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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1959, Az.: VIII ZR 39/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 39/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.02.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 591 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 593 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1219 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma W. Fotografiske Aktiebolaget in S., vertreten durch Ihren Vorstand, Frau Elisabeth Beatrice W. in S. (Schweden), N.,

Prozessgegner

die Firma D. & Co. in R., Gustav-Sc.-Straße ..., Alleininhaber Bernhard D. in R.,

Amtlicher Leitsatz

Verneint ein Auskunftspflichtiger, der seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestreitet, den Besitz von Gegenständen oder die Vornahme von Handlungen, so wird dies in der Regel nur dann als Auskunft zu werten sein, wenn die Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5. Februar 1958 aufgehoben, soweit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz hinsichtlich Lieferungen abweist, die in der Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952 erfolgt sind oder die auf Verhandlungen beruhen, welche die Beklagte in dieser Zeit mit anderen Händlern oder Handelsvertretern geführt hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die die Firma Aktiebolaget C. führte, und die Beklagte haben am 17. August 1951 folgenden Vertrag geschlossen:

"Die Firma D. vergibt der Firma C. die Generalvertretung für Schweden, Finnland und Norwegen für sämtliche von der Firma D. hergestellten Artikel, einschließlich kommender Neuerscheinungen.

Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr ab heute geschlossen und verlängert sich automatisch auf ein weiteres Jahr, sofern von beiden Seiten keine Kündigung ausgesprochen wird.

Die Firma C. verpflichtet sich zu einer Abnahme von mindestens 15.000 Kameras pro Jahr.

Die Firma D. verpflichtet sich, einwandfreie Ware zu liefern und die Lieferzeiten pünktlich einzuhalten."

2

Mit Schreiben vom 14. November 1952 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Kündigung begründete sie damit, daß die Klägerin anstatt 15.000 nur 4.000 Kameras abgenommen habe, daß sie als Außenseiterin nicht den schwedischen Fotohandel zum Kunden habe, vielmehr nur an Warenhäuser geliefert habe und daß des weiteren Schwierigkeiten bei der Bezahlung entstanden seien. In dem Schreiben erklärte die Beklagte, sie habe deshalb guten Grund, die Kündigung auszusprechen und werde der Klägerin keine Lieferung mehr zukommen lassen.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten habe ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zugestanden. Sie behauptet, nicht sie, sondern die Beklagte habe den Vertrag vom 17. August 1951 verletzt. Schon vor der Kündigung habe die Beklagte ihre Erzeugnisse an den schwedischen Fotohandel, der mit ihr, der Klägerin, in schwerem Wettbewerb stehe, zum Weiterverkauf geliefert. Nach der Kündigung habe die Beklagte ihr vertragswidrig nichts mehr geliefert, sondern habe ihren, der Beklagten. Absatz in Schweden, Norwegen und Finnland über andere Firmen geleitet. Ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, der sich mindestens auf den Betrag belaufe, den sie als Gewinn gezogen hätte, wenn die Beklagte bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin vom 17. August 1953 ihre Erzeugnisse in den nordischen Ländern über sie und nicht über andere Firmen vertrieben hätte. Zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Lieferungen begehrt, die sie in der Zeit vom 17. August 1951 bis 17. August 1953 nicht über die Klägerin nach Schweden, Norwegen und Finnland getätigt hat.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 - (NJW 1957, 1026) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.

5

Bei der erneuten Verhandlung hat die Klägerin wiederum Auskunft, jetzt begrenzt auf die Zeit bis 16. August 1953, beansprucht und hat ferner Verurteilung der Beklagten beantragt, als Schadensersatz den Betrag nebst Zinsen zu zahlen, den die Klägerin als Reingewinn aus dem Weiterverkauf erzielt haben würde.

6

Das Berufungsgericht hat nunmehr durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit Auskunft verlangt wird und soweit Schadensersatz für die Zeit vom 17. November 1952 bis 16. August 1953 begehrt wird. Die Entscheidung über Schadenersatzansprüche für die Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952 und die Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht dem Schlußurteil vorbehalten.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

A.

Anspruch auf Auskunft für die Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe berechtigterweise den Vertrag vom 17. August 1951 über den Alleinvertrieb wegen eines wichtigen Grundes mit Wirkung zum 17. November 1952 gekündigt. Es läßt dahingestellt, ob die Beklagte schon vor dem 17. November 1952, wie die Klägerin behauptet, ihre Erzeugnisse in das Vertragsgebiet geliefert habe und ob der Klägerin deswegen ein Schadensersatzanspruch zustehe. Den Auskunftsanspruch sieht es, soweit er sich auf die Zeit bis zur Kündigung erstreckt, als unbegründet an, weil die Beklagte diese Auskunft schon vor der Klageerhebung erteilt habe. Als die Klägerin, so führte es aus, nach der Kündigung angedroht habe, einen Schadensersatzanspruch von 100.000 Schwedischen Kronen gerichtlich geltend zu machen, und an die Beklagte unter dem 2. März 1953 ein Schreiben gerichtet habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1953 eingehend geantwortet. Sie habe darin erklärt, sie mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß vor der Kündigung des Vertrages mit der Firma C. keine einzige Kamera nach Schweden, Norwegen oder Finnland gelangt sei. Damit habe sie eine genügende Auskunft erteilt, die nach Form und Inhalt sich als eindeutige und vollständige Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage darstelle.

10

II.

Die von der Revision in der Revisionsbegründungsschrift geäußerten Bedenken, daß das Berufungsgericht mit dieser Auffassung in unzulässiger Weise von der rechtlichen Beurteilung des Senats im Urteil vom 2. April 1957 abgewichen sei, sind nicht begründet. Der Senat hatte sich in jedem Urteil nur mit der Frage zu befassen, ob der Klägerin überhaupt ein Auskunftsanspruch zustehen können, wenn die Beklagte sie durch Lieferungen in das Vertragsgebiet geschädigt habe. Das Schreiben der Beklagten vom 5. März 1953 konnte der Senat damals einer rechtlichen Würdigung nicht unterziehen, da sein Inhalt in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen war. Das Schreiben ist nämlich nach Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts mit einem von der Klägerin persönlich verfaßten Schreiben vom 22. Oktober 1955 (vgl. S. X dieses Schreibens) eingereicht worden. In den Rechtsstreit eingeführt hat es die Klägerin in anderem Zusammenhang erst durch Bezugnahme mit den Schriftsätzen vom 17. Oktober 1957 und 13. Januar 1958.

11

Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der bezeichnete Brief vom 5. März 1953 eine Auskunft enthalte. Die Form der Auskunftserteilung bestimmt sich allerdings nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 243, 245). Daher kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen oder, wie hier, die Vornahme von Handlungen verneint, eine Auskunft bilden (Staudinger BGB 9. Auflage § 259 Anm. 2 a Abs. 3 und § 260 Anm. 2 a; KG OLG 28, 95; OLG München, Recht 1915 Nr. 1739). Indessen ist nicht jede verneinende Erklärung schlechthin eine Auskunft. Die Auskunft bedeutet ihrem Wesen nach eine Aufklärung. Sie kann nur derjenige geben, der die bei einem anderen bestehende Unklarheit beseitigen will. In einer Verneinung liegt deshalb nur dann eine Auskunft, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, daß Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, d.h. wenn die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht.

12

Von der Auskunft durch verneinende Erklärung ist daher das bloße Bestreiten von Umständen zu unterscheiden, die erst eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung erwachsen lassen würden. Die Auskunftserteilung selbst ist eine gesetzliche Verpflichtung, hinter der unter Umständen die Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides steht. Sie begründet daher die Rechtspflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Denjenigen aber, der beispielsweise wie hier außerhalb des Rechtsstreits bestreitet, eine Vertragsverletzung begangen zu haben, trifft eine solche Rechtspflicht nicht. Er will auch nicht eine Auskunft erteilen, denn er stellt einen Tatbestand, der zur Auskunft verpflichten würde, gerade in Abrede. Bestreitet der auf Auskunft in Anspruch genommene das Bestehen des Anspruches, so kann darin eine Auskunft nicht liegen (vgl. auch RG SeuffArch 92 Nr. 75). So liegt der unstreitige Sachverhalt auch hier. Das Schreiben der Beklagten vom 5. März 1955 beantwortet nach dem Eingangssatz ein - nicht bei den Akten befindliches - Schreiben des Rechtsanwalts L. in Stuttgart vom 2. März 1953, nach dem er von der Klägerin über Vermittlung des schwedischen Konsulats beauftragt worden war, festzustellen, inwieweit der Vorwurf einer Vertragsverletzung berechtigt sei. Das Schreiben vom 5. März 1953 befaßt sich dann eingehend mit den behaupteten Vertragsverletzungen und schließt mit der Erklärung, daß vor der Kündigung des Vertrages keine einzige Kamera in die nordischen Länder gelangt sei. Das Berufungsgericht nennt diese Erklärung zwar eine Beantwortung der in Rede stehenden Frage. Damit meint es aber ersichtlich die mit der Klage auf Auskunft gestellte Frage. Daß die Klägerin schon im Schreiben vom 2. März 1953 eine Auskunft über Lieferungen verlangt habe, ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 5. März 1953 noch trifft das Berufungsgericht eine solche Feststellung. Auch die Beklagte hat etwas Derartiges nicht behauptet. Sie hat überhaupt im Rechtsstreit nicht geltend gemacht, daß sie Auskunft bereits erteilt habe. Wenn sie eine Lieferung von Kameras in Abrede genommen hat, so ist damit nicht mehr als ein prozessuales Bestreiten zu erblicken. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe im Schreiben vom 5. März 1953 Auskunft erteilt, beruht daher auf einer verkennung des Rechtsbegriffs der Auskunft. Einer Erörterung, ob die schriftliche Erklärung der Beklagten nicht schon deshalb keine vollständige Auskunft ist, weil sie sich nur auf Kameras erstreckt, der Vertrag zwischen den Parteien aber die Lieferung aller Erzeugnisse der Beklagten, also auch von Zubehörstücken, vorsieht, bedarf es danach nicht mehr. Nach dem bei den Akten befindlichen Prospekt der Klägerin hat diese jedenfalls auch Zubehörstücke, wie Bereitschaftstaschen, Filter, Vorsatzlinsen u. dgl. vertrieben (vgl. Bl. 217 GA).

13

Zu eng sieht das Berufungsgericht dabei auch die dem Auskunftsanspruch zugrundeliegende Vertragspflicht der Beklagte, wenn es nur darauf abstellt, ob vor der Kündigung Kameras auf anderem Wege als über die Klägerin nach Schweden. Norwegen oder Finnland gelangt oder geliefert worden sind. Der Klägerin könnte selbst bei wirksamer Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Beklagte Kameras zwar nach der Kündigung in das Vertragsgebiet geliefert hätte, die Verhandlungen über die Lieferungen mit dem Nachfolger der Klägerin aber schon vor der Kündigung geführt worden wären. So nehmen Rechtsprechung und Schrifttum an, daß das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB dem Handelsgehilfen zwar nicht verbietet, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, die einen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigten Wettbewerb ermöglichen sollen, daß er aber nicht berechtigt ist, noch während der Dauer des Dienstverhältnisses Kunden zu werben und feste Verträge abzuschließen, auch wenn die Verträge erst nach Beendigung ausgeführt werden sollen (RG Recht 1914 Nr. 4014; vgl. auch RG JW 1914, 142; HGB RGRK 2. Aufl. § 60 Anm. 2; Schlegelberger HGB 3. Aufl. § 60 Nr. 7; Staub/Bondi HGB 14. Aufl. § 60 Nr. 2 a.E.). Eine ähnliche Tragweite hat möglicherweise auch das in dem Alleinvertriebsvertrage für die Beklagte enthaltene Wettbewerbsverbot gehabt. Dabei fällt ins Gewicht, daß nach der Darstellung der Klägerin die Beklagte Verkaufsverhandlungen schon angebahnt haben soll, bevor sie überhaupt eine Kündigung ausgesprochen hatte. Die bei der erneuten Entscheidung gebotene Auslegung des Vertrages könnte unter diesen Umständen ergeben, daß es der Beklagten nicht nur untersagt war, während der Dauer des Vertrages andere Händler mit ihren Erzeugnissen zu beliefern, sondern daß sie in dieser Zeit auch nicht mit Konkurrenten der Klägerin über den Abschluß von Kaufverträgen in Verhandlungen treten durfte, selbst wenn diese Verträge erst nach Beendigung des Verbragsverhältnisses mit der Klägerin ausgeführt und auf sie hin erst dann Waren geliefert werden sollten. Schon die Verhandlung über solche Verträge könnte der Klägerin auch Schaden zugefügt haben. Es wäre denkbar, daß die Beklagte, indem sie mit einem anderen Vertragshändler oder Handelsvertreter Lieferungsverträge anbahnte und es ihm ermöglichte, schon vor Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages auf dem schwedischen Fotomarkt aufzutreten, die Klägerin in dem Absatz der Fotoerzeugnisse beeinträchtigt hat, etwa weil Abnehmer, die sonst bei der Klägerin eine Bestellung aufgegeben hätten, sich bereits, bevor das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis beendet war, bei dem neuen Händler einzudecken entschlossen hatten. Das ist auch ersichtlich der Sinn des Vortrags der Klägerin. So hat sie im Schriftsatz vom 17. Oktober 1957 ausdrücklich behauptet, die Beklagte habe schon vor der Kündigung einen Alleinverkaufsvertrag mit der Firma Jan De. in Stockholm geschlossen und diese daraufhin beliefert. Sie hat ferner im Schriftsatz vom 24. September 1957 vorgetragen, sie habe noch bis November 1952 Bestellungen bei der Beklagten aufgegeben, die Beklagte habe sie aber nur verzögerlich beliefert. Dagegen seien kurz nach der Kündigung die Erzeugnisse der Beklagten in der Presse zum Vorkauf angeboten worden und hätten in großer Zahl in den Schaufenstern der dem Foto-Monopolhandel angeschlossenen Geschäfte ausgelegen. Es sei unmöglich, daß in der kurzen Zeit nach der Kündigung die Waren der Beklagten in den Besitz dieser Fotogeschäfte hätten gelangen können, wenn nicht die Beklagte den Abschluß der Lieferungsverträge schon vor der Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages eingeleitet hätte.

14

Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als über die Pflicht zur Auskunft hinsichtlich Lieferungen in der Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952 und über die Verpflichtung zur Auskunft und zum Schadensersatz für die Zeit vom 17. November 1952 bis zum 16. August 1953 hinsichtlich Lieferungen erkannt worden ist, die auf Verhandlungen beruhen, welche die Beklagte in der Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952 mit anderen Händlern oder Handelsvertretern geführt hat. Die Sache war in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr nach Erörterung mit den Parteien den Sinn des Vertrages vom 17. August 1951 in dem vorstehend angegebenen Punkt zu ermitteln und bei einem der Klägerin günstigen Ergebnis der Auslegung die von ihr angebotenen Beweise für die Behauptung zu erhöben haben, daß die Beklagte schon vor der Kündigung über ihre Erzeugnisse mit anderen schwedischen Händlern in Verhandlungen getreten sei und ihr dadurch Schaden zugefügt habe. Auf jeden Fall wird sich die Beweisaufnahme auf die weitere Behauptung der Klägerin zu erstrecken haben, die Beklagte habe vor der Kündigung des Vertrages Waren unter Übergehung der Klägerin an andere Abnehmer in Schweden, Norwegen und Finnland geliefert.

15

B.

Anspruch auf Auskunft für die Zeit vom 17. November 1952 bis 16. August 1953 und auf Schadensersatz wegen in dieser Zeit erfolgter Lieferungen.

16

I.

Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung; daß für die Zeit nach dem 16. November 1952 keine Auskunftspflicht und keine Schadensersatzpflicht bestehe, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Recht fristlos gekündigt habe. Es führt aus, die von der Beklagten im Kündigungsschreiben aufgezählten Gründe würden für sich allein allerdings nicht genügen, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zwar habe die Klägerin den Vertrag insofern verletzt, als sie anstelle der versprochenen Mindestabnahme von 15.000 Kameras im ersten Vertragsjahr nur 4.000 abgenommen habe. Die Beklagte habe bei Ablauf des ersten Vertragsjahres am 16. August 1952 jedoch nicht von der Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, Gebrauch gemacht, sondern ihn fortgesetzt. Das sei offenbar im Vertrauen darauf geschehen, daß die Klägerin im neuen Vertragsjahr ihre Abnahmepflicht erfüllen werde. Auf die Nichtabnahme von 15.000 Kameras im ersten Vertragsjahr könne die Beklagte daher die fristlose Kündigung nicht stützen. Auch der weiter angeführte Grund, sie habe festgestellt, daß die Klägerin den schwedischen Fotohandel nicht zum Kunden habe, und habe dadurch einen schweren Schaden erlitten, weil sie in allen Ländern nur an die Fotohändler liefere, könne für sich allein nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gelten, Im Vertrag vom 17. August 1951 seien der Klägerin nämlich keinerlei Vorschriften hinsichtlich ihrer Abnehmer auferlegt worden. Hinzukomme, daß die Beklagte durch Auskünfte des deutschen und schwedischen Fachverbandes schon geraume Zeit vor dem Ablauf des ersten Vertragsjahres über das Verhältnis der Klägerin zum schwedischen Fotohandel Bescheid gewußt und dies nicht zum Anlaß genommen habe, vertragsgemäß zum 16. August 1952 zu kündigen. Offenbar habe sich die Beklagte von der Klägerin ... überzeugen lassen, daß die Behauptungen des schwedischen Fotohändlerverbandes unwahr und lediglich vom unlauteren Konkurrenzkampf des Fotomonopolhandels her zu verstehen seien; während die Klägerin einer "gerechten Sache diene, der sich immer mehr Fotohändler anschlössen, so daß der freie Fotohandel seine Zukunft in Schweden gesichert habe". Ebensowenig könne sich die Beklagte auf Schwierigkeiten mit der Bezahlung seitens der Klägerin berufen. Es sei unbestritten, daß die Klägerin sogar eine Vorauszahlung von 16.000 schwedischen Kronen geleistet habe. Die Verzögerung einer Restzahlung von 1.026,65 DM hänge mit den üblichen Überweisungsschwierigkeiten im zwischenstaatlichen Verkehr zusammen und könne nicht genügen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als unzumutbar erscheinen zu lassen. Sie genannten Gründe stellten aber im Zusammenhalt mit anderen, zwar im Kündigungsschreiben nicht genannten, aber doch tatsächlich vorhandenen und im Rechtsstreit geltend gemachten Gründen einen wichtigen Grund dar. Schon bald nach Vertragsschluß bis in den Sommer 1952 hinein sei die Beklagte mündlich und schriftlich vor der Klägerin gewarnt worden. Der Klägerin seien unsaubere Geschäftsmethoden und Zahlungsschwierigkeiten vorgeworfen worden. Über den Ehemann der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin, den Kaufmann P.E. W., sei behauptet worden, daß er verschiedentlich gerichtliche Bestrafungen erlitten habe. Nachdem die Beklagte der Klägerin anfänglich geglaubt habe, daß diese Anwürfe unberechtigt seien, habe sie am 29. Oktober 1952 durch eine Mitteilung einer Auskunftei eine glaubhafte Bestätigung erhalten. Diese Auskunft habe ihr umsomehr zuverlässig erscheinen müssen, als sie selbst nach einem Besuch des Ehemannes Wiberg am 16. September 1952 die Erfahrung gemacht habe, daß die Klägerin ihre Abnahmepflicht bei weitem nicht eingehalten habe und W. auch einen verlangten Großauftrag im Werte von 100.000 DM nicht erteilt habe. Infolge des gegen die Klägerin in Schweden betriebenen Boykottkampfes habe sich zudem auch die Beklagte dem Boykott eines außerordentlich einflußreichen Verbandes gegenüber gesehen, der ihr einen Export nach Schweden nahezu unmöglich gemacht hätte, wenn sie das Vertragsverhältnis fortgesetzt hätte. Nachdem die Klägerin durch die Auskunft vom 29. Oktober 1952 in ihrem Vertrauen schwer erschüttert worden sei, sei sie sich darüber klar geworden, daß ihr durch die Geschäftsverbindung mit der Klägerin nicht nur wegen mangelnder Erfüllung der Abnahmepflicht Nachteile entstehen würden, sondern daß ihr noch weit höhere Schäden drohten, mit denen sie bis dahin nicht habe rechnen können. Alle diese Umstände zusammengenommen, die nach dem Empfang der Auskunft vom 29. Oktober 1952 in Erscheinung getreten seien, hätten es als unzumutbar für die Beklagte erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen.

17

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus wichtigem Grunde das Vertragsverhältnis kundigen dürfen, haben keinen Erfolg.

18

1.

Ein auf gewisse Dauer mit einem Eigenhändler geschlossener Vertrag über ein Alleinvertriebsrecht kann, wie die Rechtsprechung ständig angenommen hat, wegen wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung der §§ 626 BGB, 89 a HGB gekündigt werden (RG WarnRspr 1918 Nr. 205; HGB RGRK 2. Aufl. § 89 a Anm. 1).

19

Die Revision macht geltend, daß eine fristlose Kündigung, für die zunächst Gründe angegeben seien, die sich als unzureichend herausstellten, nicht nachträglich auf andere Gründe gestützt werden könne, die bei Ausspruch der Kündigung vorhanden und dem Kündigenden bereits bekannt gewesen seien. Dem ist nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 27, 220, 225 ausgeführt, daß in der Regel die Angabe von Gründen nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung gehört und daß daher dem Kündigenden grundsätzlich gestattet ist, zur Zeit des Ausspruches der Kündigung vorhandene, noch nicht vorgebrachte Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend zu machen, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruches rechtfertigen. Nur im Einzelfall könne bei entsprechender Sachgestaltung nach Treu und Glauben die Angabe eines Kündigungsgrundes oder sämtlicher Kündigungsgründe für erförderlich erachtet werden. Daß hier solche besonderen Umstände vorgelegen haben, brauchte das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Wenn die Beklagte der Klägerin nicht von dem Inhalt der den Ehemann W. schwer belastenden Mitteilung der Auskunftei Kenntnis gab, so konnte das der Schonung und damit dem Interesse der Klägerin dienen. Einen solchen Umstand sieht das genannte Urteil mit Recht als einen Gesichtspunkt an, der der Forderung, daß sämtliche Kündigungsgründe anzugeben seien, gerade entgegenstehen kann. Die weiter für die Kündigung maßgebende Tatsache; daß die Beklagte sich bei einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin der Gefahr aussetzte, durch Boykott am Absatz ihrer Waren in Schweden gehindert zu werden, steht im engen Zusammenhang mit dem im Kündigungsschreiben ausdrücklich genannten Umstände, daß die Klägerin nicht den mit ihr in schärfstem Kampfe stehenden schwedischen Foto-Einzelhandel belieferte. Über diese Vorgänge war die Klägerin im Bildes sie bedurften keiner Aufklärung mehr. Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. weiter ausgeführt hat, kann es allerdings unzulässig sein, die Kündigung auf Gründe zu stützen, die bei Abgabe der Kündigungserklärung nicht genannt worden sind, wenn der Kündigende bei Ausspruch der Kündigung besondere Gründe angegeben hat und der Gekündigte nach Treu und Glauben annehmen darf, der Kündigende wolle nur wegen des ausdrücklich angegebenen Grundes kündigen, die anderen ihm bekannten Gründe jedoch nicht zum Anlaß der Kündigung nehmen. Umstände, die eine solche Auffassung der Klägerin hätten rechtfertigen können, sind aber nicht vorgetragen.

20

Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß, wenn mehrere Gründe für eine Kündigung geltend gemacht werden, die zwar nicht im einzelnen genügen, sie doch in ihrer Gesamtheit einen hinreichenden Grund abgeben können. Dabei ist es auch zulässig, Gründe, auf die der Kündigende sich nicht mehr stützen kann, weil er die Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen hat, zur Unterstützung der nachgeschobenen Gründe heranzuziehen (Staudinger BGB 11. Aufl. § 626 Nr. 40 a.E.).

21

2.

Es kommt also einmal darauf an, ob neue Umstände hervorgetreten sind, nachdem die Beklagte von der ihr gegebenen Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zum 16. August 1952 zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht hat.

22

Die Revision rügt in dieser Beziehung zu Unrecht, das Berufungsgericht habe der Auskunft vom 29. Oktober 1952 keine Bedeutung beimessen dürfen, weil sich aus der zu den Akten überreichten Ablichtung nicht ergebe, daß es sich um die Mitteilung einer großen und führenden Auskunftei handle und die Auskunft unter Haftungsausschluß und geheim erteilt sei. Das Berufungsgericht lasse auch eine klare Stellungnahme vermissen, ob die Auskunft Glauben verdiene und überhaupt Beweiswert besitze. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, da sie sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet bewegt. Der Prüfung der Revision ist nur zugänglich, ob der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist und ein bestimmtes Verhalten seinem Wesen nach einen wichtigen Grund zur sofortigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses bilden kann. Die Frage, ob ein solches Verhalten im einzelnen Fall einen wichtigen Grund enthält, liegt dagegen auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die besonderen Umstände des Falles müssen allerdings erschöpfend und rechtlich einwandfrei, nämlich im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben erwogen werden (RG WarnRspr 1918 Nr. 205). Das Berufungsgericht hat in eingehender Würdigung des Sachverhalts festgestellt, daß die Beklagte die Auskunft für zuverlässig gehalten habe und habe halten dürfen, weil sie in ihr eine Bestätigung für die mit der Klägerin gemachten schlechten Erfahrung gefunden habe. Mit Recht hat es nicht darauf abgestellt, ob die Auskunft in allen Einzelheiten der Wahrheit entspricht. Zu einer solchen Nachforschung ist der Kündigende nicht verpflichtet. So hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts ausgesprochen, daß beispielsweise schon der Verdacht einer strafbaren Handlung des Dienstverpflichteten die Kündigung eines Dienstvertrages aus einem wichtigen Grunde rechtfertige, wenn der Verdacht auf Tatsachen gegründet sei und so schwer wiege, daß ein vernünftiger Dienstherr daraus Mißtrauen gegen die Zuverlässigkeit des Dienstverpflichteten schöpfen könne (BGH Urt. v. 13. Juli 1956 - VI ZR 88/55 - LM BGB § 626 Nr. 8 = NJW 1956, 1513). Ähnlich liegt der Fall hier. Die Klägerin kann selbst nicht bestreiten, daß Verurteilungen des Ehemannes W. erfolgt sind und die Klägerin ihre Firma häufig gewechselt hat. Schon hierin liegen, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, Tatsachen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Klägerin zu erwecken. Der Glaube an die Wahrheit der Auskunft über die geschäftliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gründete sich aber weiter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Tatsache, daß die Klägerin ihre Vertragspflichten im ersten Lieferjahr nur sehr unvollkommen erfüllt und auch bei Beginn des zweiten Lieferjahres einen zureichenden Großauftrag nicht erteilt hatte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, für die Beklagte sei die Kreditwürdigkeit der Klägerin in Frage gestellt worden, so liegt hierin im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine Vorauszahlung geleistet habe und daß ihr die Verzögerung der Restzahlung von 1.026,65 DM nicht zur Last zu legen sei. Das Berufungsgericht meint ersichtlich nicht, daß die Kreditwürdigkeit durch die geringe Zahlungsstockung fraglich geworden sei, sondern daß allgemein die Kapitalschwäche der Klägerin die vereinbarte Großabnahme von jährlich 15.000 Kameras gefährdet habe.

23

Auch die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung der Auskunft vom 29. Oktober 1952 lassen einen als Verstoß gegen die Denkgesetze zu wertenden Widerspruch entgegen der Auffassung der Revision nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat allerdings an einer Stelle der Entscheidungsgründe für maßgebend gehalten, daß die Beklagte von ihrem Standpunkt aus die Auskunft für zuverlässig halten durfte, und hat an späterer stelle im scheinbaren Gegensatz hierzu auf einen objektiven Gesichtspunkt abgestellt. Der Hinweis auf die objektiv gegebene Sachlage steht hier aber nicht im Gegensatz zur subjektiven Beurteilung durch den kündigenden Vertragsteil, sondern bezieht sich auf den von der Kündigung betroffenen Vertragsgegner. Denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß auf ein Verschulden des Vertragsgegners nicht abzustellen sei, und damit ausgesprochen, daß in dessen Person objektiv eine Läge eingetreten sei, die es dem Kündigenden unzumutbar mache, den Vertrag fortzusetzen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht einen zweiten Umstand gewürdigt, der nach dem Ablauf des für die ordentliche Kündigung gesetzten Zeitpunktes eingetreten war. Die Beklagte habe sich nämlich, so meint das Berufungsgericht, nachdem ihr durch die Auskunft bestätigt worden sei, daß der Boykott der Klägerin als einer Außenseiterin in Schweden nicht ohne Grund geführt werde, der Gefahr gegenüber gesehen, daß auch sie einem Boykott unterliege. Damit und mit der Auffassung, daß der Beklagten nicht obgelegen habe, die Berechtigung der Angriffe im einzelnen zu prüfen, hält sich das Berufungsgericht aber im Rahmen der von der Rechtsprechung gefundenen Grundsätze. Schon das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben wiederholt ausgesprochen, ein wichtiger Grund könne auch vorliegen, wenn unberechtigte Vorwürfe von dritter Seite erhoben würden; es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, sich schützend vor einen Arbeitnehmer zu stellen, wenn nach vernünftigem Ermessen eine schwere Gefährdung der eigenen Lage damit verbunden sei (RGZ 148, 48, 57; RAG 14, 290, 292; HGB RGRK 2. Aufl. § 39 a Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 626 Nr. 35). Belastende Umstände, die der Arbeitnehmer nicht genügend aufklären kann, gehen zu seinen Lasten (ArbRspr 1930 Nr. 243; 1931 Nr. 265). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall des Einzelhändlers mit Alleinvertriebsrecht festzuhalten.

24

Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, alle diese Gründe seien der Beklagten schon lange vor der Kündigung bekannt gewesen, zumindesten hätte sie sie durch die frühere Einholung einer Auskunft erfahren können. Das Berufungsgericht stellt in unangreifbarer Weise fest, die Beklagte habe an der Richtigkeit der ihr schon früher zugetragenen Vorwürfe gezweifelt. Ihre Befürchtungen seien erst durch die empfangene Auskunft bestätigt worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Klägerin sich nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine Großabnahme dem Verdacht ausgesetzt habe, sich weiterhin als wirtschaftlich unzuverlässig zu erweisen. Eine Verpflichtung des Vertragspartners, alsbald nach dem Auftauchen von Verdachtsgründen von sich aus Erkundigungen einzuziehen, andernfalls das Kündigungsrecht verwirkt werde, ist nicht anzuerkennen. Auch läßt der Umstand, daß die Beklagte nicht sofort eine Auskunft eingeholt hat, entgegen der Meinung der Revision nicht zwangsläufig darauf schließen, sie habe auf die Verdachtsgründe keinen Wert gelegt.

25

Wenn die Revision ferner rügt, daß das Berufungsgericht jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lasse, inwieweit eine schlechte Auskunft über das Privatleben eines in einer Aktiengesellschaft tätigen leitenden Angestellten der juristischen Person selbst zuzurechnen sei, so begibt sie sich mit diesem Angriff gegen die Würdigung des Berufungsgerichts auf das ihr verschlossene tatsächliche Gebiet. Das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, daß die gegen den Ehemann W. erhobenen Vorwürfe das Mißtrauen der Beklagten gegen die geschäftliche Zuverlässigkeit der Klägerin geweckt hätten. Im übrigen hat die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt, daß der Kaufmann W. als Ehemann ihrer gesetzlichen Vertreterin eine maßgebliche Rolle bei den von ihr, der Klägerin, getroffenen Entscheidungen und Entschlüssen gespielt hat.

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Ins Leere geht auch der Vorwurf der Revision, es sei Pflicht der Beklagten gewesen, die Klägerin zu warben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Beklagte habe auf die Schwierigkeiten der Klägerin weitgehend Rücksicht genommen, sie habe auch auf die Warnungen, die sie von deutscher und schwedischer Seite erhalten habe, aufmerksam gemacht und auf die Zusicherungen der Klägerin vertraut.

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3.

Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe unterstützend herangezogen habe. Das Berufungsgericht hat keineswegs, wie die Revision zu meinen scheint, ausgesprochen, daß die Nichtabnahme von 15.000 Kameras im ersten Vertragsjahr keine Vertragsverletzung sei, sondern hat nur gemeint, hierauf könne eine fristlose Kündigung nicht mehr gestützt werden, da die Beklagte nicht von der Möglichkeit, den Vertrag vor Ablauf des ersten Jahres zu kündigen, Gebrauch gemacht, ihn vielmehr fortgesetzt habe. Das Berufungsgericht konnte zur Unterstützung auch den Gedanken heranzichen, daß die Klägerin sich als nicht genügend kapitalstark gezeigt habe. Es hat nicht darauf abgestellt, daß die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, sondern hat erkennbar, wie schon oben erwähnt, angenommen, die Kapitalschwäche der Klägerin habe die nach dem Vertrag vorausgesetzte Großabnahme von 15.000 Kameras gefährdet. Die Revision verkennt schließlich auch den Gedankengang des Berufungsgerichts, wenn sie ihm vorwirft, es habe unterstützend berücksichtigt, daß die Klägerin nicht den schwedischen Fotohandel beliefert habe. Das Berufungsgericht hat einen die Kündigung rechtfertigenden Grund nicht darin gesehen, daß die Klägerin nicht den schwedischen Fotohandel, sondern die Warenhäuser beliefert habe, vielmehr hat es diese Tatsache nur unterstützend für die Feststellung herangezogen, daß die Beklagte sich durch die Kampfmaßnahmen des schwedischen Fotohandels der Gefahr eines eigenen Boykotts ausgesetzt gesehen habe.

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4.

Die Revision trägt schließlich vor, eine fristlose Kündigung sei ausgeschlossen, wenn der kündigende Teil selbst nicht vertragstreu gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn es richtig sei, daß die Beklagte schon vor der Kündigung Anstalten getroffen habe, ihre Erzeugnisse nach dem Erlöschen des Vertragsverhältnisses auf den schwedischen Mark zu bringen, so stehe dies der Berechtigung ihrer Kündigung nicht entgegen. Im übrigen hätte sogar, wenn die Beklagte vertragswidrig in das Gebiet der Klägerin schon vor der Kündigung Kameras geliefert haben sollte, dies zwar Schadensersatzansprüche der Klägerin oder auf ihrer Seite das Recht zur fristlosen Kündigung zur Folge haben können, hätte aber nicht die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung hinfällig gemacht, da auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Gründe der Beklagten so gewichtig seien, daß ihr trotz eigener Vertragsverstöße die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen wäre.

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Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung angenommen hat, ein Arbeitgeber, der seinerseits den mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag verletzt habe, könne ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht ausüben, solange er nicht selbst auf dem Standpunkt vertragstreuer Erfüllung zurückgekehrt sei (RAG ArbRSlg 15 Nr. 78 S. 347). Diese Auffassung beruht, wie Hueck in der Anmerkung zu dieser Entscheidung ausführt, auf einer entsprechenden Anwendung der für das Rücktrittsrecht nach § 326 BGB gefundenen Grundsätze. Wenn die Rechtsprechung annimmt, daß das Rücktrittsrecht nach § 326 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Rücktretende selbst nicht Vertragstreu ist, so liegen dem zwei verschiedene Erwägungen zugrunde. Einmal kann derjenige, der wegen Verzuges des anderen Teiles zurücktreten, will, sich auf Verzug solange nicht berufen, wie er selbst nicht vertragstreu ist, weil der andere Teil wegen der Vertragswidrigkeit des rücktretenden Teiles seinerseits die Leistung hätte verweigern können und deshalb nicht in Verzug geraten ist. Zum anderen soll derjenige sich nach Treu und Glauben nicht vom Vertrage lösen können, der selbst nicht vertragstreu ist. Es liegt auf der Hand, daß die erste Erwägung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da ein Fall des Verzuges nicht gegeben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die fristlose Kündigung auch dann nicht gegen Treu und Glauben verstieße, wenn die Beklagte durch Lieferung ihrer Erzeugnisse in das Vertragsgebiet schon vor der Kündigung des Vertrages ihrerseits sich vertragsuntreu verhalten hätte, läßt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die der Beklagten zur Seite stehenden Gründe seien so gewichtig, daß ihr trotz eigener Vertragsverstöße die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Sie macht auch eine Verkennung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen worden, daß die Umstände, die die Beklagte zur fristlosen Kündigung veranlaßt haben, in keinerlei Zusammenhang mit den möglicherweise von ihr selbst begangenen Vertragsverletzungen stehen und das diese Umstände fortdauern würden, selbst wenn die Beklagte den Vertrag nicht verletzt hätte oder zur Vertragstreue zurückkehren würde.

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III.

Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Lieferungen beansprucht, die auf Verhandlungen beruhen, die erst nach dea Ausspruch der Kündigung geführt worden sind, ist mithin die Klage nicht begründet. Wegen solcher Lieferungen kann sie auch keine Auskunft verlangen. In diesem Umfange hat daher das Berufungsgericht mit Recht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

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C.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden, da es nicht angemessen erscheint, bei der jetzigen Prozeßlage bereits eine Kostenentscheidung zu fällen.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler BR Dr. Dorschel ist beurlaubt und ortsabwesend Dr. Großmann Dr. Mezger