Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1986, Az.: IVb ZB 25/86
Bemessung des Streitwertes einer Auskunft nach den Kosten und Zeitaufwand für die Auskunftserteilung; Bewertung des Auskunftserteilungsinteresse in einem Unterhaltsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 25/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.02.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Prof. Dieter C., W.straße ..., V.
Prozessgegner
Elisabeth C., I.straße ..., B.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 11. Juni 1986 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 200 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten, Professor an einer Fachhochschule, auf Stufenklage seiner geschiedenen Ehefrau zur Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 1. April 1985 und über sein Vermögen zum 1. April 1985 verurteilt, ferner zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide bzw. -erklärungen für die Jahre 1983 und 1984 sowie zusätzlich einer aktuellen Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Einkommens. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 200 DM festgesetzt und die Entscheidung auf Gegenvorstellungen aufrecht erhalten. Die Berufung hat es durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der gemäß § 511 a ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Frage, wie das nach §§ 2, 3 ZPO maßgebende Rechtsmittelinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei zu bemessen ist, ist bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen. In dem Beschluß vom 13. März 1985 (IVa ZB 2/85 - WM 1985, 764) ist diese Rechtsprechung zusammenfassend dargestellt und dahin gewürdigt worden, daß in erster Linie darauf abzustellen ist, welche Kosten und welchen Zeitaufwand die Auskunftserteilung erfordern wird. Entgegen einer beiläufig in dem Urteil vom 15. Juni 1970 (II ZR 150/69 - WM 1970, 1226) geäußerten Auffassung ist das Interesse des Klägers an der Erlangung der Auskunft in aller Regel anders und höher zu bewerten als das des Beklagten daran, diese nicht erteilen zu müssen. Der erkennende Senat hat wiederholt in gleicher Richtung entschieden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - und zuletzt vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 50/86).
2.
Hiernach gehen die Ausführungen der sofortigen Beschwerde fehl, soweit sie davon ausgehen, das Auskunftsinteresse der Klägerin und das Abwehrinteresse des Beklagten seien gleich hoch zu bewerten. Insbesondere kann für das Rechtsmittelinteresse des Beklagten nicht ein bestimmter Prozentsatz des durch die Rechnungslegung vorzubereitenden Hauptanspruchs als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Auch muß das Interesse des Beklagten daran, der Klägerin keinen Unterhalt leisten zu müssen, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Das Oberlandesgericht hat zutreffend erwogen, daß die dem Beklagten durch das amtsgerichtliche Urteil abverlangte Auskunft hinsichtlich der laufenden Einnahmen vornehmlich eine Sammlung und Ordnung der einschlägigen Lohnbescheinigungen erfordert. Hinsichtlich des Vermögens kann nach seiner Ansicht die Auskunft durch Vorlage entsprechender Belege, wie der Kaufverträge über Vermögensobjekte, erfolgen. Sämtliche Bescheinigungen, Bescheide und sonstigen Urkunden könnten in angemessener Zeit und ohne besondere Schwierigkeiten kopiert werden. Insgesamt übersteigt nach der Schätzung des Gerichts der für die Auskunftserteilung in Befolgung des amtsgerichtlichen Urteils erforderliche Aufwand nicht den Betrag von 200 DM. Diese Beurteilung, die nur einer beschränkten Kontrolle auf Ermessensfehler unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180 m.w.N.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die sofortige Beschwerde auf eine Bescheinigung von Steuerbevollmächtigten des Beklagten vom 19. September 1985 verweist, wonach für eine "gewünschte Vermögensaufstellung" allein Gebühren von etwa 800 bis 1.000 DM anfallen würden, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei, daß der Rahmen der dem Beklagten tatsächlich abverlangten Auskunft eingehalten ist. Auch ist fraglich, ob die Zuziehung von Steuerbevollmächtigten überhaupt notwendig ist. Geheimhaltungsinteressen des Beklagten aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde kann somit nicht durchdringen. Einen Anlaß, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen unter Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu korrigieren, sieht der Senat nicht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 200 DM.
Zysk