Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1955, Az.: 4 StR 631/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 631/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 07.10.1954
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. April 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt F. in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. P. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1954, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen Betruges verurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet; jedoch hat seine Verfahrensrüge Erfolg.
Der knapp 40-jährige Angeklagte hatte - wie die Strafkammer feststellt - in Belgien die 77 Jahre alte Witwe Euphrasia R. kennen gelernt, die ein Vermögen von 1 1/2 Millionen DM besitzen soll und die er angeblich heiraten wollte. Im Dezember 1953 verhandelte er in Essen über die Gründung einer Gesellschaft zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Präparaten, in die er eine Einlage von 200.000 DM leisten sollte. Er veranlagte die Witwe R., über die Weihnachtsfeiertage von Antwerpen nach Essen zu kommen; Frau R. sprach davon, daß sie wegen Familienstreitigkeiten und ihrer Neigung zum Angeklagten vielleicht nach Deutschland übersiedeln und sich an der beabsichtigten Gesellschaftsgründung beteiligen werde. Zwei Tage nach Weihnachten legte der Angeklagte der Witwe R. unter dem Vorwand, er brauche ihre Unterschrift für eine Vollmacht oder Garantie, einen ausgefüllten Sichtwechsel über 200.000 DM mehrfach zusammengefaltet so vor, daß nur der für die Unterschrift des Akzeptanten vorgesehene Teil sichtbar war. Frau R., die einen leeren Zettel zu unterschreiben glaubte und volles Vertrauen zum Angeklagten hatte, gab auf dessen Drängen ihre Unterschrift; der Wechsel wurde sofort der Bank zur Einziehung übergeben. Noch am gleichen Tage kamen der Bruder und der Sohn der Witwe R. Dr. med. R., aus Belgien nach Essen und holten Frau R. nach Antwerpen zurück.
In der Hauptverhandlung war Dr. R. vor seiner Mutter als Zeuge vernommen worden. Als Frau R. zur Vernehmung vorgerufen wurde, beantragte die Verteidigung, Dr. R. während der Vernehmung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil es keine prozessuale Möglichkeit gebe, ihm zu entsprechen. Frau R. wurde darauf zunächst in Gegenwart ihres Sohnes zur Sache vernommen. Erst als das Gericht während ihrer weiteren Vernehmung über ein angeblich an ihr verübtes Notzuchtsverbrechen den Ausschluß der Öffentlichkeit beschloß, wurde auch Dr. R. aus dem Sitzungssaal entfernt.
Die Auffassung der Strafkammer, sie habe vorher den bereits vernommenen Zeugen Dr. R. nicht aus dem Sitzungssaal entfernen dürfen, ist rechtsirrig.
Aus der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO, nach der die Zeugen in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind, ergibt sich nicht, daß die schon vernommenen Zeugen der Vernehmung von Mitzeugen beiwohnen müssen. Denn der gesetzgeberische Grund der Vorschrift, auf eine möglichst unbefangene und selbständige Darstellung der einzelnen Zeugen hinzuwirken, rechtfertigt einen solchen Umkehrschluß nicht. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, daß die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit der bereits gehörten Zeugen erfolgen müßte, besteht demgemäß nichts Die Bestimmung des § 247 Abs. 1 StPO, nach der das Gericht sogar den Angeklagten abtreten lassen kann, wenn zu befürchten ist, daß die Zeugen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden, deutet im Gegenteil darauf hin, daß eine solche Maßregel umsomehr gegen die - vom Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar betroffenen - Zeugen statthaft sein muß. Dementsprechend ist es denn auch in der Rechtsprechung seit je anerkannt daß es ganz dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen unterliegt, ob die Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart oder in Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll (RG Recht 1910 Nr. 252; RGSt 48, 211). Dieser Rechtsauffassung steht insbesondere auch nicht der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) entgegen. Der Zeuge ist vom Aufruf bis zur Entlassung in erster Reihe der Ordnungsgewalt des Gerichts unterworfen um der Wahrheitsfindung zu dienen, und nicht zur Überwachung der Verhandlungsführung berufen. Die höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit ist dem Gesetz wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (BGHSt 3, 386); das ergibt sich nicht zuletzt auch gerade aus der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Entfernung des Zeugen Dr. P. aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung seiner Mutter angeordnet haben würde, wenn es eine solche Maßregel nicht zu Unrecht als unzulässig erachtet hätte. Auch ist die Möglichkeit, daß die Zeugin R. ihre Aussage in Abwesenheit des Sohnes anders eingerichtet hätte, nach Lage der Sache nicht von der Hand zu weisen. Ihre Bekundung aber hat das Gericht gerade hinsichtlich des für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Vorfalles der Unterschriftsleistung dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die Verurteilung kann daher auf dem Rechtsirrtum der Strafkammer beruhen.
Eben diese irrige Auffassung der Strafkammer wird von der Revision als rechtlich fehlerhaft gerügt. Dabei ist es unschädlich, daß die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet wird; denn die zur Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen sind unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Haager