5

Die Tatsache, daß die Parteien eine diesen Lebensverhältnissen angemessene Wohnung noch nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - bezogen hatten und es zu einem längeren Zusammenleben nicht kam, berührt die vom beiderseitigen Einkommen bestimmten Lebensverhältnisse der Klägerin nicht. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (MünchKomm/Wacke, BGB § 1361 Rdn 5).

6

Ist in der "Doppelverdienerehe" der Ehegatte, der das höhere Einkommen erzielt, seiner Verpflichtung, zum Unterhalt des anderen Ehegatten entsprechend dem Lebensstandard beider Ehegatten beizutragen, nicht nachgekommen, so daß dessen Lebensstellung entgegen § 1360 BGB hinter der eigenen zurückblieb, kann hieraus keine Beschränkung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen abgeleitet werden.

7

Die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch bestehe für die Zeit des Getrenntlebens schon deshalb nicht, weil die Ehe bis zur Trennung der Ehegatten nur von kurzer Dauer gewesen sei, hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner in FamRZ 1979, 571 veröffentlichten Entscheidung (Urt. vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 -) abgelehnt.

8

Das Berufungsgericht hat endgültige Feststellungen zur Höhe des verfügbaren Einkommens der Parteien nicht getroffen. Der Senat ist hierdurch an einer den Streit der Parteien abschließenden Entscheidung gehindert.

Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Dr. Schmidt-Kessel