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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1959, Az.: 5 StR 412/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1959
Aktenzeichen
5 StR 412/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 08.05.1959

Verfahrensgegenstand

Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Mai 1959 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Gründe

1

Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann der Angeklagte nicht wegen Beleidigung der Eheleute St. und wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, weil es insoweit an einem Strafantrage fehlt.

2

Die Strafanträge sind von dem Ehemanne St. ausdrücklich als Vater der Erika St. und von seiner Ehefrau als gesetzlichem Vertreter dieser Tochter, also gerade nicht im eigenen Namen gestellt worden. Diese eindeutigen Erklärungen lassen im vorliegenden Falle nicht die erweiternde Auslegung zu, die das Landgericht (UA S. 6/7) vornimmt. Ihr vermag der Senat daher nicht beizutreten. Dem von Frau St. gebrauchten Zusätze "für alle Fälle" mißt selbst die Strafkammer keine Bedeutung bei; denn sie erwähnt ihn nicht. Er bedeutet hier, der Strafantrag werde im Namen der minderjährigen Tochter für den Fall gestellt, daß die gegen sie gerichtete Tat nicht schon von Amts wegen zu verfolgen sei.

3

Die Bundesanwaltschaft verweist für ihre abweichende Auffassung, die mit der des Landgerichts übereinstimmt, auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 531. Dort enthielt aber der Strafantrag keine Einschränkung der Art, wie sie die Eheleute St. ausgedrückt haben. In dem unveröffentlichten Urteil des Senats5 StR 386/55 vom 10. Januar 1956, auf das sich die Bundesanwaltschaft ebenfalls beruft, lautete zwar der Strafantrag der Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin ebenso, wie ihn jetzt Frau St. gestellt hat. Die Beleidigung war jedoch damals nach ihrer Art, ihren Begleitumständen und ihren Folgen wesentlich schwerer. Es lag aus diesen Gründen viel näher, daß sich auch die Mutter des mißbrauchten und geschwängerten, wesentlich jüngeren Mädchens beleidigt fühlte. Ihr Strafantrag konnte unter diesen besonderen Umständen, die im vorliegenden Falle fehlen, dahin verstanden werden, daß sie die Tat auch insoweit strafrechtlich verfolgen lassen wollte, als diese sich gegen sie selbst richtete.

4

Das Verfahrenshindernis bestand schon, als das Hauptverfahren begann. Selbst wenn es daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 1959, 1449 rechtlich möglich sein sollte, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, so erscheint dies dem Senat jedenfalls nicht angebracht. Denn die Tat schloß eine grobe Unsittlichkeit in sich (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Das gilt auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung der Töchter Hedwig und Erika St. verurteilt hat.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker