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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1989, Az.: IVb ZB 174/88

Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Maßgeblichkeit des Interesses des Rechtsmittelklägers in einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 174/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.09.1988

Fundstelle

  • NJW-RR 1989, 580-581 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Fritz G.-S., W. ..., Ü.

Prozessgegner

Tobias G.-S., T. bezirk ..., Sa.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 8. Februar 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.500 DM

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er studiert seit dem Wintersemester 1987/88 an der Universität Sa. Publizistik und Kommunikationswissenschaften sowie Anglistik und Amerikanistik und nimmt den Beklagten mit einer Stufenklage zunächst auf Auskunfterteilung, alsdann auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Beklagte ist selbständiger Steuerberater und Rechtsbeistand. Er tritt dem Unterhaltsbegehren des Klägers entgegen, da dieser nicht bedürftig sei, sondern insbesondere über Einkünfte aus Vermögen verfüge. Hingegen sei er, der Beklagte, nicht leistungsfähig. Er sei mit 2.300.000 DM verschuldet, nachdem er eine Beteiligung bei einer betrügerischen Gesellschaft gezeichnet, dabei hohe Verluste erlitten habe und die aufgenommenen Gelder nunmehr zurückzahlen müsse. Aus der Steuerberaterkanzlei erziele er keinen Gewinn. Mit dieser Begründung hat der Beklagte bereits eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung in Abrede gestellt.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - Traunstein hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger

3

1.

Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuer und Erläuterungen dieser Abzüge aus seiner Tätigkeit als selbständiger Steuerberater und Rechtsbeistand für den Zeitraum 1984 bis 1986, sowie über seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterungen dieser Abzüge für die Jahre 1984 bis 1986.

4

2.

Die erteilten Auskünfte zu belegen durch

5

Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater und Rechtsbeistand für die Jahre 1984 bis 1986 sowie der für die Jahre 1984 bis 1986 hierfür abgegebenen Umsatzsteuererklärungen; Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 1984 bis 1986 sowie der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1984 und 1986.

6

Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Verfahren durch Beschluß vom 15. Juli 1988 auf 500 DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 16. September 1988 hat es eine Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen und die Berufung sodann wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

8

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

1.

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft an seinem Interesse ausrichtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Als Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 = BGHR a.a.O. Beschwerdegegenstand 7 = FamRZ 1988, 495, jeweils m.w.N.). Ein Geheimhaltungsinteresse ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb kommt es für die Bewertung des Abwehrinteresses allein auf den für die Auskunft erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand an.

10

2.

Das Oberlandesgericht hat diesen Aufwand mit nur 500 DM bewertet und deshalb die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 511 a, 519 b ZPO). Es hat gemeint, der Umstand, daß die Erstellung der Belege, zu denen der Beklagte nach Ziffer 2 des angefochtenen Urteils verpflichtet sei, nach seiner Behauptung hohe Kosten verursachen werde oder (soweit Steuerbescheide noch nicht vorlägen) überhaupt nicht möglich sei, wirke sich nicht streitwerterhöhend aus. Denn der Beklagte sei, unabhängig vom Wortlaut des angefochtenen Urteils, nur verpflichtet, vorhandene Belege vorzulegen. Eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vorlage nicht vorhandener Unterlagen finde auch im Rahmen des § 888 ZPO nicht statt. Streitwertbestimmend seien daher allein die Kosten der Auskunfterteilung selbst. Diese seien auf höchstens 500 DM zu schätzen.

11

3.

Auf die sofortige Beschwerde ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei dieser Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 = FamRZ 1986, 796, 797).

12

Das ist der Fall. Bei der Ermessensausübung haben ersichtlich nicht alle wesentlichen Umstände des Falles Beachtung gefunden. Der Beklagte ist nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung verurteilt worden, die nach Nr. 1 des Urteilsausspruchs zu erteilenden umfangreichen Auskünfte "durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater und Rechtsbeistand für die Jahre 1984 bis 1986 ... zu belegen" (Nr. 2 des Ausspruchs). Diese Verurteilung verpflichtet den Beklagten also, die genannten "Gewinn- und Verlustrechnungen" vorzulegen. Hierzu hat er indessen im Verfahren vor dem Familiengericht und insbesondere vor dem Berufungsgericht vorgetragen und (teilweise) durch eine Bestätigung des Finanzamts Traunstein vom 25. Juli 1988 glaubhaft gemacht: Er sei gesetzlich nicht verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Jahresabschlüsse im Sinne von § 242 Abs. 3 HGB zu erstellen, und mache dies auch nicht. Er könne deshalb weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Für seine Veranlagung zur Einkommensteuer dürfe er als Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); hiervon mache er Gebrauch. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stelle lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zahlungszeitpunkt gegenüber. Sie sei nicht vergleichbar mit einer nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung, die als Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 3 HGB) eine periodengerechte Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich unter Berücksichtigung von Jahresanfangs- und Endbeständen aufweisen müsse.

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Sowohl für die Gewinn- und Verlustrechnungen als auch für die Gewinnermittlungen für die Jahre 1984 bis 1986 müßten wegen der Fortschreibung des Anlagevermögens jedenfalls die Gewinnermittlungen der Vorjahre vorliegen. Diese habe er aber noch nicht erstellt. Er habe vielmehr im Juni 1988 erst die Einkommensteuererklärung mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit des Kalenderjahres 1979 abgeliefert. Mit dem zuständigen Finanzamt sei vereinbart worden, daß er die noch fehlenden Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1980 bis 1986 in aufsteigender Reihenfolge in monatlichen Abständen einreichen werde. Die zeitgerechte Erstellung von Gewinnermittlungen für mehrere Kalenderjahre sei, wenn überhaupt, nur durch parallele Bearbeitung bei gleichzeitiger Beauftragung mehrerer Berufskollegen möglich. Hierdurch würden Mehrkosten erwachsen, die bereits für jedes einzelne Kalenderjahr über 700 DM lägen.

14

Da das Berufungsgericht diese Umstände nicht gewürdigt hat, entspricht die von ihm vorgenommene Ermessensausübung nicht dem Gesetz. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte tatsächlich die Hilfe von Berufskollegen in Anspruch nehmen und deren Tätigkeit vergüten müßte. Auch wenn er zur Erfüllung der ihm durch das Teilurteil auferlegten Verpflichtung die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1984 bis 1986 selbst erstellt, verursacht dies neben der Auskunfterteilung nach Nr. 1 des Urteilsausspruchs ersichtlich einen zeitlichen Aufwand, dessen Wert die Berufungssumme von 700 DM erheblich überschreiten dürfte.

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4.

Die Frage, ob der Streitwertbeschluß vom 15. Juli 1988 in den Gerichtsferien erlassen werden durfte, oder ob die Streitwertfestsetzung von den Gerichtsferien nicht beeinflußt wird (§ 202 GVG), hat für die zu treffende Entscheidung keine Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat die Streitwertfestsetzung jedenfalls mit dem Beschluß vom 16. September 1988 - und damit außerhalb der Gerichtsferien - bestätigt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.500 DM

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp