Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85
Anspruch auf Beseitigung einer an das Einfamilienhaus der Beklagten angebauten Pergola; Voraussetzungen der Eigentumsstörungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1986
- Aktenzeichen
- V ZR 119/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.04.1985
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1986, 649-650
- MDR 1986, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 737 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ursula B., F.-S.-Ring ..., F.,
Prozessgegner
Stadt F.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt, B.straße ..., F.,
Amtlicher Leitsatz
Der Wert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus richtet sich nach § 3, nicht nach § 7 ZPO.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 23. Januar 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1985 übersteigt 40.000 DM nicht.
Gründe
Die Klägerin hat Beseitigung einer an das Einfamilienhaus der Beklagten angebauten Pergola, die auf eine Länge von 13,88 m 1,47 m tief in das Grundstück der Klägerin hineinragt, verlangt. Die Beklagte ist in den Instanzen antragsgemäß verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwer auf 8.000 DM festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Revision übersteigt die Beschwer der Klägerin aus dem Urteil des Berufungsgerichts 40.000 DM nicht. Sie kann nicht höher sein als der Streitwert. Dieser bemißt sich nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Pergola, kann also allenfalls so hoch sein wie der Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin durch den Überbau erleidet. Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß dieser Wertverlust 40.000 DM übersteigt, sie will vielmehr auf den Wertverlust ihres Anwesens abstellen, der nach Beseitigung der Pergola entstehe. Das ist jedoch nicht der richtige Ansatzpunkt, weil es für die Eigentumsstörungsklage allein auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ankommt, nicht aber auf die Nachteile, die der Beklagten aus der Befolgung des Anspruchs entstehen (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 5. Aufl. § 41 B I m.w.N.). Auch für die Klage auf Beseitigung eines Überbaus gilt nichts anderes. Der Senat folgt insoweit der durchaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. RG JW 1894, 180 und 420; RGZ 45, 402, 404, 405; OLG Hamburg OLGE 3, 159; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1961, 340 und JurBüro 1962, 365; LG Düsseldorf NJW 1963, 2178 [LG Düsseldorf 20.08.1963 - 13 T 33/63]; LG Bayreuth JurBüro 1979, 437 mit Anm. von Mümmler; Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 7 Anm. 1 A; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 3 Anm. 2 Stichwort "Überbau"; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort "Überbau"; Hillach/Rons a.a.O. § 41 B III; Gerold, Streitwert 1959 § 37 Rdn. 8; Drischler/Oestreich/Henn/Haupt, GKG Streitwert Stichwort "Überbau"; Göttlich/Mümmler, BRAGO 15. Aufl. Stichwort "Überbau"; Schneider, Streitwert 6. Aufl. Stichwort "Überbau"; Markl, GKG 2. Aufl. Anh. zu § 12/§ 3 ZPO Stichwort "Überbau"; Hartmann, GKG 20. Aufl. Anh. nach § 12/§ 7 ZPO Anm. 1; H. Schmidt, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. Rdn. 346; Mattern, NJW 1969, 1087). Der hiervon abweichenden Meinung, die § 7 ZPO anwenden will (LG Bonn NJW 1961, 1823 [LG Bonn 17.03.1961 - 4 T 488/60]; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 7 Rdnrn. 4 und 6), kann nicht gefolgt werden. Sie hebt zu Unrecht auf die Einwendungen des Beklagten ab. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien zwar darüber, ob die Pergola als Überbau im Sinne von § 912 BGB geduldet werden muß (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ob die Duldungspflicht nach § 912 BGB einer Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO gleichgestellt werden kann, mag offenbleiben, denn der Streitwert kann nicht davon abhängig sein, auf welche Weise sich die Beklagte gegen die Eigentumsstörungsklage verteidigt. Das ist auch nicht anders, wenn die Beklagte einer Abwehrklage des Eigentümers mit der Behauptung entgegentritt, er sei zu seinem Verhalten aufgrund einer Grunddienstbarkeit berechtigt (a.A. Baumbach/Hartmann aaO; Zöller/Schneider a.a.O. § 7 Rdn. 2; Hillach/Rohs a.a.O. § 41 B I).
Vogt