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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1986, Az.: IVb ZB 68/86

Bewertung des Abwehrinteresses eine Auskunft nicht zu erteilen als maßgebliches Kriterium hinsichtlich der Streiwertbemessung eines Auskunftsanspruchs; Bestimmung des Abwehrinteresses nach dem Erfordernis des Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 68/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.04.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 198-199 (Volltext mit red. LS)

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 22. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen werden (§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO).

  2. II.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 500 DM.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat den Beklagten, ihren geschiedenen, inzwischen wieder verheirateten Ehemann, der als Bankdirektor bei der Landeszentralbank N. beschäftigt ist, auf Unterhalt in Anspruch genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, seine Nettobezüge lägen unter den in der eingeholten Auskunft angegebenen Beträgen, weil seine jetzige Ehefrau, die erhebliche eigene Einkünfte erziele, nur gegen Ausgleich der Steuernachteile mit seiner Einstufung in Steuerklasse III und ihrer eigenen in Steuerklasse V einverstanden sei. Diese Ausgleichszahlungen seien mit monatlich 1.100 DM von seinem Einkommen abzusetzen. Darauf hat die Klägerin von dem Beklagten im Wege der Klageerweiterung Auskunft über die Höhe seines Nettoeinkommens durch Vorlage der Einkommenssteuerbeseheide 1983 und 1984 verlangt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufung auf 500 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht sei.

2

II.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz auf 1/10 des Jahresbetrages des bislang beanspruchten monatlichen Unterhalts beantragt wird, hat keinen Erfolg.

3

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht das Interesse der Klagepartein oder sonst eine Bewertung nach Prozentsätzen des Zahlungsanspruchs maßgebend. Vielmehr kommt es allein auf das Interesse des Beklagten an, die Auskunf nicht erteilen zu brauchen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86).

4

Das hat das Oberlandesgericht beachtet. Es hat ausgeführt entscheidend sei das Interesse des Beklagten daran, die Einkommenssteuerbescheide nicht vorlegen zu müssen. Dieses sei gering zu bewerten, da der Bescheid für 1983 vorliege und der für 1986 kurzfristig beschafft werden könne. Diese Beurteilung, die vom Senat nur dahin überprüft werden kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180), ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, daß er nicht zur uneingeschränkten Vorlage der Einkommensteuerbeseheide verpflichtet werden könne, weil diese auch Angaben über die Einkommensverhältnisse seiner jetzigen Ehefrau enthielten, ergibt sich deshalb kein Grund, sein Interesse an der Nichterteilung der Auskunft höher einzuschätzen. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Teilurteils ausgeführt, die Zusammenveranlagung des Beklagten mit seiner Ehefrau stehe der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht entgegen. Es sei "Sache des Beklagten, die Einkünfte seiner Frau aus dem erteilten Steuerbescheid herauszurechnen". Damit hat das Amtsgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es dem Antrag auf Vorlegung der Einkommensteuerbeseheide nur mit der Maßgabe stattgegeben hat, daß der Beklagte solche Betragsangaben unkenntlich machen kann, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefaßt sind, ohne daß sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680). Damit ist das vom Beklagten vorgebrachte Bedenken gegen die Vorlage der Einkommensteuerbescheide nicht gerechtfertigt und ein bei der Wertbemessung zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen nicht ersichtlich. Der Antrag auf Erhöhung der Streitwertfestsetzung ist daher nicht gerechtfertigt und die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung nicht begründet.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500 DM.

Lohmann
Blumenröhr