Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1980, Az.: IV b ZR 534/80
Bemessung eines Anspruchs auf ergänzenden Unterhalt nach der Trennung von Ehepartnern; Abstellen auf die ehelichen Lebensverhältnisse und Einkommensverhältnisse bei der Zahlung von Ergänzungunterhalt; Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Scheidung und Festhalten an einer bestehenden Ehe; Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber einer verheirateten Tochter bei der Bemessung von Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1980
- Aktenzeichen
- IV b ZR 534/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 15587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.12.1978
- AG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hermann Bernhard V., V. Weg 5, K.
Prozessgegner
Elfriede V. geb. G., L. straße 38, M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Bemessung des Anspruchs auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Parteien haben im Jahre 1948 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1949 und 1952 geborene Töchter hervorgegangen, von denen die jüngere bereits verheiratet ist. Beide Töchter sind derzeit Studentinnen und beziehen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Seit dem Jahre 1958 leben die Parteien getrennt. Eine im Jahre 1968 vom Antragsteller anhängig gemachte Scheidungsklage scheiterte am Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin war vor der Ehe berufstätig gewesen. In der Ehe war sie ab 1955 zunächst stundenweise und ab 1971 wieder in einer Ganztagsstellung erwerbstätig. Der Antragsteller hatte sich in einem Unterhaltsrechtsstreit durch Prozeßvergleich vom 19. September 1961 verpflichtet, an seine Ehefrau und die beiden Töchter zu deren Unterhalt monatlich 400 DM zu zahlen. Die Unterhaltsrente zahlte er in der Folgezeit bis Juni 1978 an die Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nach Inkrafttreten des 1. EheRG einen nachehelichen Unterhaltsanspruch von monatlich 626 DM als Folgesache anhängig gemacht.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und die Unterhaltsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat ihr das Oberlandesgericht eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 377 DM zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (zugelassenen) Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das Berufungsgericht hat den Prozeßvergleich aus dem Jahre 1961 dahin ausgelegt, daß er im Verhältnis zwischen den Parteien nur den Unterhalt während des Getrenntlebens und nicht auch den Unterhalt nach einer Scheidung der Ehe regelte. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. Die Revision greift die Auslegung auch nicht an. Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Antragsgegnerin zwar eine ihr angemessene Erwerbstätigkeit ausübe, jedoch ihre daraus erzielten Einkünfte zu ihrem vollen Unterhalt nicht ausreichten, so daß sie den Unterschiedsbetrag vom Antragsteller verlangen könne; der Höhe nach sei der Unterhaltsanspruch mit einem Drittel der Differenz der anrechenbaren Einkommen der Ehegatten zu bemessen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Ein geschiedener Ehegatte hat nach § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf (ergänzenden) Unterhalt, wenn er zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die daraus bezogenen Einkünfte aber zu seinem vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB nicht ausreichen; der Höhe nach besteht dieser Anspruch in dem Unterschiedsbetrag zwischen den eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt.
Das Maß des vollen Unterhalts, das für den Anspruch auf Ergänzungsunterhalt bestimmend ist, richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dazu gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt (BGH FamRZ 1980, 876, 877). Wenn die beiderseitigen Einkünfte verschieden hoch sind, hat dies nicht zur Folge, daß dementsprechend auch die ehelichen Lebensverhältnisse für die beiden Ehegatten jeweils unterschiedlich zu beurteilen wären. Die Berücksichtigung des besonderen Aufwands, der mit einer Berufstätigkeit verbunden ist, kann zwar dazu führen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den Erwerbstätigen jeweils mehr als die Häfte ihres Einkommens zugerechnet wird (BGH FamRZ 1979, 692, 694). Davon abgesehen, bleibt jedoch das gemeinsame Einkommen für die ehelichen Lebensverhältnisse beider Ehegatten bestimmend.
Das Berufungsgericht hat danach bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin zu Recht auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten abgestellt. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach dem generell zu ermittelnden Lebensbedarf einer volljährigen Person und damit nach den Richtsätzen zu bemessen sei, die die in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen für den Selbstbedarf eines Unterhaltspflichtigen aufgestellt haben, läßt außer acht, daß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Lebensverhältnisse in der jeweiligen Ehe abstellt.
b)
Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Dies war nach früherem Recht für den Anspruch nach §§ 58, 59 EheG einhellig anerkannt (BGH FamRZ 1980, 770 m.w.N.) und gilt in gleicher Weise auch nach neuem Recht für die Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 X 1 = S. 413 m.w.N.). Auf den Zeitpunkt, von dem ab die Ehegatten getrennt gelebt haben (§ 1567 BGB), kommt es - entgegen der Auffassung des Revisionsklägers - nicht an. Ob dieser Grundsatz, wie vereinzelt vertreten wird (Nachweise bei Gernhuber aaO), in besonderen Fällen Ausnahmen erleiden kann, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall keine Umstände gegeben sind, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Trennung der Parteien rechtfertigen könnten. Das vom Antragsteller nach der Trennung im Jahre 1968 erhobene Scheidungsbegehren ist erfolglos geblieben, weil die Antragsgegnerin nach dem damals geltenden Recht der Scheidung widersprechen und damit an der Ehe festhalten konnte (§ 48 Abs. 2 EheG). Einen weiteren Versuch, die Ehescheidung zu erreichen, hat der Antragsteller bis zum vorliegenden Verfahren nicht mehr unternommen. Die Abschaffung des Widerspruchsrechts durch die Eherechtsreform des 1. EheRG hat nicht zur Folge, daß rückschauend das Festhalten der Antragsgegnerin an der Ehe unter der Geltung des früheren Rechts nicht mehr zu billigen wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Scheidung - an der die Antragsgegnerin in unterhaltsrechtlicher Hinsicht im übrigen auch während der Trennung der Parteien nach Maßgabe des § 1361 BGB (alter und neuer Fassung) teilhaben konnte - hier bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs außer Betracht bleiben sollte.
Das langjährige Getrenntleben der Parteien ergibt auch keinen Grund, der zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 BGB führen könnte. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1980 - IV b ZR 528/80 (EBE 1980, 353 - FamRZ 1980, 981 = NJW 1980, 2247) ausführlich dargelegt hat, kann ein langjähriges Getrenntleben selbst in Fällen, in denen die Ehegatten vorher nur kurz zusammengelebt hatten, weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 4 des § 1579 Abs. 1 BGB zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führen. Um so weniger kann dies im vorliegenden Fall angenommen werden, in dem die Parteien vor der Trennung rund zehn Jahre lang in der Ehe zusammengelebt haben. Sonstige Gründe, die zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen könnten (vgl. BGH NJW 1979, 1348, 1349), sind nicht festgestellt.
c)
Die Berechnung des ergänzenden Unterhalts mit einem Drittel der Differenz der Nettoeinkommen der Parteien, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, entsprach dem Richtsatz der in der Praxis weitgehend angewandten "Düsseldorfer Tabelle" in der zur Zeit der Berufungsverhandlung bestehenden Fassung (NJW 1977, 289). Sie ist an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und enthält nach Sachlage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsklägers (BGH FamRZ 1979, 692, 693 f.; NJW 1980, 2247, 2248). Die Berechnungsmethode als solche ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.
Bei der Ermittlung der aufzuteilenden Nettoeinkommen der Parteien hat das Berufungsgericht vorweg die Unterhaltsbeträge abgezogen, die die Parteien für ihre Tochter Sabine aufgrund von Überleitungsanzeigen nach § 37 Abs. 1 und 3 BAföG an den Träger der Ausbildungsförderung zahlen. Dies entspricht der Berechnungsweise nach den in der Rechtsprechung verwendeten Unterhaltstabellen - vgl. etwa die "Düsseldorfer Tabelle"(NJW 1977, 289, 290; FamRZ 1978, 854, 855; 1980, 19, 21) und die "Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht" (FamRZ 1980, 21, 26) - und ist für den Regelfall nicht zu beanstanden, wenn die sich daraus ergebende Verteilung der zum Unterhalt von Ehegatten und Kindern zur Verfügung stehenden Mittel nicht in einem Mißverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten steht. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Revision macht insoweit geltend, daß sich die Antragsgegnerin gegen die Heranziehung zum Unterhalt der Tochter Sabine hätte zur Wehr setzen müssen. Die erwerbstätige Antragsgegnerin haftete jedoch nach § 1606 Abs. 3 BGB neben dem Antragsteller anteilig für den Unterhalt der Tochter. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien der Haftungsanteil der Antragsgegnerin oder der Gesamtunterhalt für die Tochter der Parteien zu hoch bemessen gewesen wäre.
3.
Die Revision rügt schließlich noch, daß das Berufungsgericht auch die Inanspruchnahme des Antragstellers durch den Träger der Ausbildungsförderung für den Unterhalt der Tochter Christiane hätte berücksichtigen müssen. Auch damit dringt sie nicht durch. Der Antragsteller hatte im Rechtsstreit bezüglich der Tochter Christiane nur eine kurz vor der Berufungsgerhandlung ergangene Rechtswahrungsanzeige des Amts für Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. vorgelegt. Die unter Hinweis auf diese Anzeige behauptete "Inanspruchnahme" mußte das Berufungsgericht nicht dahin verstehen, daß der Antragsteller bereits Zahlungen leistete. Das Berufungsgericht mußte darüber hinaus nicht davon ausgehen, daß überhaupt ein nach § 37 BAföGüberleitungsfähiger Unterhaltsanspruch der Tochter Christiane gegen ihre Eltern bestand, weil die Tochter Christiane bereits verheiratet war und deshalb für ihren Unterhalt grundsätzlich ihr Ehemann vorrangig haftete (§ 1608 BGB). Umstände, aus denen sich eine Unterhaltspflicht der an sich nachrangig haftenden Eltern ergeben hätte, sind nicht festgestellt.
Da das Berufungsgericht auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers enthält, war dessen Revision nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 und 3 ZPO zurückzuweisen.
Knüfer
Dr. Seidl
Blumenröhr
Krohn