Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1993, Az.: III ZR 48/92
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche in Form einer Stufenklage; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach dem Abwehrinteresse des Beklagten ; Auskunftsanspruch auf Vorlage eines Kaufvertrages und Offenlegung des Verkaufserlöses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 48/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.03.1992
Rechtsgrundlagen
- § 511a Abs. 1 S. 1 ZPO
- Art. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes
- § 888 ZPO
- § 254 ZPO
Prozessführer
1. C. Funkmietwagen GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard J., G. straße ..., B.,
2. Burkhard J., ebenda,
Prozessgegner
Rolf L., La. straße ..., T.-M.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, sie hätten ein Kraftfahrzeug, das er, der Kläger, von einem Dritten geleast hatte, unberechtigt veräußert und den Erlös vereinnahmt. Er hat die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den erzielten Verkaufserlös und Vorlage des Kaufvertrages verklagt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Klagevorbringen für bewiesen erachtet und der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage nicht mehr als 500,00 DM, als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche war die Berufung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM überstieg (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.d.F. des Art. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2847). Dieser Wert war vom Berufungsgericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann diese Festsetzung nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen nicht dem Gesetz entsprechenden Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180). Das ist hier nicht der Fall.
1.
Zutreffend bestimmt das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Abwehrinteresse der Beklagten, also dem Interesse, das die Beklagten daran haben, die begehrte Auskunft nicht erteilen und den Kaufvertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs nicht vorlegen zu müssen. Es befindet sich damit in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 30. November 1983 a.a.O.; vom 28. Januar 1987 - I ZR 137/86 - BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 6; vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 - a.a.O. 11; vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - a.a.O. 19; Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - a.a.O. 1; vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - a.a.O. 3; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 - a.a.O. 4; vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - a.a.O. 7; vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - a.a.O. 10; vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 - a.a.O. 20; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188).
Die Bewertung des Abwehrinteresses hängt vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (BGH, Urteil vom 30. November 1983 a.a.O. und die oben weiter angeführten Entscheidungen). Dagegen muß das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger letztlich erstrebte Leistung (hier: Schadensersatz wegen der behaupteten Veräußerung des Fahrzeugs) nicht erbringen zu müssen, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben; denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
2.
Nach Auffassung der Beklagten erschöpft sich die Beurteilung ihres Abwehrinteresses nicht in der Bewertung des Aufwandes an Zeit und Kosten, den Auskunftserteilung und Vorlage des Kaufvertrages erfordern würden. Dazu machen sie geltend: Da sie das Fahrzeug nicht veräußert hätten, seien sie weder in der Lage, den erzielten Erlös zu benennen noch den Kaufvertrag vorzulegen. Aufgrund der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung drohe ihnen bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung, die sowohl die Festsetzung von Zwangsgeld als auch die Anordnung von Zwangshaft umfasse (§ 888 ZPO). Ihr Interesse an der Vermeidung der Zwangsvollstreckung, das mit mindestens 10.000,00 DM zu bewerten sei, dürfe bei der Bemessung des Beschwerdewertes nicht unberücksichtigt bleiben.
Diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht angeschlossen. Den Beklagten drohen aufgrund ihrer Verurteilung keine Vollstreckungsmaßnahmen.
a)
Zwar muß der zur Auskunftserteilung Verurteilte die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilen. Ob aber die erteilte Auskunft diesen Anforderungen genügt, unterliegt in aller Regel nicht der weiteren Nachprüfung im Auskunftsprozeß oder im Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Erteilung der Auskunft ist der dem Urteil zugrundeliegende Auskunftsanspruch erfüllt. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (Münzberg in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 888 Rdn. 5) kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Pflichtige die Auskunft verweigert oder wenn die erteilte Auskunft erkennen läßt, daß er von der Auskunftspflicht umfaßte Informationen zurückhält. Erklärt er dagegen, nicht mehr als das Mitgeteilte zu wissen und in Erfahrung bringen zu können, so hat er seiner Auskunftspflicht genügt, mag auch die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig sein. In einem solchen Fall ist für Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum; vielmehr trägt das Gesetz dem Interesse des Auskunftsberechtigten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erhalten, dadurch Rechnung, daß es ihm gegen den Pflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gewährt (hier: § 666 i.V.m. §§ 259 ff. BGB), der im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Auskunftsverlangen verbunden werden kann (RGZ 84, 41, 44; BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - MDR 1961, 751; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 - III ZR 123/90 - BGHR BGB § 260 - Auskunftsanspruch 1; Erman/Kuckuk BGB 9. Aufl. §§ 259, 260 Rdn. 17).
b)
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten schon vorprozessual oder während des Rechtsstreits den Auskunftsanspruch der Kläger mit der Erklärung erfüllt haben, sie hätten das vom Kläger geleaste Fahrzeug nicht veräußert. Jedenfalls kommt einer (wiederholten) Erklärung dieses Inhalts, die nach Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils abzugeben sein wird, Erfüllungswirkung zu. Zwar entsprechen die Beklagten mit einer solchen Erklärung, deren Richtigkeit hier zu unterstellen ist, dem Verlangen des Klägers, ihm die Höhe des erzielten Verkaufserlöses mitzuteilen, nicht (unmittelbar). Dazu sind sie aber auch außerstande, wenn sie das Fahrzeug tatsächlich nicht veräußert und deswegen einen Verkaufserlös nicht erzielt haben. Die wahrheitsgemäße Auskunft kann unter dieser Voraussetzung nur darin bestehen, daß sie die Vornahme der ihnen zur Last gelegten Handlung bestreiten. Damit bringen sie in Beantwortung der ihnen gestellten Frage zum Ausdruck, daß sie die vom Kläger behauptete, der Auskunftspflicht unterliegende Handlung nicht begangen haben. Nur so können sie - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - die ihnen obliegende Auskunftspflicht erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; s. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 206/67 - WM 1971, 443, 445). Haben sie aber mit dieser Erklärung den Auskunftsanspruch erfüllt, dann können sie nicht mehr im Vollstreckungswege dazu abgehalten werden, sich gegenüber dem Kläger über den (angeblich) erzielten Erlös zu äußern.
c)
Weitergehende Auskunftspflichten erwachsen den Beklagten auch nicht aufgrund der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils.
Mit der Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Auskunft über den erzielten Verkaufserlös zu erteilen, steht zwischen den Parteien nicht etwa rechtskräftig fest, daß die Beklagten das vom Kläger geleaste Fahrzeug veräußert haben. In Rechtskraft erwächst nur der gerichtliche Ausspruch über die Auskunftspflicht als solche, nicht dagegen die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, die Beklagten hätten das Fahrzeug veräußert. Abgesehen davon, daß diese Frage im Auskunftsprozeß gar nicht klärungsbedürftig war, zählt die genannte Feststellung - aus der Sicht des Landgerichts - zu den sogenannten Urteilselementen, auf die sich die Rechtskraft ohnehin nicht erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032; s. auch Leipold in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 322 Rdn. 94). Haben die Beklagten das Fahrzeug tatsächlich nicht verkauft, so kann die wahrheitsgemäße Auskunft nur in einer entsprechenden (wiederholten) Erklärung liegen. Diese bleibt dann die einzig mögliche Antwort auf die den Beklagten gestellte Frage. Daran vermag weder die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils noch die Überzeugung der Kammer von der Unrichtigkeit des Beklagtenvorbringens etwas zu ändern.
d)
Entsprechendes gilt für die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage des Kaufvertrages. Damit hat der Kläger nicht etwa einen nach § 883 ZPO vollstreckbaren selbständigen Herausgabetitel erwirkt. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich - seine Existenz unterstellt - nur um einen die Veräußerung des Fahrzeugs ausweisenden Beleg, dessen Vorlage dem Zweck dienen soll, die Aussagekraft der begehrten Auskunft zu verstärken. Der Anspruch auf Vorlage des Vertrages ist deshalb als bloßer unselbständiger Hilfsanspruch dem Auskunftsverlangen zugeordnet und teilt dessen rechtliches Schicksal. Daraus folgt, daß den Beklagten nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs in dem oben erörterten Sinne auf die Vorlage des Kaufvertrages gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nicht drohen.
II.
Da hiernach das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert