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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1990, Az.: II ZR 89/90

Streitwert; Zurückbehaltungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1990
Aktenzeichen
II ZR 89/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 937
  • JurBüro 1991, 846-847 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 37 / 1991 § 3 ZPO Nr. 75
  • MDR 1991, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1083-1084 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1317-1319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr das klägerische Auskunftsbegehren, sondern nur noch das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Streit, so bemißt sich der Streitwert nach dem Wert des Zurückbehaltungsrechts, begrenzt durch den vollen Wert des Auskunftsanspruchs.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, deren stille Gesellschafterin sie ist, die Übermittlung von Abschriften der Jahresabschlüsse für 1986 und 1987. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

2

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte sich gegenüber dem Klagebegehren nur noch damit verteidigt, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, und dazu behauptet, die Klägerin habe die versprochene Einlage in Höhe von 50.000,-- DM noch nicht gezahlt.

3

Das Berufungsgericht hat, nachdem es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 100,-- DM festgesetzt hat, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die nach § 547 ZPO statthafte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 511 a Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Grenze von 700,-- DM übersteige. Dazu hat es ausgeführt:

6

Im Rahmen einer Klage auf Übersendung von Jahresabschlüssen bemesse sich, sofern die verurteilte Beklagte Berufung einlegt, der Wert der Beschwer nach dem Interesse der Beklagten daran, die begehrten Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dafür sei entscheidend der Umfang des zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Erteilung der Auskunft, der vorliegend mit 100,-- DM anzunehmen sei.

7

Daran ändere sich auch nichts, wenn - wie hier - die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Übermittlung der Unterlagen nicht mehr in Abrede stelle, sondern gegenüber dem Klagebegehren nur noch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mit der Behauptung erhebe, die Klägerin habe die Einlage noch nicht geleistet. Über die Beschwer entscheide zwar, wenn im Berufungsrechtszug nur noch das Zurückbehaltungsrecht im Streit sei, der Wert der Gegenleistung; dies allerdings nach oben begrenzt durch den Wert der Hauptforderung, der 100,-- DM betrage.

8

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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I. Das Berufungsgericht nimmt allerdings zutreffend und in der Revisionsinstanz unangefochten an, daß der gemäß § 233 Abs. 1 HGB geltend gemachte Anspruch auf abschriftliche Mitteilung von Jahresabschlüssen, d.h. der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) des Handelsgeschäfts, dem Informations- und Kontrollrecht der Klägerin an den Verhältnissen der Gesellschaft dient und damit zur Streitwertermittlung in der Regel auf die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts für Auskunftsbegehren abzustellen ist. Wie insoweit auch die Revision nicht verkennt, bewertet die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn die zur Auskunft (hier zur Vorlage der Jahresabschlüsse) verurteilte Beklagte Berufung einlegt, nach deren Interesse, die Auskünfte nicht zu erteilen (hier: die begehrten Unterlagen nicht zu übermitteln; BGH, Urt. v. 30. November 1983 - VIII ZR 243/82, WM 1984, 180, Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2(85, WM 1985, 764 f.; Beschl. v. 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 10 = FamRZ 1989, 730 m.w.N.; Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89, FamRZ 1989, 731 m.w.N.; Urt. v. 23. Februar 1989 I ZR 203/87, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 11 m.w.N. = NJW-RR 1989, 738 f.; Senatsbeschlüsse v. 25. September 1989 - II ZR 87/89 und 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89). Dieses Interesse läßt sich nicht - wie bei dem Begehren der Auskunftsberechtigten um Informationen - nach bestimmten Prozentsätzen des Leistungsanspruchs bewerten, dessen Durchsetzung durch die Nichterteilung der Auskunft erschwert oder verhindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1989 aaO.). Vielmehr kommt es für die Bewertung des Abwehrinteresses der Beklagten, die das Gericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines berechtigen Geheimhaltungsinteresses der Beklagten abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87, EzFamR ZPO § 3 Nr. 2; Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88, FamRZ 1988, 1152) - auf den Aufwand an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157; Beschl. v. 22. Februar 1989 aaO.). Ein solches Interesse der Beklagten, die begehrten Abschriften der Jahresabschlüsse 1986 und 1987 nicht herausgeben zu müssen, hat das Berufungsgericht mit 100,-- DM bewertet. Daß es von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, was das Revisionsgericht überprüfen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 aaO.), ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht gerügt.

10

An dieser Rechtsprechung, der sich im übrigen auch andere Gerichte (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 172, 173; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 393; a.A. OLG Saarbrücken, JurBüro 1985, 1238; KG, NJW-RR 1988, 1214, 1215) sowie das Schrifttum (Schneider, Streitwertkommentar 8. Aufl. Rdn. 550 ff., insbes. 557; ders. Anm. z. EzFamR ZPO § 3 Nr. 3 S. 17 ff.; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl., S. 124 f.; Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Auskunft; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. Anh. § 3 Stichwort: Auskunft) angeschlossen haben, ist entgegen der Ansicht der Revision festzuhalten.

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Fehl geht der Einwand der Revision, bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes müsse für den Fall, daß die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung einlegt, als Bewertungskriterium neben dem Aufwand an Zeit und Arbeit für die Auskunftserteilung und eines möglichen Geheimhaltungsinteresses der Beklagten die Kostenfolge der ersten Instanz berücksichtigt werden. Denn nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 1 ZPO bleiben bei der Wertberechnung des Klagegegenstandes und des Rechtsmittelgegenstandes Kosten ausdrücklich unberücksichtigt, auch wenn diese durchaus sehr erheblich sein können.

12

II. Die Revision hat aber aus anderen Gründen Erfolg.

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Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß, wenn sich im Berufungsrechtszug nur noch ein Zurückbehaltungsrecht im Streit befindet, der Wert des Beschwerdegegenstandes durch den Wert der Gegenleistung bestimmt wird. Allerdings entspricht in diesem Falle - wovon auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig ausgeht - der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht immer dem vollen Wert der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung. Vielmehr wird dann, wenn der Wert der von der Beklagten geltend gemachten Gegenleistung den Wert des Klageanspruchs übersteigt, der Wert des Beschwerdegegenstandes durch den Wert des klägerischen Anspruches nach oben begrenzt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 m.w.N., LM § 3 ZPO Nr. 47 = NJW 1973, 654, 655 = JR 1973, 423 m. Anm. v. Kuntze, JR 1973, 423 f.; Urt. v. 9. Dezember 1981 VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, 1049; Beschl. v. 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, MDR 1985, 1022 f.; Urt. v. 26. September 1985 - VII ZR 332/84, NJW 1986, 1010 f.; Beschl. v. 23. April 1986 - IVa ZR 289/85, JurBüro 1986, 1357; so bereits RGZ 112, 209 f.; 133, 288, 289; RG JW 322 Nr. 11; a.A. OLG Saarbrücken, AnwBl 1979, 153 f.; KG, OLGZ 1979, 348; zustimmend Schumann/Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 3 Rdn. 47 Stichwort: Gegenrechte; Grunsky/Stein/Jonas aaO. § 511 a Rdn. 18; Schneider, Streitwertkommentar aaO. Rdn. 1901, 3784 ff.; Hillach/Rohs aaO. S. 91 f.; Zöller/Schneider aaO. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Gegenleistung).

14

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber, wenn - wie hier - der von der Klägerin eingeklagte Auskunftsanspruch nur zur Begrenzung des Wertes der mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachten Gegenforderung herangezogen wird, nicht auf das Interesse des Beklagten abgestellt werden, die Auskunft nicht zu erteilen. Vielmehr wird in einem solchen Fall der Wert der Gegenleistung durch den vollen Wert des klägerischen Auskunftsbegehrens begrenzt. Im Regelfall ist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art bei der Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts nämlich der volle Wert der Gegenleistung in Ansatz zu bringen (vgl. Kuntze aaO. S. 424). Auf den Wert der Klageforderung kommt es nach dem oben Gesagten mithin nicht an, wenn diese dem Wert der Gegenleistung entspricht oder ihn sogar übersteigt. Entscheidend bleibt dann allein der Wert der Gegenforderung. Nur wenn der volle Wert des Klageanspruchs geringer ist als der Wert der Gegenforderung, ist eine Beschränkung erforderlich. Diese bei der Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts zu Lasten des Beklagten wirkende Begrenzung der eigentlich maßgeblichen Gegenforderung darf freilich nicht weiter als erforderlich gehen. Denn der die Beschränkung rechtfertigende Grund liegt allein darin, daß für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (BGH, Beschl. v. 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146). Über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwachsen Entscheidungen bis zur Höhe des Streitgegenstandes (BGH, Beschl. v. 23. April 1986 aaO.). Das aber ist der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch mit seinem vollen Wert, der deshalb auch in dieser Höhe zur Begrenzung des Werts der Gegenleistung heranzuziehen ist. Ob der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Übersendung der Jahresabschlüsse 1986 und 1987 - wie das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat - mit 10.000, -- DM tatsächlich zutreffend bemessen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls übersteigt dieser Wert bei einer Einlage der Klägerin von 50.000,-- DM und ihrem Interesse, mit den begehrten Unterlagen ihr Informations- und Kontrollrecht in der Gesellschaft auszuüben, die Berufungssumme von 700,-- DM.

15

III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht über den streitigen Parteivortrag der Beklagten zum Zurückbehaltungsrecht sachlich noch nicht entschieden hat. Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu erwägen haben, ob der Auffassung der Klägerin zu folgen ist, gegenüber ihrem Anspruch auf Übersendung der Jahresabschlüsse sei die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mit der Begründung, sie habe ihre Einlage noch nicht geleistet, ausgeschlossen (vgl. dazu KGJ 53, 260, 261).