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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1969, Az.: VII ZR 173/66

Ableistung eines Offenbarungseides; Anspruch auf Schadensersatz für Schäden bei einer Bauausführung; Ausgleich des Minderwertes eines Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1969
Aktenzeichen
VII ZR 173/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.11.1966
LG Berlin - 08.11.1965

Fundstelle

  • DB 1969, 1014 (Kurzinformation)

Prozessführer

Rechtsanwalt Hans B., Be. (C.), H.str. ...

Prozessgegner

1) Architekt Professor Franz-Heinrich S.

2) Architekt Professor Gustav M.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. November 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Feststellungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie Mängel der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden sind. Hinsichtlich der Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts wird auch das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1965 aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:

  1. a)

    an das Landgericht wegen des merkantilen Minderwerts,

  2. b)

    im übrigen an das Berufungsgericht.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 4/15; die Entscheidung über 11/15 bleibt den Instanzgerichten vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Beklagten haben auf Grund Architektenvertrags vom 9. November 1960 für den Kläger den Bau eines Mietwohnhauses in Be.-C. Richard-W.str./Ecke Thrasoltstr. geplant und geleitet.

2

Der Kläger hat mit der Klage u.a. beantragt:

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen, persönlich und schriftlich Auskunft zu geben, ob sie oder ihnen nahestehende Personen - auch Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vermögensmassen, Treuhänder, offene und verdeckte Stellvertreter, Strohmänner, Angestellte ihres Ateliers und ähnliche Personen, Rechtspersonen und Vermögensmassen - aus Anlaß seines Bauvorhabens Geldbeträge, Provisionen, geldwerte Zuwendungen gleich welcher Art, direkt oder indirekt, von der Aufbau-Gesellschaft für Hoch- und Tiefbau mbH in Berlin und der Firma K. und Ha., sanitäre Anlagen in Berlin, oder den leitenden Angestellten oder Gesellschaftern dieser Firmen empfangen haben, ferner ein Verzeichnis vorzulegen, aus dem die Art, der Wert, der Betrag, das Zuwendungsdatum und der Zuwendungsempfänger sowie dessen Anschrift hervorgehen,

    und darüber den Offenbarungseid zu leisten;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagten bei Unvermögen der Bauausführenden ihm die Schäden zu ersetzen haben, die durch mangelhafte Ausführung der Dachdeckung, der Zentralheizung, der Be- und Entwässerung, der Isolierung des Kellermauerwerks, der Verfüllung des Mauerwerks und der Tischlerarbeiten entstanden sind;

  3. 3.

    die Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schadensbetrags für den merkantilen Minderwert des Gebäudes zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat durch Teilurteil u.a. die Klage auf Auskunft und Zahlung abgewiesen. Die begehrte Feststellung hat es hinsichtlich sämtlicher Arbeiten außer den Tischlerarbeiten getroffen; bezüglich letzterer hat es die Feststellungsklage abgewiesen.

4

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Parteien u.a. die Beklagten verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, ob aus Anlaß des Bauvorhabens Strohmänner oder Mittelspersonen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassierten, Geldbeträge, Provisionen oder geldwerte Zuwendungen irgendwelcher Art (Schmiergelder) direkt oder indirekt von den vom Kläger genannten beiden Firmen oder deren leitenden Angestellten oder Gesellschaftern empfangen haben; die weitergehende Auskunftsklage hat es abgewiesen. Auch die Feststellungsklage hat es abgewiesen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Im übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger

die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.

6

Die Beklagten bitten,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Der Auskunftsanspruch

8

1.)

Das Landgericht hat die Beklagten gemäß §§ 675, 666 BGB (BGHZ 41, 318) nur für verpflichtet gehalten, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie selbst Schmiergelder er-halten haben. Diesen Anspruch hat es jedoch für erfüllt erachtet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Klagerwiderung (S. 8) namens der Beklagten erklärt hat, diese hätten von keiner Seite auch nur einen Pfennig oder sonst einen Vorteil als Schmiergeld, Provision oder wie es der Kläger nennen möge ... angenommen. Es hat daher auch insoweit die Auskunftsklage abgewiesen. Hiergegen ist der Kläger mit seiner Berufung nicht angegangen.

9

2.)

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten auch darüber Auskunft schulden, ob gewisse andere Personen irgend welche Vorteile erhalten haben.

10

Den Kreis der für Zuwendungen in Betracht kommenden Personen erachtet es jedoch mit "Strohmännern, d.h. Treuhändern mit verheimlichter Treuhandschaft, und Mittelspersonen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassieren", ausreichend und bestimmt genug bezeichnet.

11

Ob die Beklagten die Auskunft persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter erteilen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ihnen zu überlassen. Eine negative Auskunft brauchten sie auch nicht schriftlich zu erteilen; nur über erhaltene Zuwendungen hätten sie gemäß §§ 260, 242 BGB eine Aufstellung anzufertigen.

12

Zu Unrecht hält die Revision diese Auskunftsverpflichtungen für zu eng begrenzt.

13

a)

Zur Form der Erklärung meint sie, die Auskunft müsse in jedem Fall von den Beklagten persönlich und schriftlich geleistet werden, weil auch die Bekräftigung durch den Offenbarungseid (§ 259 Abs. 2 BGB) persönlich und auf Grund einer schriftlichen Auskunftserteilung erfolge.

14

Dem kann nicht beigetreten werden.

15

aa)

Die Form der Auskunftserteilung richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (RGZ 127, 243; BGH NJW 1959, 1219). Auch eine mündliche Erklärung, mit der die Vornahme von Handlungen verneint wird, stellt eine Auskunft dar, wenn der Erklärende damit zwecks Erfüllung der Auskunftspflicht eine ihn gestellte Frage beantwortet. Die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, also eine schriftliche Auskunft, ist in § 260 BGB nur für den Fall vorgeschrieben, daß der Auskunftspflichtige einen Inbegriff von Gegenständen herausgeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft erteilen muß. Die Auskunft, daß er solche Gegenstände nicht besitze oder bestimmte Handlungen nicht vorgenommen habe, kann er auch mündlich erteilen.

16

Dem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß bei der Leistung des Offenbarungseides (§ 260 Abs. 2 BGB) die vom Auskunftsschuldner zu bekräftigende Erklärung schriftlich niedergelegt werden muß. Der Schuldner braucht seine Erklärung nicht selbst vorher schriftlich auszustellen, vielmehr kann sie noch bei der Leistung des Offenbarungseides zu Protokoll genommen werden (vgl. § 160 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO).

17

bb)

Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten dürften die Auskunft auch durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeben. Ob man insofern von einem Boten oder Vertreter in der Erklärung spricht, ist unerheblich. Die Auskunftserteilung stellt jedenfalls keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung dar, bei der der Vertreter lediglich an Stelle des Vertretenen die von diesem von vornherein inhaltlich festgelegte Erklärung abgibt.

18

b)

Den Kreis der für Zuwendungen in Betracht kommenden Personen hält die Revision deshalb zu eng gezogen, weil das Berufungsgericht nicht "sonstige Personen, die den Beklagten nahe stehen, insbesondere Rechtspersonen, Firmen, Gesellschaften, Anstalten, Vermögensmassen, Treuhänder, Strohmänner" aufgeführt habe.

19

Auch damit hat sie nicht recht. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen (BGHZ 41, 318, 321) [BGH 30.04.1964 - VII ZR 156/62]. Diese hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat sich zwar nicht an den Wortlaut des Klagantrags gehalten und nicht sämtliche vom Kläger genannten Personen und Vermögensmassen aufgeführt. In der Sache ist es jedoch den berechtigten Belangen des Klägers gerecht geworden, denn mit den Worten "Strohmänner und Mittelspersonen, die im Innenverhältnis für wirtschaftliche Rechnung der Beklagten kassierten", ist der in Frage kommende Kreis derjenigen, die zu Lasten des Klägers und zugunsten der Beklagten irgend welche Leistungen empfangen haben können, ausreichend umrissen. Damit werden, entgegen der Ansicht der Revision, auch Geschenke der Baufirmen an von den Beklagten bezeichnete Personen erfaßt.

20

c)

Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich bestimmt, daß in dem gegebenenfalls von dem Beklagten vorzulegenden Verzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) das Datum von Zuwendungen angegeben werden müsse.

21

Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Revision legt nicht dar, welches Interesse der Kläger haben könnte zu erfahren, wann genau Zuwendungen erfolgt sind. Mit den Worten "aus Anlaß des Bauvorhabens" ist der zeitliche Zusammenhang festgelegt. Zudem bietet § 261 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, erforderlichenfalls bei der Abnahme des Eides die Eidesnorm anzupassen.

22

II.

Die Feststellungsklage

23

betrifft unstreitig keine Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Planung, sondern lediglich aus § 11 Ziff. 3 des Architektenvertrags hergeleitete Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bei der Bauausführung, in welchem Falle sie nur bei Unvermögen der Bauhandwerker haften. Im Gegensatz zum Landgericht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

24

1.)

Das Dach

25

a)

Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Dachpappe wellig und mit Blasen verlegt ist. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß dieser Mangel auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten beruhe, hält es nicht für gegeben. Das Verlegen von Dachpappe gehöre zu den gängigen, einfachen Arbeiten des Dachdeckers. Vom Architekten könne nicht erwartet werden, daß er solche Arbeiten im einzelnen überwache. Auch könne er nicht verhindern, daß die Pappe Blasen werfe oder wellig werde.

26

aa)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, daß die Beklagten selbst niemals und ihr Bauführer Bi. nur gelegentlich und dann nur für eine halbe Stunde die Baustelle aufgesucht hätten. Sie verweist hierfür auf den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 1965 (S. 12). Diese schon in einem früheren Schriftsatz vom Kläger aufgestellte Behauptung haben die Beklagten aber in ihrer Berufungsbegründung (S. 8) mit eingehenden Darlegungen bestritten. Der Kläger hat für seine Behauptung keinen Beweis erboten, weil er die Beklagten für beweispflichtig hielt. Seine Ansicht ist jedoch nicht richtig. Der Kläger muß den Mangel des Architektenwerks beweisen. Baumängel sind nur dann zugleich Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine - objektiv - mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgabe verursacht sind (BGHZ 31, 224, 227 [BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58];  42, 16, 18) [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]. Eine Beweislast der Beklagten käme erst bei der Frage in Betracht, ob sie eine objektiv feststehende Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht zu vertreten haben (BGHZ 42, 18 f [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]).

27

Allerdings kann ein Mangel des Bauwerks je nach seiner Art für eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgabe sprechen. Das ist aber hier nicht der Fall. Das Aufbringen von Dachpappe gehört, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, zu den gängigen einfachen Arbeiten des Dackdeckers, die der Architekt in der Regel nicht im einzelnen zu überwachen braucht. Der Kläger hat zudem nichts dafür vorgetragen, daß durch eine nachhaltige Überwachung dieser Arbeit die am Dachpappenbelag aufgetretenen Mängel verhindert worden wären.

28

bb)

Auf die weitere von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten kein Bautagebuch geführt, kommt es nicht an. Aus dem Architektenvertrag ergibt sich keine dahingehende Verpflichtung der Beklagten.

29

b)

Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten keine Dampfsperre in das Dach einbauen lassen, kann nach Ansicht des Berufungsgericht nur einen Planungsfehler ergeben und nicht eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Dem ist beizutreten. Der Kläger hat damit die Konstruktion des Daches beanstandet. Er hat nicht behauptet, die Beklagten hätten eine Dampfsperre eingeplant, beim Bau des Hauses aber nicht darauf geachtet, daß das Dach planmäßig ausgeführt wurde.

30

2.)

Die Zentralheizung, sowie die Be- und Entwässerung.

31

Die Beklagten haben mit der Firma K. und Ha. vereinbart, daß statt der in deren Angebot vorgesehenen gußeisernen Heizkessel und Radiatoren solche aus Stahl und für die Be- und Entwässerung keine gußeisernen, sondern Kunststoffrohre verwendet wurden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, damit entfalle eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten, ist nicht zu beanstanden. Ob eine sonstige Vertragsverletzung der Beklagten vorliegt, läßt das Berufungsgericht offen, weil ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch allenfalls unter den ebenfalls mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch falle, über den das Landgericht in seinem Teilurteil noch nicht entschieden hat.

32

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein auf schlechter Ausführung beruhender Mangel ist nicht behauptet. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten scheidet demnach aus. Die hierauf gestützte Klage durfte das Berufungsgericht deshalb abweisen.

33

3.)

Dir Isolierung; des Kellermauerwerks.

34

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagten insoweit ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

35

Seinen Auskunftsanspruch habe er gerade damit begründet, daß bisher nicht feststehe, ob ein Planungsfehler vorliege oder die Beklagten ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung, auf die der Kläger sein. Feststellungsbegehren stütze, seien nicht dargetan.

36

Demgegenüber kann die Rüge der Revision, es könne sowohl eine Pflichtverletzung bei der Planung als auch bei der Aufsichtsführung erfolgt sein, nicht durchgreifen. Der Kläger muß letzeres für seine Feststellungsklage mindestens darlegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe es in Anbetracht seines widersprüchlichen Vertrags nicht getan, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

37

4.)

Verfüllung des Mauerwerks.

38

Zur Behauptung des Klägers, die Baufirma habe das Mauerwerk statt mit Sand mit scharfen Steinen und "Klamotten" verfüllt und dadurch die Außenisolierung der Kellerwände beschädigt, führt das Berufungsgericht aus, es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung ersichtlich; vom Architekten könne nicht verlangt werden, daß er während der gesamten Verfüllungsarbeiten dabeistehe und sie überwache.

39

Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

40

Die Beklagten oder ihr Bauführer mußten beim Besuch der Baustelle darauf achten, ob geeignetes Verfüllmaterial zur Verfügung stand und verwendet wurde. Wenn, wie der Kläger in Schriftsatz vom 31. Mai 1960 (S. 18) unter Berufung auf ein Beweissicherungsverfahren dargelegt hat, der Arbeitsraum und die Böschung an den Kelleraußenwänden mit Bauschutt und "Klamotten" verfüllt sind und nicht bloß vereinzelt scharfe Steine darin gefunden wurden, dann spricht das dafür, daß die Beklagten und ihr Bauführer das Verfüllen nicht genügend überwacht haben, was ohne weiteres möglich gewesen sein muß. Demnach muß von einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten oder ihres Bauführers ausgegangen werden. Insofern liegt der Sachverhalt anders als hinsichtlich der Verlegung der Dachpappe (oben 1 a), wo ein bei gewissenhafter Ausübung der Bauaufsichtspflicht feststellbarer Ausführungsfehler nicht dargelegt ist.

41

Zu diesem Punkt bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung und kann deshalb das Urteil nicht aufrecht erhalten werden.

42

5.)

Die Tischlerarbeiten

43

Die Klage der Tischlerfirma M. & Co gegen den Kläger auf Zahlung von 3.675 DM restlichen Werklohns ist vom Landgericht wegen festgestellter Baumängel rechtskräftig abgewiesen. Demnach braucht der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, den eingeklagten Werklohn nicht zu bezahlen. Daß sein Schaden höher sei, habe er nicht dargetan; es sei im Hinblick auf seine Streitwertangabe auch nicht anzunehmen.

44

Die Revision rügt, die umfangreichen vom Kläger vorgetragenen Mängel ergäben einen 3.675 DM übersteigenden Schaden. Jedenfalls habe das Berufungsgericht ihn gemäß § 139 ZPO hierüber befragen müssen. Alsdann würde er den zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Betrag unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten mit 12.000 DM angegeben haben.

45

Diese Rüge greift durch.

46

Im Urteil (S. 19) des Landgerichts in den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten M. & Co gegen den Kläger - 2 O 25/65 - ist dargelegt, daß die Gegenansprüche des Klägers wegen Mängel der Tischlerarbeiten die damals eingeklagte Werklohnforderung übersteigen. Das Berufungsgericht hat nur die in jenem Urteil getroffene Entscheidung beachtet, deren Begründung gab ihm aber, wenn es ihr nicht folgen wollte, Anlaß, den Kläger zur Höbe seines Schadens aus Mängeln der Tischlerarbeiten zu befragen, zumal für die Feststellungsklage eine Bezifferung nicht erforderlich war. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Kläger ein 3.675 DM übersteigender Schaden durch mangelhafte Bauaufsicht der Beklagten entstanden ist.

47

III.

Der merkantile Minderwert

48

1.)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich aus dem Sachvortrag des Klägers ein merkantiler Minderwert des Hauses ergeben könnte. Es hält aber die Klage auf Ersatz dieses Minderwerts für unbegründet, weil durch § 11 Ziff. 2 des Architektenvertrags vertragliche Schadensersatzansprüche auf den "unmittelbaren Schaden am Bauwerk" beschränkt seien und ein merkantiler Minderwert keinen unmittelbaren Schaden am Haus darstelle.

49

Die Auslegung des von den Parteien unter Verwendung eines weitverbreiteten Formulars geschlossenen Architektenvertrags unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Auslegung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

50

Der merkantile Minderwert eines Gebäudes ist dessen durch Mängel bedingter Minderwert auf dem Grundstücksmarkt (BGHZ 9, 98). Er wirkt sich nicht erst beim Verkauf des Gebäudes aus, sondern er besteht auch dann, wenn dieses nicht verkauft werden soll (BGH VII ZH 146/60 vom 5. Oktober 1961 in BB 1961, 1216). Er ist kein Schaden, der sich erst als Folge eines Mangels ergibt, sondern haftet unmittelbar dem Bauwerk selbst an, weil dieses wegen des Mangels minderwertig ist (BGHZ 37, 341, 343) [BGH 09.07.1962 - VII ZR 98/61]. Das hat der erkennende Senat bereits für den ebenfalls auf den "Schaden am Bauwerk" beschränkten Ersatzanspruch aus § 13 Ziff. 7 Abs. 1 VOB (B) entschieden (VII ZR 121/62 vom 27. Juni 1963 bei Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung Z 2.414 Bl. 127).

51

Einen solchen Schaden verlangt der Kläger hier ersetzt. Er hat in seiner Berufungsbegründung (S. 8 ff) den merkantilen Minderwert mit Mängeln näher begründet, die den Bauwerk selbst anhaften sollen. Bestehen diese Mängel, so kann sich daraus ein unmittelbarer "Schaden am Bauwerk" ergeben, nicht etwa bloß ein allgemeiner Vermögensschaden.

52

Die Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt demnach nicht die Abweisung der Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts.

53

Den Schaden, den der Kläger als merkantilen Minderwert ersetzt verlangt, wird nach der Art seiner Begründung von dem Schadensersatzanspruch mit umfaßt, den er unter D der Klageschrift geltend gemacht und über den das Landgericht noch nicht entschieden hat. Das Landgericht durfte deshalb nicht über den Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts durch Teilurteil entscheiden. Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, soweit darin die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden ist (§ 539 ZPO).

54

2.)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung verneint, ist unbegründet.

55

Was die Revision hierfür anführt, ergibt keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts.

56

IV.

Das Urteil ist somit im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Feststellungsklage hinsichtlich Schäden aus mangelhafter Verfüllung des Mauerwerks sowie aus Mängeln der Tischlerarbeiten und die Klage auf Ersatz merkantilen Minderwerts abgewiesen worden sind. Bezüglich des merkantilen Minderwerts ist die Sache an das Landgericht, im übrigen im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 539, 565 Abs. 1 ZPO) Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.

57

Von den Kosten der Revision muß der Kläger nach §§ 97, 92 ZPO 4/15 tragen. Die Entscheidung über 11/15 bleibt den Instanzgerichten vorbehalten.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Schmidt