Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1970, Az.: V ZR 4/70
Festsetzung des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 4/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
- LG Stade
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 2155 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 430 (Kurzinformation)
- JZ 1970, 787 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2025 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landwirt Herbert B., F. über S., Gut L.
Prozessgegner
Frau Sophie Meta Marie G. geb. G., S., Gemeinde H., Krs. S.
Amtlicher Leitsatz
An der Bewertung der negativen Feststellungsklage mit dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs wird festgehalten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
am 23. September 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf
15.000 (Klage) + 11.000 (Widerklage) = 26.000 DM.
Gründe
Hinsichtlich der Klage ist die Bewertung mit dem vollen Verurteilungsbetrag von 15.000 DM unproblematisch, auch vom Revisionskläger nicht in Zweifel gezogen.
Die Widerklage, deren Abweisung von der Revision ebenfalls angefochten ist, geht auf Feststellung, daß der Klägerin auch über die Klagforderung hinaus kein Anspruch in Höhe von 11.000 DM zustehe. Solche negativen Feststellungs(wider)klagen bewertet die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung (RGZ 71, 68, 69; BGHZ 2, 276, 277 [BGH 07.06.1951 - III ZR 181/50]/78; BAG JZ 1961, 666). Der Grund dafür ist, daß ein stattgebendes Urteil nicht nur eine gegnerische positive Feststellungsklage, sondern auch eine entsprechende Leistungsklage ausschließt. Wenn sich eine abweichende Meinung (KG NJW 1955, 797; OLG Karlsruhe MDR 1959, 401 [OLG Karlsruhe 07.01.1959 - 3 W 95/58]; OLG Celle NJW 1962, 1065 [OLG Celle 02.02.1962 - 3 W 19/62] mit Nachweisen) für Notwendigkeit und Umfang eines Abzugs auch hier auf die mangelnde Gegenwärtigkeit und künftige Ungewißheit einer Belangung durch den Gegner beruft, so sind diese Gesichtspunkte auch sonst für die Streitwertbemessung nicht entscheidend (vgl. BAG a.a.O.). Bie Bewertung mit dem Vollwert hat überdies den Vorzug der Einfachheit; sie erspart unter Umständen zeitraubende und kostspielige Ermittlungen über den Umfang des Belangungsrisikos. Bei der negativen Feststellungsklage sieht der Senat daher keinen Anlaß, von der bisherigen Praxis der Vollbewertung abzugehen.
Im vorliegenden Pall beträgt übrigens die über den Klagbetrag hinausgehende Berühmung der Klägerin, der das angefochtene Urteil auch darin gefolgt ist, nicht nur die von der Widerklage um- faßten 11.000 DM, sondern mehr als (40.000 - 15.000 =) 25.000 DM; die Widerklage stellt also wirtschaftlich nur eine Teilklage dar, bei der auch deshalb kein unter ihrem Betrag liegender Streitwert anzunehmen (noch gar das Rechtsschutzinteresse anzuzweifeln) ist.
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell