Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1991, Az.: III ZR 123/90
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 123/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.06.1990 - AZ: 3 U 7791/89
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und
die Richterin Dr. Deppert
am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1990 - 3 U 7791/89 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277), weil etwaige Auskunftsansprüche der Klägerin erfüllt sind. In der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Erklärung der Beklagten, nicht in den Besitz der Kundenkarteikarten gelangt zu sein, ist die Auskunft zu sehen.
Die Beklagten haben schriftsätzlich vorgetragen, die Firma S. Haar Studio habe die Kundenkarteikarten erhalten, sie seien dem Konkursverwalter übergeben worden, die Beklagte zu 1 habe sie sich nicht beschafft. Nach nochmaliger Rücksprache ihres Prozeßbevollmächtigten mit dem Beklagten zu 2 haben die Beklagten diese Darlegungen bestätigt und erklärt, die Karteikarten seien dem Konkursverwalter zusammen mit sämtlichen Geschäftsunterlagen ausgehändigt worden, über den Verbleib sei ihnen nichts bekannt, im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 seien die Kunden nicht anhand der alten Kundenkarteikarten betreut worden. Damit haben die Beklagten etwaige Auskunftsansprüche der Klägerin, wie sie mit den Klageanträgen zu 1 und 2 gegen sie geltend gemacht werden, erfüllt. Sie haben alles gesagt, was sie nach ihrer Behauptung wissen oder in Erfahrung bringen konnten (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1984 - IVa ZR 179/82 - NJW 1986, 423, 424).
Eine Auskunft muß zwar alle Informationen erhalten, die zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs erforderlich sind, und der Pflichtige muß alle ihm offenstehenden Informationsquellen ausschöpfen (vgl. RGZ 127, 244; BGHZ 107, 104, 108). Wenn der Pflichtige aber erklärt, nicht mehr zu wissen und in Erfahrung bringen zu können, hat er die Auskunft vollständig, wenn auch möglicherweise unrichtig, erteilt (vgl. BGHZ 86, 23, 26 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81] zur Auskunft nach § 840 ZPO). Sollten die Auskünfte unrichtig sein, wie die Klägerin vorträgt, steht ihr ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zu, den sie aber mit ihrer Klage nicht mehr geltend macht. Die Äußerung der Beklagten ist auch als verbindliche Auskunft zu werten. Eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, stellt eine Auskunft dar, wenn sie zur Beantwortung einer an den Erklärenden gerichteten oder von ihm erwarteten Frage abgegeben wird (BGH Urteil vom 24. Februar 1969 - VII ZR 173/66 - DB 1969, 1014; MünchKomm/Keller, BGB 2. Aufl. § 260 Rn. 27). Gerade die Äußerung "nach erneuter eingehender Rücksprache mit dem Beklagten zu 2", läßt erkennen, daß damit eine vollständige Antwort auf das Auskunftsverlangen der Klägerin erteilt werden sollte.
4.
Die zusätzlichen Unterlassungsanträge gegen die Beklagte zu 1 sind gleichfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Beweis für ihre bestrittene Behauptung angetreten, die Beklagte zu 1 habe neue Verträge mit sogenannten Altkunden der CHS anhand der Kundenkartei abgeschlossen. Die Beweisantritte in den Schriftsätzen vom 2. Februar 1989 und 29. Mai 1989 beziehen sich auf das von der Beklagten zu 1 nicht bestrittene Vorbringen, daß sie Verträge mit Altkunden abgeschlossen hat. Da die Klägerin auch nicht unter Beweis stellen kann, daß dies unter Benutzung der Kundenkarteikarten geschehen ist und daß sich diese in Besitz der Beklagten befinden, ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet (§ 1004 BGB). Eine ernstliche Besorgnis, die Beklagten werde die Kundenkarteikarten zur Abwerbung der Altkunden benutzen, ist damit auch für die Zukunft nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 92.500 DM
Engelhardt
Werp
Rinne
Deppert