Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1989, Az.: II ZR 87/89
Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz; Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1989
- Aktenzeichen
- II ZR 87/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Prozessführer
Dr. Ingenieur Lothar P., G. straße ..., D.
Prozessgegner
Peter M., B. straße ..., B.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Stodolkowitz
am 25. September 1989 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer des Beklagten für die Revisionsinstanz wird auf 21.750,00 DM festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwer des Beklagten war auf 21.750,00 DM festzusetzen. Dem weitergehenden Antrag auf Festsetzung einer Beschwer von über 40.000,00 DM konnte nicht entsprochen werden.
Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm entsprechend den Anträgen zu 1 a) bis 1 c) des Schriftsatzes vom 13. April 1978 durch sein Schreiben vom 6. Februar 1987 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern hat, bemißt sich das Interesse des Beklagten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, in erster Linie nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Abgabe der Erklärung entsteht. Es entspricht nicht dem Interesse des Klägers, die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erwirken (Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Offenbarungsversicherung", "Rechnungslegung" und "Auskunft oder Buchauszugserteilung"; zur Rechnungslegung vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 5 Rdn. 15 Fn. 91; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Anh. § 3 B Zuständigkeitswert/Rechnungslegung/Auskunft; zur Auskunftsklage vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1985, IV a ZB 2/85, WM 1985, 764). Dieser Wert kann allenfalls mit 250,00 DM zugrunde gelegt werden. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß eine weitergehende Beeinträchtigung berücksichtigungsfähiger Interessen einen höheren Beschwerdewert gebietet. Soweit der Beklagten seinen Standpunkt, sein Interesse bemesse sich nach dem entgegengesetzten Interesse des Klägers, auf die Entscheidung des Senats vom 15. Juni 1970 (II ZR 150/69, WM 1970, 1226) stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hält an dieser Entscheidung aus den Gründen des angeführten Beschlusses vom 13. März 1985 (aaO) nicht fest.
Der Beklagte hat den Aufwand für die Erstellung der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1985 sowie der Schlußbilanz per 31. Dezember 1985 mit insgesamt 58.176,49 DM bewertet. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Einmal bedarf es zu Ermittlung des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens sowie der langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten ebensowenig in vollem Umfange der Inanspruchnahme eines Steuerberaters wie für die Klärung der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse bezüglich Dr. M.. Denn die zur Ermittlung bzw. Klärung erforderlichen Nachforschungen kann der Beklagte auch selbst oder durch die in der Buchhaltung beschäftigten Arbeitskräfte erbringen. Setzt man hier lediglich 50 % der Kosten mit 15.162,00 DM ab, bleibt ein Betrag von 43.014,49 DM. Mit diesen Kosten wird jedoch nicht der Beklagte, sondern die Gesellschaft Dr. M./Dr. P. belastet. Nach §§ 4 und 8 des Vertrages vom 1. Dezember 1984 entfällt im Ergebnis jeweils die Hälfte dieses Betrages auf jeden der Vertragsbeteiligten. Zu Lasten des Beklagten geht daher letzten Endes nur eine Summe von 21.507,25 DM. Insgesamt errechnet sich somit die Beschwer auf 21.750,00 DM.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer des Beklagten für die Revisionsinstanz wird auf 21.750,00 DM festgesetzt.
Selbst wenn man aber von dem durch den Beklagten errechneten vollen Betrag von 58.176,49 DM ausginge, würde ein Beschwerdewert von 40.000,00 DM nicht überschritten. Denn da der Beklagte nur mit der Hälfte dieser Kosten belastet wird, würde sich für die Bilanzerstellung ein Beschwerdewert von 29.088,25 DM errechnen. Soweit man den Beschwerdewert für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinzurechnet, käme allenfalls ein Betrag von 29.350,00 DM in Betracht.
Brandes
Dr. Hesselberger
Dr. Henze
Stodolkowitz