Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1953, Az.: 1 StR 641/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 641/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Ravensburg - 31.05.1952
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
den Justizoberinspektor Franz H. aus T., geboren am ... in E.,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 31. Mai 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.)
soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil S. - Vermögensverwaltung im allgemeinen - und wegen Betrugs zum Nachteil B. verurteilt ist, auf seine Revision,
- 2.)
soweit er wegen Untreue zum Nachteil S. - Grundstücksgeschäfte - verurteilt, und soweit er von der Anklage des Betrugsversuches zum Nachteil R. freigesprochen ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Von der Anklage des Betrugs zum Nachteil B. wird der Angeklagte freigesprochen, Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit über diese nicht schon entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A)
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten.
Das Präsidium des Landgerichts in Ravensburg hatte am 14. Januar 1952 den Landgerichtsdirektor Thaddäus M. zum Vorsitzenden, den Landgerichtsrat Keller zum regelmässigen Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Landgerichtsdirektor M. war damals zum Justizministerium abgeordnet. Die Abordnung wurde wider Erwarten erst am 24. Mai 1952 zum 1. Juni 1952 aufgehoben. Infolgedessen hat in der vorliegenden Sache der Landgerichtsrat Keller der erkennenden Strafkammer vorgesessen. Dies könnte nur dann beanstandet werden, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass Landgerichtsdirektor M. dauernd an der Führung des Vorsitzes verhindert sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon in früheren Fällen entschieden hat (Urteile vom 21.10.1952 und 10.3.1953, 1 StR 340/52 und 1 StR 574/52; Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg KMs 1 und 4/52). Die auf § 62 GVG gestützte Revisionsrüge vermag daher nicht durchzudringen.
B)
Zu den Sachbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
I.
Untreue zum Nachteil der Witwe und der Kinder S..
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier, in sich fortgesetzter Vergehen der Untreue zum Nachteil der Witwe und der Kinder S. verurteilt. Im ersten Fall handelt es sich um Verfehlungen des Angeklagten bei der Verwaltung des S.'schen Vermögens im allgemeinen. Der zweite Fall hat Verfehlungen zum Gegenstand, die der Angeklagte sich anlässlich des Verkaufs von Grundstücken zuschulden kommen liess, die die minderjährigen Kinder S. aus dem Nachlass ihrer Grosseltern erhalten sollten. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen beide Verurteilungen, die der Staatsanwaltschaft nur gegen die zweite und gegen einen damit zusammenhängenden Freispruch (Fall R.).
1.)
Die Revision des Angeklagten vertritt die Meinung, es habe nur eine fortgesetzte Straftat angenommen werden dürfen; sie habe nicht den vom Landgericht angenommenen Umfang. Dieses Vorbringen geht fehl.
a)
Aus der von der Revision angenommenen Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses zwischen dem Angeklagten einerseits, der Frau S. und ihren Kindern andererseits, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision noch kein Gesamtvorsatz, wie er der fortgesetzten Tat wesentlich ist. Dazu gehört vielmehr, dass der Täter sich schon vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes einer geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorstellt (BGHSt 5, 313, 315). Die Annahme einer aus beiden Tatgruppen bestehenden fortgesetzten Handlung würde hier also voraussetzen, dass der Angeklagte schon vor oder bei Begehung der ersten, innerhalb der allgemeinen Vermögensverwaltung liegenden Untreuehandlungen entschlossen war, die zeitlich viel später liegenden weiteren Verfehlungen anlässlich der Verwertung der Grundstücke zu begehen. Das ist mit den Feststellungen des Tatrichters unvereinbar. Einen hinreichend bestimmten Vorsatz zu den Taten der zweiten Gruppe kann der Angeklagte hiernach erst gefasst haben, als den Kindern bei der Nachlassauseinandersetzung Grundstücke zugeteilt wurden.
b)
Soweit die Revision geltend macht, es sei nur auf Grund einer Schlussabrechnung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen festzustellen, inwieweit der Angeklagte seinen Treugebern Nachteil zugefügt habe, ist ihr nicht zu folgen. Insbesondere lässt sich mit diesem Gedanken nicht die strafrechtliche Einheit aller Untreuehandlungen begründen. Nach dem hier in Betracht kommenden Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB besteht die Untreuehandlung in der Verletzung der Pflicht, Vermögensinteressen eines andern wahrzunehmen; strafbar ist diese Pflichtverletzung, wenn sie dem Treugeber Nachteil, d.h. Vermögensschaden, zufügt. Es kommt daher strafrechtlich nur auf den Erfolg jeder einzelnen Treupflichtverletzung an. In der Rechtsprechung wird lediglich angenommen, dass mehrere wirtschaftlich zusammengehörige, ohne Willkür nicht trennbare Handlungen, die dem Treugeber teils Vorteil, teils Nachteil bringen, für die Frage, ob dem Treugeber Nachteil erwachsen ist, einheitlich zu würdigen sind. Gedacht ist dabei an Fälle, in denen ein wirtschaftlich höher stehender Vorteil für den Treugeber nicht anders erreichbar ist als auf dem Wege über einen an wirtschaftlicher Bedeutung zurückstehenden Nachteil (RGSt 65, 422, 430 f; RG in JW 1934, 2923; 1936, 882). Ein solcher Fall ist hier jedoch keinesfalls gegeben; das macht auch die Revision nicht geltend. Soweit sie dem von der Strafkammer festgestellten Schaden der Witwe und der Kinder B. eigene Ansprüche des Angeklagten entgegensetzt, findet ihr Vorbringen in den Feststellungen des Tatrichters keine tatsächliche Grundlage; es ist deshalb unzulässig. Was den Vergütungsanspruch des Angeklagten gegen Frau S. anlangt, so war der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht befugt, sich für diesen weder in seiner Höhe bestimmten noch fälligen Anspruch eigenmächtig und ohne Wissen der Gegenseite zu befriedigen; er war sich dessen, wie das Landgericht überzeugt ist, auch bewusst.
Im einzelnen ist zu den beiden Verurteilungen noch folgendes auszuführen:
2.)
Untreue bei der Vermögensverwaltung S. im allgemeinen.
a)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von dem Sonderguthaben, das zu Gunsten der Witwe und der Kinder S. bei der Volksbank angelegt worden war, den Betrag von 1.828 DM für sich selbst verwendet. Er hat ferner von drei Baudarlehensraten, die ihm der Apotheker K. für die S. ausgefolgt hatte, den Betrag von rund 2.431 DM für sich verbraucht. Die Würdigung dieser Handlungen als Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB (Treubruchstatbestand) enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.
b)
Weitere Fälle von Untreue findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte "die Schuldenlast der Frau S. vergrössert" habe. Insoweit ist die Verurteilung nicht bedenkenfrei.
aa)
Der Angeklagte war von Frau S. beauftragt worden, die Schulden der Firma S. abzuwickeln, deren Inhaber anscheinend die Witwe S. und ihre minderjährigen Kinder in Erbengemeinschaft waren. Der Angeklagte hätte demgemäss aus von ihm verwalteten Mitteln der Firma dem bisherigen Geschäftsführer Sch. bis zum 31. Mai 1949 10.400 DM zahlen müssen. Das tat er nicht, so dass Sch. seine Forderung einklagte, wodurch der Firma Kosten entstanden. An sich könnte in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue gefunden werden. Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass "der Angeklagte die Forderung Sch. nur deshalb nicht bezahlt hat, weil ihm wegen der eigenen Geldentnahme das notwendige Geld dazu fehlte". Insoweit ist das Urteil nicht frei von Widerspruch, weil die Entnahmen des Angeklagten nicht den Betrag der Forderung Sch. erreichten. Fehlten aber dem Angeklagten die Mittel, um die Forderung zu zahlen, so kann in der Nichtzahlung allein keine treuwidrige Pflichtverletzung liegen. Das gilt auch dann, wenn er den Fehlbetrag durch seine Unterschleife verschuldet hatte; für diese ist er ohnehin bestraft worden.
bb)
Der Angeklagte hat im Oktober 1949 und im Oktober 1950 für die Firma S. bei Franz Hu. insgesamt 2.000 DM geliehen; die Schuld sollte nach und nach mit Pachtzinsen verrechnet werden, die Frau Maria Hu. an die Firma S. laufend zu entrichten hatte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wozu der Angeklagte das entliehene Geld verwenden wollte und verwendet hat. Das hätte ermittelt werden müssen. Hat er mit dem Gelde, wie es, seinen Angaben entsprechen würde, die er dem Hu. bei der Aufnahme der Darlehen gemacht hat, dringende Verpflichtungen der Firma S. bezahlt, so ist nicht ersichtlich, dass dieser durch die Darlehensaufnahmen ein Nachteil entstanden ist. Hat er dagegen das entliehene Geld für sich verbraucht, so kann in dieser Handlung eine Untreue zum Nachteil der Witwe und der Kinder S. liegen, selbst wenn diese dem Darlehnsgeber mangels Vollmacht des Angeklagten (§ 177 BGB) und mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung (§ 1686 i.Verb. mit § 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB) nicht haftbar geworden sein sollten.
Es kommen dann die unten zu B I 3 a, aa aufgezeigten Gesichtspunkte in Betracht. Auch Betrug zum Schaden des Hu. könnte gegeben sein, ebenso Unterschlagung (siehe unten B I 3 a, dd).
Die Verurteilung wegen Untreue wird also in diesen beiden Fällen (oben aa und bb) durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dies führt, weil das Landgericht alle Untreuehandlungen des Angeklagten bei der allgemeinen Vermögensverwaltung S., einschliesslich der oben unter a) erörterten, als eine fortgesetzte Tat angesehen hat, zur Aufhebung dieser ganzen Verurteilung.
c)
Im übrigen ist aber auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht ausreichend begründet. Ein Gesamtvorsatz des Angeklagten in dem oben unter B I 1 a dargelegten Sinne ist in dem Urteil nicht festgestellt; vor allem ist nicht erkennbar, dass sich ein Gesamtvorsatz des Angeklagten von Anfang an auf die beiden Fälle Hu. (oben B I 2 b, bb) erstreckt haben könnte. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Ein Teil seiner Taten liegt vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Das Revisionsgericht vermag nicht auszuschliessen, dass für diese Handlungen, wenn sie als rechtlich selbständig angesehen worden wären, eine unter dem Maß des § 3 des Straffreiheitsgesetzes liegende Strafe ausgesprochen worden wäre. In diesem Falle wäre das Strafverfahren insoweit niedergeschlagen und einzustellen gewesen.
3.)
Untreue anlässlich Grundstücksgeschäfte.
Den drei minderjährigen Kindern S. waren aus dem Nachlass ihrer Grosseltern in notarieller Verhandlung mit den übrigen Erben drei Grundstücke zugeteilt worden. Namens der Witwe S. als gesetzlicher Vertreterin ihrer Kinder schloss der Angeklagte mit drei Kaufliebhabern privatschriftliche Verträge, durch die er jedem von diesen ein Grundstück verkaufte. Frau S. unterzeichnete diese Verträge. Der Angeklagte liess sich von den drei Käufern einen Teil der vereinbarten Kaufpreise bezahlen; einen Teil des von den Käufern Z. und J. empfangenen Geldes verbrauchte er für sich. Hierin sieht das Urteil eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Kinder S.. In dem dritten Falle (R.), in dem das Vormundschaftsgericht das bei der Volksbank einbezahlte Kaufgeld sperren liess, findet das Landgericht keine strafbare Handlung im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss, in dem das Verhalten des Angeklagten insoweit als Betrugsversuch gewürdigt worden war; der Angeklagte ist insoweit freigesprochen.
a)
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Angeklagte in den Fällen Z. und J. nicht Untreue zum Nachteil der Kinder S., sondern zum Nachteil der beiden Käufer begangen und diese zugleich betrogen habe; im Falle R. soll versuchter oder vollendeter Betrug vorliegen; die einzelnen Fälle seien auch nicht Teile einer fortgesetzten Tat, sondern rechtlich selbständig.
aa)
Der Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in den Fällen Z. und J. sich der Untreue zum Nachteil der Kinder S. schuldig gemacht hat, ist beizutreten. Es kommt hierfür entgegen der Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht darauf an, ob der Angeklagte Auftrag und Vollmacht der Witwe S. zum Empfang der - wegen Nichtigkeit der Kaufverträge (§ 313 BGB) ohne Rechtsgrund bezahlten - Kaufgelder besass und ob diese deshalb oder auch aus einem sonstigen Grunde mit dem Empfang durch den Angeklagten in das Vermögen der Kinder S. übergingen. War dies der Fall, so bedarf es keiner Erörterung, dass der Angeklagte durch den nachträglichen Verbrauch dieser Gelder den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat. War er aber zum Empfang der Kaufgelder nicht beauftragt und nicht bevollmächtigt, so hatte er das Empfangene an die Kinder S. nach § 681 Satz 2 (gegebenenfalls nach § 687 Abs. 2) in Verbindung mit § 667 BGB abzuführen. Diese Pflicht beruht, strafrechtlich gesehen, unter den hier festgestellten Umständen mindestens auf einem tatsächlichen Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte der vormundschaftlich bestellte Beistand der Witwe S. war, dass diese ihn in eigenem Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder mit zahlreichen Geschäften der Vermögensverwaltung betraut, ihm auch ihre Vertretung bei der Fachlassauseinandersetzung übertragen und schliesslich die von ihm abgeschlossenen privatschriftlichen Kaufverträge genehmigt hatte. Diese engen Vertrauensbeziehungen rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte auch insoweit innerhalb eines Treueverhältnisses gehandelt hat, als er unter Überschreitung seines Auftrags Geschäfte tätigte, die in engstem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den ihm aufgetragenen Geschäften standen. Soweit er also die Kaufgelder nicht abführte, sondern für sich verbrauchte, hat er vorsätzlich die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, Vermögensinteressen der Kinder S. wahrzunehmen, verletzt und diesen auch Nachteil zugefügt, weil sie nicht erhielten, was sie von ihm zu fordern hatten.
Dagegen lassen sich die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Untreue zum Nachteil der Käufer verneint hat, rechtlich nicht beanstanden. Die örtliche Staatsanwaltschaft stützt ihren gegenteiligen Standpunkt im wesentlichen auf Tatsachen, die in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten sind und von dem Revisionsgericht daher nicht berücksichtigt werden können.
bb)
Nicht bedenkenfrei ist die Verneinung eines Betruges zum Nachteil der Käufer Z. und J..
Das Landgericht hält Betrug deshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte des Glaubens war, er werde die Vereinbarungen mit den Käufern erfüllen können; es habe ihm deshalb der Vorsatz gefehlt, diese zu schädigen. Es ist jedoch, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, nicht von der Hand zu weisen, dass das Landgericht hier wesentliche Umstände übersehen hat. Wenn auch dem Angeklagten die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der notariell noch abzuschliessenden Kaufverträge anfänglich sicher erschien, so kann sich dies doch geändert haben, nachdem er einen Teil der empfangenen Kaufgelder veruntreut hatte. Hatte er infolgedessen Zweifel an der Möglichkeit, seine Zusagen zu erfüllen, so musste er das den Käufern, denen er die Durchführbarkeit der Verträge früher als sicher hingestellt hatte, offenbaren, ehe er weiteres Geld von ihnen annahm; war daher zu prüfen, ob er nicht diese Zahlungen, durch eine rechtswidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen erlangt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der letzten Zahlung des J. im Oktober 1950 auch noch deshalb, weil sich inzwischen herausgestellt hatte, dass die Nachlassauseinandersetzung aus anderen Gründen in der geplanten Weise nicht durchgeführt werden konnte.
Ferner nötigte die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil der Käuferzahlungen alsbald nach ihrem Empfang seinem eigenen, überzogenen Bankkonto zuführte oder sonst für sich verbrauchte, zur Prüfung der Frage, ob er dazu nicht schon beim Empfang des Geldes entschlossen war. In diesem Falle war weiter zu prüfen, ob er nicht den Käufern eine Absicht, die Gelder als Vorauszahlungen auf die noch abzuschliessenden notariellen Kaufverträge zu verwenden, nur vorspiegelte, und ob nicht die Käufer durch diese Täuschung an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Die unterbliebene Würdigung dieser Umstände enthält einen sachlichrechtlichen Fehlender auf die Revision der Staatsanwaltschaft deshalb zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue führen muss, weil diese möglicherweise in Tateinheit mit Betrug begangen ist.
Aus denselben Gründen muss auch der Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung des versuchten Betruges im Falle R. aufgehoben werden. Auch hier hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte von vornherein entschlossen war, das von R. gezahlte Geld ganz oder teilweise für sich zu verwenden. Wurde er hieran nur durch das Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes gehindert, so liegt die Annahme eines versuchten Betruges nahe.
cc)
Im übrigen ist die Verurteilung des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch deshalb zu beanstanden, weil die Annahme einer fortgesetzten Handlung bislang nicht ausreichend begründet ist. Die formelhafte Feststellung eines "einheitlichen Willensentschlusses" genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Gesamtvorsatz stellt (siehe oben B I 1 a). Den Angeklagten freilich beschwert die Annahme einer fortgesetzten Handlung in diesem Falle nicht.
dd)
In der neuen Verhandlung wird, wie der Oberbundesanwalt zutreffend hat ausführen lassen, noch zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich auch der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht hat. Das kommt insoweit in Frage, als er Gelder oder Schecks, die ihm von den Käufern übergeben und nicht sein Eigentum waren, rechtswidrig seinem eigenen Vermögen zugeführt hat. In das Eigentum des Angeklagten können diese Gegenstände nach der Sachlage nur gelangt sein, wenn zwischen ihm und den Übergebern Einigung über diesen Eigentumsübergang bestand (§ 929 BGB). Das ist nicht anzunehmen, wenn der Angeklagte bei der Entgegennahme der Zahlungen im Namen der Kinder S. aufgetreten ist. In deren Eigentum können die Gelder und Schecks nur übergegangen sein, wenn sie wenigstens mittelbaren Besitz (§ 930 BGB) daran erwarben (vgl. RGSt 54, 185, 187). Bis dahin blieben die Sachen im Eigentum der Übergeber. Hatte der Angeklagte ... sie von diesen durch Betrug erlangt, so kann er wegen Unterschlagung zu deren Nachteil nach den Grundsätzen über die straflose Nachtat nicht verurteilt werden.
Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
b)
Aus dem Dargelegten ergibt sich bereits, dass dieser Teil des Urteils keinen Rechtsirrtum enthält, der den Angeklagten beschweren könnte. Seine Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
II.
Betrug zum Nachteil des B..
Der Angeklagte war von dem Abwesenheitspfleger eines gewissen Heinrich W. beauftragt worden, ein von diesem geerbtes Hausgrundstück, dessen Wert auf 10-12.000 DM geschätzt worden war, zu verkaufen. Der Pfleger wollte für das Grundstück 9-10.000 DM haben und war damit einverstanden, dass der Angeklagte einen etwa erzielten Mehrerlös für sich behalte. Der Angeklagte fand einen Käufer in der Person des Josef B.. Er verlangte von diesem einen Kaufpreis von 10.000 DM, ferner 1.500 DM zur Zahlung von Vermächtnissen und 200 DM für Spesen. Damit war B. einverstanden. Er übergab dem Angeklagten auf dessen Verlangen unmittelbar vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages 1.700 DM in bar; in der notariellen Verhandlung gaben die Vertragsteile nur einen Kaufpreis von 10.000 DM an. Der Angeklagte behielt die 1.700 DM für sich, wozu er von vornherein entschlossen war. Er erfüllte insbesondere aus dem Geld keines der dem W. auferlegten Vermächtnisse.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte den B. betrogen habe, und zwar um die 1.500 DM, von denen er vorgab, dass er sie für Vermächtnisse benötige.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hat von B. eine Gegenleistung von insgesamt 11.700 DM für das Grundstück gefordert. B. ist darauf eingegangen; dass er zur Zahlung der angeblich für Vermächtnisse vorgesehenen Summe nicht verpflichtet war, wusste er. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass er die Gesamtforderung von 11.700 DM nicht bezahlt, vielmehr auf das Grundstück verzichtet haben würde, wenn ihm hinsichtlich der 1.500 DM nichts Unwahres angegeben worden wäre. Es fehlt daher schon an einem Nachweis, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten für die Vermögensverfügung des B. ursächlich war.
Darüber hinaus muss aber auch ein Vermögensschaden des B. schon auf Grund der bisherigen Feststellungen verneint werden. Denn das Grundstück war nach den Feststellungen sowohl an sich als auch für B. nicht weniger wert als er dafür ausgegeben hat. Das ergibt sich einerseits aus der Schätzung, andererseits daraus, dass B. bereit war, den von ihm insgesamt geforderten Betrag auf zuwenden.
Die Voraussetzungen des Betruges sind daher nicht gegeben. Da die als Betrug gewürdigte Tat auch nicht die Merkmale einer andern strafbaren Handlung erkennen lässt, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen. Die möglicherweise von ihm begangene oder geförderte Hinterziehung von Grunderwerbsteuer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
III.
Untreue zum Nachteil des W..
In diesem Falle begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue keinen rechtlichen Bedenken. Denn er war von dem Abwesenheitspfleger des Heinrich W. beauftragt worden, den von B. noch geschuldeten Kaufpreis einzuziehen, soweit er - in Höhe von 4.000 DM - bar zu erlegen war, und mündelsicher anzulegen. Er war also durch Rechtsgeschäft verpflichtet, Vermögensinteressen des W. wahrzunehmen (§ 662, 675). Diese Pflicht hat er verletzt, indem er einen grossen Teil des gezahlten Kaufpreises für sich selbst verbrauchte. Dadurch ist W. geschädigt worden. Die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB sind daher gegeben. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils war der Angeklagte nicht in der Lage, den von ihm verbrauchten Betrag jederzeit aus bereiten Mitteln zu erstatten. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist hiermit nicht vereinbar. Soweit der Angeklagte den Schaden später wieder gutgemacht hat, macht dies die begangene strafbare Handlung nicht ungeschehen.