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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1962, Az.: 5 StR 643/61

Verletzung der Geschlechtsehre eines jungen Mädchens als Beleidigung gegenüber Vater und Mutter; Erfordernis eines unmittelbaren Angriffs auf die Ehre des Erziehungsberechtigten; Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit; Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses; Umfang des Schuldvorwurfs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1962
Aktenzeichen
5 StR 643/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 26.08.1961

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. August 1961 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall Bu. verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Fall Buschmeyer wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Fall M. ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

2

A.

1.

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß sich die große Strafkammer zu Unrecht für sachlich zuständig gehalten habe, weil kein Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliege. Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen. Daher kann auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war.

3

2.

Die von der Revision gegen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die dem Angeklagten zur Last gelegten beiden Taten sind darin genügend deutlich gekennzeichnet. Die Worte "andere beleidigt zu haben" lassen allerdings nicht ohne weiteres erkennen, ob nur die beiden Mädchen oder auch deren Eltern als beleidigt angesehen werden sollten. Dadurch wird indessen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht berührt. Die Frage, welche Personen durch die beschriebenen Handlungen des Angeklagten beleidigt worden sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, in der das Gericht frei ist (§§ 155 Abs. 2, 206 StPO). Über den Umfang des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs war der Angeklagte durch die Anklageschrift unterrichtet, in der ausdrücklich gesagt ist, er habe durch sein Verhalten die beiden Mädchen und deren Eltern beleidigt. Auf einer etwaigen Verletzung des § 265 StPO könnte daher das Urteil nicht beruhen.

4

3.

Unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren durch Beschluß des Präsidiums vom 26. Juni 1961 der Ferienstrafkammer V des Landgerichts für die Zeit der Gerichtsferien die zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehörenden Strafsachen zugewiesen und die mitwirkenden Berufsrichter zu Mitgliedern dieser Ferienstrafkammer bestimmt worden.

5

B.

I.

Fall Bu.:

6

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung beider Eltern der zur Tatzeit 16 Jahre und 4 Monate alten Ursula Bu., begangen durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung, verurteilt. Dagegen hält es eine Beleidigung des Mädchens selbst nicht für erwiesen, da dieses in die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten wirksam eingewilligt habe. Vater und Mutter Bu. hatten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB am 13. Februar 1961 schriftlich erklärt: "Als gesetzlicher Vertreter der Jugendlichen Ursula Bu. stelle ich wegen des vorliegenden Sachverhalts gegen Dr. med. H. einen Strafantrag." Das Landgericht nimmt offenbar ohne weiteres an, daß die Eltern damit auch für sich selbst Strafanträge gestellt haben. Das trifft jedoch nicht zu. Die Strafanträge sind von den Eltern ausdrücklich als den gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter gestellt worden (siehe BGH NJW 1959, 2111; BVerfG NJW 1959, 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]).

7

Diese eindeutigen Erklärungen lassen keine erweiternde Auslegung zu (BGH 5 StR 412/59 vom 27. Oktober 1959).

8

Da es somit an dem erforderlichen Strafantrag fehlt, kann die Tat des Angeklagten, soweit sie eine Beleidigung der Eltern Bu. enthält, nicht verfolgt werden. Das führt aber hier ausnahmsweise nicht zur Einstellung des Verfahrens im Fall B.. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten in diesem Falle drei rechtlich zusammentreffende Beleidigungen zur Last. Das Verfahrenshindernis steht nur der Verfolgung der Beleidigungen der Eltern entgegen. Eine Beleidigung der Tochter konnte zwar verfolgt werden, liegt aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Insoweit muß daher der Angeklagte freigesprochen werden. Die weiteren den Fall Bu. betreffenden Revisionsrügen können unerörtert bleiben.

9

II.

Fall M.

10

1.

Die von den Eltern der zur Tatzeit fast 18 Jahre und 2 Monate alten Ingeborg M. gestellten Strafanträge enthalten keine Einschränkung. Sie bringen nach ihrem Wortlaut und Sinn das Verlangen der Antragsteller nach Verfolgung der Tat des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck.

11

2.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt einwandfrei die rechtlichen Merkmale der Beleidigung nach § 185 StGB. Soweit Beleidigung des Mädchens Ingeborg M. in Betracht kommt, bestreitet das auch die Revision nicht. Ihre Einzelangriffe richten sich insoweit nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts.

12

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet aber auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die festgestellten Handlungen zugleich die Eltern des Mädchens beleidigt. Zwar ist nicht jede Verletzung der Geschlechtsehre eines jungen Mädchens zugleich gegenüber Vater und Mutter eine Beleidigung. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Erziehungsberechtigten erkennen lassen (BGH NJW 1951, 531; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958). Solche Umstände sind hier festgestellt. Ingeborg wohnte bei ihren Eltern, sie wurde von ihnen erzogen und behütet. Der Angeklagte ist verheiratet und 23 Jahre älter als Ingeborg. Er hatte keine wirkliche Zuneigung zu ihr gefaßt, es ging ihm nur um die Befriedigung seiner Sinnenlust. Er hat sich dem Mädchen unzüchtig genähert, während er sie als Arzt behandelte, in einer Situation also, in der sie sich vertrauensvoll in seine Hände gegeben hatte. Dadurch hat er auch das Vertrauen der Eltern mißbraucht, die Ihre Tochter zu ihm zur Behandlung geschickt hatten. Insbesondere durch diesen Vertrauensbruch hat er seine Mißachtung gegenüber den Eltern der minderjährigen Patientin zum Ausdruck gebracht. Alle diese Umstände waren dem Angeklagten auch bekannt. Der Einwand der Revision, die Feststellung, der Angeklagte habe das Alter Ingeborgs gekannt und gewußt, daß sie bei ihren Eltern lebte, sei eine durch nichts bewiesene Unterstellung, ist unzulässig. Dasselbe gilt von allen übrigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

13

3.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich die Verurteilung im Falle Bu. in unzulässiger Weise zum Nachteil des Angeklagten bei der Straffestsetzung im Falle M. ausgewirkt hat. Es wäre nichts dagegen einzuwenden, wenn das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen zum Fall Buschmeyer bei der Bemessung der Strafe im Fall M. mitberücksichtigt haben sollte. Daher kann die im Fall M. ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis bestehenbleiben.

14

C.

Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Senat die Revisionsgebühr ermäßigt. Der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 2 StPO auch einen Teil der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht angemessen, weil seine Tat auch im Fall Bu. grob unsittlich war (§ 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr