Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1978, Az.: IV ZR 122/76
Freiwerden einer Versicherung von ihrer Leistungspflicht; Für die Geltenmachung eines Anspruchs aus einer Versicherung und der einhergehenen Prüfung der Versicherung, ob überhaupt Leistungspflicht besteht, ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche genau beziffert; Prüfungspflicht und Ablehnungsrecht des Versicherers bleiben für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leistungen bestehen, also auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unterliegen kann. ; Eine Ablehnung, die geeignet sein soll, die Verwirkung des Versicherungsanspruchs herbeizuführen, muß den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 122/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.06.1976
- LG Stuttgart - 25.03.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1978, 561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1583-1584 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
R. A. Versicherung AG, T.straße ..., W.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. Karl H. We., und Kurt E. B.
Prozessgegner
1. Hauptmann a.D. Hugo F. J. F.
2. Frau Friederike F., I.straße ..., S./Murr
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann ein Rentenanspruch aufgrund einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung "erhoben" ist im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG.
- b)
Belehrt der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Ablehnung des erhobenen Versicherungsanspruchs dahin, daß er von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei werde, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht binnen 6 Monaten "bei dem zuständigen Gericht" geltend macht, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG in Lauf gesetzt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) Zahlung von DM 17.470,50 nebst Zinsen. Dem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1968 gewährte die "Deutsche Beamten-Versicherung öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt" (im folgenden: DBV) dem Beklagten zu 1), damals Hauptmann bei der Bundeswehr, ein zum 1. Oktober 1988 zurückzahlbares Darlehen von DM 20.000. Zugleich schlossen die DBV und der Beklagte zu 1) eine Lebensversicherung über eine gleich hohe Summe ab, mit der das Darlehen später getilgt werden sollte. Mit der Lebensversicherung verbanden sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Versicherung sollten dem Beklagten zu 1), falls seine Berufsfähigkeit "durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall" "um mindestens 50 % der ursprünglichen" sinken sollte (§ 2 Abs. 1 der vereinbarten "Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" sowie § 2 Abs. 3 in der Fassung der weiter vereinbarten "Besonderen Bedingungen für den Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung"), Beitragsfreiheit in der Lebensversicherung und eine Rente gewährt werden, mit der die laufenden Darlehenskosten gedeckt werden sollten. Für die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen übernahm die Beklagte zu 2), die Ehefrau des Beklagten zu 1), die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Ab März 1969 trat beim Beklagten zu 1) ein cerebrales Anfallsleiden (Epilepsie) auf, das zu seiner Pensionierung als Offizier führte. In einem ärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 1970 kam das Bundeswehr-Krankenhaus München zu dem Ergebnis, daß die "Berufsfähigkeit (des Beklagten zu 1) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" erheblich vermindert und zur Zeit noch mit 50 % anzusetzen sei. Daraufhin erkannte die DBV mit Schreiben vom 17. März 1971 den "Berufsunfähigkeitsanspruch" des Beklagten zu 1) an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 erbrachte sie ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Mitte 1973 beauftragte die DBV den Nervenfacharzt Dr. H., St., den Grad der Berufsunfähigkeit des Beklagten zu 1) zu überprüfen. In seinem Gutachten vom 10. September 1973 nahm Dr. H. eine "Berufsunfähigkeit, bezogen auf die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes ..., von 40 %" an. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten teilte die DBV dem Beklagten zu 1) mit eingeschriebenem Brief vom 9. Oktober 1973 mit, ihr sei eine weitere Anerkennung seines Anspruchs nunmehr nicht möglich, ab 1. Januar 1974 falle daher die Rentenzahlung weg, ab diesem Zeitpunkt seien auch die Beiträge wieder zu entrichten. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die in diesem Schreiben enthaltene Rechtsbelehrung der DBV den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG genügt. Sie lautet:
"Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, daß wir gemäß § 18 der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und § 4 Abs. 2 b Satz 2 und 3 der ebenfalls beigefügten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei werden, falls nicht der Anspruch innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Eingangstage dieses Schreibens an, bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht wird."
Der schriftlichen Aufforderung der DBV vom 17. Oktober 1973, ihr ab 1. Januar 1974 wieder monatlich DM 215,21 für den Lebensversicherungsbeitrag und die laufenden Darlehenskosten zu zahlen, kam der Beklagte zu 1) nicht nach, weil er - wie er der DBV durch einen Rechtsanwalt mitteilen ließ - das Gutachten Dr. H. für unrichtig hielt.
Mit zwei Schreiben vom 5. September 1974 kündigte die DBV den Darlehens- und den Lebensversicherungsvertrag und forderte den Beklagten zu 1) auf, den noch offenen Betrag, der sich nach Verrechnung der Lebensversicherungsansprüche (Rückkauf wert, Gewinnanteil) und der Zahlungsrückstände auf DM 17.470,50 belaufe, nunmehr in einer Summe zurückzuzahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist ließ sich die DBV diesen Betrag von der Klägerin aufgrund der mit ihr abgeschlossenen Vertrauensschaden-/Sammelkautionsversicherung erstatten.
Auf die Klage hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 17.470,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 1975 zu zahlen, und zwar den Beklagten zu 1) als Hauptschuldner und die Beklagte zu 2) als seine Bürgin. Es hat angenommen, der Rentenanspruch des Beklagten zu 1) aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei bereits dadurch entfallen, daß die DBV gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Beklagte zu 1) die sechsmonatige Klagefrist versäumt habe; infolgedessen habe er die Zahlung der Darlehenskosten und der Lebensversicherungsprämie seit dem 1. Januar 1974 geschuldet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Landgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß der auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 VVGübergegangene Darlehensrückzahlungsanspruch dann begründet ist, wenn die DBV ab 1. Januar 1974 keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehr zu erbringen brauchte und deshalb den Darlehensvertrag am 5. September 1974 entsprechend den Vertragsbedingungen wirksam gekündigt hat, weil der Beklagte zu 1) die gegebenenfalls geschuldeten Barzahlungen von monatlich DM 215,21 nicht erbracht hat. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die DBV jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.
I.
1.
Das Berufungsgericht meint, § 12 Abs. 3 VVG greife nicht zugunsten der DBV (sowie der Klägerin) ein, weil der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Ablehungsschreibens vom 9. Oktober 1973 noch gar keine Versicherungsansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 1974 erhoben gehabt habe. Der Versicherer könne nicht unterstellen, daß der Versicherungsnehmer eine Versicherungsrente auch dann noch in Anspruch nehmen wolle, wenn die Voraussetzungen für ihre Fortzahlung entfallen seien. Daher hätte sich die DBV nach der Nachuntersuchung des Beklagten zu 1) durch Dr. Haier zunächst darauf beschränken müssen, dem Beklagten zu 1) mitzuteilen, daß seine Berufsunfähigkeit nur noch 40 % betrage und damit die Voraussetzungen für die Versicherungsleistungen über den 1. Januar 1974 hinaus nicht mehr gegeben seien. Erst wenn der Beklagte zu 1) danach auf einer Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente und auf weiterer Beitragsfreiheit in der Lebensversicherung bestanden hätte, wäre die DBV zur Ablehnung des erhobenen Anspruchs in der Form des § 12 Abs. 3 VVG berechtigt gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
2.
Richtig ist zwar, daß der Versicherer den Versicherungsschutz mit der in § 12 Abs. 3 VVG angeordneten Rechtsfolge nur dann ablehnen kann, wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Anspruch auf die vertragliche Leistung zuvor "erhoben" hat (BGH VersR 1960, 988, 989; 1970, 755, 756). Diese Voraussetzung war aber hier schon dadurch erfüllt, daß der Beklagte zu 1) seinerzeit nach dem Versicherungsfall - dem Eintritt seiner Berufsunfähigkeit von 50 % (gemäß Gutachten des Bundeswehr-Krankenhauses München vom 16. Dezember 1970) - dem Grunde nach seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend gemacht hat. Diese Anspruchserhebung im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG galt auch für alle versicherungsvertraglichen Leistungen, die der Beklagte zu 1) später aufgrund jenes Versicherungsfalls verlangte. Das Erfordernis des "erhobenen Anspruchs" soll den Versicherer nur daran hindern, seine Leistungsfreiheit im Wege des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, solange der VN noch überlegt, ob er überhaupt von seinem Versicherungsschutz Gebrauch machen will, bevor er sich also in dieser Frage entschieden hat. Hat der VN aber einmal erklärt, daß er ein bestimmtes Ereignis als Versicherungsfall ansehe und Versicherungsschutz verlange, so ist der Versicherer einerseits gehalten, seine Leistungspflicht zu prüfen, andererseits aber auch berechtigt, sich des vom Gesetz in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Verfahrens zu bedienen, um eine baldige Klärung des Falles einzuleiten. Hierfür ist nicht erforderlich, daß der VN seine Ansprüche genau bezeichnet oder beziffert; es reicht aus, wenn er sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äußert (vgl. BGH VersR 1964, 477, 478). Prüfungspflicht und Ablehnungsrecht des Versicherers (in diesem formalen Sinne) bleiben - vorbehaltlich einer anderslautenden Parteivereinbarung - für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leistungen bestehen, also auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unterliegen kann.
Etwas anderes gilt auch nicht für den Anspruch auf eine nach dem Versicherungsfall zu zahlende Rente. Indem der VN den Versicherungsfall anzeigt und Versicherungsschutz begehrt, "erhebt" er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versicherungsrente dem Grunde nach (als Stammrecht). Einer weiteren Aufforderung seitens des VN, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu zahlen, bedarf es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr, auch dann nicht, wenn eine Änderung der für den Rentenbezug relevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berechtigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder völlig einzustellen. Auch eine dementsprechende, nur auf einen späteren Teilzeitraum bezogene Überprüfung und Anspruchsablehnung durch den Versicherer gehören noch zur Abwicklung des einmal vom VN geltend gemachten Versicherungsfalls.
3.
Daß die nach dem 1. Januar 1974 etwa zu erbringenden Rentenleistungen vorher noch nicht fällig waren, hinderte die DBV nicht, schon am 9. Oktober 1973 jene Leistungen für die Zukunft abzulehnen. Denn die Ablehnung setzt nach § 12 Abs. 3 VVG so wenig wie die Erhebung des Anspruchs voraus, daß die Fälligkeit bereits eingetreten ist (Brück/Möller a.a.O. § 12 Anm. 24; Prölss/Martin VVG, 21. Aufl. § 12 Anm. 5 C).
II.
In ihrem Ablehnungsschreiben vom 9. Oktober 1973 wies die DBV "pflichtgemäß ... darauf hin", daß sie gemäß näher bezeichneten Bestimmungen der dem Schreiben beigefügten Versicherungsbedingungen "von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei" werde, falls nicht der Anspruch binnen 6 Monaten ab Zugang des Schreibens "bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht wird". Dieses Schreiben setzte die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf.
1.
Eine Ablehnung, die geeignet sein soll, die Verwirkungsfolge des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, muß den VN klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (BGH VersR 1966, 627, 628; 1971, 433, 434). Diese bei Fristversäumnis drohende Rechtsfolge hat die DBV dem Beklagten zu 1) durch die Worte, sie werde "von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei", unmißverständlich vor Augen geführt (vgl. OLG Hamm VersR 1974, 256, 257; Prölss/Martin a.a.O., § 12 Anm. 6 B). Das zur Einleitung verwendete Wort "Pflichtgemäß ..." war zwar im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VVG unnötig, im konkreten Fall aber auch unschädlich, weil der Beklagte zu 1) diese Wendung in Verbindung mit dem vorangegangenen Text der Versagung weiteren Versicherungsschutzes nicht so verstehen konnte, daß der sich anschließende Hinweis eine bloße Formsache und für die Versicherungsansprüche selbst sachlich bedeutungslos sei (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH VersR 1969, 26, 27).
2.
Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts hinderte auch die Textfassung des letzten Nebensatzes der Rechtsbelehrung den Eintritt der Verwirkungsfolge des § 12 Abs. 3 VVG nicht. Dieser Abschluß der Belehrung war allerdings insofern objektiv unrichtig, als nicht nur die Anrufung des "zuständigen Gerichts", sondern auch die fristgemäße Geltendmachung des Anspruchs bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht die Rechte des Beklagten zu 1) gewahrt hätte, unter der weiteren Voraussetzung, daß er einem klagabweisenden Prozeßurteil durch einen - auch nach Fristablauf noch möglichen - Verweisungsantrag gemäß § 276 ZPO a.F. jetzt § 281 zuvorgekommen wäre (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 12 Anm. 9 m.w.Nachw.). Aus einem solchen Hinweis des Versicherers, der VN müsse seinen Anspruch innerhalb der Frist beim "zuständigen Gericht" geltend machen, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zum Teil gefolgert, daß die Belehrung dann im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VVG insgesamt unwirksam sei. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Wortlaut der Rechtsbelehrung sei im Interesse der Klarheit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit von wesentlicher Bedeutung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein VN, der sich noch kurz vor Fristablauf zur gerichtlichen Geltendmachung entschließe, aufgrund der insoweit unrichtigen Belehrung durch die Schwierigkeiten, das zuständige Gericht zu ermitteln und dort gegebenenfalls erst durch einen Rechtsanwalt Klage erheben zu lassen, davon abgeschreckt werde, noch rechtzeitig zu Protokoll des Amtsgerichts Klage zu erheben. Der gebotene Schutz des VN erfordere eine mit der Gesetzes- und Rechtslage übereinstimmende Belehrung (OLG Koblenz VersR 1975, 893, 894; OLG Karlsruhe VersR 1971, 706, 708; OLG Stuttgart VersR 1964, 1094; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 8 Anm. 8; a.A. Prölss/Martin a.a.O. § 12 Anm. 6 A; J. Prölss in Festschrift für Klingmüller 1974, Seite 355, 367; vgl. auch OLG Hamm VersR 1974, 256). Der Senat vermag dieser Ansicht indessen nicht zuzustimmen. Die im Hinweis auf das "zuständige Gericht" liegende Abweichung der Rechtsbelehrung der DBV von der objektiven Rechtslage ist unerheblich.
Das Schwergewicht der in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Belehrung liegt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bei der Rechtsfolge. Insoweit müssen an den Inhalt der Belehrung unbedingt strenge Anforderungen gestellt werden. Formulierungen, die den durch bloßen Zeitablauf drohenden Anspruchsverlust verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam. Dagegen schreibt das Gesetz nicht vor, daß der VN im einzelnen genau darüber aufgeklärt wird, auf welchem Weg er den Eintritt der Anspruchsverwirkung vermeiden kann. Es genügt, wenn die Belehrung sich auf den Hinweis beschränkt, der Anspruch müsse vor Fristablauf "gerichtlich geltend gemacht" werden. In diesem Punkt wird - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe (a.a.O.) - gerade keine Vollständigkeit der Belehrung erwartet. So gesehen setzt § 12 Abs. 3 VVG keine Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbehelfsbelehrung), sondern nur eine Rechtsfolgenbelehrung voraus. Daß die Aufklärung über die drohende Rechtsfolge das Wesentliche an der Rechtsbelehrung ist, zeigt auch der Unterschied zwischen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG einerseits und den für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten geltenden Bestimmungen andererseits, die den Lauf der einmonatigen Klagefrist von der genauen Belehrung über den gegebenen Rechtsbehelf nach Art, Ort der Einlegung und einzuhaltender Frist abhängig machen (vgl. §§ 58 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 1 SGG, 55 Abs. 1 FGO).
Das bedeutet freilich nicht, daß die vom Versicherer erteilte Unterrichtung darüber, welche Maßnahmen der VN zur Vermeidung des Anspruchsverlustes ergreifen muß, für die Wirksamkeit der Belehrung völlig unbeachtlich ist. Der Versicherungsnehmer darf nicht irregeleitet werden, durch die Abweichung von einer korrekt gefaßten Belehrung über die "gerichtliche Geltendmachung" darf ihm die Fristwahrung nicht erschwert werden; vielmehr müssen derartige Hinweise, sofern sie gegeben werden, grundsätzlich richtig sein.
Unter diesem Blickwinkel ist zur (ausschließlichen) Erwähnung des "zuständigen Gerichts" folgendes zu bemerken: An einer derartigen Belehrung ist richtig, daß nur diese Form der gerichtlichen Geltendmachung die Gewähr dafür bietet, daß der VN die Verwirkungsfolge des § 12 Abs. 3 VVG ohne weitere Prozeßhandlung (Verweisungsantrag) abwendet. Von einer Irreführung des VN kann also insoweit nicht gesprochen werden, abgesehen davon, daß die sofortige Anrufung des zuständigen Gerichts Zeit und Kosten spart. Die Rechtsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG braucht sich auch nicht darauf zu erstrecken, daß die Geltendmachung des Anspruchs beim unzuständigen Gericht die Frist wahren kann, sofern später rechtzeitig (also vor einem klagabweisenden Prozeßurteil) noch ein Verweisungsantrag gestellt wird. Braucht der VN aber über diese Möglichkeit, die ihm im konkreten Einzelfall die Einhaltung der Ausschlußfrist erleichtern könnte, nicht belehrt zu werden, so verschweigt ihm der Hinweis auf das "zuständige Gericht" nur etwas, was ohnehin nicht gesagt zu werden braucht. Damit ist der so belehrte VN nicht wesentlich andere gestellt als derjenige, der nur abstrakt darüber unterrichtet worden ist, daß er seinen Anspruch, um ihn nicht zu verlieren, vor Fristablauf "gerichtlich geltend machen" müsse. Auch in diesem Fall macht sich jeder vernünftig handelnde VN zuvor Gedanken darüber, welches das richtige, zur Entscheidung über seinen Anspruch berufene Gericht ist; er wird also - eventuell nach Einholung von Rechtsrat (z.B. beim Rechtsanwalt oder bei der Rechtsantragsstelle) - grundsätzlich bemüht sein, sogleich das zuständige Gericht anzurufen, um sich unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu ersparen. Demnach führt der Vergleich der beiden genannten Belehrungsformen zu dem Ergebnis, daß der auf das "zuständige Gericht" abzielende Hinweis des Versicherers in der Rechtsbelehrung für den VN auch keine relevante Erschwerung darstellt, die Ausschlußfrist zu wahren. Diese unwesentliche Abweichung von der an sich korrekten abstrakten Belehrung ("gerichtliche Geltendmachung") liegt außerhalb des Schutzbereichs der Norm des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG.
III.
Da die DBV mit dem fruchtlosen Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Zugang ihres Ablehnungsschreibens vom 9. Oktober 1973 leistungsfrei geworden ist, sind die Ansprüche des Beklagten zu 1) aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit ab 1. Januar 1974 unabhängig davon untergegangen, ob die Anspruchsvoraussetzung (Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %) entgegen dem Gutachten des Dr. Haier und der Ansicht der DBV noch nach diesem Zeitpunkt fortbestanden hat. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Berufung der DBV und der Klägerin auf die Anspruchsverwirkung gemäß § 12 Abs. 3 VVG ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstieße. Demzufolge hat der Beklagte zu 1) den fälligen Darlehensrest in der von ihm nicht beanstandeten Höhe nebst 4 % Prozeßzinsen zurückzuzahlen. Hierfür haftet die Beklagte zu 2) als selbstschuldnerische Bürgin.
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner