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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1970, Az.: 1 StR 34/70

Revisionsrechtliche Relevanz der fehlenden Zuständigkeit eines Gerichts; Revisionsrechtliche Relevanz eines nur für einen Teil des Verhandlungsgegenstandes ergangenen Haftbefehls; Zulässigkeit von Bildaufnahmen während der Verhandlung; Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei dem Angeklagten schon bekannten Tatsachen; Umfang zu erwartender Beratungszeit bei umfangreichem Prozess; Revisionsrechtliche Verfahrensfragen im Zusammenhang mit einer Untreue; Missbrauchstatbestand im Falle der Veräußerung von überteuerten Aktien eines Generalbevollmächtigten an seine Firma; Ausschlussgrund der fehlenden Nachteilszufügung bei mehreren begangenen Treuepflichtverletzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1970
Aktenzeichen
1 StR 34/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg vom 02.04.1969

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Steuerberater und Bücherrevisor Josef S... aus F...-D..., geboren am ... in E...

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Dezember 1970
auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1970,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1969 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß anstelle von Gefängnisstrafe jeweils Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verhängt ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 12 Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu 12 Geldstrafen in Höhe von 6.000,00 DM bis 320.000,00 DM, ersatzweise Gefängnisstrafen von drei Tagen bis zu 160 Tagen (für je 2.000,00 DM einen Tag Gefängnis) verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

3

A

Prozessvoraussetzungen und allgemeine Verfahrensrügen

4

I.

Besetzung des Gerichts.

5

Die Revision rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Gerichtsassessor Dr. O..., der bis zum Urteil vom 2. April 1969 als beisitzender Richter mitgewirkt habe, sei bereits Ende Februar 1969 zum Staatsanwalt ernannt worden; das ergebe sich aus den "Personalnachrichten" im Bayer. Staatsanzeiger vom 28. Februar 1969.

6

Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist in Nr. 9 des Bayer. Staatsanzeigers vom 28. Februar 1969 bekanntgegeben worden, daß "Ger.Assess.Dr. Klaus O... zum Staatsanwalt ernannt" worden sei; diese Bekanntmachung hat jedoch keine rechtliche Wirkung. Vielmehr geschieht nach Art. 8 Abs. 1 BayBG idF vom 20. Dezember 1966 (BayGVBl 1967, 153) die Ernennung durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde; nach Art. 8 Abs. 3 BayBG wird die Ernennung mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist; eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

7

Die Urkunde vom 3. April 1969, durch die Dr. O... mit Wirkung vom 10. April 1969 zum Staatsanwalt ernannt worden ist, wurde, wie die Empfangsbestätigung ausweist, am 9. April 1969 ausgehändigt. Dr. O... ist damit wirksam zum 10. April 1969 ernannt worden. Seiner Mitwirkung als Beisitzer in der Strafkammer bis zum 2. April 1969 stand nichts im Wege. Ob er von seiner beabsichtigten Ernennung vorher Kenntnis hatte - was in aller Regel der Fall sein wird - und ob seine Beiordnung als Gerichtsassessor an das Landgericht Nürnberg-Fürth mehrmals verlängert wurde, ist ebenso unerheblich wie der von der Revision hervorgehobene Umstand, ob die Ernennung zum Staatsanwalt schon vor dem 2. April 1969 "beschlossen" war. Auch wenn die Ernennung nur mit Rücksicht auf den Abschluß des vorliegenden Strafverfahrens hinausgeschoben worden wäre, könnte dadurch jedenfalls die Unabhängigkeit des Richters nicht beeinträchtigt worden sein. Weder der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es, den vorliegenden Sachverhalt so zu behandeln, als ob die Ernennungsurkunde schon früher ausgehändigt worden wäre.

8

II.

Zuständigkeit des Landgerichts.

9

Die Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit angenommen; sie legt dazu ausführlich dar, warum ein Fall von besonderer Bedeutung (§ 24 Abs. I Nr. 2 GVG) nach ihrer Auffassung nicht vorgelegen habe.

10

Die Rüge ist unbegründet. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß sich die große Strafkammer zu Unrecht für sachlich zuständig gehalten habe, weil kein Fall von besonderer Bedeutung vorliege. Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen. Daher kann auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war (BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 643/61). Auch verfassungsrechtliche Vorschriften sind durch die Eröffnung vor der Strafkammer nicht verletzt worden (vgl. BVerfGE 18, 423, 428) [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60]; dafür, daß der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1969 - 5 StR 682/68), sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.

11

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer tatsächlich einen Fall von besonderer Bedeutung angenommen oder nicht schon wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe das Verfahren vor sich selbst eröffnet hat; immerhin hat sie auf eine Freiheitsstrafe erkannt, die die Obergrenze der Strafgewalt des Amtsgerichts bildet, obwohl schon während der Hauptverhandlung das Verfahren in 7 Fällen vorläufig eingestellt (GA 2448) und in einem Falle abgetrennt (GA 2405) worden war, die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs- und Urkundendelikte nach § 154 a StPO ausgeschieden worden waren (GA 2449) und ferner im Urteil in vier Fällen der Angeklagte freigesprochen und in drei Fällen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist.

12

III.

Verjährung

13

Die Revision meint, in den Fällen I B 3 (UA S. 28 - angebliche Provision Wagenbach), I B 6 (UA S. 34 - Bonifikation für Kauf von Wertpapieren) und I B 7 (UA S. 38 - Wertpapierzinsen) sei die Strafverfolgung verjährt. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung ergibt, daß dies nicht zutrifft.

14

Die Taten wurden begangen:

15

im Fall I B 3 am 21. Juli 1961 (UA S. 28),

16

im Fall I B 6 am 26. Januar 1962 (UA s. 35),

17

im Fall I B 7 am 20. März und 29. März 1962 (UA S. 38).

18

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dargelegt, daß durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 1965 (GA 91) und die am selben Tag ergangenen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehle des Amtsgerichts Nürnberg (GA 97, 100, 103) und des Amtsgerichts Fürth (GA 106) die Verjährung auch wegen dieser Taten unterbrochen worden ist (UA S. 254, 255).

19

Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Zeugenaussage des damaligen Ermittlungsrichters (UA S. 247) zum Beweis dafür herangezogen werden durfte, welche dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ihm bei Erlaß der genannten Beschlüsse bekannt gewesen sind; denn die Unterbrechung der Verjährung hat so große Verfahrensrechtliche Bedeutung, daß sie nur von einem Verfahrensvorgang abhängen darf, der aus sich selbst oder aus dem Zusammenhang (Aktenlage) heraus ohne äußere Hilfsmittel verständlich ist (BGHSt 4, 135 [BGH 21.04.1953 - 1 StR 176/53]). Diese Voraussetzung ist aber schon bezüglich des Haftbefehls auch ohne die Aussage des Ermittlungsrichters gegeben.

20

Aus den Akten ergibt sich, daß die drei in Rede stehenden Fälle im Zeitpunkt, in dem der Haftbefehl erging, bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren (GA 54 bis 56; 58 bis 61). Daß das dem Amtsgericht aus den Akten auch bekannt war, kann nicht bezweifelt werden. Richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, betreffen aber in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind. Daß in dem Haftbefehl diese Fälle nicht mit aufgeführt sind, findet seine Erklärung ersichtlich darin, daß der Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO"dringenden" Tatverdacht voraussetzt und ein solcher Verdacht in den drei Fällen damals noch nicht bestand. Das schließt aber nicht aus, daß der Haftbefehl eine richterliche Handlung war, durch die das Verfahren wegen aller Taten, die es bereits damals zum Gegenstand hatte, also auch wegen der im Urteil unter I B 3, 6 und 7 aufgeführten Fälle, gefördert werden sollte (BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 - auszugsweise mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1956, 395; Urteil vom 23. April 1968 - 1 StR 114/68).

21

Um so mehr ist für die Durchsuchung- und Beschlagnahmebeschlüsse unbedenklich anzunehmen, daß sie der Regel entsprechend das Verfahren wegen aller Taten fördern sollten, die es damals betraf, zumal in ihnen keine Einzelfälle angeführt sind; es heißt z.B. in dem Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 26. November 1965 (GA 106): "Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, zum Nachteil der Gesellschaften Triumph, Grundig Corporation New York, Firma Gatag Schweiz ... Beträge von mindestens 1 Million DM veruntreut ... zu haben". Auch damit werden die damals bekannten Fälle I B 3, 6 und 7 erfaßt.

22

IV.

1.

Die von der Revision gegen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind im Anklagesatz der zugelassenen Anklage genügend deutlich gekennzeichnet. Die von der Revision vermißten, als beispielhaft aufgeführten Einzelheiten in den Fällen I 4, I 5, I 6, I 7a, I 8 a, I 8 b, I 10 und I 13 der Anklage (I B 2, I B 3, I B 4 und 5, I B 6, I B 8 und 9, I B 10, I B 11 und I B 12 des Urteils) waren nicht erforderlich, um die Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung und die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung (§ 200 Abs. 1 StPO) zu bezeichnen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Antrag des Angeklagten, das Verfahren auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt hat, die Anklage stelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage des Verfahrens dar (Prot.S. 4 = GA 1724).

23

2.

Auch § 265 StPO ist nicht verletzt.

24

Zwar hat sich die Strafkammer in den verschiedenen Hinweisen (Prot. S. 4, 5, 45, 439 ff, 714, 741/42 = GA 724, 725, 1765, 2159 ff, 2434, 2460/61) darauf beschränkt, die Möglichkeit hervorzuheben, daß in verschiedenen Einzelfällen statt des im Eröffnungsbeschluß angenommenen Treubruchstatbestandes des § 266 StGB eine Verurteilung nach dem Mißbrauchstatbestand dieser Strafvorschrift in Betracht kommen könne. Es trifft auch zu, daß der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO so gestaltet werden muß, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimmten Tatsachen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts zugrunde gelegt werden, d.h. durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als - möglicherweise - erfüllt ansieht. Diesen Erfordernissen ist jedoch hier hinreichend Genüge getan.

25

Der Bundesgerichtshof hat den Mißbrauchstatbestand und den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 StPO angesehen (BGH NJW 1954, 1616), und zwar in einem Fall, in dem wegen des Mißbrauchstatbestandes angeklagt worden war; zur Begründung ist ausgeführt, daß dieser Tatbestand gegenüber dem Treubruchstatbestand der engere sei. Dies gilt nicht ohne weiteres für den hier gegebenen Fall, daß wegen des Treubruchstatbestandes angeklagt und aus dem Mißbrauchstatbestand verurteilt wird (BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 213/70). Aber selbst bei Annahme einer Hinweispflicht wäre kein Verfahrensverstoß ersichtlich.

26

Der Hinweis zu Beginn der Hauptverhandlung (GA 1724), daß in den angeklagten Fällen statt des Treubruchstatbestandes auch der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB in Betracht kommen könne, beruhte nicht auf neu in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO; vielmehr handelte es sich um Folgerungen des Gerichts aus den der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden, dem Angeklagten bereits bekannten Tatsachen. Es lag also nicht ein Fall des § 265 Abs. 3 StPO, sondern ein solcher des Abs. 4 aaO vor. Das Landgericht brauchte daher dem Aussetzungsantrag nur stattzugeben, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erschien. Daß es diese Voraussetzung nicht für gegeben angesehen hat, stellt keinen Ermessensmißbrauch dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 325/60).

27

Auch bei den späteren Aussetzungsanträgen lagen die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO nicht vor. Es sind weder Umstände hervorgetreten, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des in der Anklage angeführten zugelassen hätten, noch haben sich Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhten oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigten (§ 265 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO). Den Aussetzungsanträgen mußte also nicht stattgegeben werden. Vielmehr lag es hier so wie im Regelfall, daß sich die Tatsachen, durch die das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansah, jeweils aus Anklage und Eröffnungsbeschluß und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung ergeben haben (BGHSt 13, 320, 324 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59];  18, 56 f [BGH 18.09.1962 - 1 StR 245/62]; BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70).

28

V.

§ 229 StPO ist nicht verletzt. Durch die Verhandlung vom 23. Dezember 1968 ist die am 19. Dezember 1968 unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist von 11 Tagen fortgesetzt worden. Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgl. RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56; Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68). Diesen Anforderungen entspricht aber die Verhandlung vom 23. Dezember 1968. Sie hat nach der Sitzungsniederschrift (Prot. S. 361, 362 = GA 2081, 2082) von 10.00 bis 11.25 Uhr, also fast eineinhalb Stunden gedauert; dies und die Übergabe von Zivilprozeßakten durch die Staatsanwaltschaft, die Besprechung von Schriftsätzen der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sowie die Übergabe von 12 sichergestellten Taschenkalendern an die Staatsanwaltschaft zur Einsicht ergeben, daß der Prozeßstoff sachlich erörtert und die Hauptverhandlung gefördert worden ist. Dies genügt zur Wahrung der Frist des § 229 StPO.

29

VI.

Die Rüge, § 169 Satz 2 GVG sei verletzt, greift nicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, das Gericht habe Bildaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt gewesen seien, während der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1968 zugelassen.

30

Die Rüge scheitert schon daran, daß § 169 Satz 2 GVG nur Filmaufnahmen, nicht aber einfache Bildaufnahmen erfaßt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 - insoweit in BGHSt 23, 123 nicht abgedruckt; vgl. Maul, MDR 1970, 286 m. Nachw. aus den Gesetzesmaterialien). Ein Verfahrensfehler liegt auch deshalb nicht vor, weil es an einem Verschulden des Gerichts fehlt. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Berufsrichter, des Sitzungsstaatsanwalts und der Protokollführerin ist die Anfertigung von Lichtbildern während der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden ausdrücklich verboten worden; daß trotz des Verbots Lichtbilder gemacht worden wären, ist nicht bemerkt worden.

31

VII.

Auf die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO, wonach das Urteil mit Gründen binnen einer Woche zu den Akten zu bringen ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4); Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

32

Die Revision kann auch nichts für sich daraus herleiten, daß die Beratung der umfangreichen Sache nur drei Stunden gedauert habe. Nach ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der Sitzungsniederschrift (Prot. S. 755 ff = GA 2474 ff) ist die Hauptverhandlung am 1. April 1969 nach Stellung der Anträge und dem letzten Wort des Angeklagten um 16.45 Uhr unterbrochen worden bis zur Fortsetzung am 2. April 1969 um 17.00 Uhr. An diesem Tage ist die Beweisaufnahme nochmals eröffnet worden; nach der Vernehmung von drei Zeugen wurden die Anträge wiederholt, der Angeklagte hatte nochmal das letzte Wort. Wie die Revision vorträgt, zog sich das Gericht gegen 19 Uhr zur Beratung zurück und verkündete um 22 Uhr das Urteil. Der Revision ist zuzugeben, daß Bedenken dagegen bestehen könnten, ob der umfangreiche Prozeßstoff einer Hauptverhandlung, die an 53 Tagen durchgeführt worden ist, in drei Stunden erschöpfend beraten werden kann; die Strafkammer hatte jedoch die Verhandlung bereits am 1. April um 16.45 Uhr geschlossen und hatte für die Beratung Zeit bis zum nächsten Tag um 17.00 Uhr. Wenn sich dann im Laufe der Beratung (vgl. die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden) die Notwendigkeit ergab, nochmal in die Beweisaufnahme einzutreten und drei Zeugen zu vernehmen, wurde damit das bisherige Beratungsergebnis nicht gegenstandslos, sondern es genügte, dieses Ergebnis an Hand der weiteren Zeugenaussagen zu überprüfen und sich darüber schlüssig zu werden, ob dabei neue Gesichtspunkte hervorgetreten sind. Dazu konnte aber ein Zeitraum von drei Stunden ausreichen.

33

VIII.

Die Revision rügt ferner, die §§ 30, 244 Abs. 2 StPO und Art. 6 MRK seien dadurch verletzt worden, daß Dr. Grundig seit Mitte Oktober 1968 eine Angestellte, Frau Gerda Guttenberg, in die Hauptverhandlung entsandt habe mit dem Auftrag, alle Vorgänge einschließlich der Zeugenaussagen wörtlich aufzunehmen und ihm oder dem Leiter seiner Rechtsabteilung, Dr. D..., täglich vorzulegen. Dies sei dem Vorsitzenden spätestens nach einer Veröffentlichung im "Münchner Merkur" vom 25. März 1969 bekannt geworden. Die Grundsätze des "fair trial" - so meint die Revision - hätten es geboten, daß der Vorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten davon unterrichtete und sich selbst als befangen ablehnte.

34

Der Vorsitzende hat dazu erklärt, Frau G... habe ihn nach der genannten Veröffentlichung aufgesucht und darauf hingewiesen, daß sie zwar im G...-Bereich in der Presseabteilung angestellt sei, aber weiterhin Journalistin mit Presseausweis - auf den sie dabei verwiesen habe - sei und freiberuflich für Presseorgane gegen Entgelt arbeite; davon, daß sie Dr. G... unterrichten müsse, habe sie nichts gesagt; sie sei vielmehr über den Inhalt der Presseveröffentlichung ungehalten gewesen. Demgegenüber enthält die "eidesstattliche Versicherung" von Frau G... vom 3. Dezember 1969 nur Überzeugungen und Meinungen, aber keine tatsächlichen Angaben, die die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden entkräften könnten.

35

Darauf, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO unterlassen habe, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24, 25; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Januar 1955 - 1 StR 222/54; vom 19. Dezember 1952 - 3 StR 118/52; vom 9. Juli 1953 - 3 StR 33/53). Im übrigen könnte bei der gegebenen Sachlage auch nicht davon die Rede sein, daß der Vorsitzende zu einer Anzeige nach § 30 StPO verpflichtet gewesen wäre. Daß allenfalls eine Verletzung des § 58 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte, auf die die Revision - da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt - grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH NJW 1962, 260), ist daher ebenso unerheblich wie die Frage, ob eine Verletzung des § 58 Abs. 1 StPO allenfalls im Wege einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erfolgreich beanstandet werden kann (so Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 58 Anm. 4 unter Berufung auf BGH bei Dallinger, MDR 1955, 396; in der dort angeführten Entscheidung vom 14. April 1955 - 4 StR 631/54 - ist allerdings nur gesagt, es sei in dem besonderen Fall "unschädlich, daß die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet" war). Denn jedenfalls war dem Gericht nicht bekannt, daß Dr. G... - was nicht einmal erwiesen ist - über den Verlauf der Hauptverhandlung in Einzelheiten unterrichtet worden ist. Im übrigen ist die Veröffentlichung im "Münchner Merkur" vom 25. März 1969 zu einem Zeitpunkt erschienen, als die Hauptverhandlung fast beendet und Dr. G... längst als Zeuge vernommen war. Ferner ist keine Vorschrift ersichtlich, die es dem Vorsitzenden hier ermöglicht hätte, anwesenden Personen das Mitschreiben zu verbieten.

36

IX.

Ein Verteidiger behauptet mit der Revision (Rev. Begr. Dr. Schmidt-Leichner S. 10), der Vorsitzende der Strafkammer habe am 2. April 1969 vor dem letzten Wort des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung einen anderen Verteidiger gefragt, "ob nicht jemand auf G... einwirken könne, laufende Verrechnungen zuzugeben, dann sei noch alles offen für Schäfer". Ein solches Verhalten des Vorsitzenden, so meint die Revision, habe für ihn die Pflicht begründet, Anzeige nach § 30 StPO zu machen; daß die Anzeige unterblieben sei, müsse - entgegen der herrschenden Meinung - als Revisionsgrund gewertet werden.

37

Die Rüge ist nicht zulässig, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision hat nicht mitgeteilt, mit welchem Verteidiger das Gespräch des Vorsitzenden geführt worden sein soll. Im Verfahren vor der Strafkammer waren fünf Verteidiger tätig; davon hat zwar am 2. April 1969 laut Sitzungsniederschrift nur einer amtiert, doch ist dem Revisionsvortrag nicht zu entnehmen, daß gerade dieser Verteidiger das behauptete Gespräch geführt habe.

38

Mit dieser Rüge erledigt sich auch der weitere Revisionsangriff, der Strafkammer habe sich nach dem behaupteten Inhalt der Unteredung die nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. G... aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

39

X.

Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe Beweisanträge der Verteidigung aus den Schriftsätzen vom 3. Februar 1969 (GA 2919 - 2926) und vom 23. Februar 1969 zu Unrecht abgelehnt. Auf der Ablehnung dieser Anträge kann das Urteil nicht beruhen, da sie ausdrücklich zum Fall I 1 der Anklage (Fall Majestic) gestellt worden waren, in dem das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist (UA S. 260, 264, 281, 295). Inwiefern die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Beurteilung der Gesamtvorwürfe von Bedeutung gewesen sein sollten, wie die Revision meint, legt sie nicht dar (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

40

XI.

Erfolglos beanstandet die Revision, daß der von der Verteidigung abgelehnte Sachverständige S... als Zeuge vernommen worden ist.

41

Daß über das Ablehnungsgesuch (Prot. S. 209 = GA 1929) nicht entschieden worden ist, wird nicht gerügt; es ist auch unschädlich, da S... nicht als Sachverständiger gehört worden ist. Seiner Vernehmung als Zeuge (Prot. S. 443 ff = GA 2163 ff) stand das Ablehnungsgesuch nicht entgegen. Denn auch die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen hindert das Gericht nicht, ihn als sachverständigen Zeugen über die von ihm im Rahmen seines Auftrags ermittelten Tatsachen zu vernehmen; er darf nur als Zeuge nicht zu den Schlußfolgerungen gehört werden, die er aus jenen Tatsachen auf Grund seiner Sachkunde gezogen hat und auf die das Gericht für die Urteilsfindung angewiesen ist, weil ihm insoweit die eigene Sachkunde fehlt (BGHSt 20, 222, 224) [BGH 07.05.1965 - 2 StR 92/65]. Daß die Strafkammer bei der Vernehmung des Zeugen gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, behauptet die Revision nicht. Danach kann auch hier keine Rede davon sein, daß die Vernehmung "die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens nach Grundgesetz und MRK verletzt" hätte.

42

XII.

Verlesung von Urkunden und Beiziehung von Unterlagen.

43

1.

a)

Die von der Revision als verwertet, aber nicht verlesen gerügten Schriftsätze vom 17. Januar und vom 9. März 1966 aus dem Zivilprozeß 6 0 10/66 LG Nürnberg-Fürth sind, wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Prot. s. 669, 670 = GA 2389, 2390), tatsächlich verlesen worden.

44

b)

Ebenso verhält es sich mit den zahlreichen Urkunden, die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Altstötter vom 10. Dezember 1969 (S. 17 - 19) aufgezählt sind. Aus der Sitzungsniederschrift - die entsprechenden Auszüge daraus sind in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 1969 (S. 42 - 48) zusammengestellt - ergibt sich eindeutig, daß diese Urkunden verlesen worden sind. Soweit dabei offensichtliche Schreibversehen unterlaufen sind (z.B. Vereinbarung zwischen Triumph und Dresdner Bank "vom 27.01.1964" statt "27.11.1957"; Kalenderblatt "vom 24. Juli und 7. August 1962" statt "24. Juni bis 7. Juli 1962"), ist das unschädlich, da die Urkunden anderweit - durch Blattzahlen - so eindeutig bezeichnet sind, daß Unklarheiten oder Verwechslungen ausgeschlossen sind. Da zwischen Datum und Blattzahl ein unlösbarer Widerspruch bestünde, erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) nicht auf die Angabe des Datums der verlesenen Urkunde; insoweit ist vielmehr Raum für eine freie Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 16, 306, 308) [BGH 20.11.1961 - 2 StR 395/61].

45

2.

Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung des § 244 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO mit der Begründung, das Gericht habe es unterlassen, verschiedene Unterlagen aus dem Bereich der G...-Firmen beizuziehen (Rev. Begr. Dr. Schmidt-Leichner S. 13 ff). Die Sitzungsniederschrift - vgl. die Zusammenfassung der einschlägigen Stellen in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (S. 6 - 15) - ergibt auch insoweit, daß das Landgericht allen Anträgen und Anregungen der Verteidigung nachgegangen ist und die Unterlagen, soweit erreichbar, herbeigeschafft hat, insbesondere die von der Revision vermißte Buchhaltung des Landgutes Hohenburg (vgl. insbesondere Prot. S. 439 - GA 2159 -, 464 - GA 2184 -, 686 - GA 2406 -, 725 ff - GA 2445 ff). Zudem haben die Verteidiger auf die Frage des Vorsitzenden, ob insgesamt alle Urkunden, Abschriften oder Fotokopien oder nur einige davon bestritten oder nochmals verlesen werden sollten, erklärt, daß sie in dieser Richtung keine Anträge mehr stellen werden (Prot. S. 700 = GA 2420).

46

XIII.

Die Revision meint endlich, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), daß sie keinen Buchsachverständigen mit der eingehenden und neutralen Überprüfung der gesamten Buchhaltung und Konten des G...-Konzerns beauftragt habe.

47

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Daß ein dahin zielender Beweisantrag übergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden wäre, macht die Revision nicht geltend. Im übrigen standen dem Tatrichter die Unterlagen für die dem Angeklagten zur Last gelegten Vermögensverschiebungen zur Verfügung; sie sind ohne Sachverständigen aus sich heraus verständlich.

48

Allen Anregungen der Verteidigung auf Beiziehung weiterer Unterlagen ist nachgegangen worden. Es mußte sich bei der gegebenen Sachlage dem Gericht nicht nur nicht aufdrängen, sondern es hätte vielmehr in höchstem Maße dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprochen, wegen verhältnismäßig weniger und überschaubarer Vermögensbewegungen die gesamte Buchhaltung einer Unternehmensgruppe von der Größe des G...-Konzerns zu überprüfen. Dazu bestand um so weniger Anlaß, als der Tatrichter im einzelnen festgestellt hat, mit welchen Maßnahmen der Angeklagte gerade versucht hat, die zu seinen Gunsten vorgenommenen Verfügungen zu verschleiern. Im übrigen wird auf den Gesichtspunkt, der Angeklagte habe mit den ihm zur Last gelegten Verfügungen nur den Ausgleich dafür schaffen wollen, daß er mit eigenen Mitteln für Dr. G... oder dessen Firmen in Vorlage getreten sei, im Zusammenhang mit der Sachrüge einzugehen sein.

49

B

Die einzelnen Taten

50

I.

Im Fall I B 1 (UA S. 18 ff) hat der Angeklagte nach den Feststellungen Aktien der Firma A... AG im Nominalwert von 84.200,00 DM, die für ihn bei der G...-Bank eingelagert waren, am 3. August 1962 zu einem Kurs von 600 % und zu einem Preis von 506.463,00 DM an die Firma G... verkauft, obwohl die Aktien an diesem Tag an der Börse nur mit 280 % notiert wurden. Um zu verschleiern, daß er persönlich Aktien zu einem weit überhöhten Kurs verkaufte, wies er den Geschäftsführer der G...-Bank, N..., an, der Firma G... namens der G...-Bank wahrheitswidrig mitzuteilen, diese

51

Bank habe die Aktien am 23. Januar 1962 im Auftrag und für Rechnung der G... zu dem genannten Kurs und Preis erworben; dem Schreiben wurde eine unrichtige, auf den 23. Januar 1962 zurückdatierte Abschlußnote über den angeblichen Aktienkauf beigefügt. Der Angeklagte nutzte dabei seine Stellung als Generalbevollmächtigter der Firma G... aus.

52

1.

a)

Die Rüge, die Strafkammer habe einen Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 1969 zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, da die Revision den ablehnenden Gerichtsbeschluß nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen befaßt sich das Urteil ausführlich mit der Frage, daß der innere Wert der Firma A... keinesfalls den vom Angeklagten geforderten Kaufpreis für die Aktien rechtfertigte (UA S. 114 ff).

53

b)

Der Zeuge N..., der nach § 55 StPO belehrt worden war, hat die Auskunft auf die Frage des Verteidigers verweigert, ob er den Brief an die Firma G... vom 3. August 1962 auf Weisung des Angeklagten auch dann geschrieben hätte, wenn er von der Unrichtigkeit des Inhalts gewußt hätte (Prot. S. 126 = GA 1846). Die Revision rügt, daß der Antrag der Verteidigung, das Auskunftsverweigerungsrecht glaubhaft zu machen (§ 56 StPO), nicht beschieden worden sei.

54

Die Rüge ist unbegründet. Das Verlangen der Glaubhaftmachung ist Sache des Vorsitzenden (Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 56 Anm. 2) oder des Gerichts, in dessen freiem Ermessen es steht, ob es von der Befugnis des § 56 Gebrauch machen will oder nicht (RGSt 54, 39, 40); einen Gerichtsbeschluß gemäß § 238 Abs. 2 StPO hat die Verteidigung nicht herbeigeführt. Im übrigen kann als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 56 nur die eidliche Versicherung, also ein Eid, verlangt werden (Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 56 Anm. 3), nicht die von der Verteidigung beantragte eidesstattliche Versicherung, wenngleich eine solche als ausreichend angesehen werden könnte (RGSt 58, 147, 148).

55

c)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und sei einem Denkfehler erlegen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgendes:

56

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß die Firma T... 1957/58 die Aktienmehrheit der A... erworben habe; er habe zu Beginn des Jahres 1961 von einer geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfahren, wonach Innenumsätze zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften nur dann nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sein sollten, wenn die Muttergesellschaft an dem Tochterunternehmen mit mehr als 75 v.H. (bis dahin 50 v.H.) beteiligt sei. Er habe also versuchen müssen, bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (die mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 durch das 11. Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 - BGBl I 1330 - eingeführt worden ist) zu erreichen, daß TWN eine 75 v.H. übersteigende Aktienmehrheit an der Firma Adler erlangte; diesem Zweck habe unter anderem sein Aktienverkauf an G... gedient (UA S. 91 ff); an die G... habe er deshalb verkauft, weil die Aktien von dort jederzeit an T... hätten weitergegeben werden können oder weil die Möglichkeit bestanden habe, die G... in die Firma T... einzubringen (UA S. 100).

57

Diese Einlassung hat das Landgericht mit sorgfältiger Begründung für widerlegt angesehen (UA S. 14 ff). Die Revision greift diese Beweiswürdigung in Nebenpunkten an, indem sie rügt, der Tatrichter habe dem Protokoll einer Aufsichtsratssitzung der Firma T... und den Niederschriften über die Finanzausschuß-Sitzungen der Firmen G.../T... zu Unrecht Beweiskraft dafür zugemessen, daß in diesen Sitzungen über die Umsatzsteuernovelle von 1961 und die damit zusammenhängenden Fragen nicht gesprochen worden sei, und habe gleichzeitig seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Teilnehmer an jenen Besprechungen nicht als Zeugen gehört habe; sie versucht ferner Denkfehler (§ 261 StPO) daraus herzuleiten, daß das Gericht in einigen Punkten naheliegende andere Möglichkeiten nicht erörtert habe (Rev.Begr. Dr. Bader S. 53 ff).

58

Die Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das Urteil auf den im einzelnen angegriffenen Stellen nicht beruht. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten vor allem deshalb nicht geglaubt, weil er damit nicht schon im Ermittlungsverfahren hervorgetreten ist; dem ermittelnden Staatsanwalt hatte er vielmehr erklärt, er habe die Aktien deshalb an die G... veräußert, weil er Geld zur Anschaffung von Pfandbriefen im Nennwert von 500.000,00 DM gebraucht habe, den Kurs von 600 % habe er nach der gesamten Vermögenslage der A... für gerechtfertigt gehalten, Dr. G... sei über sein Vorgehen nicht unterrichtet gewesen (UA S. 94). Ersichtlich ergänzend legt der Tatrichter sodann im einzelnen dar, warum auch aus sich heraus die oben wiedergegebene Darstellung des Angeklagten nicht glaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist; dabei kommt besonderes Gewicht dem Umstand zu, daß der Angeklagte, der den Verkauf im Wege des Selbstkontrahierens als Generalbevollmächtigter der G... tätigte, das Geschäft, - das er angeblich im Jahre 1961 schloß um für die Firma T... steuerliche Vorteile zu erzielen - nach außen nicht kenntlich gemacht und weder die Geschäftsführung der G... noch Dr. G... informiert hat (UA S. 110), daß er vielmehr im Schreiben vom 3. August 1962 gerade verschleierte, daß er seine eigenen Aktien verkaufte, indem er vorspiegelte, die G... Bank habe die Aktien im Auftrag und für Rechnung der G... erworben.

59

Im Zusammenhang damit rügt die Revision, das Landgericht habe nicht dargelegt, warum es den Aussagen der Zeugen N..., B... und Z... den Vorzug vor den Angaben des Angeklagten gegeben hat. Das Gericht ist nicht allgemein verpflichtet, sich in den Urteilsgründen über die Glaubwürdigkeit jedes Zeugen zu äußern; daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung Bedenken gegen den Wert des Beweismittels geäußert hätte, die den Tatrichter zur Auseinandersetzung veranlassen mußten (vgl. BGH NJW 1961, 2069), trägt die Revision nicht vor. Entsprechendes gilt auch für die übrigen Fälle, in denen die Revision Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen vermißt.

60

d)

Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Urteils und dem Inhalt des Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 21, 147, 151 [BGH 23.09.1966 - 5 StR 360/66]; BGH NJW 1966, 63); der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß der Vorsitzende durch die Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift beurkundet, wie er eine Zeugenaussage verstanden habe. Inwieweit dies für die besondere Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO allenfalls angenommen werden könnte, mag unentschieden bleiben, da im vorliegenden Fall lediglich eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 StPO vorliegt, die über § 274 StPO hinaus keine Beweiskraft hat. Der Inhalt der Sitzungsniederschrift kann in diesem Fall auch nicht - wie die Revision dies versucht - auf dem Weg über eine Aufklärungsrüge in das Revisionsverfahren eingeführt werden.

61

e)

Einen Verstoß gegen § 59 StPO erblickt die Revision darin, daß das Landgericht den Zeugen Dr. G... als Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 unbeeidigt gelassen hat (Prot. S 431 = GA 2151); sie meint, das Gericht habe den Rechtsbegriff des "Verletzten" verkannt, da ein etwaiger Schaden bei der Firma G... eingetreten sei, an der weder Dr. G... noch eine Firma seines Konzerns beteiligt gewesen sei.

62

Die Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen (UA S. 8 f) wurde im Juli 1960 als Holdinggesellschaft in der Schweiz die Firma R... GmbH und im Juni 1961 deren Tochtergesellschaft, die Firma G... Limited Aktiengesellschaft gegründet. Die Stammeinlage der Firma R... wurde den schweizerischen Gesellschaftern von der Firma E... zur Verfügung gestellt, die ihrerseits eine Einzelhandelsfirma Dr. G... ist (UA S. 4), das Aktienkapital der Firma G... wurde in voller Höhe durch die Firma R... eingezahlt; auf Grund dieser Verflechtung stellt die Strafkammer fest, daß beide Firmen wirtschaftlich und organisatorisch - die Führung beider Unternehmen lag von Anfang an in Deutschland - bis 1967, also auch zur Tatzeit, Unternehmen Dr. G... waren, auch wenn sie formalrechtlich nicht zum Konzern gehörten. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht Dr. G... als Verletzten angesehen hat.

63

f)

Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht nicht den Stand der Guthaben des Angeklagten auf "weiteren Konten" bei der Hypobank Fürth ermittelt habe. Mit Ausnahme eines Kontos Nr. 4225 scheitert die Rüge schon daran, daß die Revision nicht angibt, welche Konten mit welchem Guthaben in Betracht gekommen wären; im übrigen hat der Angeklagte selbst zugegeben, daß er am 3. August 1962 Geld zum Erwerb von Pfandbriefen im Nennwert von 500.000,00 DM brauchte, weil er nicht über genügend Barmittel zur Bezahlung des Kaufpreises verfügte (UA S. 111).

64

2.

Auch der sachlichen Nachprüfung hält die Verurteilung stand.

65

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Angeklagte entgegen der ihm obliegenden Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma G... zu betreuen, das Vermögen dieser Firma in Ausübung der ihm eingeräumten Verfügungs- und Verpflichtungsmacht dadurch geschädigt hat, daß er namens der G... die ihm selbst gehörenden Aktien zu einem Kurs von 600 statt zum Börsenkurs von 280 erworben und den überhöhten Kaufpreis durch einen auf das Konto der G... gezogenen Scheck beglichen hat (UA S. 249). Den der G... dadurch entstandenen Schaden hat das Urteil mit 270.113,60 DM beziffert.

66

Zu Unrecht beanstandet die Revision diese rechtliche Würdigung. Sie meint zunächst, der Tatrichter sei irrig davon ausgegangen, daß zum Verkauf der Aktien die Zustimmung Dr. G... erforderlich gewesen sei (UA S. 21, 114); daß mit dem Ausdruck "Verkauf" das Aktiengeschäft in der vorliegenden Form gemeint sein sollte und daß das Gericht nicht jeden Aktienverkauf des Angeklagten für zustimmungsbedürftig gehalten hat, ist so selbstverständlich, daß es keines weiteren Wortes bedarf. Die Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 (erster Tatbestand) StGB erblickt die Strafkammer zutreffend darin, daß der Angeklagte von der Gründung an Generalbevollmächtigter der G... unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens war (UA S. 13). Zwar meint die Revision, ein Mißbrauch dieser speziellen Rechtsmacht sei strafrechtlich unschädlich, wenn das Vorgehen des Täters durch eine höherrangige und umfassendere Rechtsmacht gedeckt sei; das mag im allgemeinen richtig sein, doch kann dieser Gesichtspunkt dem Angeklagten nicht zugute kommen, da keine Umstände festgestellt sind, die das beanstandete Verhalten im Interesse des Gesamtkonzerns geboten oder auch nur gerechtfertigt hätten. Daß der Tatbestand nur dann erfüllt sei, wenn der Vermögensschaden bei der Person eingetreten ist, die die übergeordnete Rechtsmacht verliehen hat (hier also Dr. G...), kann der Revision nicht zugegeben werden.

67

Die Revision erblickt ferner einen Widerspruch darin, daß im Schreiben vom 3. August 1962 (UA S. 20) die Grundig-Bank als Verkäuferin der Aktien aufgetreten sei, während andererseits festgestellt sei, daß der Angeklagte zur Begleichung seiner eigenen Kaufpreisforderung einen Scheck der G... als deren Generalbevollmächtigter ausgestellt habe (UA S. 21). Darin liegt jedoch kein Widerspruch, weil die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß der Inhalt des Schreibens vom 3. August 1962 nicht der Wahrheit entsprach und daß der Angeklagte mit diesem Schreiben gerade alles tat, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern (UA S. 119).

68

II.

Fall I B 2.

69

Im Juni 1961 erhielt der Angeklagte als Generalbevollmächtigter der G... einen Scheck der Firma G...-Radio-Werke über 13.200.000,00 DM für Lizenzgebühren. Den Betrag wollte er in voller Höhe der G...-Corporation als Darlehen zur Verfügung stellen, die ihn ihrerseits zur Begleichung von Warenrechnungen der G... Verkaufs-GmbH verwenden sollte. Als formelle Darlehensgeberin sollte die J.Henry S... Banking Corporation New York eingeschaltet werden. Bei dieser Bank unterhielt der Angeklagte ein privates DM-Konto, über das er die Transaktion abwickelte; dabei wurden Umrechnungsverluste vermieden, so daß die G... zur Gewährung der zugesagten Darlehen nicht 13.200.000,00 DM, sondern nur 13.076.322,18 DM aufwenden mußte. Den ersparten Betrag von 123.677,82 DM behielt der Angeklagte für sich (UA S. 22 - 27).

70

1.

Zu den formellen Rügen, die Strafkammer habe sich nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt und es bestehe ein Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift, kann für diesen wie für jeden weiteren Fall auf die Ausführungen zum Fall I B 1 verwiesen werden.

71

2.

Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter durch das Verhalten des Angeklagten den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als verwirklicht angesehen. Als Generalbevollmächtigter der G... war der Angeklagte verpflichtet, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen; diese Pflicht verletzte er, indem er aus dem Vermögen der Firma einen Betrag von 123.677,82 DM für sich behielt.

72

Die Revision vermißt vor allem Feststellungen zur inneren Tatseite; den Vorsatz des Angeklagten zieht sie in Zweifel, weil nach den Feststellungen durch die Abwicklung über das Privatkonto des Angeklagten Kosten und Gebühren in Höhe von rund 150.000.- DM erspart worden sind, die entstanden wären, wenn der Betrag von 13.200.000,00 DM durch Banken in Dollar umgewechselt und von Deutschland über die Schweiz in die USA transferiert worden wäre (UA S. 27).

73

Dieser Umstand betrifft schon die Frage, ob dem Vermögen des Treugebers ein Nachteil zugefügt worden ist. Denn ein Nachteil liegt nicht vor, wenn der Schaden durch einen gleichzeitig zufließenden Vermögensvorteil ausgeglichen wird (RGSt 75, 227, 230; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 266 Rdn. 43). Doch darf die Frage, ob ein Vorteil den Nachteil aufwiegt, grundsätzlich nicht nach dem Gesamterfolg beurteilt werden, da dieser die Tätigkeiten in aller Regel nicht zu einer Einheit im geforderten Sinn verschmilzt; strafrechtlich kommt es vielmehr auf den Erfolg der einzelnen Treupflichtverletzung an (BGH, Urteil vom 3. September 1953 - 1 StR 641/52). Ein Handeln zum Nachteil des Auftraggebers ist demnach beim Abwägen von Vorteilen und Nachteilen in der Regel nur dann nicht zu finden, wenn der Nutzen nicht ohne die Schädigung, der wirtschaftlich höherstehende Vorteil nicht anders als auf dem Weg über die wirtschaftlich weniger bedeutende Schädigung zu erreichen ist (BGH aaO; RG JW 1934, 2923; 1936, 882; RGSt 75, 227, 230). So lag es hier gerade nicht. Daß Kosten und Gebühren gespart wurden, hatte nichts damit zu tun, daß auch der sonst anfallende Umrechnungsverlust vermieden wurde, und bedingte vor allem nicht, daß der Angeklagte den bei der Umrechnung ersparten Betrag für sich behielt. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil nach den Feststellungen der laufenden

74

Verrechnung zwischen amerikanischen und deutschen Konzernfirmen der Einfachheit halber ein fiktiver Dollarkurs von 4 : 1 zugrunde gelegt und der wahre Gegenwert immer erst am Bilanzstichtag eingesetzt wurde (UA S. 24/25), so daß die hier aufgetretene Umrechnungsersparnis nur vorübergehender Natur gewesen wäre. Demnach geht das Landgericht zu Recht davon aus, daß die G... einen Nachteil im Sinn des § 266 StGB erlitten hat.

75

Auch zur inneren Tatseite bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß sich der Angeklagte des Unrechts seines Handelns bewußt war, konnte das Landgericht schon dem Umstand entnehmen, daß er dem Zeugen Z... - der für die Überwachung der Buchhaltung der G... in Deutschland zuständig war (UA S. 24) - auf dessen Anfrage, ob wegen des Kursverhältnisses nicht eine Änderung der vorgenommenen Buchung erforderlich sei, entgegnete, dies sei nicht erforderlich, ihn also von dem wahren Sachverhalt nicht in Kenntnis setzte (UA S. 120).

76

III.

Fall I B 3.

77

Für den Grundstücksmakler W..., der im Jahre 1960 für die Firma A... tätig gewesen war und das dafür festgesetzte Honorar von 15.000,00 DM im Oktober und im Dezember 1960 erhalten hatte, stellte der Angeklagte am 21. Juli 1961 als Generalbevollmächtigter der G... einen Scheck über 60.000,00 DM aus. Den Scheck sandte er nicht an W... ab, sondern reichte ihn bei der S...-Bank zur Gutschrift auf sein privates D-Mark-Konto ein; den Betrag verwendete er für sich.

78

1.

Die Revision rügt lückenhafte Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Gericht habe nämlich festgestellt, daß der Angeklagte am Tag der Scheckausstellung namens der G... ein Schreiben an W... anfertigen ließ, wonach in der Anlage ein Scheck über 60.000,00 DM für die vereinbarte Provision übersandt werde; die Durchschrift dieses Schreibens habe der Angeklagte als Buchungsbeleg an den Zeugen Z... übergeben, das Original des Schreibens und der Scheck seien nicht an Wagenbach abgesandt worden (UA S. 29). Aus der Aussage W..., er habe Schreiben und Scheck nicht erhalten, habe aber die Strafkammer - so meint die Revision - nicht schließen dürfen, daß beides nicht abgesandt worden sei, da dabei die Möglichkeit eines Verlustes bei der Post außer acht gelassen werde.

79

Die Rüge dringt nicht durch. Die Strafkammer hat den von der Revision bemängelten Schluß ersichtlich nicht allein aus dem Umstand gezogen, daß W... Schreiben und Scheck nicht erhalten hat, sondern sie hat offenbar aus der Feststellung, daß W... überhaupt keine Provisionsforderung zustand und daß der Angeklagte den Scheck weiterhin in Händen hatte und ihn zur Gutschrift auf sein Konto bei der S...-Bank einreichte, den Schluß gezogen, daß Scheck und Schreiben nicht abgesandt worden seien. Nach Sachlage war diese Folgerung nicht nur möglich, sondern so naheliegend, daß eine andere Annahme lebensfremd wäre.

80

2.

Die Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe in diesem Fall den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, sind offensichtlich unbegründet.

81

IV. Fälle I B 4 und 5.

82

Im Fall 4 stellte der Angeklagte einen Scheck über 10.000,00 DM auf das Konto der G... aus, nahm im Scheckbuch Änderungen vor, die den Anschein erweckten, als ob damit der Restkaufpreis für ein von der G... erworbenes Grundstück bezahlt worden wäre, und verwendete den Gegenwert des Schecks für sich (UA S. 30 ff). Im Fall 5 behielt der Angeklagte den Gegenwert eines Schecks über 50.000,00 DM, den er von der Firma La P... für die G... empfangen und quittiert hatte, für sich und verwendete das Geld für eigene Zwecke (UA S. 33/34).

83

Die Einwendungen der Revision sind, soweit sie nicht schon an anderer Stelle behandelt sind (angeblicher Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift; vom Konzernherrn begründetes "übergeordnetes" Treueverhältnis), offensichtlich unbegründet. Fehl geht vor allem die Auffassung der Revision, bei einem hochbezahlten Manager, der seinem Konzern "durch seine Einfälle und unorthodoxen Maßnahmen Millionengewinne verschafft", müsse dann, wenn er einen für die Firma vereinnahmten Betrag für eigene Zwecke verbraucht und nicht an die Firma abführt, bezüglich der subjektiven Tatseite ein besonderer Maßstab gelten.

84

V.

Fall I B 6.

85

Auf Anordnung des Angeklagten kaufte die G...-Bank im Januar 1962 im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der G... bei der Dresdner Bank in Nürnberg festverzinsliche Wertpapiere im Nominalbetrag von 2.000.000,00 DM zum Preis von 1.962.122,28 DM. Darauf gewährte die Dresdner Bank - entsprechend einer zwischen Banken herrschenden Übung - der G...-Bank eine Bonifikation von 23.700,00 DM. Die G...-Bank bezahlte mit Schecks, die die G... für Lizenzzahlungen erhalten hatte, in Höhe von insgesamt 2.089.329,77 DM; den Differenzbetrag von 150.907,49 DM zahlte die Dresdner Bank in bar dem Geschäftsführer N... der G...-Bank aus, der ihn an den Angeklagten als Generalbevollmächtigten der G... weitergab.

86

Von diesem Betrag standen an sich 23.700,00 DM der G... -Bank als die erwähnte Bonifikation, der Rest von 127.207,49 der G... zu. Der G...-Bank erklärte der Angeklagte, daß entgegen sonstiger Handhabung in diesem Fall auch die Bonifikation der G... zukommen solle, während er an die G... nur 127.207,49 abführte und den Unterschiedsbetrag von 23.700,00 DM für sich behielt (UA S. 34 - 38).

87

1.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Zeugen N... gemäß § 60 Nr. 3 (jetzt § 60 Nr. 2) StPO unbeeidigt gelassen hat, "weil er der Beteiligung an einem Teil der Tat, die hier den Gegenstand des Verfahrens bildet, verdächtig ist" (Prot. S. 296 = GA 2016). Die Revision meint, das Landgericht habe den Begriff der "Tat" verkannt und habe zu Unrecht die hier abgeurteilten Untreuehandlungen als eine Tat angesehen. Dabei ist übersehen, daß bei der Vernehmung des Zeugen N... am 10. Dezember 1968 das Gericht entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß noch davon ausging, daß die - jetzt den Gegenstand der Verurteilung bildenden - Untreuehandlungen Teilakte einer fortgesetzten Handlung seien; erst am 16. Januar 1969 (Prot. S. 439 = GA 2159) wies der Vorsitzende gemäß § 265 StPO darauf hin, daß die Einzelakte der fortgesetzten Tat auch als selbständige Handlungen angesehen werden könnten.

88

War demnach die Nichtvereidigung bei Abschluß der Vernehmung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 365 [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57]), so ergab sich auch später kein Grund, die Vereidigung bezüglich des Falles I B 6 nachzuholen. Denn nach den Feststellungen hat N..., der auf Anordnung des Angeklagten die Bonifikation der G... zukommen lassen sollte, auf Weisung des Angeklagten durch den Zeugen B... ein Schreiben an die G... fertigen lassen, in dem dieser Firma die Aufgliederung der Wertpapiere und der sich ohne die Bonifikation ergebende Gesamtkaufpreis von 1.962.122,28 DM mitgeteilt wurde, so daß die G... von der Bonifikation nichts erfuhr (UA S. 36). Bei dieser Sachlage kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß eine Beteiligung N... an der vorliegenden Tat nicht in Betracht komme; darauf, ob er sich für diesen Fall auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen hat, kommt es für die Beurteilung dieser Frage nicht an.

89

2.

Zu Unrecht meint die Revision, ein Schaden sei der G... nicht entstanden, da diese auf die Bonifikation, die bei Neuemissionen zwischen Banken gewährt werde, keinen Anspruch gehabt habe. Darauf, wem die Bonifikation zunächst zugestanden hat, kommt es jedoch hier nicht an. Wenn der Angeklagte im Rahmen seiner Befugnisse anordnete, daß dieser Betrag von der G...-Bank an die G... weiterzureichen sei, dann erwarb die G... damit einen Anspruch, den der Angeklagte zu ihrem Nachteil vereitelt hat; denn keinesfalls war der Angeklagte berechtigt, den Betrag für sich zu verwenden.

90

VI.

Fall I B 7.

91

Im März 1962 behielt der Angeklagte einen Betrag von insgesamt 9.875,00 DM, den er als Zinsen für die im Fall I B 6 angeführten Wertpapiere als Generalbevollmächtigter der G... für diese Firma in bar ausbezahlt erhalten hatte, für sich und verwendete ihn für eigene Zwecke (UA S. 38).

92

Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat die Handlung des Angeklagten nicht in einem bloßen Unterlassen bestanden; er hat vielmehr die Weisung gegeben, daß ihm als Generalbevollmächtigtem der Zinsbetrag in bar auszuzahlen sei.

93

VII

Fall I B 8.

94

Ab 1957 wurden die Versicherungen des G...-Konzerns der N...-AG übertragen, die dafür zusagte, (an sich unzulässige) Prämienrückvergütungen in Form von Provisionszahlungen an einen formell einzuschaltenden Versicherungsagenten zu gewähren. Diese Provisionen sollten Dr. G... und seinen Familienangehörigen zur Verfügung stehen und vornehmlich für den Ausbau des landwirtschaftlichen Gutes H... ... bei L... verwendet werden. Ab September 1958 leistete die N...-AG die Provisionszahlungen an die Firma F..., eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, die der Angeklagte im April 1958 zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer Dr. B... gegründet hatte (UA S. 15). Diese Firma verwaltete die Provisionsbeträge treuhänderisch und leistete davon im Auftrag des Angeklagten jeweils Zahlungen an Dr. G... oder auf Sonderkonten, die für das Gut H... errichtet waren und über die nur Dr. G... verfügen konnte.

95

Im März 1962 eignete sich der Angeklagte aus den an die Firma F... überwiesenen Provisionen einen Betrag von 113.259,78 DM zu; davon zahlte er 64.050,00 DM auf sein Konto bei der G...-Bank ein, von dem er am gleichen Tag die vierteljährliche Vorauszahlung auf seine Einkommensteuer in Höhe von 66.000,00 DM leistete, den Rest von 49.209,78 DM behielt er in bar und verwendete ihn für sich (UA S. 39 - 44).

96

1.

Zum Verfahren bemängelt die Revision, daß der Zeuge S... als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben sei (Prot. S. 390 = GA 2110), obwohl das Urteil in diesem Falle ausdrücklich feststelle, daß Dr. G... geschädigt worden sei (UA S. 44).

97

Ob die Begründung, mit der die Strafkammer von der Vereidigung abgesehen hat, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben; denn das Urteil kann auf diesem Beschluß nicht beruhen, da der Zeuge S... jedenfalls als Schwiegersohn des Verletzten Dr. G... unbeeidigt bleiben durfte (§ 61 Nr. 2 i.V.m. § 52 StPO).

98

2.

a)

Sachlichrechtlich meint die Revision, Dr. G... sei durch das Vorgehen des Angeklagten nicht geschädigt worden. Da die Prämienrückvergütungen in der geschilderten Form "an sich unzulässig" (UA S. 39) gewesen seien, habe Dr. Grundig kein Anspruch auf die - fingierten - Provisionen zugestanden; diese hätten von Rechts wegen an die N...-AG zurückgezahlt werden müssen, so daß es für die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten gleichgültig sei, ob dieser den Betrag an die N...-AG zurücküberwiesen oder für sich behalten habe.

99

Diese Ansicht geht fehl. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die formelle Einschaltung eines Versicherungsagenten zur Begründung eines Provisionsanspruchs rechtlich zulässig war oder nicht. Zwar kann die Treupflicht eines Beauftragten nicht gebieten, rechtlich mißbilligte Geschäfte abzuschließen; dagegen gehören Ansprüche, die aus solchen Geschäften entstanden sind, zum Vermögen ihres Trägers und können Gegenstand von Vermögensstraftaten sein, die zu seinem Nachteil begangen werden (BGH NJW 1965, 770, 771) [BGH 19.01.1965 - 1 StR 497/64]. Das gilt erst recht, wenn, wie hier, nicht über Ansprüche verfügt wird, sondern über Geldbeträge, die zur Erfüllung solcher Ansprüche bereits geleistet worden sind. Die Revision kann also aus der von ihr selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichts hofes nichts für sich herleiten.

100

b)

Zur Schadenshöhe meint die Revision, die Provisionszahlung in Höhe von 104.343,00 DM könnte nur dann in voller Höhe als Schaden angenommen werden, wenn feststünde, daß Dr. G... diesen Betrag hätte steuerfrei vereinnahmen können; denn die Entrichtung der Einkommensteuer für diesen Teil der Provisionen sei dem Zeugen S... überbürdet worden, bei dem der Steuerbetrag als Schaden gewürdigt werde (vgl. Fall I B 10); derselbe Betrag - in Höhe der Einkommensteuer für die 104.343,00 DM - könne aber nicht zweimal, nämlich bei Dr. G... und bei S..., als Schaden auftreten.

101

Auch diese Betrachtungsweise geht fehl. Der Schaden ist bei Dr. G... in dem Augenblick und in der Höhe entstanden, als ein ihm zustehender Betrag endgültig nicht seinem Vermögen zugeführt worden ist. Ob ihm dieser Betrag in voller Höhe netto verblieben wäre, ob er davon Steuern oder sonstige Abgaben zu entrichten gehabt oder ihn etwa zur Schuldentilgung verwendet hätte, ist für die Feststellung der Schadenshöhe unerheblich. Daß insoweit ein doppelter Schaden entstehen kann, ergibt sich auch daraus, daß umgekehrt dem Angeklagten ein doppelter Vorteil insofern erwachsen ist, als er die 104.343,00 DM nicht nur seinem eigenen Vermögen zugeführt, sondern sie auch nicht versteuert, sondern die Steuerlast dem Schwiegersohn Dr. G..., S..., überbürdet hat.

102

VIII.

Fall I B 9.

103

Aus Versicherungsprovisionen (vgl. den vorhergehenden Fall), die der G... zugeflossen waren, zog der Angeklagte am 1. Juni 1962 als Generalbevollmächtigter der G... mit Scheck 17.810,54 DM wieder ab; den Gegenwert des Schecks ließ er seinem Privatkonto bei der Raiffeisenkasse Thiersee/ Österreich gutschreiben (UA S. 45/46).

104

Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit es nicht schon durch die bisherigen Ausführungen widerlegt ist.

105

IX.

Fall I B 10.

106

Provisionszahlungen der N...-AG (vgl. Fall I B 8), die dem Ausbau des Gutes H... dienten, wurden im Einverständnis aller Beteiligten beim Schwiegersohn Dr. G..., Wilhelm S..., versteuert, um einen günstigeren Steuersatz zu erlangen. Der Angeklagte, der auch Steuerberater S... war, nahm Provisionen in Höhe von 104.343,00 DM, die er sich im März 1962 zugeeignet hatte, als "sonstige Einkünfte" in die Einkommensteuererklärung S... für 1962 auf; S... mußte deshalb für den vom Angeklagten vereinnahmten Betrag Einkommensteuer in Höhe von 54.472,00 DM entrichten (UA S. 46/47).

107

1.

Darauf, daß der Zeuge Dr. G... auch zu diesem Fall unbeeidigt blieb, obwohl S... als Verletzter angesehen wurde, kann das Urteil nicht beruhen; denn Dr. G... durfte jedenfalls als Schwiegervater des Verletzten unbeeidigt bleiben (§ 61 Nr. 2 i.V.m. § 52 StPO; vgl. oben B VII 1 zu Fall I B 8).

108

2.

Zur Frage der Schadenshöhe kann auf die Darlegungen zu Fall I B 8 (oben B VII 2 b) verwiesen werden.

109

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der vorliegende Fall gegenüber dem Fall I B 8 eine mitbestrafte (straflose) Nachtat darstelle. Eine solche läge nur vor, wenn die Strafdrohung deshalb entfällt, weil der Unrechts- oder Schuldgehalt der neuen Rechtsverletzung durch die Bestrafung der Haupttat kraft eines zwischen beiden nach dem regelmäßigen Verlauf der Geschehnisse bestehenden inneren Zusammenhangs bereits voll mit ausgeglichen ist, sodaß kein weiteres Strafbedürfnis mehr besteht (vgl. statt aller LK 9. Aufl. vor § 73 Rdn. 53). So liegt es etwa in der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 59, 174, 175 (Beiseiteschaffen einer unterschlagenen Sache), nicht aber hier; denn es entspricht keinesfalls dem regelmäßigen Ablauf der Ereignisse, daß ein Täter einen Betrag, den er unter Verletzung einer Treupflicht an sich gebracht hat, auch noch von einem Dritten versteuern läßt.

110

X.

Fall I B 11.

111

Aus der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses mit der Firma A... Machine Company Incorporation New York stand der G...-Firma G... - die im Konzern für den Vertrieb der Büromaschinenproduktion zuständig ist (UA S. 7) - gegen die amerikanische Vetriebsgesellschaft G...-Sales eine Ausgleichsforderung von 32.500,- Dollar zu. Der Zahlungsverkehr der amerikanischen G...-Firmen mit Deutschland wurde über die G...-Corporation in New York abgewickelt. Als "treasurer" der G...-Corporation zog der Angeklagte am 30. Juli 1963 einen Scheck über 32.500,- Dollar auf deren Konto bei der S...-Bank New York, reichte den Scheck aber bei dieser Bank zur Gutschrift auf sein dortiges privates Dollar-Konto ein und verwendete den Betrag für sich (UA S. 47 - 49).

112

1.

Die Revision beanstandet die Feststellung, daß durch das Verhalten des Angeklagten die G...-Corporation geschädigt worden sei; sie meint, diese sei durch die Zahlung an den Angeklagten von ihrer Zahlungspflicht frei geworden, da dieser die als Berechtigte in Betracht kommenden Firmen G... (als Einzelprokurist) und Adler (als Vorstandsvorsitzender) habe vertreten können. Die Rüge ist unbegründet. Nach den Peststellungen hat der Angeklagte nicht als Vertreter einer der beiden genannten Firmen gehandelt, sondern hat den Scheck als treasurer der G...-Corporation gezogen ohne den Willen, den Betrag einer der beiden Firmen in Deutschland zukommen zu lassen. Eine Untreuehandlung läge übrigens auch dann vor, wenn als Geschädigter nicht die G...-Corporation, sondern die Firmen G... oder A... anzusehen wären, denen gegenüber der Angeklagte ebenfalls in einem Treuverhältnis stand.

113

2.

Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Darlegungen zum inneren Tatbestand seien unzureichend, weil sich die Strafkammer nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt habe, er habe den Betrag von 32.500,- Dollar deshalb auf sein Privatkonto genommen und für sich behalten, weil unklar gewesen sei, wem dieser Betrag zustand. Wenn der Angeklagte nicht wußte, wem der Betrag zustand, dann bestand keinerlei Anlaß, ihn vom Konto der G...-Corporation abzuziehen, geschweige denn ihn für sich zu verwenden; das ist so selbstverständlich, daß das Gericht nicht näher darauf einzugehen brauchte.

114

XI.

Fall I B 12.

115

Im Jahre 1964 Übernahm Dr. G... über seine Einzelhandelsfirma E... die Mehrheitsbeteiligung an der Firma T... GmbH in K...; zum Vermögen dieser Firma gehörte ein Grundstück in D..., das sie 1953 zum Kaufpreis von 125.000,00 DM erworben hatte, wobei eine Belastung mit Wohnrechten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.

116

Dem Angeklagten oblag die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung der Firma T... in den G...-Konzern. Er veranlaßte, daß das Grundstück am 13. November 1964 an seine langjährige Bekannte Betty S... zum Preis von 125.000,00 DM veräußert wurde; auf den Kaufpreis wurde ein von der Käuferin übernommenes Wohnrecht mit 20.000,00 DM angerechnet, so daß sie noch 105.000,00 DM in bar zu zahlen hatte. Das Grundstück hätte jedoch gegen Barzahlung von mindestens 135.000,00 DM veräußert werden können; das war dem Angeklagten bekannt, nachdem ihm ein Gesellschafter der Firma T... nach Einholung eines Gutachtens am 9. Oktober 1964 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hatte (UA S. 49 - 55).

117

1.

Zum Verfahren rügt die Revision, § 59 sei dadurch verletzt, daß Dr. G... auch in diesem Fall als Verletzter unbeeidigt blieb, obwohl die Strafkammer als Geschädigten die Firma T... angesehen habe (UA S. 53).

118

Die Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hatte zwar im August 1964 der österreichische Notarassessor Dr. M... 76 v.H. des Stammkapitals der T... GmbH in Händen, doch war er nur formell Mehrheitsgesellschafter und hatte "nach einer Vereinbarung mit dem wirklichen Gesellschafter Dr. G... keinerlei Rechte und Verpflichtungen" (UA S. 51). Nur so ist es auch erklärlich, daß der Angeklagte im Auftrag Dr. G... schon 1964 die Eingliederung der Firma T... in dessen Konzern betreiben konnte. 1965 übernahm Dr. G... auch formell über seine Firma E... die Geschäftsanteile der T... GmbH. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bezüglich des 1964 der T... GmbH zugefügten Schadens den Zeugen Dr. G..., der das wirtschaftliche Risiko schon vor seiner formellen Berechtigung trug, als Verletzten angesehen hat (vgl. auch oben B I 1 e zu Fall I B 1).

119

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

120

2.

Aus der Wendung des Urteils, daß der Angeklagte auf Grund gewisser Überlegungen zu einem bestimmten Verkaufswert gelangen "mußte" (UA S. 225, 228), folgert die Revision, der Tatrichter habe insoweit Merkmale der Fahrlässigkeit für den inneren Tatbestand des Vorsatzes genügen lassen, habe sich mindestens über erkennbare Zweifel am Vorsatz des Angeklagten hinweggesetzt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das nicht zutrifft. Da das Urteil anführt, der Angeklagte mußte, "wie er selbst einräumt" (UA S. 225), zu einem höheren Verkaufswert gelangen, konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, der Angeklagte habe mindestens diesen Wert von rund 141.000,00 DM als den angemessenen Verkaufswert erkannt und daher das Grundstück bewußt unter Wert verkauft.

121

Daraus, daß die Wertberechnung eines Altbaugrundstücks schwierig sein kann und daß zwei vom Gericht gehörte Sachverständige zu sehr verschiedenen Ergebnissen gekommen sind, kann die Revision nichts für sich herleiten; denn das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten für die Berechnung des entstandenen Schadens von dem geringsten der als möglich angenommenen Verkaufswerte ausgegangen.

122

Daß die Schädigung der Firma T... im Verlauf von deren Eingliederung in den G...-Konzern eine Verletzung des mit Dr. G... bestehenden Treuverhältnisses und damit einen Nachteil für Dr. G... mit sich brachte, bedarf keiner näheren Darlegung.

123

C

Abrechnungsverhältnis

124

I.

Das Landgericht hat sich eingehend (UA S. 139 - 176) mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, zwischen ihm und Dr. G... habe schon seit der Zeit vor der Währungsreform ein ständiges Abrechnungsverhältnis in der Weise bestanden, daß er, der Angeklagte, Dr. G... auf Anforderung laufend größere Geldbeträge aus seinen eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt und seine dadurch entstandenen Gegenansprüche in der Weise ausgeglichen habe, daß er bei passender Gelegenheit aus Unternehmen des Konzerns Geld entnommen und Tür sich behalten habe. Die Zahlungen und Entnahmen seien jeweils mit Dr. G... abgerechnet worden, wobei jeder einzelne Betrag mit Dr. G... besprochen und die Herkunft der Mittel sowie ihre Verwendung an Hand der dazu gehörenden Belege offengelegt worden sei (UA S. 140).

125

Diese Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht mit Ausnahme eines Darlehens von 100.000,- RM, das der Angeklagte im Jahre 1947 an Dr. G... gab und das später zurückbezahlt wurde (UA S. 148), für widerlegt. Es setzt sich eingehend mit jeder einzelnen Behauptung des Angeklagten über eine von ihm aus seinen Privatmitteln an Dr. G... oder zu Gunsten von Dr. G... geleistete Zahlung auseinander und gibt die Feststellungen an, aus denen sich zu seiner Überzeugung die Unrichtigkeit der Behauptungen ergibt. Dabei ist an keiner Stelle ein bestehender Zweifel unterdrückt oder dem Angeklagten eine Beweislast aufgebürdet worden; gelegentliche Wendungen, daß eine Angabe des Angeklagten durch die Beweisaufnahme "nicht bestätigt" (UA S. 150) oder für die Richtigkeit seines Vorbringens "keinerlei Anhaltspunkt gegeben" (UA S. 156) sei, besagen jeweils nur, daß die aus anderen Beweismitteln gewonnene Überzeugung des Gerichts durch die Angaben des Angeklagten nicht erschüttert worden ist.

126

Die gegen diese Einzelheiten erhobenen Rügen gehen ins Leere. Der Angeklagte hat sich darauf berufen, daß er jeweils dann, wenn er eigenmächtig Gelder aus Konzernunternehmen entnommen und für sich verwendet habe, nachträglich unter Vorlage der entsprechenden Belege mit Dr. G... abgerechnet habe. In den abgeurteilten Fällen hat aber die Strafkammer unter genauer Wiedergabe der Einzelumstände jeweils festgestellt, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um die Tatsache einer Entnahme für persönliche Zwecke zu verschleiern, und zwar gerade auch gegenüber Dr. G...; daraus allein schon konnte sie folgern, daß es dem Angeklagten am Willen zur Abrechnung gefehlt hat und daß er gesonnen war, die Beträge, die er an sich gebracht hatte, auf die Dauer zu vereinnahmen, ohne sie mit etwaigen Ansprüchen gegen Dr. G... oder eine der Konzernfirmen zu verrechnen.

127

II.

Entsprechendes gilt für das von der Strafkammer als widerlegt angesehene Vorbringen des Angeklagten, ihm hätten aus seiner Tätigkeit für Dr. G... und dessen Firmen noch Honorarforderungen zugestanden, die Gegenstand einer vorgenommenen Abrechnung gewesen sein könnten (UA S. 176 - 186). Was die Revision dagegen an Rügen vorbringt (Verletzung der Aufklärungspflicht, falsche Verbescheidung von Beweisanträgen, Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung, Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten"), ist schon deshalb unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob dem Angeklagten im Endergebnis noch ein Honoraranspruch für die eine oder andere Tätigkeit zustünde; denn er hat nach den Feststellungen solche Forderungen in der in Betracht kommenden Zeit nicht geltend gemacht und hat gegenüber den Firmen oder Personen, zu deren Nachteil er Geldbeträge an sich brachte, nicht zu erkennen gegeben, daß diese Beträge zur Erfüllung von Honoraransprüchen dienen sollten. Selbst in den Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil ausführlich darlegt (UA S. 186 ff), nicht geltend gemacht, daß er sich wegen offener Honorarforderungen zur Entnahme der in Rede stehenden Beträge für berechtigt gehalten habe.

128

Im übrigen stehen auch in diesem Zusammenhang die Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten der Annahme einer Verrechnungsabsicht entgegen.

129

Daß der Angeklagte die von ihm einbehaltenen Beträge auch nicht deshalb für sich verwenden durfte, weil er dazu auf Grund des mit Dr. G... am 2. Januar 1958 geschlossenen Mietvertrages über sein Grundstück in N..., Bahnhofsplatz 6 (zu diesem Vertrag vgl. UA S. 16 - 18) berechtigt gewesen wäre, legt die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsfehler dar (UA S. 204 - 208).

130

III.

Zur Frage des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB hat die Strafkammer ausgeführt (UA S. 252 ff), daß der Angeklagte zwar nach seiner Vermögenslage jederzeit fähig, aber nicht bereit gewesen sei, die durch seine Handlungen eingetretenen Nachteile auszugleichen. Diese Darlegungen bekämpft die Revision vergeblich mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Erwägungen.

131

1.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Hilfsbeweisantrag als bedeutungslos abgelehnt, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin S... wiederholt von seiner Aufbautätigkeit für Grundig gesprochen, dabei im Einzelfall auch die Risiken erwähnt und auf den Einwand, wer einmal entstehende Schäden ersetze, spontan geantwortet, ... schließlich stehe er jederzeit auch mit eigenen Mitteln ein (Prot. S. 750 = GA 2469). Der Antrag konnte als bedeutungslos angesehen werden, da er sich nach seinem Wortlaut nur auf riskante Geschäfte im Rahmen der Aufbautätigkeit für den Konzern bezieht; dazu gehören aber nicht die vom Angeklagten vorgenommenen verschleierten Entnahmen für persönliche Zwecke.

132

Darauf, ob nachträglich am 9. Juni 1967 zwischen dem Angeklagten und Dr. G... eine Vereinbarung über Zahlungen des Angeklagten zur Wiedergutmachung des Schadens abgeschlossen worden ist, kommt es für die strafrechtliche Würdigung ebensowenig an wie auf die Auslegung eines Schreibens, das der Anwalt Dr. G... am 9. Juni 1967 an den Verteidiger des Angeklagten gerichtet hat (Wortlaut UA S. 245/246) und in dem davon die Rede ist, daß die Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, "ihre Erledigung gefunden haben".

133

2.

Sachlichrechtlich meint die Revision zu Unrecht unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG NJW 1965, 703), daß für die Verneinung eines Vermögensnachteils schon die bloße Ersatzfähigkeit auch ohne Ersatzbereitschaft ausreiche. Die Auffassung des Kammergerichts steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 266 Rdn. 43), an der der erkennende Senat festhält. Danach fehlt es an einer Nachteilzufügung im Sinne des § 266 StGB nur dann, wenn der Täter zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig "bereithält"; dazu genügt es nicht, daß er zur Deckung ausreichende eigene flüssige Mittel zur Verfügung hat; er muß vielmehr auch sein Augenmerk darauf richten, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können (BGHSt 15, 342, 344 [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60] im Anschluß an RGSt 73, 283, 285). Auf mangelndes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit in dieser Hinsicht kann sich der Täter nur dann berufen, wenn er auf Grund seines Ersatzwillens und seiner jederzeitigen Ersatzfähigkeit das Einverständnis des jeweils Betroffenen mit der benachteiligenden Verfügung bei deren Vornahme voraussetzen durfte und vorausgesetzt hat (RG JW 1936, 934; RG HRR 1940, 257). Diese Voraussetzungen mögen dann vorliegen, wenn der Täter (wie in dem vom BGH aaO entschiedenen Fall) nicht aus eigensüchtigen Beweggründen handelt, sondern z.B. um einem anderen zu helfen; sie werden nur ausnahmsweise bei eigensüchtigem Handeln gegeben sein können, das darauf ausgerichtet ist, daß dem Verletzten der zugefügte Nachteil verborgen bleibt.

134

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter vor allem aus den vom Angeklagten getroffenen Verschleierungsmaßnahmen geschlossen hat (UA S. 253), dieser habe die ihm zugeflossenen Vermögenswerte endgültig für sich behalten wollen und habe dementsprechend die ihm zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel nicht ständig zum Ausgleich für die durch sein Handeln verursachten Schäden bereitgehalten.

135

Daß die nachträgliche Erfüllung von Ersatzansprüchen der Geschädigten an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern kann, hat die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeführt.

136

D.

Auch die Strafzumessung läßt nach dem zur Zeit des Erlasses des Urteils geltenden Recht keinen Rechtsfehler ersehen. Doch sind nunmehr die Änderungen zu berücksichtigen, die die §§ 73, 74 StGB durch das 1. StrRG erfahren haben.

137

Die Bemessung der Freiheitsstrafen hält der rechtlichen Nachprüfung auch bei Anwendung des § 14 StGB n. F. stand. Zwar kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift bei Tatmehrheit auf die Einzelstrafen, nicht auf die Gesamtstrafe an (BGH MDR 1969, 1022; BGH VRS 39, 95); jedoch können unter dem Gesichtspunkt der Unerläßlichkeit von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten die übrigen Taten mit berücksichtigt werden (Schönke/Schröder aaO § 74 Rdn. 10; Dreher, StGB 32. Aufl. § 75 Anm. 3; LK 9. Aufl. § 75 Rdn. 15). Bei der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der Zahl und dem Gewicht der Taten ist es demnach nicht rechtsfehlerhaft, wenn in den Fällen I B 4, 6, 7 und 9 Einzelstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt worden sind.

138

Die Strafkammer hat ferner nach der zwingenden Vorschrift des § 266 StGB neben den Einzelfreiheitsstrafen jeweils eine Geldstrafe verhängt und hat eine Gesamtstrafe nur aus den Einzelfreiheitsstrafen gebildet. Nach der Neufassung der §§ 73, 74 StGB kann eine Gesamtstrafe zwar nicht aus den zwingend nebeneinander verhängten Freiheits- und Geldstrafen gebildet werden, so daß es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verbleibt; doch muß aus den mehreren Geldstrafen gesondert neben der Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden (§ 74 Abs. 2, 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB; BGHSt 23, 260).

139

Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

140

Im übrigen ist die Revision, da die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch sonst, keinen Rechtsfehler hat ersehen lassen, als unbegründet zu verwerfen; soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich verbeschieden worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet. Lediglich die Strafart ist bezüglich der Haupt- und der Ersatzfreiheitsstrafen der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung anzupassen.

141

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.