Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1985, Az.: IVb ZB 121/84
Streitwert bei Auskunftsansprüchen; Abwägung zwischen Auskunftsinteresse und Leistungsinteresse; Auskunft zur Erleichterung der Durchführung eines Leistungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 121/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 04.10.1984
Rechtsgrundlagen
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,00 DM.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eheleute. Die Klägerin, die am multipler Sklerose leidet, an allen Gliedmaßen gelähmt ist und nicht mehr sprechen kann, lebt bei ihren Eltern, die sie pflegen. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,00 DM sowie ein Hilflosenpflegegeld von 1.536,00 DM monatlich. Der Beklagte ist Bankangestellter in gehobener Position. Im Januar 1983 hat die Klägerin Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen und Zahlung von Trennungsunterhalt in noch nicht bezifferter Höhe in Anspruch. Der Beklagte hat bestritten, von der Klägerin getrennt zu leben, und geltend gemacht, zwischen ihnen sei nicht die eheliche Lebensgemeinschaft, sondern schicksalsbedingt durch die schwere Erkrankung der Klägerin nur die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Außerdem hat er die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin in Abrede gestellt und das Auskunftsverlangen, das von ihrem Pfleger auf Veranlassung ihrer Eltern gestellt werde, als mißbräuchlich bezeichnet.
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dahin erkannt, daß der Beklagte "der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1983 zu erteilen und Verdienstbescheinigungen, die sämtliche Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld ausweisen müssen, vorzulegen" hat.
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er aus den bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Gründen den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt hat. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren auf 500,00 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,00 DM nicht übersteige. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Begehrt eine Partei im Prozeß die Erteilung einer Auskunft, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dasselbe gilt nach § 2 ZPO für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Für dessen Bemessung in der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie im vorliegenden Fall, die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, so kommt es auf das Interesse an, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061; Beschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Urteil vom 15. Juni 1970 - II ZR 150/69 - WM 1970, 1226; Beschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 - MDR 1978, 213; Beschluß vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 64/77 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 403 sowie den vom Berufungsgericht zitierten - nicht veröffentlichten - Senatsbeschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 13/84).
Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, bei der Bewertung dieses Interesses sei im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordere. Daneben zu berücksichtigende Geheimhaltungsinteressen des Beklagten seien nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils sei für die Wertbemessung ebensowenig von Bedeutung wie die Tragweite etwaiger Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO. Danach sei hier insgesamt ein höherer Rechtsmittelstreitwert als 500,00 DM nicht gerechtfertigt, weil es dem Beklagten ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten möglich sei, die durch das Urteil des Amtsgerichts auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Diese Beurteilung, die nur beschränkter Kontrolle unterliegt und vom Senat nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180 m.w.N.), ist nicht zu beanstanden. Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch.
Daß der Beklagte nicht nur den Unterhaltsanspruch, sondern auch einen Auskunftsanspruch der Klägerin in Abrede gestellt hat, führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, daß hier für die Wertfestsetzung das Interesse der Klagepartei als maßgebend angesehen werden muß oder sonst eine Bewertung nach Prozentsätzen des Zahlungsanspruchs geboten wäre. Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1970 ausgeführt, daß das Interesse des Beklagten daran, die Auskunft nicht erteilen zu brauchen, in der Regel ebenso zu bewerten sei wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, sich durch die Erlangung der Auskunft die nachfolgende Geltendmachung eines Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs zu erleichtern (a.a.O. WM 1970, 1227; ebenso Schneider, Streitwert 6. Aufl. Stichwort Auskunftsanspruch Anm. 11). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Interessen von Kläger und Beklagtem in Auskunftsprozessen generell gleich zu bewerten sind.
Bereits im Beschluß vom 12. Oktober 1977 hat der IV. Zivilsenat ausgeführt, das bloße Interesse des auf Auskunft Verklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen seines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten und dadurch seine Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, müsse bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Die Berücksichtigung eines solchen Interesses müsse dazu führen, daß das Interesse der beklagten Partei an der Nichterteilung der Auskunft im allgemeinen ebenso hoch bemessen werden müsse wie das der klagenden Partei an der Auskunftserteilung. Diesem Ergebnis stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (a.a.O. MDR 1978, 213). In dem der Entscheidung des II. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall ging es darum, durch die erstrebte Auskunft die Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu erleichtern. Die Klagepartei hatte über den Leistungsanspruch bereits so viel Klarheit erlangt, daß sie einen Mindestbetrag einklagen konnte. Sie war nach den Entscheidungsgründen ferner in der Lage, sich die zur endgültigen Bezifferung des Leistungsanspruchs benötigten Unterlagen letztlich selbst zu verschaffen; die Auskunft half ihr dabei nur unwesentlich weiter. Somit handelte es sich um einen Rechtsstreit, in dem auch das Interesse der Klagepartei an der Auskunftserteilung nur gering zu bemessen und die Höhe des in Betracht kommenden Leistungsanspruchs von vornherein nur von ganz untergeordneten Bedeutung war. Demgemäß hat der II. Zivilsenat die Bewertung der Beschwer der verurteilten beklagten Partei mit 150 bis 200,00 DM gebilligt, obwohl der eingeklagte Mindestbetrag 30.000,00 DM betrug.
Von derartigen Fällen, in denen es um die Auskunftserteilung zur Erleichterung der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs geht, sind die Sachverhalte zu unterscheiden, in denen das Interesse des Klägers an der Auskunft maßgeblich von seinem Leistungsinteresse bestimmt wird, etwa weil er auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung des Leistungsanspruchs angewiesen ist. Das hat bereits der VIII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 30. November 1983 dargelegt und zutreffend ausgeführt, es sei nicht angängig, in solchen Fällen, in denen sich das Auskunftsinteresse des Klägers deutlich von dem Interesse des Beklagten an der Abwehr des Auskunftsanspruchs abhebe, das Leistungsinteresse des Klägers sozusagen Spiegelbildlich auch bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen. Das gebiete auch die Entscheidung des II. Zivilsenats nicht, die der abweichenden Beurteilung solcher Fälle nicht entgegenstehe (a.a.O. WM 1984, 180 f.).
Das gleiche gilt auch für den vorliegenden Fall.
Ein unbezifferter Klageantrag, der mit der Unkenntnis des Unterhaltsberechtigten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten begründet würde, wäre unzulässig (Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3073). Deshalb geht es für die Klägerin bei der begehrten Auskunftserteilung nicht um die Erleichterung der Realisierung des Unterhaltsanspruchs, sondern darum, ihren Anspruch überhaupt bemessen und in der prozessual gebotenen Weise geltend machen zu können. Demgemäß wird ihr Auskunftsinteresse wesentlich durch ihr Leistungsinteresse beeinflußt. Das aber trifft für das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, nicht zu. Sein Interesse daran, der Klägerin keinen Unterhalt leisten zu müssen, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Der Beklagte kann dieses Interesse im Prozeß über den Unterhaltsanspruch ohne Einschränkung weiter verfolgen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1964 aaO; Beschluß vom 23. März 1970 a.a.O. sowie Urteil vom 30. November 1983 aaO).
Dann aber bleiben im Auskunftsverfahren als einzige Faktoren, die für die rechtliche Bewertung seines Abwehrinteresses in Betracht zu ziehen sind, eine etwaige Geheimhaltung seiner Einkommensverhältnisse aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen sowie die Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes. Da zu berücksichtigende Geheimhaltungsinteressen des Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich sind, hat das Berufungsgericht seine Beurteilung zu Recht im Wesentlichen darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die aufgegebene Auskunftserteilung erfordert. Daß dieser Aufwand nicht die Annahme eines über 700,00 DM hinausgehenden Interesses rechtfertigt, hat der Beklagte selbst eingeräumt. Daß die Auskunftserteilung für ihn sonst noch irgendwelche Belastungen mit sich brächte, hat der Beklagte nicht behauptet.
Damit ist die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 511 a, 519 b ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500,00 DM.
Blumenröhr